a) Die von der zweiten Instanz im Verfahren nach § 508 ZPO nachträglich zugelassene Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.a) Die von der zweiten Instanz im Verfahren nach Paragraph 508, ZPO nachträglich zugelassene Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes: Es ist nicht entscheidungswesentlich, dass das Berufungsgericht entgegen der stRsp (JBl 2000, 249 mwN uva) des Obersten Gerichtshofs (abweichend nur 8 Ob 700/89 = JBl 1990, 723) der Ansicht Reischauers (in Rummel2, § 1298 ABGB Rz 2) folgend, die Auffassung vertrat, die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB gelte nur für Erfolgs- und nicht auch für Sorgfaltsverbindlichkeiten. Wie zu zeigen sein wird, ist der Beklagten nämlich der ihr obliegende Beweis eines für den von ihr behaupteten Schaden kausalen und rechtswidrigen Verhaltens der klagenden Partei nicht gelungen. Fragen des Verschuldens spielen somit in Wahrheit keine Rolle, weshalb es auch unerheblich ist, ob die Beklagte vom Berufungsgericht in dieser Frage mit einer Rechtsansicht überrascht wurde.Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes: Es ist nicht entscheidungswesentlich, dass das Berufungsgericht entgegen der stRsp (JBl 2000, 249 mwN uva) des Obersten Gerichtshofs (abweichend nur 8 Ob 700/89 = JBl 1990, 723) der Ansicht Reischauers (in Rummel2, Paragraph 1298, ABGB Rz 2) folgend, die Auffassung vertrat, die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB gelte nur für Erfolgs- und nicht auch für Sorgfaltsverbindlichkeiten. Wie zu zeigen sein wird, ist der Beklagten nämlich der ihr obliegende Beweis eines für den von ihr behaupteten Schaden kausalen und rechtswidrigen Verhaltens der klagenden Partei nicht gelungen. Fragen des Verschuldens spielen somit in Wahrheit keine Rolle, weshalb es auch unerheblich ist, ob die Beklagte vom Berufungsgericht in dieser Frage mit einer Rechtsansicht überrascht wurde.
In ihrer Revision hält die Beklagte noch folgende Vorwürfe gegen die klagende Partei aufrecht:
Spätestens im Zeitpunkt der Nachfrage durch die Käufer wegen einer Finanzierung des Liegenschaftskaufs hätte die klagende Partei vertragskonform jegliche Beteiligung und Tätigkeit im Zusammenhang mit den Kaufvertragsverhandlungen unterlassen müssen. Alles andere habe zwangsläufig eine Verletzung ihrer vertraglichen Sorgfaltspflichten ihr gegenüber bedeuten müssen. Zumindest in Form eines Anscheinsbeweises sei ihr der Beweis gelungen, dass den Käufern ihre Liegenschaft über die "Immobiliengesellschaft der klagenden Partei" sogar billiger als bisher angeboten worden sei. Die klagende Partei habe die Kenntnis des Kaufinteresses keineswegs für Zwecke ihrer eigenen Intervention in die Kaufvertragsverhandlungen nutzen und an die Immobiliengesellschaft weiterleiten dürfen. Dadurch habe sie einerseits gegen die Verschwiegenheits- und Fürsorgepflicht auf Grund des Vertragsverhältnisses mit er Beklagten, gegen das Bankgeheimnis und überdies gegen die Verpflichtung aus der Bevollmächtigung, die Liegenschaft um mindestens 4,5 Mio S zu verkaufen, verstoßen. Durch die Drohung, die Außenstände nicht weiter zu finanzieren und die Ablehnung der weiteren Auftragsabwicklung über das Girokonto und die Rückbuchung von Belastungen habe die klagende Partei die Beklagte derart unter Druck gesetzt, dass sie letztlich das Anbot um 4,3 Mio S annehmen habe müssen. Das gesamte Vorgehen der klagenden Partei sei zumindest sittenwidrig gewesen, wenn nicht gar schon Rechtsmissbrauch vorgelegen sei. Durch konkrete und sofort wirksame Maßnahmen sei sie hinsichtlich der Finanzierung ihres und ihrer Familie täglichen Lebensbedarfs von einem Tag auf den anderen vollkommen zahlungsunfähig geworden. Es sei reiner Zufall gewesen, dass sich die Käufer wegen der Finanzierung an die klagende Partei gewendet hätten. Der Zufall treffe aber gemäß § 1311 ABGB denjenigen, in dessen Person er sich ereigne. Die klagende Partei habe aber insbesondere auch das interne Bankgeheimnis missachtet. Auch an eine an sich geheimhaltungspflichtige Person, die keinen Informationsanspruch habe, dürfe das Geheimnis nicht zugänglich gemacht werden. So hätte die Kreditnachfrage der Käufer niemals von einer Geschäftsstelle zur anderen gelangen dürfen, andererseits von der sie betreuenden Geschäftsstelle der klagenden Partei die Information, dass sie ihre Liegenschaft zur Verkaufsvermittlung der Immobiliengesellschaft übergeben habe, niemals zu den Mitarbeitern in der mit der Kreditnachfrage betrauten Geschäftsstelle gelangen dürfen. Schließlich seien die Ausführungen im Berufungsurteil über mangelndes Vorbringen ihrerseits in vier Punkten aktenwidrig. Mit den zuletzt genannten Ausführungen verkennt allerdings die Beklagte das Wesen der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO. Nach stRsp (Nachweise bei Kodek in Rechberger2, § 503 ZPO Rz 4) bedeutet nämlich die unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen keine Aktenwidrigkeit. Allerdings könnte, soweit das Berufungsgericht das Vorbringen zum Teil tatsächlich übersehen oder missverstanden