Die von der zweiten Instanz nachträglich im Verfahren nach § 508 Abs 3 ZPO - mit der Begründung, es fehle höchstgerichtliche Rsp zur Frage der Anwendbarkeit des Art 30 Abs 3 CMR bei einem Fixgeschäft und der Abgabe des transportierten Gutes an einen anderen als den bestimmten Empfänger zum vereinbarten Termin - zugelassene Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.Die von der zweiten Instanz nachträglich im Verfahren nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - mit der Begründung, es fehle höchstgerichtliche Rsp zur Frage der Anwendbarkeit des Artikel 30, Absatz 3, CMR bei einem Fixgeschäft und der Abgabe des transportierten Gutes an einen anderen als den bestimmten Empfänger zum vereinbarten Termin - zugelassene Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
a) Gemäß dem durch das Binnen-GüterbeförderungsG BGBl 1990/459 eingefügten § 439a Abs 1 HGB sind auf den Abschluss und die Ausführung des Vertrags über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße - ausgenommen Umzugsgut - mittels Fahrzeugen, die Haftung des Frachtführers, Reklamationen und das Rechtsverhältnis zwischen aufeinander folgenden Frachtführern die Art 2 bis 30 und 32 bis 42 CMR auch dann anzuwenden, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes wie hier im Inland liegen. Gemäß Art 17 Abs 1 CMR haftet der Hauptfrachtführer u. a. für die Überschreitung der Lieferfrist durch seinen als Erfüllungsgehilfen zu qualifizierenden Unterfrachtführer. Nach Art 30 Abs 3 CMR kann Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist aber nur gefordert werden, wenn binnen 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, an den Frachtführer ein schriftlicher Vorbehalt gerichtet wird. Art 30 CMR gilt auch in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, weil Art 29 CMR nur die Vorschriften des IV. Kapitels, dh die Art 17 bis 28 für unanwendbar erklärt, während Art 30 im V. Kapitel enthalten ist (7 Ob 328/98f = RdW 2000, 153 = ecolexa) Gemäß dem durch das Binnen-GüterbeförderungsG BGBl 1990/459 eingefügten Paragraph 439 a, Absatz eins, HGB sind auf den Abschluss und die Ausführung des Vertrags über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße - ausgenommen Umzugsgut - mittels Fahrzeugen, die Haftung des Frachtführers, Reklamationen und das Rechtsverhältnis zwischen aufeinander folgenden Frachtführern die Artikel 2 bis 30 und 32 bis 42 CMR auch dann anzuwenden, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes wie hier im Inland liegen. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, CMR haftet der Hauptfrachtführer u. a. für die Überschreitung der Lieferfrist durch seinen als Erfüllungsgehilfen zu qualifizierenden Unterfrachtführer. Nach Artikel 30, Absatz 3, CMR kann Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist aber nur gefordert werden, wenn binnen 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, an den Frachtführer ein schriftlicher Vorbehalt gerichtet wird. Artikel 30, CMR gilt auch in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, weil Artikel 29, CMR nur die Vorschriften des römisch vier. Kapitels, dh die Artikel 17 bis 28 für unanwendbar erklärt, während Artikel 30, im römisch fünf. Kapitel enthalten ist (7 Ob 328/98f = RdW 2000, 153 = ecolex
2000, 277 [Jesser-Huß] = ZfRV 2000, 112 mwN; RIS-Justiz RS0112827;
Helm in Kommentar zum HGB4 [= Frachtrecht II: CMR2] Anhang VI zu § 452 Art 30 CMR Rz 2; Thume in Fremuth/Thume, TransportR, Art 30 CMR Rz 26; Basedow in Münchener Kommentar zum HGB, Art 30 CMR Rz 5;Helm in Kommentar zum HGB4 [= Frachtrecht II: CMR2] Anhang römisch sechs zu Paragraph 452, Artikel 30, CMR Rz 2; Thume in Fremuth/Thume, TransportR, Artikel 30, CMR Rz 26; Basedow in Münchener Kommentar zum HGB, Artikel 30, CMR Rz 5;
