Die deutsche Kommanditgesellschaft - somit eine Personenverbindung, die nach deutschem Recht (§ 161 dHGB; Horn in Heymann, Rz 13 zu § 161 dHGB) Träger von Rechten und Pflichten sein kann (Schragel AHG2 Rz 233) - belangt den österr. Rechtsträger wegen behaupteter schuldhafter Unterlassungen im Bereich der Weinaufsicht. Gemäß § 7 AHG idF BGBl 1982/204 wird jetzt für Amtshaftungsansprüche von Ausländern statt materieller nur mehr formelle Gegenseitigkeit im Zeitpunkt des schädigenden Organverhaltens verlangt. Von ihrer Verordnungsermächtigung nach § 7 AHG hat die österr. Bundesregierung bisher nicht Gebrauch gemacht (Schragel aaO Rz 233; Vrba-Zechner AHG 216 f). Mit der Bundesrepublik Deutschland bestand schon vorher die Regelung des Art 1 der dem § 7 AHG aF derogierten und auf formelle Gegenseitigkeit abstellenden Staatsvertrags über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen BGBl 1979/120 (Vrba-Zechner aaO 218). Auf den Rechtsstreit ist österr. Recht anzuwenden (Schragel aaO Rz 234; Schwimann in Rummel2, Rz 7a zu § 48 IPRG mwN). Die Bestimmungen des WeinG 1961 über die Weinaufsicht sind Schutzgesetze iS des § 1311 ABGB auch zugunsten der Weinhändler (SZ 63/166).Die deutsche Kommanditgesellschaft - somit eine Personenverbindung, die nach deutschem Recht (Paragraph 161, dHGB; Horn in Heymann, Rz 13 zu Paragraph 161, dHGB) Träger von Rechten und Pflichten sein kann (Schragel AHG2 Rz 233) - belangt den österr. Rechtsträger wegen behaupteter schuldhafter Unterlassungen im Bereich der Weinaufsicht. Gemäß Paragraph 7, AHG in der Fassung BGBl 1982/204 wird jetzt für Amtshaftungsansprüche von Ausländern statt materieller nur mehr formelle Gegenseitigkeit im Zeitpunkt des schädigenden Organverhaltens verlangt. Von ihrer Verordnungsermächtigung nach Paragraph 7, AHG hat die österr. Bundesregierung bisher nicht Gebrauch gemacht (Schragel aaO Rz 233; Vrba-Zechner AHG 216 f). Mit der Bundesrepublik Deutschland bestand schon vorher die Regelung des Artikel eins, der dem Paragraph 7, AHG aF derogierten und auf formelle Gegenseitigkeit abstellenden Staatsvertrags über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen BGBl 1979/120 (Vrba-Zechner aaO 218). Auf den Rechtsstreit ist österr. Recht anzuwenden (Schragel aaO Rz 234; Schwimann in Rummel2, Rz 7a zu Paragraph 48, IPRG mwN). Die Bestimmungen des WeinG 1961 über die Weinaufsicht sind Schutzgesetze iS des Paragraph 1311, ABGB auch zugunsten der Weinhändler (SZ 63/166).
Gemäß § 6 Abs 1 AHG verjähren Amtshaftungsansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber ... Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden ..., so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Für den Beginn des Fristenlaufes stellen die Verjährungsbestimmungen des AHG im Gegensatz zur allgemeinen Schadenersatzverlängerung des § 1489 ABGB nicht auf das schädigende Ereignis und die Kenntnis des Schädigers, sondern auf die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf dessen Kenntnis ab (JBl 1992, 253 mwN; Schragel aaO Rz 221 f). Hier liegt nach den erstgerichtlichen Feststellungen dieser Zeitpunkt im Herbst 1985, sodaß der Klagsanspruch ungeachtet einer Hemmung nach § 8 AHG bei Klagseinbringung am 8.November 1989 verjährt wäre.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG verjähren Amtshaftungsansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber ... Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden ..., so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Für den Beginn des Fristenlaufes stellen die Verjährungsbestimmungen des AHG im Gegensatz zur allgemeinen Schadenersatzverlängerung des Paragraph 1489, ABGB nicht auf das schädigende Ereignis und die Kenntnis des Schädigers, sondern auf die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf dessen Kenntnis ab (JBl 1992, 253 mwN; Schragel aaO Rz 221 f). Hier liegt nach den erstgerichtlichen Feststellungen dieser Zeitpunkt im Herbst 1985, sodaß der Klagsanspruch ungeachtet einer Hemmung nach Paragraph 8, AHG bei Klagseinbringung am 8.November 1989 verjährt wäre.
