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Entscheidung 9 ObA 155/09y×

Entscheidung 9 ObA 155/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA155/09y

Entscheidungsdatum

03.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Franz Boindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. V***** D*****, Arzt, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz-Burg, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 200.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. September 2009, GZ 7 Ra 56/09y-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Entlassungsbestimmung des Paragraph 133, des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) entspricht jener des Paragraph 34, des Vertragsbedienstetengesetzes (VBG); ebenso sind die Kündigungsbestimmungen in Paragraph 130, Stmk L-DBR bzw Paragraph 32, VBG weitgehend inhaltsgleich. Während der Dienstgeber nach Paragraph 130, Absatz eins, Stmk L-DBR (Paragraph 32, Absatz eins, VBG) eine Kündigung nur schriftlich und mit Angabe des Grundes vornehmen kann, sieht Paragraph 133, Absatz eins, Stmk L-DBR (Paragraph 34, Absatz eins, VBG) kein Schriftformgebot vor. Schon aus der unterschiedlichen Formulierung der gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass der Gesetzgeber für die Kündigung einerseits und die Entlassung andererseits unterschiedliche Wirksamkeitserfordernisse normiert hat. Anders als im Fall der Kündigung nach einem Jahr ist für den Ausspruch einer Entlassung weder die Einhaltung der Schriftform noch die Angabe eines Grundes erforderlich (Ziehensack, VBG Rz 36; Haschmann/Wawerka, VBG 152; Kuderna, Das Entlassungsrecht2 199).

2. Bei der Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Tatbestand Stmk L-DBR ist an das Verhalten des Dienstnehmers ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen des Einzelfalls und nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise angewendet zu werden pflegt (RIS-Justiz RS0029733). Entscheidend ist, ob das Fehlverhalten des Dienstnehmers als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Dienstgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0029323). Ob dies der Fall ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0029630; RS0105940 [T5]; 9 ObA 133/07k).

Das Berufungsgericht hat die nach der Rechtsprechung maßgeblichen Beurteilungsgrundsätze zutreffend dargelegt. Wenn es davon ausgehend die Tatbestandsmäßigkeit einer erheblichen Ehrverletzung bejaht (RIS-Justiz RS0028870) und weiters zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht auf hinreichende Gründe verweisen könne, die gegen den beleidigten Mitarbeiter erhobene Anschuldigung für wahr zu halten, und er sich in Ansehung der unbewiesenen Behauptung auch nicht auf die Wahrung berechtigter Interessen berufen könne, kann darin eine unvertretbare, die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Entgegen den Überlegungen in der Revision hat der Kläger nicht nur von einem Verdacht gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter gesprochen, sondern davon, dass dieser in der Vergangenheit gewalttätig gewesen sei, er dazu Beweise liefern könne, aus datenschutzrechtlichen Gründen aber weder die Quelle noch sonstige Details bekannt gebe. Soweit das Berufungsgericht das Gesamtverhalten des Klägers in seine Beurteilung einbezogen hat (RIS-Justiz RS0081395; RS0082248), kann von einer unvertretbaren Beurteilung ebenfalls nicht gesprochen werden.

3. Auch die Frage, ob die Beklagte den Entlassungsgrund unverzüglich geltend gemacht hat, stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar, die grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS-Justiz RS0031571; 9 ObA 61/98f). Allgemein ist dem Dienstgeber zuzubilligen, den entlassungsrelevanten Sachverhalt aufzuklären (RIS-Justiz RS0029297). Bei juristischen Personen und insbesondere im öffentlichen Bereich ist zudem der aufgrund der hierarchischen Strukturen umständlichere und langwierigere Willensbildungsprozess zu berücksichtigen. Dadurch bedingte und sich auch aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung der Organe der Personalvertretung ergebende Verzögerungen werden von der Rechtsprechung daher grundsätzlich anerkannt (RIS-Justiz RS0029328; RS0028543 [T6]).

Im vorliegenden Fall ist die besondere Organisationsstruktur mit je zwei übergeordneten Referaten und Abteilungen zu berücksichtigen. Nachdem der beleidigte Mitarbeiter vom Vorwurf des Klägers erfahren und sich darüber beschwert hatte, fanden zunächst Ermittlungen durch das Heimreferat und vor allem durch das Referat für Personalverwaltung statt. In der Folge wollte der Leiter dieses Referats den Obmann der Dienststellenpersonalvertretung, dem eine Aussage gegen seinen Chef zu dessen inkriminierten Äußerungen anlässlich der Besprechung vom 4. 10. 2007 unangenehm war, als objektive Auskunftsperson befragen. Die offizielle Mitteilung der Fachabteilung vom 11. 10. 2007 über das Fehlverhalten des Klägers langte in der für den Ausspruch einer Entlassung allein zuständigen Personalabteilung am 15. 10. 2007 ein. Die Niederschrift mit dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung wurde am 22. 10. 2007 aufgenommen.

Bei der Beurteilung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Personalvertretung gemäß Paragraph 18, Ziffer 7, des Gesetzes über die Personalvertretung der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk LPVG 1999) von der beabsichtigten Entlassung des Klägers zu informieren war. Wenn das Berufungsgericht der Beklagten in dieser besonders sensiblen Angelegenheit zudem die Befragung des Personalvertretungsobmanns zubilligt, stellt dies noch keine grobe Fehlbeurteilung dar. Eine Suspendierung des Klägers musste der Beklagten nach den Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz eins, Stmk L-DBR nicht als unausweichliche Maßnahme erscheinen. Aufgrund der besonderen Umstände ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die offiziellen Ermittlungen erst am 22. 10. 2007 abgeschlossen gewesen seien und die am 23. 10. 2007 ausgesprochene Entlassung nicht verspätet erfolgt sei, vertretbar.

Auch mit seinen Ausführungen zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln vermag der Kläger die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E93476

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00155.09Y.0303.000

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20100303_OGH0002_009OBA00155_09Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0028870 Rechtssatz 30.09.1952Zivilrecht
Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. Es kommt vielmeh …
RS0029297 Rechtssatz 06.09.1977Zivilrecht
Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären kann, muss diesem das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellun …
RS0029323 Rechtssatz 10.05.1983Zivilrecht
Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Arbeitgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - also so schwerwiegend angesehen werde …
RS0029328 Rechtssatz 10.09.1963Zivilrecht
1. Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei physischen Personen; es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dien …
RS0029630 Rechtssatz 10.07.1979Zivilrecht
Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles, wie Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebes, der dort h …
RS0029733 Rechtssatz 06.09.1960Zivilrecht
Bei Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen des Einzelfalles und nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise angewe …
RS0031571 Rechtssatz 11.01.1955Zivilrecht
Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles richtig beurteilen. Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt dann nicht zur Verwirkung des Entlassun …
RS0081395 Rechtssatz 01.02.1977Zivilrecht
Beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist nicht nur der letzte, unmittelbar zur Entlassung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten des Dienstnehmers innerhalb eines längeren Zeitraumes zu berücksichtigen.