Rechtssatz RS0118830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118830
Entscheidungsdatum
16.03.2004
Rechtssatz
Jeder nachfolgende Unterfrachtführer schließt seinerseits mit dem späteren Unterfrachtführer einen Frachtvertrag ab. Das Fehlen eines durchgehenden Frachtbriefs bewirkt nur die Nichtanwenbarkeit des Kapitels VI (§§ 34 ff) CMR, schließt aber eine Geltung der CMR nicht aus.Jeder nachfolgende Unterfrachtführer schließt seinerseits mit dem späteren Unterfrachtführer einen Frachtvertrag ab. Das Fehlen eines durchgehenden Frachtbriefs bewirkt nur die Nichtanwenbarkeit des Kapitels römisch sechs (Paragraphen 34, ff) CMR, schließt aber eine Geltung der CMR nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118830
Dokumentnummer
JJR_20040316_OGH0002_0040OB00235_03T0000_002