Herber/Piper, CMR, Art 30 Rz 2; Demuth in Thume, Kommentar zur CMR, Art 30 Rz 54; ggt Csoklich, Einführung in das Transportrecht 251). Art 30 Abs 3 CMR regelt keinen Haftungsausschluss, sondern enthält ein zusätzliches von den Bestimmungen des vorangegangenen IV. Kapitels unabhängiges rechtliches Erfordernis, einen anspruchserhaltenden Vorbehalt. Dementsprechend kann sich ein Frachtführer, der grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, durchaus auf weitere Haftungseinschränkungen bzw -ausschlüsse, die nicht im IV. Kapitel der CMR enthalten sind, berufen und tritt auch in Fällen des Art 29 CMR bei Nichteinhaltung der 21tägigen Frist durch den geschädigten Auftraggeber ein diesen treffender totaler Rechtsverlust ein, wie der 7. Senat in zu billigender Auffassung ausgeführt hat (7 Ob 328/98f).Herber/Piper, CMR, Artikel 30, Rz 2; Demuth in Thume, Kommentar zur CMR, Artikel 30, Rz 54; ggt Csoklich, Einführung in das Transportrecht 251). Artikel 30, Absatz 3, CMR regelt keinen Haftungsausschluss, sondern enthält ein zusätzliches von den Bestimmungen des vorangegangenen römisch vier. Kapitels unabhängiges rechtliches Erfordernis, einen anspruchserhaltenden Vorbehalt. Dementsprechend kann sich ein Frachtführer, der grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, durchaus auf weitere Haftungseinschränkungen bzw -ausschlüsse, die nicht im römisch vier. Kapitel der CMR enthalten sind, berufen und tritt auch in Fällen des Artikel 29, CMR bei Nichteinhaltung der 21tägigen Frist durch den geschädigten Auftraggeber ein diesen treffender totaler Rechtsverlust ein, wie der 7. Senat in zu billigender Auffassung ausgeführt hat (7 Ob 328/98f).
Eine Ablieferung iSd Art 32 Abs 1 lit a CMR liegt nur dann vor, wenn der Frachtführer den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einvernehmen mit dem Empfänger aufgegeben und diesen instandgesetzt hätte, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (1 Ob 2377/96g u.a.). In dem in Art 30 Abs 3 CMR geregelten Fall der Lieferfristüberschreitung ist der Vorbehalt binnen 21 Tagen, nachdem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, geltend zu machen. Der Tag, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, deckt sich somit nicht mit dem der Ablieferung. Da in Art 30 Abs 3 CMR von Ablieferung nicht die Rede ist, wird die bloß erklärte Bereitschaft des Frachtführers zur Ablieferung, das Anbieten derselben als ausreichend angesehen (Helm aaO Rz 57; Huther in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art 30 CMR Rz 18; Koller, TransportR4, Art 30 Rz 18; Herber/Piper aaO Rz 29; Demuth aaO Rz 44; Glöckner, Leitfaden zur CMR7, Art 30 CMR Rz 12). Zur Verfügung gestellt ist das Gut auch dann, wenn der Empfänger die ihm zur Verfügung gestellte Ware ablehnt (Basedow aaO Rz 20). Die zweite Instanz beruft sich zur Begründung seiner Ansicht, die Anwendbarkeit des Art 30 Abs 3 CMR würde eine Ablieferung voraussetzen, auf Koller (aaO Rz 1), wo sich zwar allgemein diese Aussage findet; bei Behandlung der Lieferfristüberschreitungen (Rz 18) führt Koller aber klar aus, dass Art 30 Abs 3 CMR hier nicht von Ablieferung spreche, sodass es genüge, dass der Frachtführer sich dem Empfänger gegenüber zur Ablieferung bereit erklärte. Der Frachtführer stellt somit das Gut iSd Art 30 Abs 3 CMR dem Empfänger schon dann zur Verfügung, wenn er es ihm zur Ablieferung anbietet. Die Frist des Art 30 Abs 3 CMR beginnt auch dann zu