Aus der Begründung:
Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; BGBl. 1961/138) gilt nur für Verträge über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist (Art. 1 Z. 1). Die klagende Partei hat in erster Instanz ausdrücklich bestritten, daß die CMR-Bedingungen auf den der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt anzuwenden seien; das Erstgericht stellte nur fest, daß der Beklagte als Frachtführer mehrmals Gütertransporte für die klagende Partei als Spediteurin durchgeführt habe, ohne festzustellen, ob jeweils die Orte der Übernahme und Ablieferung in zwei verschiedenen Staaten lagen. Es war daher aktenwidrig, wenn das Berufungsgericht davon ausging, es stehe unangefochten fest, daß die vom Beklagten für die klagende Partei durchgeführten Gütertransporte, für die die klagende Partei zunächst 3000 DM bezahlt hatte, von der Bundesrepublik Deutschland über Österreich nach Italien durchgeführt worden wären. Die Revision ficht die Annahme des Berufungsgerichtes aber nicht wegen Aktenwidrigkeit an. Es ist daher offenbar richtig, daß es sich tatsächlich jeweils um Gütertransporte von der Bundesrepublik Deutschland nach Italien handelte, jedenfalls ist aber der allein zu überprüfenden rechtlichen Beurteilung auch die unbekämpfte zusätzliche Feststellung des Berufungsgerichtes zugrunde zu legen. Sowohl Österreich und Italien (BGBl. 1961/138) als auch die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1963/14) sind Vertragsstaaten des CMR-Übereinkommens, so daß dessen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind.Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; BGBl. 1961/138) gilt nur für Verträge über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist (Artikel eins, Ziffer eins,). Die klagende Partei hat in erster Instanz ausdrücklich bestritten, daß die CMR-Bedingungen auf den der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt anzuwenden seien; das Erstgericht stellte nur fest, daß der Beklagte als Frachtführer mehrmals Gütertransporte für die klagende Partei als Spediteurin durchgeführt habe, ohne festzustellen, ob jeweils die Orte der Übernahme und Ablieferung in zwei verschiedenen Staaten lagen. Es war daher aktenwidrig, wenn das Berufungsgericht davon ausging, es stehe unangefochten fest, daß die vom Beklagten für die klagende Partei durchgeführten Gütertransporte, für die die klagende Partei zunächst 3000 DM bezahlt hatte, von der Bundesrepublik Deutschland über Österreich nach Italien durchgeführt worden wären. Die Revision ficht die Annahme des Berufungsgerichtes aber nicht wegen Aktenwidrigkeit an. Es ist daher offenbar richtig, daß es sich tatsächlich jeweils um Gütertransporte von der Bundesrepublik Deutschland nach Italien handelte, jedenfalls ist aber der allein zu überprüfenden rechtlichen Beurteilung auch die unbekämpfte zusätzliche Feststellung des Berufungsgerichtes zugrunde zu legen. Sowohl Österreich und Italien (BGBl. 1961/138) als auch die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1963/14) sind Vertragsstaaten des CMR-Übereinkommens, so daß dessen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind.
Nach Art. 32 Z. 1 CMR verjähren Ansprüche aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr; die Verjährungsfrist begann, da es sich nicht um Ansprüche aus Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist handelt, mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluß der Beförderungsverträge (Art. 32 Z. 1 lit. c CMR). Die Bestimmung des Art. 32 CMR wollte die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR-Konvention unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden, regeln und die Durchführung von Reklamationen aus grenzüberschreitenden Beförderungsverträgen gegenüber den allgemeinen Verjährungsbestimmungen verkürzen (Muth, Leitfaden zu CMR[3], 114; sinngemäß auch Precht, CMR-Handbuch über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr[2], 107). Mit der Frage, ob auch der Anspruch des Absenders auf Rückgewähr zuviel gezahlter Fracht der einjährigen Verjährung des Art. 32 CMR unterliegt, hatte sich bereits der Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland zu befassen und bejahte sie, da im Art. 32 CMR nicht nur vertragliche, sondern auch andere mit der Güterbeförderung im Zusammenhang stehende Ansprüche gemeint seien (NJW 1972, 873); in einem Fall, indem die Parteien letztlich nur über die Höhe der Fracht streiten, kann es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes für die Frage der Anwendung der Verjährungsvorschriften des Art. 32 CMR nicht entscheidend darauf ankommen, ob es der Frachtführer