Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0034526×

Rechtssatz RS0034526

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034526

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Rechtssatz

Die herrschende Auffassung, dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen gehemmt wird und Verjährung nicht eintritt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlunggen unverzüglich geklagt wird, gilt auch für das Amtshaftungsrecht. Wird die Vergleichsbereitschaft aber ausdrücklich auf einen Teilanspruch beschränkt, sind die anderen Ansprüche bei Zuwarten mit der Klageführung durch neun Monate verjährt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 20/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 20/86
  • 1 Ob 23/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 23/90
    nur: Die herrschende Auffassung, dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen gehemmt wird und Verjährung nicht eintritt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich geklagt wird, gilt auch für das Amtshaftungsrecht. (T1)
  • 1 Ob 2/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 2/93
    Auch; nur T1; Beisatz: Soweit § 6 AHG keine Sonderbestimmungen enthält, gelten auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts; es kommen grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung. (T2)
  • 1 Ob 7/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 7/96
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 160/18g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 160/18g
    Auch
  • 6 Ob 47/20k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 47/20k
    Vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung zur Hemmung der Verjährungsfrist während Vergleichsgesprächen lässt sich auf einvernehmliche Rettungsversuche übertragen. (T3)
    Beisatz. Hier: Beiziehung von Mitarbeitern der Bauherrin zur Unterstützung der örtlichen Bauaufsicht, damit der vom Werkunternehmer zugesicherten Fertigstellungstermin eingehalten werden kann. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19860528_OGH0002_0010OB00020_8600000_001