laufen, wenn der Empfänger die Annahme des ihm vom Frachtführer zur Ablieferung angebotenen Gutes ablehnt.Eine Ablieferung iSd Artikel 32, Absatz eins, Litera a, CMR liegt nur dann vor, wenn der Frachtführer den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einvernehmen mit dem Empfänger aufgegeben und diesen instandgesetzt hätte, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (1 Ob 2377/96g u.a.). In dem in Artikel 30, Absatz 3, CMR geregelten Fall der Lieferfristüberschreitung ist der Vorbehalt binnen 21 Tagen, nachdem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, geltend zu machen. Der Tag, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, deckt sich somit nicht mit dem der Ablieferung. Da in Artikel 30, Absatz 3, CMR von Ablieferung nicht die Rede ist, wird die bloß erklärte Bereitschaft des Frachtführers zur Ablieferung, das Anbieten derselben als ausreichend angesehen (Helm aaO Rz 57; Huther in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Artikel 30, CMR Rz 18; Koller, TransportR4, Artikel 30, Rz 18; Herber/Piper aaO Rz 29; Demuth aaO Rz 44; Glöckner, Leitfaden zur CMR7, Artikel 30, CMR Rz 12). Zur Verfügung gestellt ist das Gut auch dann, wenn der Empfänger die ihm zur Verfügung gestellte Ware ablehnt (Basedow aaO Rz 20). Die zweite Instanz beruft sich zur Begründung seiner Ansicht, die Anwendbarkeit des Artikel 30, Absatz 3, CMR würde eine Ablieferung voraussetzen, auf Koller (aaO Rz 1), wo sich zwar allgemein diese Aussage findet; bei Behandlung der Lieferfristüberschreitungen (Rz 18) führt Koller aber klar aus, dass Artikel 30, Absatz 3, CMR hier nicht von Ablieferung spreche, sodass es genüge, dass der Frachtführer sich dem Empfänger gegenüber zur Ablieferung bereit erklärte. Der Frachtführer stellt somit das Gut iSd Artikel 30, Absatz 3, CMR dem Empfänger schon dann zur Verfügung, wenn er es ihm zur Ablieferung anbietet. Die Frist des Artikel 30, Absatz 3, CMR beginnt auch dann zu laufen, wenn der Empfänger die Annahme des ihm vom Frachtführer zur Ablieferung angebotenen Gutes ablehnt.
Art 30 CMR gilt zwar nicht für Ansprüche aus der Nichtablieferung (Basedow aaO Rz 3 u.a.), jedoch informierte hier der beklagte Frachtführer den Empfänger am 28. April 1997 von der Fehlzustellung an den anderen Sportartikelhändler - worin beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt implizit die Bereitschaft des Frachtführers zu verstehen ist, nunmehr, wenngleich verspätet das Gut an den Empfänger abzuliefern - worauf der Empfänger erklärte, "er brauche die Ware nicht mehr", was inhaltlich eine Ablehnung der Annahme des erst nunmehr zur Verfügung gestellten Gutes durch den Empfänger darstellt. Damit wurde die 21tägige Frist des Art 30 Abs 3 CMR in Lauf gesetzt, innerhalb der an den Frachtführer kein schriftlicher Vorbehalt gerichtet wurde.Artikel 30, CMR gilt zwar nicht für Ansprüche aus der Nichtablieferung (Basedow aaO Rz 3 u.a.), jedoch informierte hier der beklagte Frachtführer den Empfänger am 28. April 1997 von der Fehlzustellung an den anderen Sportartikelhändler - worin beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt implizit die Bereitschaft des Frachtführers zu verstehen ist, nunmehr, wenngleich verspätet das Gut an den Empfänger abzuliefern - worauf der Empfänger erklärte, "er brauche die Ware nicht mehr", was inhaltlich eine Ablehnung der Annahme des erst nunmehr zur Verfügung gestellten Gutes durch den Empfänger darstellt. Damit wurde die 21tägige Frist des Artikel 30, Absatz 3, CMR in Lauf gesetzt, innerhalb der an den Frachtführer kein schriftlicher Vorbehalt gerichtet wurde.