ist, der den ihm zustehenden Vergütungsanspruch geltend macht, oder ob der Absender, der im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm erteilten Rechnung zuviel gezahlt hat, die Rückgewähr einer Überzahlung fordert; auch in letzterem Fall handle es sich um die dem Frachtführer zustehende Vergütung, jedenfalls aber fehle es nicht an einem Zusammenhang zwischen einer der CMR unterliegenden, tatsächlich ausgeführten Beförderung und dem geltend gemachten Anspruch. Diese Entscheidung hat auch in der Literatur Zustimmung gefunden (Muth, 114). Rechtlich Gleiches muß natürlich auch für einen Anspruch wie den von der klagenden Partei in diesem Prozeß geltend gemachten gelten, in dem nach den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes mangels sofortiger Möglichkeit der Einsicht in die Rechnungen des Beklagten diesem eine runde Summe mit der Vereinbarung ausgezahlt worden war, daß späterhin die Differenz nach oben oder unten ausgeglichen werden sollte. Auch in einem solchen Fall macht die klagende Partei Ansprüche aus den Beförderungsverträgen mit dem Beklagten geltend. Gerade daraus, daß nach der Vereinbarung entweder der klagenden Partei oder dem Beklagten noch eine Ausgleichsforderung auf die tatsächlich geschuldete Summe zustehen sollte, wird klar, daß die eine oder andere Forderung rechtlich nicht verschieden beurteilt werden kann. Mit Recht konnte daher der Beklagte dann aber Verjährung des Anspruches der klagenden Partei einwenden, da die gegenständliche Klage erst am 30. Oktober 1973 erhoben worden war.Nach Artikel 32, Ziffer eins, CMR verjähren Ansprüche aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr; die Verjährungsfrist begann, da es sich nicht um Ansprüche aus Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist handelt, mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluß der Beförderungsverträge (Artikel 32, Ziffer eins, Litera c, CMR). Die Bestimmung des Artikel 32, CMR wollte die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR-Konvention unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden, regeln und die Durchführung von Reklamationen aus grenzüberschreitenden Beförderungsverträgen gegenüber den allgemeinen Verjährungsbestimmungen verkürzen (Muth, Leitfaden zu CMR[3], 114; sinngemäß auch Precht, CMR-Handbuch über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr[2], 107). Mit der Frage, ob auch der Anspruch des Absenders auf Rückgewähr zuviel gezahlter Fracht der einjährigen Verjährung des Artikel 32, CMR unterliegt, hatte sich bereits der Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland zu befassen und bejahte sie, da im Artikel 32, CMR nicht nur vertragliche, sondern auch andere mit der Güterbeförderung im Zusammenhang stehende Ansprüche gemeint seien (NJW 1972, 873); in einem Fall, indem die Parteien letztlich nur über die Höhe der Fracht streiten, kann es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes für die Frage der Anwendung der Verjährungsvorschriften des Artikel 32, CMR nicht entscheidend darauf ankommen, ob es der Frachtführer ist, der den ihm zustehenden Vergütungsanspruch geltend macht, oder ob der Absender, der im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm erteilten Rechnung zuviel gezahlt hat, die Rückgewähr einer Überzahlung fordert; auch in letzterem Fall handle es sich um die dem Frachtführer zustehende Vergütung, jedenfalls aber fehle es nicht an einem Zusammenhang zwischen einer der CMR unterliegenden, tatsächlich ausgeführten Beförderung und dem geltend gemachten Anspruch. Diese Entscheidung hat auch in der Literatur Zustimmung gefunden (Muth, 114). Rechtlich Gleiches muß natürlich auch für einen Anspruch wie den von der klagenden Partei in diesem Prozeß geltend gemachten gelten, in dem nach den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes mangels sofortiger Möglichkeit der Einsicht in die Rechnungen des Beklagten diesem eine runde Summe mit der Vereinbarung ausgezahlt worden war, daß späterhin die Differenz nach oben oder unten ausgeglichen werden sollte. Auch in einem solchen Fall macht die klagende Partei Ansprüche aus den Beförderungsverträgen mit dem Beklagten geltend. Gerade daraus, daß nach der Vereinbarung entweder der klagenden Partei oder dem Beklagten noch eine Ausgleichsforderung auf die tatsächlich geschuldete Summe zustehen sollte, wird klar, daß die eine oder andere Forderung rechtlich nicht verschieden beurteilt werden kann. Mit Recht konnte daher der Beklagte dann aber Verjährung des Anspruches der klagenden Partei einwenden, da die gegenständliche Klage erst am 30. Oktober 1973 erhoben worden war.
