Norm
ABGB §1162 IAb
ABGB §1330 A
AngG §26 Z4 III4a
AngG §27 Z6
Rechtssatz
Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, dass sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. Nur in Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, auch wenn ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund.
Schlagworte
Maßstab, Auslegung, Interpretation, Denunzieren, Denunziant, Absicht, Vorsatz, Affekt, Gemütsbewegung, Kritik, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, gesetzlicher Austrittsgrund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Angestellte, wichtiger Grund, Ehrenbeleidigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028870
Dokumentnummer
JJR_19520930_OGH0002_0040OB00122_5200000_002