Rechtssatz RS0074001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074001
Entscheidungsdatum
30.11.2016
Rechtssatz
Die Bestimmung des Art 32 CMR regelt die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden. Auch der Anspruch des Absenders auf Rückgewähr zuviel gezahlter Fracht unterliegt daher der einjährigen Verjährung des Art 32 CMR; ebenso Ansprüche des Frachtführers aus einer vom Vertragspartner verschuldeten Verlängerung des Beförderungsweges.Die Bestimmung des Artikel 32, CMR regelt die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden. Auch der Anspruch des Absenders auf Rückgewähr zuviel gezahlter Fracht unterliegt daher der einjährigen Verjährung des Artikel 32, CMR; ebenso Ansprüche des Frachtführers aus einer vom Vertragspartner verschuldeten Verlängerung des Beförderungsweges.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 337/75
Entscheidungstext OGH 14.01.1976 1 Ob 337/75
Veröff: SZ 49/3 = EvBl 1975/215 S 435
- 1 Ob 563/78
Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 563/78
nur: Die Bestimmung des Art 32 CMR regelt die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden. (T1) Veröff: RZ 1978/99 S 199
- 6 Ob 740/80
Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 740/80
Vgl auch; Veröff: HS X/XI/30
- 5 Ob 712/81
Entscheidungstext OGH 10.11.1981 5 Ob 712/81
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Erfaßt aber nicht die Ansprüche von Personen, die am Frachtvertrag überhaupt nicht beteiligt sind. (T2) Veröff: SZ 54/165
- 7 Ob 575/82
Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 575/82
nur: Die Bestimmung des Art 32 CMR regelt die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden. Auch der Anspruch des Absenders auf Rückgewähr zuviel gezahlter Fracht unterliegt daher der einjährigen Verjährung des Art 32 CMR. (T3) Veröff: SZ 55/49 = EvBl 1982/162 S 521
- 6 Ob 767/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1982 6 Ob 767/81
Auch; Beisatz: Für alle Ansprüche des Frachtführers gegen Absender oder Empfänger beginnt die Verjährungszeit mit dem Ablauf der Dreimonatsfrist nach dem Abschluß des Beförderungsvertrages. (T4)
- 7 Ob 682/84
Entscheidungstext OGH 29.11.1984 7 Ob 682/84
nur T1
- 5 Ob 505/85
Entscheidungstext OGH 12.02.1985 5 Ob 505/85
Veröff: SZ 58/22 = EvBl 1986/3 S 17
- 8 Ob 517/85
Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 517/85
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Aus dieser Rechtsprechung ist nicht abzuleiten, daß die Verjährungsvorschrift des Art 32 CMR für jeden Anspruch zu gelten hätte, der nur irgendwie mit einer der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang steht. (T5) Veröff: SZ 58/146 = EvBl 1986/93 S 346
- 4 Ob 235/03t
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 235/03t
nur T1; Veröff: SZ 2004/32
- 7 Ob 74/11z
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 74/11z
Auch; Veröff: SZ 2011/86
- 7 Ob 203/13y
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 203/13y
nur T1; Beisatz: Hier: Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB. (T6)
- 7 Ob 2/16v
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 2/16v
Auch; Veröff: SZ 2016/131
- 7 Ob 181/16t
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 181/16t
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/133
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0074001
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19760114_OGH0002_0010OB00337_7500000_005