Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre auch dem bloß deklaratorischen Anerkenntnis die Wirkung zubilligt, daß es den Lauf der Verjährung unterbricht (SZ 58/114; SZ 43/98; ZVR 1987/113; ZVR 1971/206 uza; Klang in Klang2 VI 652 mwN). Ebenso ist es richtig, daß durch Vergleichsverhandlungen die Verjährung unter dem Gesichtspunkt redlicher Rechtsausübung hinausgeschoben wird (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1501; vgl Bydlinski, Vergleichsverhandlungen und Verjährung, JBl 1967, 130, 134; SZ 48/39 ua), dies aber nur unter der Voraussetzung, daß der Geschädigte nach deren Scheitern unverzüglich, d h innerhalb angemessener Frist Klage erhebt (SZ 48/39; SZ 45/80; SZ 31/31; JBl 1969, 442 ua; Schubert in Rummel aaO; Bydlinski aaO: "da die Verjährung als durch die Vergleichsverhandlungen - unter dem Vorbehalt baldiger Klage nach ihrem Scheitern - gehemmt beurteilt werden muß"). Gewiß ist auch richtig, daß bei der Beurteilung der Frage, welcher Zeitraum unter den Begriffen unverzüglich, innerhalb angemessener Frist bzw baldiger Klage zu verstehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist; der Oberste Gerichtshof hat das Zuwarten von drei Monaten noch als angemessen (3 Ob 510/86), von ungefähr dreieinhalb Monaten als unter den besonderen Umständen des Falles unter Berücksichtigung ausländischer Einschreiter noch als in angemessener Frist erhoben angesehen (2 Ob 77/89), ein Zuwarten mit der Klageerhebung von mehr als drei Monaten (1 Ob 510/85), von mehr als 4 Monaten (EvBl 1976/6; SZ 43/176; 7 Ob 682/84), von nahezu 5 Monaten (2 Ob 664/86) und von mehr als 6 Monaten (1 Ob 542/90) jedoch als unangemessen beurteilt.Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre auch dem bloß deklaratorischen Anerkenntnis die Wirkung zubilligt, daß es den Lauf der Verjährung unterbricht (SZ 58/114; SZ 43/98; ZVR 1987/113; ZVR 1971/206 uza; Klang in Klang2 römisch sechs 652 mwN). Ebenso ist es richtig, daß durch Vergleichsverhandlungen die Verjährung unter dem Gesichtspunkt redlicher Rechtsausübung hinausgeschoben wird (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1501,; vergleiche Bydlinski, Vergleichsverhandlungen und Verjährung, JBl 1967, 130, 134; SZ 48/39 ua), dies aber nur unter der Voraussetzung, daß der Geschädigte nach deren Scheitern unverzüglich, d h innerhalb angemessener Frist Klage erhebt (SZ 48/39; SZ 45/80; SZ 31/31; JBl 1969, 442 ua; Schubert in Rummel aaO; Bydlinski aaO: "da die Verjährung als durch die Vergleichsverhandlungen - unter dem Vorbehalt baldiger Klage nach ihrem Scheitern - gehemmt beurteilt werden muß"). Gewiß ist auch richtig, daß bei der Beurteilung der Frage, welcher Zeitraum unter den Begriffen unverzüglich, innerhalb angemessener Frist bzw baldiger Klage zu verstehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist; der Oberste Gerichtshof hat das Zuwarten von drei Monaten noch als angemessen (3 Ob 510/86), von ungefähr dreieinhalb Monaten als unter den besonderen Umständen des Falles unter Berücksichtigung ausländischer Einschreiter noch als in angemessener Frist erhoben angesehen (2 Ob 77/89), ein Zuwarten mit der Klageerhebung von mehr als drei Monaten (1 Ob 510/85), von mehr als 4 Monaten (EvBl 1976/6; SZ 43/176; 7 Ob 682/84), von nahezu 5 Monaten (2 Ob 664/86) und von mehr als 6 Monaten (1 Ob 542/90) jedoch als unangemessen beurteilt.
Wird im vorliegenden Fall darauf Bedacht genommen, daß zwischen der Datierung des Ablehnungsschreibens der zweitbeklagten Partei vom 4.8.1988 und der Einbringung der Klage am 6.2.1989 etwas mehr als 6 Monate vergingen, so kann unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze und der von der Judikatur herausgearbeiteten Fristen von einer unverzüglichen, innerhalb angemessener Frist erfolgten bzw baldigen Klageerhebung nicht die Rede sein. Daran änderte sich auch nichts, wenn die Ausführungen der Revisionsbeantwortung, wonach das Ablehnungsschreiben der zweitbeklagten Partei dem damaligen Klagevertreter erst Mitte August - also ungefähr 10 Tage später - zugekommen sei, dem Sachverhalt unterstellt werden. Dabei wird nicht übersehen, daß eine Klageerhebung vom Ausland her allenfalls längere Vorbereitungszeit erfordert; dies darf aber nicht so weit führen, daß die Berücksichtigung solcher, hier jedenfalls nicht gravierender Schwierigkeiten die dargelegten Grundsätze der Angemessenheit der Frist zur Erhebung der Klage ins Gegenteil verkehrt. Der Standpunkt des Berufungsgerichtes ist daher nicht aufrecht zu erhalten.
