Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt, jene der Kläger ist nicht berechtigt.
Zur Revision der beklagten Partei:
Der Auffassung der beklagten Partei, der Kläger habe durch seine dem Adolf M*** gegenüber abgegebenen Erklärungen das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst, ist zuzustimmen.
Die Erklärung des vorzeitigen Austritts ist die auf eine sofortige, vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichtete einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers. Sie hat rechtsgestaltende Wirkung, weil sie das Arbeitsverhältnis auflöst. Eine solche Willenserklärung muß eindeutig auf die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein. Sie ist nicht an einen bestimmten Wortlaut gebunden und muß vor allem nicht das Wort "Austritt" oder "vorzeitige Auflösung" enthalten; sie muß aber den Erklärungsempfänger, also den Arbeitgeber, zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig und einseitig auflöst. Die Auflösungserklärung kann ausdrücklich oder schlüssig sein. Treffen mündliche Erklärungen und schlüssige Handlungen zusammen, ist das Gesamtverhalten des Erklärenden für die Beurteilung des Erklärungswertes heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall sind die Äußerungen des Richard A*** in ihrer Gesamtheit und sein damit im Zusammenhang stehendes Verhalten zu beurteilen. Wenn auch der erste Teil seiner Äußerungen noch nicht klar erkennen läßt, ob er nur Unmutsäußerungen abgeben, allenfalls vorübergehend die Arbeit einstellen, oder aber das Arbeitsverhältnis beenden wollte, so weisen die folgenden Äußerungen, vor allem der Hinweis darauf, daß eine andere Mutter auch noch ein Kind habe, er möge nicht mehr, deutlich auf eine Veränderungsabsicht des Richard A*** in dem Sinn hin, daß er sich einen anderen Arbeitgeber suchen werde. Als M*** daraufhin entgegnete, er könne ihn nicht halten, wiederholte A***, daß er gehe, und fügte bei, M*** könne ihm die Kündigung nach Hause schicken, "am liebsten fristlos, dann sei alles erledigt", er sei "mit allem einverstanden". Bedenkt man nun, daß A*** hierauf seine Lagerschlüssel abgab und den Betrieb verließ, dann kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts dem vorerwähnten Hinweis auf die Möglichkeit einer Kündigung nicht der Sinn unterstellt werden, A*** habe damit zum Ausdruck bringen wollen, er sei zwar nicht mehr bereit, seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen, überlasse es aber der beklagten Partei, eine auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung abzugeben. Abgesehen davon, daß eine solche juristische Konstruktion einem juristischen Laien nicht ohne weiteres geläufig ist, darf dieser Hinweis nicht für sich allein, sondern muß im Zusammenhang mit dem gesamten (ausdrücklichen und schlüssigen) Erklärungsverhalten des Richard A*** beurteilt werden. Berücksichtigt man aber alle von ihm abgegebenen Äußerungen und bedenkt man, daß diese Erklärungen die Antwort Richard A*** auf eine von ihm nicht hingenommene Beanstandung durch seinen Vorgesetzten Adolf M*** waren und eine Auseinandersetzung beendeten, berücksichtigt man ferner, daß er die Lagerschlüssel auf den Tisch eines Arbeitskollegen legte und den Betrieb verließ, dann kann diesem Gesamtverhalten die für eine Willenserklärung erforderliche Deutlichkeit in Richtung eines vorzeitigen Austritts nicht abgesprochen werden. Der letzterwähnte Hinweis bringt nur die Gleichgültigkeit des Richard A*** für die Reaktion der beklagten Partei auf sein Erklärungsverhalten sowie seine Bereitschaft, alle Konsequenzen seines Verhaltens auf sich zu nehmen, zum Ausdruck; er ist jedoch nicht geeignet, dem Erklärungsverhalten den vom Berufungsgericht und den Klägern unterstellten für einen Laien eher komplizierten Sinn zu geben (vgl. dazu RdW 1984, 116). Daß sich Richard A*** im Anschluß an seine Äußerungen einen Krankenschein holte - dies mag unmittelbar danach oder bei seiner zum Zweck des Abholens seiner Wohnungsschlüssel kurz darauf erfolgten vorübergehenden Rückkehr in den Betrieb geschehen sein -, vermag an dem auf eine vorzeitige Auflösung gerichteten Erklärungsverhalten nichts mehr zu ändern. Da Adolf M*** der Vorgesetzte Richard A*** und als solcher mit Personalkompetenzen ausgestattet war, ist an seiner Legitimation zum Empfang der Austrittserklärung nicht zu zweifeln. Ob Richard A*** die Äußerungen in der Absicht machte, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist rechtlich belanglos, weil es nur auf den objektiven Erklärungswert ankommt.Im