Rechtssatz RS0028220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028220
Geschäftszahl
4Ob25/67; 4Ob103/72; 4Ob23/74; 8ObA116/98m; 9ObA67/18w
Entscheidungsdatum
30.08.2018
Rechtssatz
Nach § 32 AngG braucht das Mitverschulden des - aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 AngG ausgetretenen - Klägers zwar nicht so weit zu gehen, daß sein Verhalten als Entlassungsgrund beurteilt werden müßte, es muß aber doch ein Verschulden des Klägers an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses und nicht etwa ein Verschulden des Klägers schlechthin vorliegen.Nach Paragraph 32, AngG braucht das Mitverschulden des - aus einem wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 26, AngG ausgetretenen - Klägers zwar nicht so weit zu gehen, daß sein Verhalten als Entlassungsgrund beurteilt werden müßte, es muß aber doch ein Verschulden des Klägers an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses und nicht etwa ein Verschulden des Klägers schlechthin vorliegen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 25/67
Entscheidungstext OGH 18.04.1967 4 Ob 25/67
Veröff: SozM IA/d,746 = Arb 8389
- 4 Ob 103/72
Entscheidungstext OGH 09.01.1973 4 Ob 103/72
Veröff: Arb 9084
- 4 Ob 23/74
Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 23/74
Veröff: ZAS 1975,30 (Wachter) = IndS 1976 3,986 = Arb 9229 = SozM IA/d,1111
- 8 ObA 116/98m
Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 116/98m
Auch; Veröff: SZ 71/148
- 9 ObA 67/18w
Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 67/18w
Auch; Beisatz: Hier: Durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt liegt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des § 32 AngG oder § 1162c ABGB vor. (T1)
Schlagworte
Angestellte, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Ausgleich, Ersatz, Schadenersatz, beiderseitig, Kulpakompensation, Ausmaß
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0028220
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19670418_OGH0002_0040OB00025_6700000_001