Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs 1 AHG wird die Verjährung durch das Aufforderungsschreiben nach § 8 AHG im Falle der Nichtbeantwortung durch den Rechtsträger nur für die im § 8 AHG bestimmte Frist von drei Monaten gehemmt. Gewiß gilt auch für das Amtshaftungsrecht, daß der Ablauf der Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen gehemmt wird und die Verjährung nicht eintritt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich geklagt wird (1 Ob 20/86; Schragel, AHG2 205, 208). Daß solche Vergleichsgespräche geführt worden seien, wurde aber von der klagenden Partei in erster Instanz nicht behauptet. Dem innerhalb der Frist nicht beantworteten Aufforderungsschreiben kommt jedenfalls die Qualität der Einleitung von Vergleichsverhandlungen nicht zu. Soweit der Kläger erstmals in der Revision ausführt, es habe innerhalb der Dreimonatsfrist Telefonate gegeben, die Vergleichsverhandlungen gleichzusetzen seien, handelt es sich um im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, AHG wird die Verjährung durch das Aufforderungsschreiben nach Paragraph 8, AHG im Falle der Nichtbeantwortung durch den Rechtsträger nur für die im Paragraph 8, AHG bestimmte Frist von drei Monaten gehemmt. Gewiß gilt auch für das Amtshaftungsrecht, daß der Ablauf der Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen gehemmt wird und die Verjährung nicht eintritt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich geklagt wird (1 Ob 20/86; Schragel, AHG2 205, 208). Daß solche Vergleichsgespräche geführt worden seien, wurde aber von der klagenden Partei in erster Instanz nicht behauptet. Dem innerhalb der Frist nicht beantworteten Aufforderungsschreiben kommt jedenfalls die Qualität der Einleitung von Vergleichsverhandlungen nicht zu. Soweit der Kläger erstmals in der Revision ausführt, es habe innerhalb der Dreimonatsfrist Telefonate gegeben, die Vergleichsverhandlungen gleichzusetzen seien, handelt es sich um im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen.
Auch die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Es trifft zwar zu, daß derjenige, der Verjährung einwendet, die dafür begründenden Tatsachen vorzubringen und zu beweisen hat (SZ 59/129; 5 Ob 653/79; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu § 1501). Im vorliegenden Fall mußte aber der Sachlage nach dem Lenker des Fahrzeuges des Klägers der Unfallshergang und damit auch das behauptete Fehlverhalten des Organes bekannt sein. Der Kläger war daher in der Lage, ohne nennenswerte Mühe durch Befragung des Lenkers seines Fahrzeuges all das in Erfahrung zu bringen, was auf das Verschulden eines Organes der Beklagten schließen lassen konnte (SZ 60/27; SZ 57/171; Schragel aaO 203).Auch die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Es trifft zwar zu, daß derjenige, der Verjährung einwendet, die dafür begründenden Tatsachen vorzubringen und zu beweisen hat (SZ 59/129; 5 Ob 653/79; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1501,). Im vorliegenden Fall mußte aber der Sachlage nach dem Lenker des Fahrzeuges des Klägers der Unfallshergang und damit auch das behauptete Fehlverhalten des Organes bekannt sein. Der Kläger war daher in der Lage, ohne nennenswerte Mühe durch Befragung des Lenkers seines Fahrzeuges all das in Erfahrung zu bringen, was auf das Verschulden eines Organes der Beklagten schließen lassen konnte (SZ 60/27; SZ 57/171; Schragel aaO 203).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die ordentliche Revision zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hingewiesen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die ordentliche Revision zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hingewiesen.