Entscheidungsgründe:
Der Kläger behauptet, er sei seit September 1961 als Angestellter, zuletzt als Abteilungsleiter, mit einem monatlichen Bruttogehalt von S 16.140,--, 14 x jährlich, bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen. Am 12. Dezember 1975 sei der Kläger im Zuge einer Auseinandersetzung ungerechtfertigt entlassen worden. Er habe daher Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis März 1976 sowie auf Abfertigung in der Höhe von 4 Monatsgehältern, wovon jeweils 3 Monatsgehälter zuzüglich aliquoter Sonderzahlungen, somit der Betrag von S 112.980,– sA, fällig seien.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und behauptete, bei der Auseinandersetzung am 12. Dezember 1975 sei der Beklagte Dr. M* vom Kläger provoziert worden, es sei aber keine Entlassung ausgesprochen worden. Der Kläger habe, da er danach nicht mehr zum Dienst erschienen sei, die Arbeit verweigert. Außerdem habe der Kläger schon vorher das Dienstverhältnis zum 31. Dezember 1975 aufgekündigt gehabt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es kam im wesentlichen zum Ergebnis, daß der Beklagte am 12. Dezember 1975 dem Kläger im Zuge einer Auseinandersetzung erklärte: „Verschwinden Sie, ich will Sie nicht mehr sehen“ und diese Äußerung als Entlassungerklärung zu beurteilen sei. Daß ein Entlassungsgrund gegeben gewesen sei, werde vom Beklagten selbst nicht behauptet. Daß der Kläger schon vor seiner Entlassung das Dienstverhältnis gekündigt habe, habe nicht festgestellt werden können. Der Kläger habe daher Anspruch auf die begehrte Kündigungsentschädigung und auf die Abfertigung.
Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht stellte nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerGes fest:Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht stellte nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerGes fest:
Der Kläger war seit dem Jahre 1961 beim Beklagten beschäftigt und hatte sowohl dienstlich als auch privat ein gutes Verhältnis zum Beklagten. Die Streitteile fuhren bis zum Jahre 1972 zusammen auf Ralleys. Der Kläger wurde dafür vom Dienst freigestellt und bekam Vergütungen. Das gute Verhältnis war in den letzten Jahren getrübt; es kam öfter zu Differenzen.
E* K*, die Schwester des Klägers, war seit 29 Jahren beim Beklagten beschäftigt. Die Aufnahme von Arbeitern und die Beendigung von Dienstverhältnissen mit Arbeitern fielen in ihren selbständigen Wirkungskreis. Das Eingehen und die Beendigung von Dienstverhältnissen mit leitenden Angestellten – auch der Kläger war ein solcher – erfolgte durch E* K* immer nach Rücksprache mit dem Beklagten. Im August 1975 kam erstmals zwischen dem Kläger und seiner Schwester die Absicht des Klägers, aus dem Unternehmen des Beklagten auszuscheiden, zur Sprache. Im Oktober 1975 holte ein Kreditinformationsbüro beim Beklagten Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Klägers und seiner Schwester E* K* ein. Dadurch wurde der Beklagte aufmerksam und vermutete, daß der Kläger offensichtlich von ihm weggehen wolle. Über seine Frage sagte ihm E* K*, der Kläger wolle sich selbständig machen, er werde mit 31. Dezember 1975 ausscheiden, es sei aber noch nicht alles geklärt.
In der Folge fanden einige Gespräche zwischen E* K* und dem Beklagten statt. E* K* erkundigte sich beim Beklagten, ob der Kläger jemanden als seinen Nachfolger einschulen soll und ob der Beklagte mit dem Kläger bezüglich seines Ausscheidens etwas besprechen wolle. Der Beklagte erwiderte, daß dies nicht nötig sei, der Kläger möge nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
Ende November 1975 fragte der Beklagte E* K* letztmals, ob der Kläger nun kündige oder nicht, worauf ihm E* K* erwiderte, daß der Kläger am 31. Dezember 1975 zum 31. Jänner 1976 kündigen werde, das heißt, er werde bis 31. 1. 1976 in der Firma bleiben. Dieses Gespräch führte E* K* nicht im Auftrage des Klägers, sie wußte nur von diesem, daß er die Absicht hatte, mit Ende Jänner 1976 auszuscheiden.
Dr. B* M* hat lediglich mit E* K* über das angeblich bevorstehende Ausscheiden des Klägers gesprochen; der Kläger selbst hat dem Beklagten nie erklärt, zum Jahresende 1975 aus dem Dienstverhältnis beim Beklagten ausscheiden zu wollen.