Aus dem Umstand, dass für die Zustellung des Gutes ein fixer Termin vereinbart war, ergibt sich keine andere Beurteilung. Art 30 Abs 3 CMR greift nicht nur bei verspäteter Ablieferung ein, sondern auch dann, wenn der Empfänger die ihm zur Verfügung gestellte Ware ablehnt (Basedow aaO Rz 20). Für den Fall eines fixen Liefertermins sieht die autonom auszulegende Vorschrift des Art 30 Abs 3 CMR keine Ausnahme vor. Zweck des Art 30 CMR ist es nämlich, den Frachtführer innerhalb angemessener Zeit davon zu informieren, dass gegen ihn Ansprüche erhoben werden können, insbesondere um ihn zu veranlassen, sich Beweise zu sichern (Helm aaO Rz 59; Koller aaO Rz 1; Huber/Piper aaO Rz 2). Dieser Zweck gilt aber in allen Fällen einer Lieferfristüberschreitung; auch bei einer Vereinbarung eines fixen Liefertermins ist die Interessenlage nicht anders.Aus dem Umstand, dass für die Zustellung des Gutes ein fixer Termin vereinbart war, ergibt sich keine andere Beurteilung. Artikel 30, Absatz 3, CMR greift nicht nur bei verspäteter Ablieferung ein, sondern auch dann, wenn der Empfänger die ihm zur Verfügung gestellte Ware ablehnt (Basedow aaO Rz 20). Für den Fall eines fixen Liefertermins sieht die autonom auszulegende Vorschrift des Artikel 30, Absatz 3, CMR keine Ausnahme vor. Zweck des Artikel 30, CMR ist es nämlich, den Frachtführer innerhalb angemessener Zeit davon zu informieren, dass gegen ihn Ansprüche erhoben werden können, insbesondere um ihn zu veranlassen, sich Beweise zu sichern (Helm aaO Rz 59; Koller aaO Rz 1; Huber/Piper aaO Rz 2). Dieser Zweck gilt aber in allen Fällen einer Lieferfristüberschreitung; auch bei einer Vereinbarung eines fixen Liefertermins ist die Interessenlage nicht anders.
Dem Empfänger oder dem Absender - auch er ist zur Abgabe des Vorbehalts legitimiert (Demuth aaO Rz 50 u.a.) - wäre ein derartiger schriftlicher Vorbehalt an den Frachtführer - wobei die Übermittlung durch Telefax dem Formerfordernis des Art 30 Abs 3 CMR genügt (6 ObDem Empfänger oder dem Absender - auch er ist zur Abgabe des Vorbehalts legitimiert (Demuth aaO Rz 50 u.a.) - wäre ein derartiger schriftlicher Vorbehalt an den Frachtführer - wobei die Übermittlung durch Telefax dem Formerfordernis des Artikel 30, Absatz 3, CMR genügt (6 Ob
512, 513/96 = SZ 69/107 = JBl 1996, 659 = ZfRV 1996, 196 = ecolex
1996, 667 = AnwBl 1996, 854 [Graff] = RdW 1997, 76 = ZVR 1997/96) -
durchaus zumutbar gewesen. Es wird nämlich keine Konkretisierung des Schadens im Vorbehalt verlangt, zumal vielfach noch nicht exakt feststellbar ist, ob überhaupt ein Vermögensschaden entstanden oder ob dieser noch abwendbar ist, vor allem bei Ansprüchen dritter Personen gegen den Empfänger wegen verspäteter Weiterlieferung (Helm aaO Rz 59; vgl Huther aaO Rz 14). Der Vorbehalt muss nur die Tatsache der Lieferfristüberschreitung sowie den Nachweis auf daraus sich ergebende Schäden enthalten, ohne dass diese Schäden im Einzelnen dargelegt und aufgezählt werden müssten (Thume aaO Rz 23; Koller aaO Rz 18). Es reicht aus, dass der Frachtführer durch die generelle Erwähnung von Schäden auf die mögliche Ersatzpflicht aufmerksam gemacht wird (Basedow aaO Rz 20; Herber/Piper aaO Rz 28; Demuth aaO Rz 43).durchaus zumutbar gewesen. Es wird nämlich keine Konkretisierung des Schadens im Vorbehalt verlangt, zumal vielfach noch nicht exakt feststellbar ist, ob überhaupt ein Vermögensschaden entstanden oder ob dieser noch abwendbar ist, vor allem bei Ansprüchen