Dennoch wurde vom Berufungsgericht zu Unrecht das Klagebegehren allein deswegen abgewiesen. Der Beklagte wendete nämlich zwar in erster Instanz die Verjährung des Anspruches der klagenden Partei ein, unterließ es jedoch, die die Verjährung ablehnende Rechtsauffassung des Erstgerichtes in seiner Berufung zu bekämpfen. Unter welchen Voraussetzungen auf die Verjährung Bedacht zu nehmen ist, wird in der CMR nicht geregelt. Nach ihrer Zielsetzung ist die CMR dahin zuverstehen, daß alles, was sie selbst als Vertragsordnung nicht regelt, nach dem nationalen Vertragsrecht der jeweiligen Länder zu beurteilen ist (Muth, 15; Precht, 42 f.). Während nun aber die CMR sowohl für Österreich als auch für die Bundesrepublik Deutschland gilt, enthalten die Rechtsordnungen der beiden Staaten über die Verjährung nicht gleichlautende Bestimmungen. Grundsätzlich gilt das für den Vertrag maßgebliche Recht auch für die Verjährung (ZVR 1973/218; EvBl. 1973/17; EvBl. 1972/319; JBl. 1971, 39; SZ 40/88 und die in diesen Entscheidungen zitierte zahlreiche Literatur und weitere Judikatur; Schwind, Handbuch des österreichischen IPR 345). Die Untergerichte trafen keine Feststellungen über den Ort der Vertragsabschlüsse bzw., falls es sich um Vertragsabschlüsse durch Korrespondenz handelte, wer als Offerent, dessen Recht dann maßgeblich ist (JBl. 1974, 369 u. a.), zu gelten hat. Die kollisionsrechtliche Frage kann jedoch offen gelassen werden, wenn die in Betracht kommenden Rechtsordnungen meritorisch zum gleichen Ergebnis führen (SZ 32/120 u. a.; Kegel, IPR[3], 198). Im vorliegenden Fall kommt die Anwendung des materiellen Rechtes Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland in Betracht. Nach § 1501 ABGB ist auf die Verjährung ohne Einwendung der Partei von Amtswegen kein Bedacht zu nehmen. Auch nach § 222 Abs. 1 BGB ist nach der Vollendung der Verjährung der Verpflichtete nur berechtigt, die Leistung zu verweigern, was ebenfalls dahin verstanden wird, daß auf die Verjährung nur über Einrede Bedacht zu nehmen ist (Soergel - Augustin, BGB[10] 1, 976 Anm. 4; Palandt, BGB[34], 186 Anm. 1; Johannsen in BGB-RGRK[11], 727 Anm. 1; Coing in Staudinger, BGB[11] I, 1171 Anm. 4). Die Rechtsordnungen in beiden in Betracht kommenden Staaten führen also zum gleichen Ergebnis. Der Beklagte erhob nun allerdings in erster Instanz ohnehin die Verjährungseinrede. Die weitere Frage, ob sie bei Ablehnung der Verjährung durch das Erstgericht in der Berufung ausdrücklich aufrecht erhalten werden muß, ist nicht mehr eine solche des materiellen Rechtes, sondern des Prozeßrechtes. Die österreichischen Verfahrensvorschriften enthalten keine Bestimmungen, die die Anwendung ausländischen Verfahrensrechtes ermöglichten; es sind daher von österreichischen Gerichten nur inländische Verfahrensvorschriften anzuwenden (ÖBl. 1972, 113; EvBl. 1970/113 u. a.; Schwind, 23; Fasching III, 5; Sperl, Lehrbuch, 28; Pollak, System[2], 93). Es ist nun allerdings ständige Rechtsprechung, daß bei gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge die Rechtslage nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu überprüfen ist (JBl. 1971, 39; EvBl. 1970/129 u. a.). Das gilt jedoch nicht für die Einwendung der Verjährung; wurde diese in der Berufung nicht aufrecht erhalten, so darf nach ständiger Rechtsprechung auf sie im Rechtsmittelverfahren auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von Amts wegen Bedacht genommen werden (SZ 19/262; in diesem Sinne auch SZ 37/184; 7 Ob 165/74; 8 Ob 112/70; dagegen Fasching IV, 161; auch in der Bundesrepublik Deutschland wird die Rechtslage anders beurteilt: RGWarnR 1935/111; Soergel - Augustin, 977 Anm. 4). Da sich der Beklagte in seiner Berufung nicht mehr auf Verjährung berief, war das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht nicht mehr berechtigt, den an sich als zu Recht bestehend erkannten Anspruch nur wegen Verjährung abzuweisen.Dennoch wurde vom Berufungsgericht zu Unrecht das Klagebegehren allein deswegen abgewiesen. Der Beklagte wendete nämlich zwar in erster Instanz die Verjährung des Anspruches der klagenden Partei ein, unterließ es jedoch, die die Verjährung ablehnende Rechtsauffassung des Erstgerichtes in seiner Berufung zu bekämpfen. Unter welchen Voraussetzungen auf die Verjährung Bedacht zu nehmen ist, wird in der CMR nicht geregelt. Nach ihrer Zielsetzung ist die CMR dahin zuverstehen, daß alles, was sie selbst als Vertragsordnung nicht regelt, nach dem nationalen Vertragsrecht der jeweiligen Länder zu beurteilen ist (Muth, 15; Precht, 42 f.). Während nun aber die CMR sowohl für Österreich als auch für die Bundesrepublik Deutschland gilt, enthalten die Rechtsordnungen der beiden Staaten über die Verjährung nicht gleichlautende Bestimmungen. Grundsätzlich gilt das für den Vertrag maßgebliche Recht auch für die Verjährung (ZVR 1973/218; EvBl. 1973/17; EvBl. 1972/319; JBl. 1971, 39; SZ 40/88 und die in diesen Entscheidungen zitierte zahlreiche Literatur und weitere Judikatur; Schwind, Handbuch des österreichischen IPR 345). Die Untergerichte trafen keine Feststellungen über den Ort der Vertragsabschlüsse bzw., falls es sich um Vertragsabschlüsse durch Korrespondenz handelte, wer als Offerent, dessen Recht dann maßgeblich ist (JBl. 1974, 369 u. a.), zu gelten hat. Die kollisionsrechtliche Frage kann jedoch offen gelassen werden, wenn die in Betracht kommenden Rechtsordnungen meritorisch zum gleichen Ergebnis führen (SZ 32/120 u. a.; Kegel, IPR[3], 198). Im vorliegenden Fall kommt die Anwendung des materiellen Rechtes Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland in Betracht. Nach Paragraph 1501, ABGB ist auf die Verjährung ohne Einwendung der Partei von Amtswegen kein Bedacht zu nehmen. Auch nach Paragraph 222, Absatz eins, BGB ist nach der Vollendung der Verjährung der Verpflichtete nur berechtigt, die Leistung zu verweigern, was ebenfalls dahin verstanden wird, daß auf die Verjährung nur über Einrede Bedacht zu nehmen ist (Soergel - Augustin, BGB[10] 1, 976 Anmerkung 4; Palandt, BGB[34], 186 Anmerkung 1; Johannsen in BGB-RGRK[11], 727 Anmerkung 1; Coing in Staudinger, BGB[11] römisch eins, 1171 Anmerkung 4). Die Rechtsordnungen in beiden in Betracht kommenden Staaten führen also zum gleichen Ergebnis. Der Beklagte erhob nun allerdings in erster Instanz ohnehin die Verjährungseinrede. Die weitere Frage, ob sie bei Ablehnung der Verjährung durch das Erstgericht in der Berufung ausdrücklich aufrecht erhalten werden muß, ist nicht mehr eine solche des materiellen Rechtes, sondern des Prozeßrechtes. Die österreichischen Verfahrensvorschriften enthalten keine Bestimmungen, die die Anwendung ausländischen Verfahrensrechtes ermöglichten; es sind daher von österreichischen Gerichten nur inländische Verfahrensvorschriften anzuwenden (ÖBl. 1972, 113; EvBl. 1970/113 u. a.; Schwind, 23; Fasching römisch drei, 5; Sperl, Lehrbuch, 28; Pollak, System[2], 93). Es ist nun allerdings ständige Rechtsprechung, daß bei gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge die Rechtslage nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu überprüfen ist (JBl. 1971, 39; EvBl. 1970/129 u. a.). Das gilt jedoch nicht für die Einwendung der Verjährung; wurde diese in der Berufung nicht aufrecht erhalten, so darf nach ständiger Rechtsprechung auf sie im Rechtsmittelverfahren auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von Amts wegen Bedacht genommen werden (SZ 19/262; in diesem Sinne auch SZ 37/184; 7 Ob 165/74; 8 Ob 112/70; dagegen Fasching römisch vier, 161; auch in der Bundesrepublik Deutschland wird die Rechtslage anders beurteilt: RGWarnR 1935/111; Soergel - Augustin, 977 Anmerkung 4). Da sich der Beklagte in seiner Berufung nicht mehr auf Verjährung berief, war das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht nicht mehr berechtigt, den an sich als zu Recht bestehend erkannten Anspruch nur wegen Verjährung abzuweisen.
