Beide Rechtsmittel sind zulässig. Die Revision ist im Sinn des darin enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt, der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist nicht berechtigt.
Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) BGBl 1961/138 idF BGBl 1981/192 auch auf das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis anzuwenden. Die CMR gelten für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist (Art 1 Abs 1 CMR). Das Gut wurde im vorliegenden Fall in Salzburg übernommen, Ort der Ablieferung war Tashkent. Österreich ist Vertragsstaat des Übereinkommens. Dass die Klägerin als Unterfrachtführer tätig wurde und ihrerseits die Beklagte als weiteren Unterfrachtführer einsetzte, schließt eine Geltung der CMR nicht aus. Jeder nachfolgende Unterfrachtführer schließt seinerseits mit dem späteren Unterfrachtführer einen Frachtvertrag ab (2 Ob 75/99i; Czoklich, Zur Ansprungsberechtigung im Straßengüterverkehr RdW 1997, 188; Fremuth/Thume, Transportrecht Art 1 CMR Rz 3). Das Fehlen eines durchgehenden Frachtbriefs bewirkt nur die Nichtanwendbarkeit des Kapitels VI (§§ 34 ff) CMR. Auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Güterbeförderungsvertrag sind somit die CMR anzuwenden. Nationales Recht kann nur ergänzend und insoweit zur Anwendung gelangen, als die CMR eine Regelung nicht enthalten.Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) BGBl 1961/138 in der Fassung BGBl 1981/192 auch auf das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis anzuwenden. Die CMR gelten für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist (Artikel eins, Absatz eins, CMR). Das Gut wurde im vorliegenden Fall in Salzburg übernommen, Ort der Ablieferung war Tashkent. Österreich ist Vertragsstaat des Übereinkommens. Dass die Klägerin als Unterfrachtführer tätig wurde und ihrerseits die Beklagte als weiteren Unterfrachtführer einsetzte, schließt eine Geltung der CMR nicht aus. Jeder nachfolgende Unterfrachtführer schließt seinerseits mit dem späteren Unterfrachtführer einen Frachtvertrag ab (2 Ob 75/99i; Czoklich, Zur Ansprungsberechtigung im Straßengüterverkehr RdW 1997, 188; Fremuth/Thume, Transportrecht Artikel eins, CMR Rz 3). Das Fehlen eines durchgehenden Frachtbriefs bewirkt nur die Nichtanwendbarkeit des Kapitels römisch sechs (Paragraphen 34, ff) CMR. Auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Güterbeförderungsvertrag sind somit die CMR anzuwenden. Nationales Recht kann nur ergänzend und insoweit zur Anwendung gelangen, als die CMR eine Regelung nicht enthalten.
Nach Art 28 CMR kann sich der Frachtführer aber auch gegenüber außervertraglichen (nicht aus dem Übereinkommen abgeleiteten) Ansprüchen auf die seine Haftung ausschließenden oder ihren Umfang begrenzenden Bestimmungen des Übereinkommens berufen.Nach Artikel 28, CMR kann sich der Frachtführer aber auch gegenüber außervertraglichen (nicht aus dem Übereinkommen abgeleiteten) Ansprüchen auf die seine Haftung ausschließenden oder ihren Umfang begrenzenden Bestimmungen des Übereinkommens berufen.
Art 29 CMR schließt jedoch eine Berufung des Frachtführers auf seine Haftung ausschließende oder begrenzende Bestimmungen des 4. Kapitels (§§ 17 bis 28 CMR) aus, wenn der Frachtführer für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung einzustehen hat.Artikel 29, CMR schließt jedoch eine Berufung des Frachtführers auf seine Haftung ausschließende oder begrenzende Bestimmungen des 4. Kapitels (Paragraphen 17 bis 28 CMR) aus, wenn der Frachtführer für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung einzustehen hat.
Im vorliegenden Fall ist das Verschuldensausmaß für die Beurteilung der hier geltend gemachten Ansprüche und damit bei Behandlung der Revision der Klägerin wie auch ihres Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss von ausschlaggebender Bedeutung. Die beiden Rechtsmittel werden daher zu dieser Frage gemeinsam behandelt.