dritter Personen gegen den Empfänger wegen verspäteter Weiterlieferung (Helm aaO Rz 59; vergleiche Huther aaO Rz 14). Der Vorbehalt muss nur die Tatsache der Lieferfristüberschreitung sowie den Nachweis auf daraus sich ergebende Schäden enthalten, ohne dass diese Schäden im Einzelnen dargelegt und aufgezählt werden müssten (Thume aaO Rz 23; Koller aaO Rz 18). Es reicht aus, dass der Frachtführer durch die generelle Erwähnung von Schäden auf die mögliche Ersatzpflicht aufmerksam gemacht wird (Basedow aaO Rz 20; Herber/Piper aaO Rz 28; Demuth aaO Rz 43).
Die CMR enthält streng einzuhaltende Formvorschriften, um eine international gleiche Handhabung dieses Abkommens zu erreichen. Da die klagende Partei im vorliegenden Fall der Formvorschrift des Art 30 Abs 3 CMR nicht entsprach, muss zum Verlust ihrer hier geltend gemachten Schadenersatzansprüche führen. In Stattgebung der Revision sind daher die Urteile der Vorinstanzen schon aus diesem Grund im klageabweisenden Sinn abzuändern, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen wäre.Die CMR enthält streng einzuhaltende Formvorschriften, um eine international gleiche Handhabung dieses Abkommens zu erreichen. Da die klagende Partei im vorliegenden Fall der Formvorschrift des Artikel 30, Absatz 3, CMR nicht entsprach, muss zum Verlust ihrer hier geltend gemachten Schadenersatzansprüche führen. In Stattgebung der Revision sind daher die Urteile der Vorinstanzen schon aus diesem Grund im klageabweisenden Sinn abzuändern, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf Paragraph 50, ZPO.
b) Die klagende Partei erstattete die ihr vom Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung, brachte sie allerdings entgegen § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim unzuständigen Erstgericht ein, wodurch sie beim Berufungsgericht erst am 12. Dezember 2001 und somit nach Ablauf der mit Zustellung des Beschlusses gemäß § 508 ZPO am 6. November 2001 in Lauf gesetzten Revisionsbeantwortungsfrist einlangte. Die mangelnde Einrechnung des Postenlaufs in die der klagenden Partei offenstehende Frist nach § 89 GOG kommt einer Partei bei Adressierung eines Rechtsmittels an ein falsches Gericht nicht zugute. Derartige Prozesshandlungen könnten nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie, anders als hier, noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangen (3 Ob 281/01x; Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger2, § 126 ZPO Rz 16).b) Die klagende Partei erstattete die ihr vom Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung, brachte sie allerdings entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim unzuständigen Erstgericht ein, wodurch sie beim Berufungsgericht erst am 12. Dezember 2001 und somit nach Ablauf der mit Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 508, ZPO am 6. November 2001 in Lauf gesetzten Revisionsbeantwortungsfrist einlangte. Die mangelnde Einrechnung des Postenlaufs in die der klagenden Partei offenstehende Frist nach Paragraph 89, GOG kommt einer Partei bei Adressierung eines Rechtsmittels an ein falsches Gericht nicht zugute. Derartige Prozesshandlungen könnten nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie, anders als hier, noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangen (3 Ob 281/01x; Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger2, Paragraph 126, ZPO Rz 16).
Somit ist die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen.