Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht gerechtfertigt.
Richtig ist, dass die Frage der Verjährung nach österreichischem Recht zu prüfen ist, doch ergibt sich dies nicht aus § 36 IPRG, sondern aus Art 32 Abs 3 der CMR, weil diese Bestimmung festsetzt, dass unbeschadet der Bestimmung des Art 32 Abs 2 CMR, für die Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichts gilt.Richtig ist, dass die Frage der Verjährung nach österreichischem Recht zu prüfen ist, doch ergibt sich dies nicht aus Paragraph 36, IPRG, sondern aus Artikel 32, Absatz 3, der CMR, weil diese Bestimmung festsetzt, dass unbeschadet der Bestimmung des Artikel 32, Absatz 2, CMR, für die Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichts gilt.
Auf die Frage, ob die Klägerin ein Anerkenntnis durch die Beklagte geltend gemacht hat oder nicht, muss hier nicht weiter eingegangen werden, weil die Klägerin diese ihre Behauptung lediglich auf die beiden Urkunden Beilage ./B und ./D stützt. Bei Beilage ./B handelt es sich um ein Telex vom 7. 7. 1982, dass schon deshalb kein Anerkenntnis einer Schadenersatzforderung beinhalten kann, weil es vor Ablieferung des Gutes und somit lange vor Geltendmachung einer Schadenersatzforderung abgesendet worden ist. In Beilage ./D (Schreiben der Beklagten vom 5. 10. 1982) wird jedoch ausdrücklich ein Verschulden verneint. Aus dem Inhalt dieses Schreibens ist klar ersichtlich, dass die Beklagte eine eigene Haftung grundsätzlich ablehnt, und sich lediglich für eine Regelung der Schadenersatzansprüche der Klägerin durch den Empfänger des Gutes einsetzen werde. Ob dieser Rechtsstandpunkt der Beklagten richtig war oder nicht muss nicht geprüft werden. Selbst wenn die Ablehnung einer Forderung auf einem unrichtigen Rechtsstandpunkt basiert, kann sie nicht als Anerkenntnis gewertet werden. Dass aber die Beklagte bereit wäre, Schadenersatzansprüche der Klägerin zu befriedigen, kann dem Schreiben Beilage ./D nicht einmal andeutungsweise entnommen werden.
Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, dass Art 32 CMR alle Ansprüche aus einem der CMR unterliegenden Transport regelt, und zwar auch solche, die nicht aus der Konvention abgeleitet werden (Precht/Endrigkeit CMR-Handbuch3, 119, Muth Leitfaden zur CMR5, 177 f, SZ 49/3, EvBl 1982/162, EvBl 1976/215 ua). Dies wird aus dem Sinn der CMR abgeleitet. Die in der Revision zitierte Entscheidung SZ ¼ wurde lange vor Abschluss der CMR gefällt, weshalb sie der durch die CMR bewirkten Änderung der Rechtslage noch nicht Rechnung tragen kann.Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, dass Artikel 32, CMR alle Ansprüche aus einem der CMR unterliegenden Transport regelt, und zwar auch solche, die nicht aus der Konvention abgeleitet werden (Precht/Endrigkeit CMR-Handbuch3, 119, Muth Leitfaden zur CMR5, 177 f, SZ 49/3, EvBl 1982/162, EvBl 1976/215 ua). Dies wird aus dem Sinn der CMR abgeleitet. Die in der Revision zitierte Entscheidung SZ ¼ wurde lange vor Abschluss der CMR gefällt, weshalb sie der durch die CMR bewirkten Änderung der Rechtslage noch nicht Rechnung tragen kann.
Art 32 Abs 2 CMR spricht von einer Hemmung der Verjährung und nicht von einer Unterbrechung. Da diese Hemmung auf die schriftliche Ablehnung der Reklamation abstellt, liegt ihr der Gedanke zugrunde, dass die Prüfung der geltend gemachten Forderung und allfällige Vergleichsverhandlungen bei der Frage der Verjährung zu berücksichtigen sind. Ausgehend von demselben Gedanken haben die Lehre und die Judikatur in Österreich den Grundsatz entwickelt, dass es gegen die Grundsätze des Rechts verstoßen würde. wenn Vergleichsverhandlungen bei der Prüfung der Verjährung völlig außer Betracht blieben. Solche Vergleichsverhandlungen bewirken daher eine Hemmung der Verjährung, wobei es sich hiebei nicht um eine Fortlaufhemmung, sondern um eine Ablaufhemmung handelt. Eine solche Ablaufhemmung hat aber auf die Verjährungszeit nur dann einen Einfluss, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich, also in angemessener Frist die Klage eingebracht wird (Bydlinski in JBl 1967,130, Koziol-Welser6 I, 150, SZ 48/33, ZVR 1979/287, ZVR 1976/51 ua). Geht man also von der in Art 32 Abs 2 CMR festgesetzten Regelung aus, dass für die Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichts, also im vorliegenden Fall österreichisches Recht, zu gelten hat, so ist die Bestimmung des Art 32 Abs 2 CMR dahin auszulegen, dass die dort erwähnte Hemmung der Verjährung eine Ablaufhemmung im Sinne der dargelegten österreichischen Lehre und Rechtsprechung ist. Sie kann daher einen Einfluss auf die Verjährungszeit nur dann haben, wenn nach schriftlicher Ablehnung der Reklamation in angemessener Frist die Klage eingebracht wurde. Davon kann aber bei einem Zuwarten von mehr als vier Monaten im Allgemeinen nicht die Rede sein. Dass im vorliegenden Fall ein solcher Zeitraum aufgrund besonderer Umstände noch ausnahmsweise angemessen wäre, kann den klägerischen Tatsachenbehauptungen nicht entnommen werden.Artikel 32, Absatz 2, CMR spricht von einer Hemmung der Verjährung und nicht von einer Unterbrechung. Da diese Hemmung auf die schriftliche Ablehnung der Reklamation abstellt, liegt ihr der Gedanke zugrunde, dass die Prüfung der geltend gemachten Forderung und allfällige Vergleichsverhandlungen bei der Frage der Verjährung zu berücksichtigen sind. Ausgehend von demselben Gedanken haben die Lehre und die Judikatur in Österreich den Grundsatz entwickelt, dass es gegen die Grundsätze des Rechts verstoßen würde. wenn Vergleichsverhandlungen bei der Prüfung der Verjährung völlig außer Betracht blieben. Solche Vergleichsverhandlungen bewirken daher eine Hemmung der Verjährung, wobei es sich hiebei nicht um eine Fortlaufhemmung, sondern um eine Ablaufhemmung handelt. Eine solche Ablaufhemmung hat aber auf die Verjährungszeit nur dann einen Einfluss, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich, also in angemessener Frist die Klage eingebracht wird (Bydlinski in JBl 1967,130, Koziol-Welser6 römisch eins, 150, SZ 48/33, ZVR 1979/287, ZVR 1976/51 ua). Geht man also von der in Artikel 32, Absatz 2, CMR festgesetzten Regelung aus, dass für die Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichts, also im vorliegenden Fall österreichisches Recht, zu gelten hat, so ist die Bestimmung des Artikel 32, Absatz 2, CMR dahin auszulegen, dass die dort erwähnte Hemmung der Verjährung eine Ablaufhemmung im Sinne der dargelegten österreichischen Lehre und Rechtsprechung ist. Sie kann daher einen Einfluss auf die Verjährungszeit nur dann haben, wenn nach schriftlicher Ablehnung der Reklamation in angemessener Frist die Klage eingebracht wurde. Davon kann aber bei einem Zuwarten von mehr als vier Monaten im Allgemeinen nicht die Rede sein. Dass im vorliegenden Fall ein solcher Zeitraum aufgrund besonderer Umstände noch ausnahmsweise angemessen wäre, kann den klägerischen Tatsachenbehauptungen nicht entnommen werden.
Mit Recht sind sohin die Vorinstanzen von einer Verjährung des eingeklagten Anspruchs ausgegangen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Dem Nebenintervenienten konnte allerdings kein Streitgenossenzuschlag zuerkannt werden, weil dessen Vertreter nicht mehr als eine Partei vertreten hat und auch nicht mehr als einem Gegner gegenüber stand.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Dem Nebenintervenienten konnte allerdings kein Streitgenossenzuschlag zuerkannt werden, weil dessen Vertreter nicht mehr als eine Partei vertreten hat und auch nicht mehr als einem Gegner gegenüber stand.