Die Beklagte hat in erster Instanz grobes Verschulden bestritten und vorgebracht, sie habe mit der Klägerin wie schon in früheren Geschäftsfällen keinen fixen Entladetermin vereinbart. Das Erstgericht hat dazu keine Beweise aufgenommen und auf Grundlage der seiner Auffassung nach bindenden Feststellungen des Vorprozesses über die Vereinbarung eines fixen Liefertermins und über den Ablauf des Transports grobes Verschulden der Beklagten, die sich den Vorprozess trotz Streitverkündung nicht als Nebenintervenientin angeschlossen hatte, bejaht. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Vorprozesses über den Ablauf des Transports, insbesondere über den Umstand, dass der hohe Warenwert und die dementsprechend nicht ausreichende Deckung durch Carnet-TIR Hauptgrund für die erheblichen Verzögerungen gewesen sei und diese Umstände für im Transportgeschäft Tätige vorhersehbar gewesen seien, als auch im vorliegenden Verfahren bindend beurteilt. Diese Feststellungen seien notwendiges Element der im Vorprozess gefällten Entscheidung. Die Beklagte, die sich am Vorprozess trotz Streitverkündung nicht beteiligt habe, müsse diese Feststellungen gegen sich gelten lassen. Hingegen sei die weitere Feststellung, die nunmehrigen Streitteile hätten einen fixen Entladetermin vereinbart, im Vorprozess nicht entscheidungswesentlich gewesen. Auch ohne diese Feststellung hätte die nunmehrige Klägerin ihrer Auftraggeberin wegen der mit ihr vereinbarten fixen Lieferfrist aus grobem Verschulden haften müssen. Mangels Vereinbarung eines durchgehenden Frachtbriefs fehle es an einer vertraglichen Beziehung zwischen der nun Beklagten und der Klägerin des Vorprozesses. Die nunmehrige Beklagte sei im Verhältnis zur Klägerin des Vorprozesses (nur) Erfüllungsgehilfin der damaligen Beklagten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts zur Bindungswirkung der im Vorprozess getroffenen Feststellungen steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 70/60 in Einklang, wonach die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen erstrecken, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen (SZ 70/60; RIS-Justiz RS0107338). Die im Vorprozess festgestellte Vereinbarung zwischen den nunmehrigen Streitteilen über einen fixen Entladetermin war für das Ergebnis der damals gefällten Entscheidung nicht notwendig. Auch bei Wegfall dieser Tatsachenannahme hätte die nunmehrige Klägerin ihrem Vertragspartner im Vorprozess für die vertragswidrig verspätete Lieferung gehaftet, wenn sie den vereinbarten fixen Liefertermin ihrer Unterfrachtführerin (der Beklagten) nicht überbunden hätte, was ihr ohne Zweifel als grobes Verschulden angelastet werden müsste. Die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung zur Frage der Vereinbarung einer fixen Entladefrist zwischen den Streitteilen ist daher nicht zu beanstanden. Von einer grob fahrlässigen Schadensverursachung durch die Beklagte wäre dann auszugehen, wenn sie trotz des mit ihr vereinbarten fixen Entladetermins die bindend festgestellten und demnach für sie vorhersehbaren Verzögerungen in Kauf genommen hätte.
Diese im fortgesetzten Verfahren neuerlich zu prüfende Frage ist sowohl für den Entfall der Haftungsbeschränkungen der Art 17 bis 28 CMR nach Art 29 CMR, den Rückersatz bereits gezahlter Frachtkosten sowie einen allfälligen Eintritt der Verjährung ausschlaggebend.Diese im fortgesetzten Verfahren neuerlich zu prüfende Frage ist sowohl für den Entfall der Haftungsbeschränkungen der Artikel 17 bis 28 CMR nach Artikel 29, CMR, den Rückersatz bereits gezahlter Frachtkosten sowie einen allfälligen Eintritt der Verjährung ausschlaggebend.
Die Vorinstanzen haben einen Rückersatz von Transportkosten unter Hinweis auf Art 23 Z 5 iVm Z 4 CMR unabhängig davon verneint, ob die Klägerin Transportkosten bereits gezahlt hatte. Diese Auffassung trifft zu, sofern die Haftungsbeschränkungen des Art 23 CMR tatsächlich anzuwenden sind. Art 23 Z 5 CMR sieht nämlich - anders als Z 4 für den Fall des gänzlichen oder teilweisen Verlusts des beförderten Gutes - den Ersatz der aus Anlass der Beförderung entstandenen Kosten bei Überschreitung der Lieferfrist gerade nicht vor. Der Systematik nach findet sich Art 23 CMR unter den für die Haftung des Frachtführers für Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist anzuwendenden Bestimmungen des Kapitels IV der CMR. Die in diesem Kapitel enthaltenen Artikel 17 bis 29 CMR beschränken die Haftung des Frachtführers je nach Anlass (Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist) unterschiedlich und sehen den Ersatz der durch die Beförderung des Gutes entstandenen Kosten in Art 23 Z 4 CMR nur für den Fall des Verlusts, nicht jedoch in ihrer Z 5 auch für den Fall einer Überschreitung der Lieferfrist vor. Ein derartiger Ersatz findet sich auch nicht unter den für die Beschädigung beförderter Güter anzuwendenden Bestimmungen. Daraus wird deutlich, dass die CMR den Ersatz von Transportkosten sehr wohl regelt. Er steht jedoch nur bei gänzlichem oder teilweisen Verlust des transportierten Gutes und nicht in anderen Schadensfällen, so etwa nicht bei Überschreitung der Lieferfrist zu. Nach nationalem materiellen Recht allenfalls weitergehende Ansprüche sind wegen des endgültigen Charakters der Haftungsbeschränkungen der CMR ausgeschlossen (siehe Art 28, 41 CMR).Die Vorinstanzen haben einen Rückersatz von Transportkosten unter Hinweis auf Artikel 23, Ziffer 5, in Verbindung mit Ziffer 4, CMR unabhängig davon verneint, ob die Klägerin Transportkosten bereits gezahlt hatte. Diese Auffassung trifft zu, sofern die Haftungsbeschränkungen des Artikel 23, CMR tatsächlich anzuwenden sind. Artikel 23, Ziffer 5, CMR sieht nämlich - anders als Ziffer 4, für den Fall des gänzlichen oder teilweisen Verlusts des beförderten Gutes - den Ersatz der aus Anlass der Beförderung entstandenen Kosten bei Überschreitung der Lieferfrist gerade nicht vor. Der Systematik nach findet sich Artikel 23, CMR unter den für die Haftung des Frachtführers für Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist anzuwendenden Bestimmungen des Kapitels römisch vier der CMR. Die in diesem Kapitel enthaltenen Artikel 17 bis 29 CMR beschränken die Haftung des Frachtführers je nach Anlass (Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist) unterschiedlich und sehen den Ersatz der durch die Beförderung des Gutes entstandenen Kosten in Artikel 23, Ziffer 4, CMR nur für den Fall des Verlusts, nicht jedoch in ihrer Ziffer 5, auch für den Fall einer Überschreitung der Lieferfrist vor. Ein derartiger Ersatz findet sich auch nicht unter den für die Beschädigung beförderter Güter anzuwendenden Bestimmungen. Daraus wird deutlich, dass die CMR den Ersatz von Transportkosten sehr wohl regelt. Er steht jedoch nur bei gänzlichem oder teilweisen Verlust des transportierten Gutes und nicht in anderen Schadensfällen, so etwa nicht bei Überschreitung der Lieferfrist zu. Nach nationalem materiellen Recht allenfalls weitergehende Ansprüche sind wegen des endgültigen Charakters der Haftungsbeschränkungen der CMR ausgeschlossen (siehe Artikel 28, 41, CMR).