Könnte damit aber die Forderung der klagenden Partei zu Recht bestehen, gewinnen nun wieder die übrigen Einwendungen des Beklagten Bedeutung, aber auch der Umstand, daß die klagende Partei behauptete, der Anspruch des Beklagten auf die 3703.60 S sei verjährt. Handelte es sich tatsächlich um eine erst in diesem Rechtsstreit eingewendete Gegenforderung des Beklagten, wäre sie wirklich, wie die Untergerichte übereinstimmend ausführten, verjährt. Daß sich die klagende Partei bei ihrer Verjährungseinrede nur auf Speditionsbedingungen und nicht auf die CMR berief, müßte ohne entscheidende Bedeutung sein, da die Verjährungseinrede allgemein erhoben werden kann und sich nicht auf eine bestimmte Gesetzesstelle beziehen muß. Es wurde auch bereits oben dargelegt, daß Art. 32 CMR die Verjährung aller Ansprüche aus dem Übereinkommen unterliegenden Beförderungen betrifft und damit auch für Ansprüche, die dadurch entstehen, daß sich der Beförderungsweg verlängerte, weil vom Brenner nach Kiefersfelden zurückgefahren werden mußte, um dort ein fehlendes Grenzdokument abzuholen, umfaßt. Da der angebliche Anspruch des Beklagten im Jahre 1971 entstanden war, war er, wenn er erst in diesem Prozeß geltend gemacht wurde, zweifellos bereits verjährt. Verjährte Ansprüche können aber auch nicht mehr im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden (Art. 32 Z. 4 CMR). Die Revisionsbeantwortung meint allerdings, der Fall des Art. 32 Z. 4 CMR liege nicht vor, weil die Aufrechnungslage bereits durch die Geltendmachung der Forderung des Beklagten im Mai/Juni 1971 eingetreten sei. Das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen schafft aber zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis; dieses führt erst dann zur Schuldtilgung durch Aufrechnung, wenn die Aufrechnungshandlung hinzutritt, welche in der Geltendmachung des Rechtes der Aufrechnung durch einen der Beteiligten, sei es außergerichtlich, sei es gerichtlich, besteht (RZ 1973/85; EvBl. 1972/187; JBl. 1970, 418 u. a.; Gschnitzer in Klang[2] VI, 494;Könnte damit aber die Forderung der klagenden Partei zu Recht bestehen, gewinnen nun wieder die übrigen Einwendungen des Beklagten Bedeutung, aber auch der Umstand, daß die klagende Partei behauptete, der Anspruch des Beklagten auf die 3703.60 S sei verjährt. Handelte es sich tatsächlich um eine erst in diesem Rechtsstreit eingewendete Gegenforderung des Beklagten, wäre sie wirklich, wie die Untergerichte übereinstimmend ausführten, verjährt. Daß sich die klagende Partei bei ihrer Verjährungseinrede nur auf Speditionsbedingungen und nicht auf die CMR berief, müßte ohne entscheidende Bedeutung sein, da die Verjährungseinrede allgemein erhoben werden kann und sich nicht auf eine bestimmte Gesetzesstelle beziehen muß. Es wurde auch bereits oben dargelegt, daß Artikel 32, CMR die Verjährung aller Ansprüche aus dem Übereinkommen unterliegenden Beförderungen betrifft und damit auch für Ansprüche, die dadurch entstehen, daß sich der Beförderungsweg verlängerte, weil vom Brenner nach Kiefersfelden zurückgefahren werden mußte, um dort ein fehlendes Grenzdokument abzuholen, umfaßt. Da der angebliche Anspruch des Beklagten im Jahre 1971 entstanden war, war er, wenn er erst in diesem Prozeß geltend gemacht wurde, zweifellos bereits verjährt. Verjährte Ansprüche können aber auch nicht mehr im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden (Artikel 32, Ziffer 4, CMR). Die Revisionsbeantwortung meint allerdings, der Fall des Artikel 32, Ziffer 4, CMR liege nicht vor, weil die Aufrechnungslage bereits durch die Geltendmachung der Forderung des Beklagten im Mai/Juni 1971 eingetreten sei. Das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen schafft aber zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis; dieses führt erst dann zur Schuldtilgung durch Aufrechnung, wenn die Aufrechnungshandlung hinzutritt, welche in der Geltendmachung des Rechtes der Aufrechnung durch einen der Beteiligten, sei es außergerichtlich, sei es gerichtlich, besteht (RZ 1973/85; EvBl. 1972/187; JBl. 1970, 418 u. a.; Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs, 494;
