Rechtssatz RS0116949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116949
Entscheidungsdatum
19.09.2002
Rechtssatz
Der Vorbehalt gemäß Art 30 Abs 3 CMR muss die Tatsache der Lieferfristüberschreitung sowie den Nachweis auf daraus sich ergebende Schäden enthalten, ohne dass diese Schäden im Einzelnen dargelegt und aufgezählt werden müssten. Es reicht aus, dass der Frachtführer durch die generelle Erwähnung von Schäden auf die mögliche Ersatzpflicht aufmerksam gemacht wird.Der Vorbehalt gemäß Artikel 30, Absatz 3, CMR muss die Tatsache der Lieferfristüberschreitung sowie den Nachweis auf daraus sich ergebende Schäden enthalten, ohne dass diese Schäden im Einzelnen dargelegt und aufgezählt werden müssten. Es reicht aus, dass der Frachtführer durch die generelle Erwähnung von Schäden auf die mögliche Ersatzpflicht aufmerksam gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116949
Dokumentnummer
JJR_20020919_OGH0002_0030OB00316_01V0000_002