Rechtssatz RS0021587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021587
Entscheidungsdatum
30.09.2005
Rechtssatz
Bei der Entlassungserklärung ist eine bestimmte Form, insbesondere der Gebrauch bestimmter Wörter oder Redewendungen, zu ihrer Wirksamkeit nicht erforderlich. Ob die Erklärung tatsächlich eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses herbeiführen soll, ist auch unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Erklärung führten oder sonst für ihre Bedeutung von Belang sind, zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 75/77
Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 75/77
- 4 Ob 113/78
Entscheidungstext OGH 19.12.1978 4 Ob 113/78
Veröff: Arb 9750 = IndS 1979,1152
- 14 Ob 208/86
Entscheidungstext OGH 13.01.1987 14 Ob 208/86
Auch; Beisatz: Treffen mündliche Erklärungen und schlüssige Handlungen zusammen, ist das Gesamtverhalten des Erklärenden für die Beurteilung des Erklärungswertes heranzuziehen. (T1)
- 9 ObA 138/05t
Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 138/05t
Auch; Beisatz: Schon die mündliche Erklärung bewirkte sofort die Entlassung des Klägers, sodass die spätere schriftliche Entlassungserklärung wirkungslos geblieben ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0021587
Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0040OB00075_7700000_001