Rechtssatz RS0029143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029143
Entscheidungsdatum
13.06.2002
Rechtssatz
Die Möglichkeit, die Auflösung des Dienstverhältnisses bedingt zu erklären, ist zu verneinen, weil der Erklärungsempfänger ein berechtigtes Interesse an einer sofortigen Klarheit darüber hat, ob die Erklärung wirksam ist oder nicht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 137/77
Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 137/77
Veröff: Arb 9631
- 4 Ob 78/79
Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 78/79
Beisatz: Bedingte Entlassung jedoch zulässig, wenn diese nur dann gelten soll, wenn es dem Arbeitnehmer nicht gelingt, das infolge des Entlassungsgrundes gestörte Vertrauensverhältnis (zB durch nachträgliche Rechtfertigung) wiederherzustellen. (T1) Veröff: EvBl 1980/48 S 178 = Arb 9810 = IndS 1980,1162 = ZAS 1981,100 = DRdA 1981,299 (mit Anmerkung von Fenyves) = SZ 52/139
- 9 ObA 17/87
Entscheidungstext OGH 17.07.1987 9 ObA 17/87
Vgl aber; Beisatz: Es ist aber zulässig, eine Entlassung unter Beisetzung der Potestativbindung, daß der Arbeitnehmer bei Verwirklichung eines bestimmten Verhaltens "entlassen sei", bereits auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer dieses Verhalten nur angekündigt hat oder sonst aus den Umständen hervorgeht, daß er es demnächst verwirklichen wolle. (T2) Veröff: WBl 1987,342 = Arb 10649
- 9 ObA 292/93
Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 292/93
Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
- 8 ObA 124/02x
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 124/02x
Auch; Beis ähnlich wie T1
Schlagworte
Angestellte, Ausspruch, vorzeitige Lösung, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Bedingung, Ankündigung, Erklärung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029143
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0040OB00137_7700000_002