Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Wie in der Entscheidung SZ 56/103 unter Berufung auf die dort angeführte überwiegende Lehre ausgesprochen wurde, handelt es sich bei der Frist des § 1111 ABGB um keine Verjährungs-, sondern um eine Präklusivfrist. Es muß aber auch der durch den Ablauf der Präklusivfrist Begünstigte die Ausübung des Rechtes durch den Gegner noch nach verstrichener Frist zulassen, wenn seine Berufung auf die Ausschlußfrist gegen Treu und Glauben verstieße; dies ist etwa der Fall, wenn Vergleichsverhandlungen über den Ablauf der Frist hinaus andauerten und der Kläger dadurch veranlaßt wurde, seine Forderung nicht innerhalb der Frist geltend zu machen (ZVR 1979/44). Scheiterten allerdings derartige Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, ist analog den Fällen von Vergleichsverhandlungen während einer Verjährungsfrist (RZ 1984/59;Wie in der Entscheidung SZ 56/103 unter Berufung auf die dort angeführte überwiegende Lehre ausgesprochen wurde, handelt es sich bei der Frist des Paragraph 1111, ABGB um keine Verjährungs-, sondern um eine Präklusivfrist. Es muß aber auch der durch den Ablauf der Präklusivfrist Begünstigte die Ausübung des Rechtes durch den Gegner noch nach verstrichener Frist zulassen, wenn seine Berufung auf die Ausschlußfrist gegen Treu und Glauben verstieße; dies ist etwa der Fall, wenn Vergleichsverhandlungen über den Ablauf der Frist hinaus andauerten und der Kläger dadurch veranlaßt wurde, seine Forderung nicht innerhalb der Frist geltend zu machen (ZVR 1979/44). Scheiterten allerdings derartige Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, ist analog den Fällen von Vergleichsverhandlungen während einer Verjährungsfrist (RZ 1984/59;
ZVR 1979/44) die Berufung auf Treu und Glauben nur dann gerechtfertigt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich, das heißt in angemessener Frist die Klage eingebracht wurde (MietSlg. 35.280; SZ 48/39;
SZ 48/33; SZ 45/80; JBl 1969, 442 ua; zuletzt 7 Ob 682/84; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1451, Rdz 2 zu § 1501). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist dem Revisionswerber zuzugeben, daß die von den Vertretern der Streitteile erzielte Einigung, außergerichtlich einen Sachverständigen beizuziehen und nach Erstattung dessen Gutachtens eine außergerichtliche Bereinigung zu suchen, nur dahin verstanden werden kann, daß sich die Streitteile unabhängig von der Befristung allfälliger Ansprüche des Klägers nach § 1111 ABGB in Vergleichsverhandlungen stehend betrachteten. Gerade durch die Zusage des damaligen Vertreters des Beklagten, die Ergebnisse des einzuholenden Gutachtens als Grundlage für eine außergerichtliche Bereinigung verwenden zu wollen, so daß, anders als im Falle der Entscheidung SZ 56/103, eine Einigung nicht nur über den Grund des Anspruches, sondern im wesentlichen auch über dessen Höhe bestand, sollte eine bei Einigung dann überflüssige Klagsführung des Klägers vermieden werden. Der Kläger übersieht aber, daß er nach der am 7. Februar 1983 erfolgten endgültigen Weigerung des Beklagten, sich außergerichtlich zu einigen, die Klage nicht unverzüglich, das heißt, in angemessener Frist, eingebracht hat. Zwischen dem lange nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgten endgültigen Scheitern einer außergerichtlichen Bereinigung und der Einbringung der Klage lag ein Zeitraum von mehr als drei Monaten. Dem Kläger waren auf Grund des Gutachtens des Dipl.Ing. Fritz C vom 26. Jänner 1983 und des Kostenvoranschlages der Firma Ing. E & CO vom 26. November 1982 die von ihm später in der Klage geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen ziffernmäßig detailliert bereits bekannt. Der Kläger berief sich zum Beweis über die Höhe des Schadens auch im wesentlichen nur auf diese beiden Beweismittel. Er hätte daher im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung des § 1111 ABGB, Ansprüche des Bestandgebers gegen den Bestandnehmer nach Rückstellung des Bestandobjektes möglichst rasch einer Klärung zuzuführen (SZ 56/103), sofort entscheiden müssen, ob er die von ihm behaupteten Ansprüche gerichtlich geltend macht. In der Rechtsprechung (5 Ob 559/82; 4 Ob 335/80) wurde nach Ablauf der Verjährungsfrist bloß ein Zuwarten von einem oder zwei Monaten nach Scheitern von Vergleichsgesprächen nicht beanstandet, letzteres sogar nur unter dem dort zutreffenden Hinweis, daß ein Zeitraum von einem Monat in die Gerichtsferien fiel. Das Zuwarten von etwas mehr als vier Monaten wurde hingegen bereits als zu lange bezeichnet (EvBl 1976/6;SZ 48/33; SZ 45/80; JBl 1969, 442 ua; zuletzt 7 Ob 682/84; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 1451,, Rdz 2 zu Paragraph 1501,). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist dem Revisionswerber zuzugeben, daß die von den Vertretern der Streitteile erzielte Einigung, außergerichtlich einen Sachverständigen beizuziehen und nach Erstattung dessen Gutachtens eine außergerichtliche Bereinigung zu suchen, nur dahin verstanden werden kann, daß sich die Streitteile unabhängig von der Befristung allfälliger Ansprüche des Klägers nach Paragraph 1111, ABGB in Vergleichsverhandlungen stehend betrachteten. Gerade durch die Zusage des damaligen Vertreters des Beklagten, die Ergebnisse des einzuholenden Gutachtens als Grundlage für eine außergerichtliche Bereinigung verwenden zu wollen, so daß, anders als im Falle der Entscheidung SZ 56/103, eine Einigung nicht nur über den Grund des Anspruches, sondern im wesentlichen auch über dessen Höhe bestand, sollte eine bei Einigung dann überflüssige Klagsführung des Klägers vermieden werden. Der Kläger übersieht aber, daß er nach der am 7. Februar 1983 erfolgten endgültigen Weigerung des Beklagten, sich außergerichtlich zu einigen, die Klage nicht unverzüglich, das heißt, in angemessener Frist, eingebracht hat. Zwischen dem lange nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgten endgültigen Scheitern einer außergerichtlichen Bereinigung und der Einbringung der Klage lag ein Zeitraum von mehr als drei Monaten. Dem Kläger waren auf Grund des Gutachtens des Dipl.Ing. Fritz C vom 26. Jänner 1983 und des Kostenvoranschlages der Firma Ing. E & CO vom 26. November 1982 die von ihm später in der Klage geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen ziffernmäßig detailliert bereits bekannt. Der Kläger berief sich zum Beweis über die Höhe des Schadens auch im wesentlichen nur auf diese beiden Beweismittel. Er hätte daher im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung des Paragraph 1111, ABGB, Ansprüche des Bestandgebers gegen den Bestandnehmer nach Rückstellung des Bestandobjektes möglichst rasch einer Klärung zuzuführen (SZ 56/103), sofort entscheiden müssen, ob er die von ihm behaupteten Ansprüche gerichtlich geltend macht. In der Rechtsprechung (5 Ob 559/82; 4 Ob 335/80) wurde nach Ablauf der Verjährungsfrist bloß ein Zuwarten von einem oder zwei Monaten nach Scheitern von Vergleichsgesprächen nicht beanstandet, letzteres sogar nur unter dem dort zutreffenden Hinweis, daß ein Zeitraum von einem Monat in die Gerichtsferien fiel. Das Zuwarten von etwas mehr als vier Monaten wurde hingegen bereits als zu lange bezeichnet (EvBl 1976/6;
SZ 43/176; 7 Ob 682/84). Eine Unterlassung des eigenen Rechtsvertreters ist dabei der Partei zuzurechnen (EvBl 1976/6;
Schubert aaO Rdz 10 zu § 1497Schubert aaO Rdz 10 zu Paragraph 1497
ABGB). Ein Zuwarten mit der Klagsführung durch mehr als drei Monate nach endgültigem Scheitern von Vergleichsverhandlungen kann, insbesondere bei Bedachtnahme darauf, daß an sich eine kürzere als eine dreijährige Verjährungsfrist zu wahren gewesen wäre, und schon das abzuwartende Sachverständigengutachten nicht betrieben worden war, nicht mehr als unverzügliche Geltendmachung, die den Kläger berechtigte, sich gegen die Einwendung der Fristversäumung auf Treu und Glauben zu berufen, angesehen werden.
Das Berufungsgericht verneinte im Ergebnis zutreffend die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche. Der Revision des Klägers ist nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.