Auf die seine Haftung beschränkende Bestimmung des Art 23 Z 5 CMR kann sich der Frachtführer allerdings dann nicht berufen, wenn er grob fahrlässiges Verhalten zu verantworten hat (Art 29 Z 1 und 2 CMR). Bei grob fahrlässiger Schadenszufügung entfallen die Haftungsbeschränkungen der Art 17 bis 28 (Thume in Fremuth/Thume aaO Art 23 CMR Rz 65). In einem solchen Fall hat der Frachtführer für die Folgen der Lieferverzögerung voll zu haften (ZfRV 1999/56). Der Umfang der Ansprüche richtet sich nach dem ergänzend anzuwendenden nationalen Recht. Im vorliegenden Fall kommt die deutsche oder österreichische Rechtsordnung dafür in Betracht. Dass die Streitteile eine Rechtswahl getroffen hätten, wurde im Verfahren nie behauptet, sodass sich insoweit die vom Berufungsgericht angeordnete Erörterung erübrigt. Nach dem auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Art 4 Abs 1 EVÜ unterliegt ein Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Beziehung aufweist. Zur Erläuterung dieser Zuordnung formuliert Art 4 Abs 2 f EVÜ Vermutungen. Art 4 Abs 2 EVÜ, wonach die engste Verbindung zu jenem Staat vermutet werde, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung erbringt, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihre Hauptniederlassung hat, ist auf Güterbeförderungsverträge nicht anzuwenden. Bei diesen wird vielmehr vermutet (Art 4 Abs 4 EVÜ), dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Im vorliegenden Fall befand sich die Hauptniederlassung des Beförderers (der Beklagten) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Deutschland, der Verladeort hingegen in Österreich, der Entladeort in Usbekistan. Die Hauptniederlassung des Absenders (als solcher ist mangels durchgehenden Frachtvertrags die Klägerin anzusehen) liegt in Österreich. Die Voraussetzungen des Art 4 Abs 4 EVÜ sind somit nicht erfüllt, sodass diese Vermutung nicht zum Tragen kommt. Mangels Vorhandenseins eines durchgehenden Frachtvertrags im Sinn der Art 34 ff CMR hat die Klägerin in Bezug auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Frachtvertrag die Stellung der Absenderin. Ihre Hauptniederlassung befindet sich ebenso wie der Ort, an dem die Ware (bezogen auf diesen Güterbeförderungsvertrag) verladen wurde, in Österreich, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die engste Beziehung dieses Vertrages im Sinn des Art 4 Abs 1 EVÜ zu Österreich besteht. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ist daher - soweit die CMR das Rechtsverhältnis nicht bindend regelt - ergänzend nationales österreichisches Recht anzuwenden. Sollten daher die Haftungsbeschränkungen des Art 23 CMR wegen groben Verschuldens der Beklagten nicht zur Anwendung kommen, wäre der Anspruch der Klägerin auf Rückersatz bereits geleisteter Transportkosten nach den für den Rückersatz des Werklohns als nutzlosen Aufwand im Fall des Nichteintrittes des angestrebten Erfolgs geltenden Regelungen des ABGB zu beurteilen. Danach hat der Werkunternehmer für ein wertloses Werk keinen Entlohnungsanspruch (SZ 57/140, SZ 63/37; 1 Ob 2077/96i; nunmehr § 933a Abs 2 ABGB).Auf die seine Haftung beschränkende Bestimmung des Artikel 23, Ziffer 5, CMR kann sich der Frachtführer allerdings dann nicht berufen, wenn er grob fahrlässiges Verhalten zu verantworten hat (Artikel 29, Ziffer eins und 2 CMR). Bei grob fahrlässiger Schadenszufügung entfallen die Haftungsbeschränkungen der Artikel 17 bis 28 (Thume in Fremuth/Thume aaO Artikel 23, CMR Rz 65). In einem solchen Fall hat der Frachtführer für die Folgen der Lieferverzögerung voll zu haften (ZfRV 1999/56). Der Umfang der Ansprüche richtet sich nach dem ergänzend anzuwendenden nationalen Recht. Im vorliegenden Fall kommt die deutsche oder österreichische Rechtsordnung dafür in Betracht. Dass die Streitteile eine Rechtswahl getroffen hätten, wurde im Verfahren nie behauptet, sodass sich insoweit die vom Berufungsgericht angeordnete Erörterung erübrigt. Nach dem auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Artikel 4, Absatz eins, EVÜ unterliegt ein Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Beziehung aufweist. Zur Erläuterung dieser Zuordnung formuliert Artikel 4, Absatz 2, f EVÜ Vermutungen. Artikel 4, Absatz 2, EVÜ, wonach die engste Verbindung zu jenem Staat vermutet werde, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung erbringt, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihre Hauptniederlassung hat, ist auf Güterbeförderungsverträge nicht anzuwenden. Bei diesen wird vielmehr vermutet (Artikel 4, Absatz 4, EVÜ), dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Im vorliegenden Fall befand sich die Hauptniederlassung des Beförderers (der Beklagten) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Deutschland, der Verladeort hingegen in Österreich, der Entladeort in Usbekistan. Die Hauptniederlassung des Absenders (als solcher ist mangels durchgehenden Frachtvertrags die Klägerin anzusehen) liegt in Österreich. Die Voraussetzungen des Artikel 4, Absatz 4, EVÜ sind somit nicht erfüllt, sodass diese Vermutung nicht zum Tragen kommt. Mangels Vorhandenseins eines durchgehenden Frachtvertrags im Sinn der Artikel 34, ff CMR hat die Klägerin in Bezug auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Frachtvertrag die Stellung der Absenderin. Ihre Hauptniederlassung befindet sich ebenso wie der Ort, an dem die Ware (bezogen auf diesen Güterbeförderungsvertrag) verladen wurde, in Österreich, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die engste Beziehung dieses Vertrages im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, EVÜ zu Österreich besteht. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ist daher - soweit die CMR das Rechtsverhältnis nicht bindend regelt - ergänzend nationales österreichisches Recht anzuwenden. Sollten daher die Haftungsbeschränkungen des Artikel 23, CMR wegen groben Verschuldens der Beklagten nicht zur Anwendung kommen, wäre der Anspruch der Klägerin auf Rückersatz bereits geleisteter Transportkosten nach den für den Rückersatz des Werklohns als nutzlosen Aufwand im Fall des Nichteintrittes des angestrebten Erfolgs geltenden Regelungen des ABGB zu beurteilen. Danach hat der Werkunternehmer für ein wertloses Werk keinen Entlohnungsanspruch (SZ 57/140, SZ 63/37; 1 Ob 2077/96i; nunmehr Paragraph 933 a, Absatz 2, ABGB).
Der Rückersatz von Transportkosten käme allerdings nur nach ihrer Entrichtung in Frage. Im fortzusetzenden Verfahren wäre daher zu klären und festzustellen, ob die Klägerin die Kosten des Transports bereits an die Beklagte gezahlt hatte.
Der Beurteilung nach ergänzend anzuwendendem materiellem (hier österreichischem) Recht vorbehalten ist auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die seit SZ 70/241 ständige Rechtsprechung hingewiesen. Danach hat der Regresspflichtige, der der Aufforderung zur Nebenintervention nicht Folge geleistet hat, den dort entstandenen Kostenaufwand sowie den beglichenen Verzögerungsschaden zu ersetzen, weil dieser Aufwand im Interesse beider in einem Verfahren entstanden ist, das bindend auch über den Anspruch des Geschädigten gegen den am Prozess nicht beteiligten Mitschuldner abspricht. Der im Vorprozess verurteilte Mitschuldner könne diesen Aufwand aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB geltend machen (SZ 74/6 mwN, RIS-Justiz RS0109200). Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Frage, ob der Anspruch auf Prozesskostenersatz als Schadenersatzanspruch oder als Anspruch sui generis anzusehen sei, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Ersatz nach § 1037 ABGB setzt jedenfalls ein Tätigwerden zum klaren und überwiegenden Vorteil des Geschäftsherrn voraus (Rummel in Rummel ABGB³ § 1037 Rz 1). Davon kann im gegebenen Zusammenhang aber nur dann gesprochen werden, wenn die nun beklagte Regresspflichtige den im Vorprozess eingeklagten Schaden auch tatsächlich zu verantworten hat. Nur in einem solchen Fall diente der zur Abwehr entstandene Aufwand auch ihrem klaren und überwiegenden Vorteil. Wird die Beklagte in Bezug auf den im Vorprozess geltend gemachten Verzögerungsschaden nicht ersatzpflichtig - etwa weil sie kein grobes Verschulden zu verantworten hat oder der Ausschluss des Art 30 CMR zum Tragen kommt - entfällt auch der auf § 1037 ABGB gegründete Anspruch.Der Beurteilung nach ergänzend anzuwendendem materiellem (hier österreichischem) Recht vorbehalten ist auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die seit SZ 70/241 ständige Rechtsprechung hingewiesen. Danach hat der Regresspflichtige, der der Aufforderung zur Nebenintervention nicht Folge geleistet hat, den dort entstandenen Kostenaufwand sowie den beglichenen Verzögerungsschaden zu ersetzen, weil dieser Aufwand im Interesse beider in einem Verfahren entstanden ist, das bindend auch über den Anspruch des Geschädigten gegen den am Prozess nicht beteiligten Mitschuldner abspricht. Der im Vorprozess verurteilte Mitschuldner könne diesen Aufwand aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB geltend machen (SZ 74/6 mwN, RIS-Justiz RS0109200). Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Frage, ob der Anspruch auf Prozesskostenersatz als Schadenersatzanspruch oder als Anspruch sui generis anzusehen sei, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Ersatz nach Paragraph 1037, ABGB setzt jedenfalls ein Tätigwerden zum klaren und überwiegenden Vorteil des Geschäftsherrn voraus (Rummel in Rummel ABGB³ Paragraph 1037, Rz 1). Davon kann im gegebenen Zusammenhang aber nur dann gesprochen werden, wenn die nun beklagte Regresspflichtige den im Vorprozess eingeklagten Schaden auch tatsächlich zu verantworten hat. Nur in einem solchen Fall diente der zur Abwehr entstandene Aufwand auch ihrem klaren und überwiegenden Vorteil. Wird die Beklagte in Bezug auf den im Vorprozess geltend gemachten Verzögerungsschaden nicht ersatzpflichtig - etwa weil sie kein grobes Verschulden zu verantworten hat oder der Ausschluss des Artikel 30, CMR zum Tragen kommt - entfällt auch der auf Paragraph 1037, ABGB gegründete Anspruch.
Die Höhe der der nunmehrigen Klägerin im Vorprozess entstandenen Kosten steht noch nicht fest und wird - dem Auftrag des Berufungsgerichts entsprechend - im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein.
Im Übrigen stehen auch die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 2 Ob 108/00x und 2 Ob 75/99i keineswegs in einem hier maßgeblichen Widerspruch zueinander. Die frühere Entscheidung 2 Ob 108/00x (vom 17. 5. 2000) sprach im Einklang mit der Rechtsprechung seit SZ 70/241 aus, dass der Regressanspruch des Hauptfrachtführers gegenüber dem Unterfrachtführer auch die Kosten eines vorangegangenen Schadenersatzprozesses, dem der Unterfrachtführer dort als Nebenintervenient auf Seiten des Hauptfrachtführers beigetreten war, umfasse, und zwar als Aufwand aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB. Zum Beginn der Verjährung traf diese Entscheidung keine Aussage. Demgegenüber beschäftigte sich die Folgeentscheidung 2 Ob 75/99i (vom 20. 6. 2000) ausschließlich mit dem Beginn der Verjährung des Regressanspruches des Hauptfrachtführers gegen die nachfolgenden Unterfrachtführer und wendete Art 32 Abs 1 lit a CMR an. Die durch Art 32 CMR vorgenommene Verkürzung der Verjährungsfrist betrifft aber alle Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, somit auch solche, die nicht aus den Bestimmungen der CMR selbst abgeleitet werden (Schütz in Straube, HGB³ Art 32 CMR Rz 1). Das Transportgut wurde am 11. 11. 1999 am Bestimmungsort abgeliefert. Die mit der vorliegenden Klage vom 16. 3. 2001 geltend gemachten Ansprüche sind daher nur dann nicht verjährt, wenn die Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat (Art 32 Z 1 letzter Satz CMR).Im Übrigen stehen auch die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 2 Ob 108/00x und 2 Ob 75/99i keineswegs in einem hier maßgeblichen Widerspruch zueinander. Die frühere Entscheidung 2 Ob 108/00x (vom 17. 5. 2000) sprach im Einklang mit der Rechtsprechung seit SZ 70/241 aus, dass der Regressanspruch des Hauptfrachtführers gegenüber dem Unterfrachtführer auch die Kosten eines vorangegangenen Schadenersatzprozesses, dem der Unterfrachtführer dort als Nebenintervenient auf Seiten des Hauptfrachtführers beigetreten war, umfasse, und zwar als Aufwand aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB. Zum Beginn der Verjährung traf diese Entscheidung keine Aussage. Demgegenüber beschäftigte sich die Folgeentscheidung 2 Ob 75/99i (vom 20. 6. 2000) ausschließlich mit dem Beginn der Verjährung des Regressanspruches des Hauptfrachtführers gegen die nachfolgenden Unterfrachtführer und wendete Artikel 32, Absatz eins, Litera a, CMR an. Die durch Artikel 32, CMR vorgenommene Verkürzung der Verjährungsfrist betrifft aber alle Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, somit auch solche, die nicht aus den Bestimmungen der CMR selbst abgeleitet werden (Schütz in Straube, HGB³ Artikel 32, CMR Rz 1). Das Transportgut wurde am 11. 11. 1999 am Bestimmungsort abgeliefert. Die mit der vorliegenden Klage vom 16. 3. 2001 geltend gemachten Ansprüche sind daher nur dann nicht verjährt, wenn die Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat (Artikel 32, Ziffer eins, letzter Satz CMR).
Die Rechtsmittelwerberin stellt das Erfordernis eines rechtzeitigen Vorbehalts im Sinn des Art 30 Abs 3 CMR nicht in Abrede, vertritt aber den (bereits eingangs widerlegten) Standpunkt, die CMR seien auf den hier zu beurteilenden Frachtvertrag zwischen zwei Unterfrachtführern nicht anzuwenden.Die Rechtsmittelwerberin stellt das Erfordernis eines rechtzeitigen Vorbehalts im Sinn des Artikel 30, Absatz 3, CMR nicht in Abrede, vertritt aber den (bereits eingangs widerlegten) Standpunkt, die CMR seien auf den hier zu beurteilenden Frachtvertrag zwischen zwei Unterfrachtführern nicht anzuwenden.
Nach Art 30 Z 3 CMR kann Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist nur gefordert werden, wenn binnen 21 Tagen nach tatsächlicher Ablieferung des Gutes beim Empfänger ein schriftlicher Vorbehalt an den Frachtführer gerichtet wird. Nach ständiger Rechtsprechung regelt diese Bestimmung keinen Haftungsausschluss, sondern enthält ein zusätzliches, von den Bestimmungen des vorangegangenen IV. Kapitels der CMR unabhängiges rechtliches Erfordernis. Dementsprechend kann sich auch ein Frachtführer, der grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, auf weitere Haftungsbeschränkungen bzw Ausschlüsse, die nicht im 4. Kapitel der CMR enthalten sind, berufen und tritt auch in Fällen des Art 29 CMR bei Nichteinhaltung der 21-tägigen Frist durch den geschädigten Auftraggeber ein diesen treffender totaler Rechtsverlust ein, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist (ecolex 2000, 277; RIS-Justiz RS0112827; Schütz in Straube, HGB³ Art 29 CMR Rz 3; Thume, CMR Art 30 Rz 49; Fremuth/Thume aaO Art 30 CMR Rz 26; Helm, Frachtrecht II² Art 29 CMR Rz 27 und 30 CMR Rz 61).Nach Artikel 30, Ziffer 3, CMR kann Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist nur gefordert werden, wenn binnen 21 Tagen nach tatsächlicher Ablieferung des Gutes beim Empfänger ein schriftlicher Vorbehalt an den Frachtführer gerichtet wird. Nach ständiger Rechtsprechung regelt diese Bestimmung keinen Haftungsausschluss, sondern enthält ein zusätzliches, von den Bestimmungen des vorangegangenen römisch vier. Kapitels der CMR unabhängiges rechtliches Erfordernis. Dementsprechend kann sich auch ein Frachtführer, der grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, auf weitere Haftungsbeschränkungen bzw Ausschlüsse, die nicht im 4. Kapitel der CMR enthalten sind, berufen und tritt auch in Fällen des Artikel 29, CMR bei Nichteinhaltung der 21-tägigen Frist durch den geschädigten Auftraggeber ein diesen treffender totaler Rechtsverlust ein, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist (ecolex 2000, 277; RIS-Justiz RS0112827; Schütz in Straube, HGB³ Artikel 29, CMR Rz 3; Thume, CMR Artikel 30, Rz 49; Fremuth/Thume aaO Artikel 30, CMR Rz 26; Helm, Frachtrecht II² Artikel 29, CMR Rz 27 und 30 CMR Rz 61).
Wenngleich das Schriftlichkeitsgebot nicht im Sinn der "Unterschriftlichkeit" verstanden wird und die Übermittlung eines Telefax dem Formerfordernis des Art 30 Abs 3 CMR genügt (6 Ob 512/96; RIS-Justiz RS0105274; Helm aaO Art 30 CMR Rz 58), so muss doch der Vorbehalt dem Frachtführer zugehen. Er dient nämlich primär dem Zweck, den Frachtführer auf eine mögliche künftige Ersatzpflicht aufmerksam zu machen (3 Ob 316/01v; Thume, CMR Art 30 Rz 43; Helm aaO Art 30 CMR Rz 59), um ihm entsprechende Veranlassungen zu ermöglichen.Wenngleich das Schriftlichkeitsgebot nicht im Sinn der "Unterschriftlichkeit" verstanden wird und die Übermittlung eines Telefax dem Formerfordernis des Artikel 30, Absatz 3, CMR genügt (6 Ob 512/96; RIS-Justiz RS0105274; Helm aaO Artikel 30, CMR Rz 58), so muss doch der Vorbehalt dem Frachtführer zugehen. Er dient nämlich primär dem Zweck, den Frachtführer auf eine mögliche künftige Ersatzpflicht aufmerksam zu machen (3 Ob 316/01v; Thume, CMR Artikel 30, Rz 43; Helm aaO Artikel 30, CMR Rz 59), um ihm entsprechende Veranlassungen zu ermöglichen.
Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen steht nicht fest, ob der Vorbehalt der Beklagten zugegangen ist, sodass sich die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung als erforderlich erweist. Da bei Verspätungsschäden ein Unterbleiben des Vorbehalts zum Rechtsverlust führt, hat die Klägerin die Voraussetzungen der rechtzeitigen Erhebung des Vorbehalts nachzuweisen (Fremuth/Thume aaO Art 30 CMR Rz 31).Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen steht nicht fest, ob der Vorbehalt der Beklagten zugegangen ist, sodass sich die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung als erforderlich erweist. Da bei Verspätungsschäden ein Unterbleiben des Vorbehalts zum Rechtsverlust führt, hat die Klägerin die Voraussetzungen der rechtzeitigen Erhebung des Vorbehalts nachzuweisen (Fremuth/Thume aaO Artikel 30, CMR Rz 31).
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind daher insgesamt noch nicht zur Entscheidung reif.
Der Revision der Klägerin wird im Sinn des darin enthaltenen Aufhebungsantrages Folge gegeben; die Urteile der Vorinstanzen werden in Ansehung des Anspruchs auf Rückzahlung von Transportkosten aufgehoben und an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung im dargelegten Sinn zurückverwiesen.
Dem gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gerichteten Rekurs der Klägerin wird nicht Folge gegeben. Das Erstgericht wird das Verfahren im dargelegten Umfang zu ergänzen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.