vorliegenden Fall sind die Äußerungen des Richard A*** in ihrer Gesamtheit und sein damit im Zusammenhang stehendes Verhalten zu beurteilen. Wenn auch der erste Teil seiner Äußerungen noch nicht klar erkennen läßt, ob er nur Unmutsäußerungen abgeben, allenfalls vorübergehend die Arbeit einstellen, oder aber das Arbeitsverhältnis beenden wollte, so weisen die folgenden Äußerungen, vor allem der Hinweis darauf, daß eine andere Mutter auch noch ein Kind habe, er möge nicht mehr, deutlich auf eine Veränderungsabsicht des Richard A*** in dem Sinn hin, daß er sich einen anderen Arbeitgeber suchen werde. Als M*** daraufhin entgegnete, er könne ihn nicht halten, wiederholte A***, daß er gehe, und fügte bei, M*** könne ihm die Kündigung nach Hause schicken, "am liebsten fristlos, dann sei alles erledigt", er sei "mit allem einverstanden". Bedenkt man nun, daß A*** hierauf seine Lagerschlüssel abgab und den Betrieb verließ, dann kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts dem vorerwähnten Hinweis auf die Möglichkeit einer Kündigung nicht der Sinn unterstellt werden, A*** habe damit zum Ausdruck bringen wollen, er sei zwar nicht mehr bereit, seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen, überlasse es aber der beklagten Partei, eine auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung abzugeben. Abgesehen davon, daß eine solche juristische Konstruktion einem juristischen Laien nicht ohne weiteres geläufig ist, darf dieser Hinweis nicht für sich allein, sondern muß im Zusammenhang mit dem gesamten (ausdrücklichen und schlüssigen) Erklärungsverhalten des Richard A*** beurteilt werden. Berücksichtigt man aber alle von ihm abgegebenen Äußerungen und bedenkt man, daß diese Erklärungen die Antwort Richard A*** auf eine von ihm nicht hingenommene Beanstandung durch seinen Vorgesetzten Adolf M*** waren und eine Auseinandersetzung beendeten, berücksichtigt man ferner, daß er die Lagerschlüssel auf den Tisch eines Arbeitskollegen legte und den Betrieb verließ, dann kann diesem Gesamtverhalten die für eine Willenserklärung erforderliche Deutlichkeit in Richtung eines vorzeitigen Austritts nicht abgesprochen werden. Der letzterwähnte Hinweis bringt nur die Gleichgültigkeit des Richard A*** für die Reaktion der beklagten Partei auf sein Erklärungsverhalten sowie seine Bereitschaft, alle Konsequenzen seines Verhaltens auf sich zu nehmen, zum Ausdruck; er ist jedoch nicht geeignet, dem Erklärungsverhalten den vom Berufungsgericht und den Klägern unterstellten für einen Laien eher komplizierten Sinn zu geben vergleiche dazu RdW 1984, 116). Daß sich Richard A*** im Anschluß an seine Äußerungen einen Krankenschein holte - dies mag unmittelbar danach oder bei seiner zum Zweck des Abholens seiner Wohnungsschlüssel kurz darauf erfolgten vorübergehenden Rückkehr in den Betrieb geschehen sein -, vermag an dem auf eine vorzeitige Auflösung gerichteten Erklärungsverhalten nichts mehr zu ändern. Da Adolf M*** der Vorgesetzte Richard A*** und als solcher mit Personalkompetenzen ausgestattet war, ist an seiner Legitimation zum Empfang der Austrittserklärung nicht zu zweifeln. Ob Richard A*** die Äußerungen in der Absicht machte, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist rechtlich belanglos, weil es nur auf den objektiven Erklärungswert ankommt.
Da somit das Arbeitsverhältnis durch die Austrittserklärung des Richard A***, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, vorzeitig beendet wurde, ein den Austritt rechtfertigender Grund aber weder behauptet wurde noch im Verfahren hervorgekommen ist, fehlt dem Zahlungsbegehren die Berechtigung.
Zur Revision der Kläger:
Da aus den dargelegten Gründen das Arbeitsverhältnis des Richard A*** am 7. März 1985 beendet wurde, fehlt auch dem auf die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus gerichteten Begehren die Berechtigung. Auf die vom Berufungsgericht verneinte, den Gegenstand der Rechtsmittelausführungen bildende Frage des Vorliegens eines rechtlichen Interesses ist daher nicht mehr einzugehen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Da aus den dargelegten Gründen das Arbeitsverhältnis des Richard A*** am 7. März 1985 beendet wurde, fehlt auch dem auf die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus gerichteten Begehren die Berechtigung. Auf die vom Berufungsgericht verneinte, den Gegenstand der Rechtsmittelausführungen bildende Frage des Vorliegens eines rechtlichen Interesses ist daher nicht mehr einzugehen. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.