Da, soweit § 6 AHG nicht Sonderbestimmungen enthält, auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gelten, kommen grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungs- und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung (Schragel aaO Rz 227; Vrba-Zechner aaO 211). Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung unter anderem dann unterbrochen, wenn der Schuldner das Recht ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat. Ein echtes oder konstitutives Anerkenntnis setzt nach herrschender Auffassung (SZ 64/35 mwN; Ertl in Rummel2, Rz 7 zu § 1380 ABGB mwN; Harrer in Schwimann, Rz 6 zu § 1375 ABGB) als Rechtsgeschäft die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. Ob dies zutrifft, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Maßgeblich sind dabei die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses (Ertl aaO mwN). Unter diesen Gesichtspunkten kann angesichts der hier zu beurteilenden Erklärungen des damaligen BMfLuF von einem konstitutiven Anerkenntnis keine Rede sein. Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis iS des § 1497 ABGB genügt nach herrschender Auffassung ein deklaratives (unechtes) Anerkenntnis (SZ 58/114; SZ 58/29 ua), jedes Verhalten des Schuldners gegenüber dem Berechtigten oder seinem Vertreter (RdW 1992, 307 ua), woraus auf das Bewußtsein des Anerkennenden, aus dem betreffenden Schuldverhältnis dem Gläubiger gegenüber verpflichtet zu sein, geschlossen werden kann, wobei der objektive Erklärungswert maßgebend ist (Arb 9.590; SZ 48/44, SZ 43/98 uva; Schubert in Rummel2, Rz 1 ff zu § 1497 ABGB; Mader aaO Rz 2 zu § 1497 ABGB). Der erkennende Senat kann hier auch ein solches deklaratives Anerkenntnis des damaligen BMfLuF nicht annehmen.Da, soweit Paragraph 6, AHG nicht Sonderbestimmungen enthält, auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts gelten, kommen grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungs- und Unterbrechungsgründe der Paragraphen 1494, ff ABGB zur Anwendung (Schragel aaO Rz 227; Vrba-Zechner aaO 211). Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung unter anderem dann unterbrochen, wenn der Schuldner das Recht ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat. Ein echtes oder konstitutives Anerkenntnis setzt nach herrschender Auffassung (SZ 64/35 mwN; Ertl in Rummel2, Rz 7 zu Paragraph 1380, ABGB mwN; Harrer in Schwimann, Rz 6 zu Paragraph 1375, ABGB) als Rechtsgeschäft die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. Ob dies zutrifft, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Maßgeblich sind dabei die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses (Ertl aaO mwN). Unter diesen Gesichtspunkten kann angesichts der hier zu beurteilenden Erklärungen des damaligen BMfLuF von einem konstitutiven Anerkenntnis keine Rede sein. Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis iS des Paragraph 1497, ABGB genügt nach herrschender Auffassung ein deklaratives (unechtes) Anerkenntnis (SZ 58/114; SZ 58/29 ua), jedes Verhalten des Schuldners gegenüber dem Berechtigten oder seinem Vertreter (RdW 1992, 307 ua), woraus auf das Bewußtsein des Anerkennenden, aus dem betreffenden Schuldverhältnis dem Gläubiger gegenüber verpflichtet zu sein, geschlossen werden kann, wobei der objektive Erklärungswert maßgebend ist (Arb 9.590; SZ 48/44, SZ 43/98 uva; Schubert in Rummel2, Rz 1 ff zu Paragraph 1497, ABGB; Mader aaO Rz 2 zu Paragraph 1497, ABGB). Der erkennende Senat kann hier auch ein solches deklaratives Anerkenntnis des damaligen BMfLuF nicht annehmen.
Der Äußerung des damaligen BMfLuF kann vielmehr nur die Bedeutung beigemessen werden, daß der Anspruch des Klägers in gleicher Weise geprüft werde wie die Ansprüche anderer Weinimporteure und daß diesbezüglich eine Gleichbehandlung erfolgen werde. Eine Wissenserklärung, der Anspruch der klagenden Partei bestehe zu Recht, liegt darin noch nicht. Entscheidende Bedeutung kommt daher nur der Äußerung des damaligen BMfLuF zu, daß die klagende Partei nicht zu klagen brauche. Darin liegt ein Verzicht auf den Verjährungseinwand in dem Sinn, daß die dennoch erhobene Verjährungseinrede wider Treu und Glauben verstößt. Die Replik der Arglist (replicatio doli) ist dann berechtigt, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückzuführen ist. Dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners so, wenn er den Gläubiger geradezu abhält, die Verjährung durch Einklagung vorzubeugen (JBl 1991, 190 mwN), sondern es verstößt auch ein Verhalten des Schuldners gegen die guten Sitten, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodaß er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat (JBl 1991, 190; ZVR 1979/44; SZ 48/67 aa; Schubert aaO Rz 2 zu § 1501 ABGB; Mader aaO Rz 15 zu § 1451 ABGB). Ungeachtet des sich aus § 1 Abs 4 ProkuratursG idF des Art XXI der WGN 1989, ergebenden ausschließlichen