Grundsätzlich richtet sich die Dauer der nach der Anerkennung neu laufenden Verjährungszeit nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung (2 Ob 35/92; JBl 1989, 460; 2 Ob 6/84; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1497). Für die Verjährung gelten im vorliegenden Fall - mangels Sonderbestimmung im § 6 AHG - die Regeln des ABGB, also auch die Unterbrechungsgründe gemäß § 1497 ABGB (Schragel, AHG2, Rz 227). Es wäre somit durch das deklaratorische Anerkenntnis im Februar 1991 wieder eine dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist aber zulässig (SZ 51/97), sodaß der Verzicht auf die Einrede der Verjährung nur bis zum 31.12.1991 rechtswirksam war. Daß ein solcher Verzicht nicht beabsichtigt gewesen wäre, stellt in der Tat eine unbeachtliche Neuerung im Sinne des § 482 ZPO dar: Der Kläger hätte schon im Verfahren erster Instanz vorbringen müssen, daß diese Absicht (Verkürzung der Verjährungsfrist) nicht vorgelegen sei, zumal der zeitlich bis 31.12.1991 beschränkte Verzicht auf die Einrede für eine solche Absicht (Verkürzung der neuen Frist) spricht (Miet 38.776; RZ 1978/58; JBl 1968, 89; SZ 30/34; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 9 zu § 482). Entgegen der Ansicht des Klägers bedeutet der Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung einen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung, also einen "Verjährungsverzicht".Grundsätzlich richtet sich die Dauer der nach der Anerkennung neu laufenden Verjährungszeit nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung (2 Ob 35/92; JBl 1989, 460; 2 Ob 6/84; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1497,). Für die Verjährung gelten im vorliegenden Fall - mangels Sonderbestimmung im Paragraph 6, AHG - die Regeln des ABGB, also auch die Unterbrechungsgründe gemäß Paragraph 1497, ABGB (Schragel, AHG2, Rz 227). Es wäre somit durch das deklaratorische Anerkenntnis im Februar 1991 wieder eine dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist aber zulässig (SZ 51/97), sodaß der Verzicht auf die Einrede der Verjährung nur bis zum 31.12.1991 rechtswirksam war. Daß ein solcher Verzicht nicht beabsichtigt gewesen wäre, stellt in der Tat eine unbeachtliche Neuerung im Sinne des Paragraph 482, ZPO dar: Der Kläger hätte schon im Verfahren erster Instanz vorbringen müssen, daß diese Absicht (Verkürzung der Verjährungsfrist) nicht vorgelegen sei, zumal der zeitlich bis 31.12.1991 beschränkte Verzicht auf die Einrede für eine solche Absicht (Verkürzung der neuen Frist) spricht (Miet 38.776; RZ 1978/58; JBl 1968, 89; SZ 30/34; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 9 zu Paragraph 482,). Entgegen der Ansicht des Klägers bedeutet der Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung einen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung, also einen "Verjährungsverzicht".
Dennoch ist die Revision berechtigt:
Den Feststellungen nach wurden in der Zeit zwischen 7. und 23.6.1991 bei einer Besprechung zwischen dem damaligen Klagevertreter und einem Vertreter des Haftpflichtversicherers der beklagten Partei die unstrittigen Punkte, darunter auch die Berechtigung des Feststellungsbegehrens dargelegt (S 7 des Ersturteils). Diese Erörterungen sind als (neuerliches) deklaratorisches Anerkenntnis der beklagten Partei, demnach als ein Verhalten zu beurteilen, das auf das Bewußtsein, zur verlangten Leistung verpflichtet zu sein, schließen läßt (2 Ob 26/94; 2 Ob 35/92; VwGH in ÖJZ 1987, 564/249). Durch dieses Anerkenntnis wurde die zuvor in Lauf gesetzte Verjährungsfrist abermals unterbrochen und erneut eine dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt (2 Ob 26/94). Daß sich der Verjährungsverzicht nach der Übereinkunft der davon Betroffenen nur bis 31.12.1991 erstrecken sollte, ist ohne Bedeutung, weil das neuerliche deklaratorische Anerkenntnis vor Ablauf dieser Frist zustandekam. Damit erweist sich aber die am 3.6.1994 eingebrachte Klage als rechtzeitig; der Feststellungsanspruch ist nicht verjährt.
Da die Vorinstanzen das Klagebegehren lediglich wegen Verjährung abgewiesen haben, sind diese Entscheidungen aufzuheben; das Erstgericht wird neuerlich hierüber zu verhandeln und zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.