Wird aber davon ausgegangen, daß die Einbringung der Klage nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen verspätet war, muß wieder auf die Frage der Anerkennung der Forderung des Klägers durch die zweitbeklagte Partei zurückgegriffen werden. Zur Unterbrechung der Verjährung ist eine Anerkennung dem Grunde nach hinreichend (SZ 24/153; SZ 43/183; SZ 47/28 ua), wobei ein Verhalten des Anerkennenden genügt, aus dem auf sein Bewußtsein, dem Grunde nach zu der von ihm verlangten Leistung verpflichtet zu sein, geschlossen werden kann (SZ 42/54; SZ 43/98; 2 Ob 59/90 uza). Die Dauer der nach der Anerkennung neu laufenden Verjährungszeit richtet sich wiederum nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1497; JBl 1989, 460; Arb 9196).Wird aber davon ausgegangen, daß die Einbringung der Klage nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen verspätet war, muß wieder auf die Frage der Anerkennung der Forderung des Klägers durch die zweitbeklagte Partei zurückgegriffen werden. Zur Unterbrechung der Verjährung ist eine Anerkennung dem Grunde nach hinreichend (SZ 24/153; SZ 43/183; SZ 47/28 ua), wobei ein Verhalten des Anerkennenden genügt, aus dem auf sein Bewußtsein, dem Grunde nach zu der von ihm verlangten Leistung verpflichtet zu sein, geschlossen werden kann (SZ 42/54; SZ 43/98; 2 Ob 59/90 uza). Die Dauer der nach der Anerkennung neu laufenden Verjährungszeit richtet sich wiederum nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1497,; JBl 1989, 460; Arb 9196).
Im Gegensatz zur Auffassung der beklagten Parteien kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die zweitbeklagte Partei mit ihrem Schreiben vom 17.12.1984, in welchem sie zu geltend gemachten Forderungen des Klägers Stellung bezieht, zum Ausdruck brachte, daß sie diesem ein Schmerzengeldanbot unterbreiten werde und bereit sei, eine Akontozahlung "auf den Gesamtschaden" von S 30.000,-- zu leisten. Damit hat sie berechtigte Forderungen des Klägers aus dem Unfall dem Grunde nach anerkannt. Dies vermag aber dem Kläger nichts zu nützen, weil auch unter Berücksichtigung dieses Anerkenntnisses dem Grunde nach die danach neu laufende Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 6.2.1989 abgelaufen war.
Bleibt zu klären übrig, ob allenfalls eine Hemmung der Verjährung im Sinne des § 63 Abs 2 2.Satz KFG bzw nunmehr des § 23 Abs 2 KHVG eingetreten war. Voraussetzung für diese Fortlaufshemmung ist, daß der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch dem Versicherer gegenüber ziffernmäßig bestimmt geltend macht (ZVR 1975/141; ZVR 1980/347; RdW 1986, 272; 2 Ob 88/88 uza). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes spezifizierte der damalige Anwalt des Klägers erst mit dem Schreiben vom 25.7.1988 die erhobenen Ansprüche, was zur ausdrücklichen Ablehnung derselben mit Schreiben vom 4.8.1988 durch die zweitbeklagte Partei führte. Selbst bei Unterstellung des Eintrittes der Hemmung während dieser kurzen Zeitspanne hätte dies jedoch keinen Einfluß auf den Ablauf der Verjährungsfrist, weil der Kläger auch bei Berücksichtigung derselben im oben dargestellten unvertretbaren Ausmaß als mit der Einbringung seiner Schadenersatzklage säumig zu beurteilen war.Bleibt zu klären übrig, ob allenfalls eine Hemmung der Verjährung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, 2.Satz KFG bzw nunmehr des Paragraph 23, Absatz 2, KHVG eingetreten war. Voraussetzung für diese Fortlaufshemmung ist, daß der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch dem Versicherer gegenüber ziffernmäßig bestimmt geltend macht (ZVR 1975/141; ZVR 1980/347; RdW 1986, 272; 2 Ob 88/88 uza). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes spezifizierte der damalige Anwalt des Klägers erst mit dem Schreiben vom 25.7.1988 die erhobenen Ansprüche, was zur ausdrücklichen Ablehnung derselben mit Schreiben vom 4.8.1988 durch die zweitbeklagte Partei führte. Selbst bei Unterstellung des Eintrittes der Hemmung während dieser kurzen Zeitspanne hätte dies jedoch keinen Einfluß auf den Ablauf der Verjährungsfrist, weil der Kläger auch bei Berücksichtigung derselben im oben dargestellten unvertretbaren Ausmaß als mit der Einbringung seiner Schadenersatzklage säumig zu beurteilen war.
Die dargelegten Grundsätze erfordern somit die Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichtes und die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes, das das Klagebegehren im Ergebnis richtig abgewiesen hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.