Vertretungsrechts des Bundes durch die Finanzprokuratur zur Abgabe der in § 8 AHG vorgesehenen Erklärung, die Ausfluß der Befugnis ist, den Bund vor Gerichten (ausschließlich) und vor Verwaltungsbehörden zu vertreten (§§ 1 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 2 Abs 1 Z 1 ProkuratursG), ist dadurch ein anderes Organ des Rechtsträgers, hier der für die Weinaufsicht - deren behauptete Vernachlässigung Gegenstand des Schadenersatzbegehrens der klagenden Partei ist - zuständige Ressortminister (vgl Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2 265), nicht gehindert, einen derartigen privatrechtlichen Verjährungsverzicht abzugeben (vgl SZ 47/150; Schragel aaO Rz 247). Auf den auch die Tatfrage berührenden Hinweis im Rechtsmittel der beklagten Partei, der damalige BMfLuF habe vor Abgabe des Anerkenntnisses als Einzelvorhaben iS des § 45 Abs 1 BundeshaushaltsG das Einvernehmen mit dem BMF herstellen müssen, kommt es nicht mehr an.Der Äußerung des damaligen BMfLuF kann vielmehr nur die Bedeutung beigemessen werden, daß der Anspruch des Klägers in gleicher Weise geprüft werde wie die Ansprüche anderer Weinimporteure und daß diesbezüglich eine Gleichbehandlung erfolgen werde. Eine Wissenserklärung, der Anspruch der klagenden Partei bestehe zu Recht, liegt darin noch nicht. Entscheidende Bedeutung kommt daher nur der Äußerung des damaligen BMfLuF zu, daß die klagende Partei nicht zu klagen brauche. Darin liegt ein Verzicht auf den Verjährungseinwand in dem Sinn, daß die dennoch erhobene Verjährungseinrede wider Treu und Glauben verstößt. Die Replik der Arglist (replicatio doli) ist dann berechtigt, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückzuführen ist. Dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners so, wenn er den Gläubiger geradezu abhält, die Verjährung durch Einklagung vorzubeugen (JBl 1991, 190 mwN), sondern es verstößt auch ein Verhalten des Schuldners gegen die guten Sitten, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodaß er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat (JBl 1991, 190; ZVR 1979/44; SZ 48/67 aa; Schubert aaO Rz 2 zu Paragraph 1501, ABGB; Mader aaO Rz 15 zu Paragraph 1451, ABGB). Ungeachtet des sich aus Paragraph eins, Absatz 4, ProkuratursG in der Fassung des Artikel römisch 21 , der WGN 1989, ergebenden ausschließlichen Vertretungsrechts des Bundes durch die Finanzprokuratur zur Abgabe der in Paragraph 8, AHG vorgesehenen Erklärung, die Ausfluß der Befugnis ist, den Bund vor Gerichten (ausschließlich) und vor Verwaltungsbehörden zu vertreten (Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 2, Absatz eins, Ziffer eins, ProkuratursG), ist dadurch ein anderes Organ des Rechtsträgers, hier der für die Weinaufsicht - deren behauptete Vernachlässigung Gegenstand des Schadenersatzbegehrens der klagenden Partei ist - zuständige Ressortminister vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2 265), nicht gehindert, einen derartigen privatrechtlichen Verjährungsverzicht abzugeben vergleiche SZ 47/150; Schragel aaO Rz 247). Auf den auch die Tatfrage berührenden Hinweis im Rechtsmittel der beklagten Partei, der damalige BMfLuF habe vor Abgabe des Anerkenntnisses als Einzelvorhaben iS des Paragraph 45, Absatz eins, BundeshaushaltsG das Einvernehmen mit dem BMF herstellen müssen, kommt es nicht mehr an.
Die beklagte Partei kann sich daher auf den Einwand der Verjährung nicht berufen. Die replicatio doli muß nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt das Vorbringen der sie begründenden Tatsachen (ZVR 1990/51; EvBl 1972/123; MietSlg 25/14 ua; Schubert aaO Rz 2 zu § 1501 ABGB; Mader aaO Rz 18 zu § 1451 ABGB). Solche Tatsachen hat die klagende Partei hier vorgetragen.Die beklagte Partei kann sich daher auf den Einwand der Verjährung nicht berufen. Die replicatio doli muß nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt das Vorbringen der sie begründenden Tatsachen (ZVR 1990/51; EvBl 1972/123; MietSlg 25/14 ua; Schubert aaO Rz 2 zu Paragraph 1501, ABGB; Mader aaO Rz 18 zu Paragraph 1451, ABGB). Solche Tatsachen hat die klagende Partei hier vorgetragen.
Da es sich bei der Frage, ob ein Zwischenurteil (§ 393 ZPO idF des Art X Z 8 der WGN 1989) zu fällen ist, um eine Ermessensfrage handelt (7 Ob 686/77 ua), kann der Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz bestehen bleiben, zumal Feststellungen über den Bestand der Klagsforderung erforderlich sind. Beiden Rekursen ist nicht Folge zu geben.Da es sich bei der Frage, ob ein Zwischenurteil (Paragraph 393, ZPO in der Fassung des Artikel römisch zehn, Ziffer 8, der WGN 1989) zu fällen ist, um eine Ermessensfrage handelt (7 Ob 686/77 ua), kann der Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz bestehen bleiben, zumal Feststellungen über den Bestand der Klagsforderung erforderlich sind. Beiden Rekursen ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.