Ehrenzweig[2] II/1, 341 f.; Koziol - Welser[3] I, 204); gleiches gilt nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (§388 BGB;Ehrenzweig[2] II/1, 341 f.; Koziol - Welser[3] römisch eins, 204); gleiches gilt nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (§388 BGB;
Soergel - Reimer - Schmidt,2.480 Anm.1 ;Palandt, 387 Anm. 1; Löscher in BGB-RGRK[11], 1350 f. Anm. 3). Eine solche während der Verjährungsfrist abgegebene Aufrechnungserklärung wurde nicht behauptet. Im Rechtsstreit C 605/71 des Erstgerichtes wendete der Beklagte allerdings am 16. Feber 1972, also vor Ablauf der Verjährungsfrist, gegen den dort erhobenen Anspruch die Forderung von 3703.60 S aufrechnungsweise ein. Dieses Vorgehen war schon deswegen nicht mit einer außergerichtlichen Aufrechnung gegen die nunmehr erhobene Forderung gleichzusetzen, da der Beklagte im Vorprozeß gegen eine andere, auf eine Fehlinformation des Klagevertreters zurückzuführende Forderung, deren Nichtbestehen dem Beklagten bekannt war, aufrechnete.Soergel - Reimer - Schmidt,2.480 Anm.1 ;Palandt, 387 Anmerkung 1; Löscher in BGB-RGRK[11], 1350 f. Anmerkung 3). Eine solche während der Verjährungsfrist abgegebene Aufrechnungserklärung wurde nicht behauptet. Im Rechtsstreit C 605/71 des Erstgerichtes wendete der Beklagte allerdings am 16. Feber 1972, also vor Ablauf der Verjährungsfrist, gegen den dort erhobenen Anspruch die Forderung von 3703.60 S aufrechnungsweise ein. Dieses Vorgehen war schon deswegen nicht mit einer außergerichtlichen Aufrechnung gegen die nunmehr erhobene Forderung gleichzusetzen, da der Beklagte im Vorprozeß gegen eine andere, auf eine Fehlinformation des Klagevertreters zurückzuführende Forderung, deren Nichtbestehen dem Beklagten bekannt war, aufrechnete.
Damit steht aber doch noch nicht abschließend fest, ob dem Klagebegehren stattzugeben ist. Im Gegensatz zum Vorprozeß C 605/71 des Erstgerichtes machte der Beklagte nämlich im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit völliger Deutlichkeit eine Gegenforderung geltend, sondern behauptete zwar unpräzise, aber doch unter ausdrücklichem späteren Widerruf des anfänglichen Zugeständnisses einer Überzahlung, daß die klagende Partei seine Rechnung über 3703.60 S zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Auch das allerdings wieder undeutliche Vorbringen in der Tagsatzung vom 1. Juli 1975 könnte dahin verstanden werden, daß die Kosten für die Fahrt des Beklagten vom Brenner nach Kiefersfelden und zurück in die Abrechnung der bezahlten 3000 DM einzubeziehen gewesen wären, so daß gar keine Überzahlung vorliege; dies könnte dann richtig sein, wenn der Beklagte die erwähnte Fahrt über Auftrag der klagenden Partei im Rahmen oder auf Grund einer eventuellen Erweiterung des bestehenden Beförderungsvertrages durchgeführt hätte. Das Berufungsgericht hielt das Verfahren in diesem Punkt trotz seiner ergänzenden Feststellung die auch dahin verstanden werden könnte, daß schon nach der Vereinbarung der Parteien auf die 3000 DM nur andere Ansprüche des Beklagten, nicht aber der von der klagenden Partei schon abgelehnte Anspruch für die Fahrt vom Brenner nach Kiefersfelden und zurück abgerechnet werden sollte, an sich auch nicht für abgeschlossen und sah nur deswegen von einer Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles ab, weil - es den Klagsanspruch für verjährt ansah. Da es aber auf diese Verjährung nicht von Amts wegen Bedacht nehmen durfte, kommt nunmehr dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Mangel Bedeutung zu.