Am 12. Dezember 1975, einem Freitag, begab sich der Kläger um ca. 11 Uhr 30 in das Büro des Beklagten und fragte ihn, ob noch dringende Arbeiten zu erledigen seien, weil am Samstag in der von ihm geleiteten Plastikabteilung nicht gearbeitet werde, da die Arbeiten praktisch fertig seien. Der Beklagte verlangte daraufhin, die in der Plastikabteilung beschäftigten Frauen sollten in die Buchbinderei gehen, um dort zu arbeiten. Der Kläger erklärte dazu, daß die Frauen nicht gern in die Buchbinderei gehen würden. Plötzlich sprang der Beklagte auf und sagte in lautstarkem Ton, die Plastikabteilung hätte in diesem Jahr noch gar keine Überstunden gemacht und die Buchbinderei „hänge“. Der Kläger erwiderte darauf, der Beklagte hätte ja selbst gesagt, daß keine Überstunden gemacht werden sollten. Es kam zu einer heftigen Debatte, die beiderseits lautstark geführt wurde, wobei der Kläger jedoch nicht sosehr zu Wort kam. Im Zuge dieser Auseinandersetzung äußerte sich der Beklagte schließlich zum Kläger „verschwinden Sie, ich will Sie nicht mehr sehen, mit Ihnen kann man nicht mehr arbeiten, Sie sind stur“. Der Kläger verließ deshalb das Büro des Beklagten und ging in die Plastikabteilung. Der Beklagte folgte ihm dorthin und schrie neuerlich mit dem Kläger, wobei er wieder Worte verwendete wie: der Kläger möge verschwinden, mit ihm könne man nicht arbeiten, er zeige den Kläger wegen Aufwiegelung an. Der Kläger versuchte, den Beklagten zu beruhigen, worauf der Beklagte ihn wegschupfte und zu ihm sagte „lassen Sie mich in Ruhe, verschwinden Sie“. Gleichzeitig äußerte sich der Beklagte auch, er werde die ganze Plastikabteilung austauschen. Dieser Vorfall in der Plastikabteilung spielte sich in sehr kurzer Zeit ab, dann ging der Beklagte wieder weg. Die in der Plastikabteilung beschäftigten Frauen waren wegen dieses Vorfalles aufgeregt und fragten den Kläger und E* K*, was sie tun sollten. Die Genannten rieten ihnen, normal weiterzuarbeiten und am Montag wieder zur Arbeit zu erscheinen.
Die Äußerung des Beklagten faßte der Kläger als fristlose Entlassung auf; er erschien deshalb nicht mehr zur Arbeit. Er erkundigte sich bei der Arbeiterkammer nach seinen Rechten und sandte dem Beklagten am 13. Dezember 1975 einen Brief, in dem er zum Ausdruck brachte, daß er die am 12. 12. 1975 ausgesprochene fristlose Entlassung zur Kenntnis nehme und erwarte, daß ihm die gesetzlich zustehenden Ansprüche ohne Schwierigkeiten zukommen würden.
Da der Kläger am nächsten Arbeitstag, dem 15. Dezember 1975, nicht zur Arbeit erschien, schickte ihm der Beklagte folgendes Schreiben: „Falls Sie nicht morgen zur Arbeit erscheinen, nehme ich zur Kenntnis, daß Sie die Arbeit verweigern“.
Am 17. Dezember 1975 schließlich richtete der Beklagte an den Kläger folgendes Schreiben: „Ich teile Ihnen mit, daß Ihr Dienstverhältnis mit 12. Dezember 1975 gelöst wurde ...“.
Der Beklagte war seit 22. November 1975 krank, hatte aber vom 25. November bis 9. Dezember 1975 mit Fieber in seinem Betrieb gearbeitet und zwar bis zu 14 Stunden am Tag.
Der Kläger erwarb im August 1975 eine Gewerbeberechtigung, die zunächst ruhend gemeldet wurde. Da der Kläger um einen Kredit angesucht hatte, mußte diese Ruhendmeldung wieder zurückgenommen werden, um den Kreditantrag überhaupt stellen zu können, über diese Vorgänge sprach der Kläger mit dem Beklagten deshalb nicht, weil er nicht wußte, ob er den Kredit bekommen werde, um ein eigenes Unternehmen eröffnen zu können. Die Kreditzusage bekam der Kläger erst im Jänner 1976, seinen Betrieb eröffnete er Ende Jänner 1976.
Rechtlich teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes, daß die Äußerungen des Beklagten vom 12. Dezember 1975 als Entlassungserklärug zu werten seien; der Beklagte habe damit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst werde. Darauf, daß der Beklagte in seinem Allgemeinbefinden durch eine Erkrankung beeinträchtigt gewesen sei, könne er sich nicht berufen, da die abgegebenen Äußerungen objektiv auszulegen seien. Daß der Kläger eine Kündigungserklärung abgegeben habe, sei nicht erwiesen; er habe nur die Absicht geäußert, in Zukunft aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden. Da auch keine Entlassungsgründe vorlägen, hätte das Dienstverhältnis erst zum 31. März 1976 gelöst werden können, sodaß das Klagebegehren berechtigt sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.