hat, eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen. Insbesondere kommt, wie zu ergänzen ist, das Vorliegen von Feststellungsmängeln in Betracht. Ob solches der Fall ist, wird in der Folge im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge darzulegen sein.Spätestens im Zeitpunkt der Nachfrage durch die Käufer wegen einer Finanzierung des Liegenschaftskaufs hätte die klagende Partei vertragskonform jegliche Beteiligung und Tätigkeit im Zusammenhang mit den Kaufvertragsverhandlungen unterlassen müssen. Alles andere habe zwangsläufig eine Verletzung ihrer vertraglichen Sorgfaltspflichten ihr gegenüber bedeuten müssen. Zumindest in Form eines Anscheinsbeweises sei ihr der Beweis gelungen, dass den Käufern ihre Liegenschaft über die "Immobiliengesellschaft der klagenden Partei" sogar billiger als bisher angeboten worden sei. Die klagende Partei habe die Kenntnis des Kaufinteresses keineswegs für Zwecke ihrer eigenen Intervention in die Kaufvertragsverhandlungen nutzen und an die Immobiliengesellschaft weiterleiten dürfen. Dadurch habe sie einerseits gegen die Verschwiegenheits- und Fürsorgepflicht auf Grund des Vertragsverhältnisses mit er Beklagten, gegen das Bankgeheimnis und überdies gegen die Verpflichtung aus der Bevollmächtigung, die Liegenschaft um mindestens 4,5 Mio S zu verkaufen, verstoßen. Durch die Drohung, die Außenstände nicht weiter zu finanzieren und die Ablehnung der weiteren Auftragsabwicklung über das Girokonto und die Rückbuchung von Belastungen habe die klagende Partei die Beklagte derart unter Druck gesetzt, dass sie letztlich das Anbot um 4,3 Mio S annehmen habe müssen. Das gesamte Vorgehen der klagenden Partei sei zumindest sittenwidrig gewesen, wenn nicht gar schon Rechtsmissbrauch vorgelegen sei. Durch konkrete und sofort wirksame Maßnahmen sei sie hinsichtlich der Finanzierung ihres und ihrer Familie täglichen Lebensbedarfs von einem Tag auf den anderen vollkommen zahlungsunfähig geworden. Es sei reiner Zufall gewesen, dass sich die Käufer wegen der Finanzierung an die klagende Partei gewendet hätten. Der Zufall treffe aber gemäß Paragraph 1311, ABGB denjenigen, in dessen Person er sich ereigne. Die klagende Partei habe aber insbesondere auch das interne Bankgeheimnis missachtet. Auch an eine an sich geheimhaltungspflichtige Person, die keinen Informationsanspruch habe, dürfe das Geheimnis nicht zugänglich gemacht werden. So hätte die Kreditnachfrage der Käufer niemals von einer Geschäftsstelle zur anderen gelangen dürfen, andererseits von der sie betreuenden Geschäftsstelle der klagenden Partei die Information, dass sie ihre Liegenschaft zur Verkaufsvermittlung der Immobiliengesellschaft übergeben habe, niemals zu den Mitarbeitern in der mit der Kreditnachfrage betrauten Geschäftsstelle gelangen dürfen. Schließlich seien die Ausführungen im Berufungsurteil über mangelndes Vorbringen ihrerseits in vier Punkten aktenwidrig. Mit den zuletzt genannten Ausführungen verkennt allerdings die Beklagte das Wesen der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO. Nach stRsp (Nachweise bei Kodek in Rechberger2, Paragraph 503, ZPO Rz 4) bedeutet nämlich die unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen keine Aktenwidrigkeit. Allerdings könnte, soweit das Berufungsgericht das Vorbringen zum Teil tatsächlich übersehen oder missverstanden hat, eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen. Insbesondere kommt, wie zu ergänzen ist, das Vorliegen von Feststellungsmängeln in Betracht. Ob solches der Fall ist, wird in der Folge im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge darzulegen sein.
Wie sich insbesondere aus den Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ergibt, hält die Revisionswerberin den gravierendsten der von ihr in erster Instanz erhobenen Vorwürfe, nämlich den der vorsätzlichen Schädigung, nicht mehr aufrecht. Dazu ist daher auch nicht Stellung zu nehmen.
Im Übrigen ist die Rechtsrüge nicht berechtigt.
1. Zur behaupteten Verletzung des Bankgeheimnisses durch die klagende Partei:
Nach § 38 Abs 1 BWG (auch in der in den Jahren 1997 und 1998 geltenden Fassung) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs 3 leg. cit. anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten. Abs 2 leg. cit. ordnet nicht in Frage kommende Ausnahmen an. § 38 BWG ist im Wesentlichen nur eine Fortschreibung des § 23 KWG, weshalb die dazu ergangene Judikatur weiter anwendbar ist (7 Ob 610/95 = SZ 69/119 = NZ 1997, 56 = ÖBA 1996, 849 [Böhler]).Nach Paragraph 38, Absatz eins, BWG (auch in der in den Jahren 1997 und 1998 geltenden Fassung) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, leg. cit. anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten. Absatz 2, leg. cit. ordnet nicht in Frage kommende Ausnahmen an. Paragraph 38, BWG ist im Wesentlichen nur eine Fortschreibung des Paragraph 23, KWG, weshalb die dazu ergangene Judikatur weiter anwendbar ist (7 Ob 610/95 = SZ 69/119 = NZ 1997, 56 = ÖBA 1996, 849 [Böhler]).
Geheimnisse iSd BWG sind Tatsachen, die entweder nur dem
Geheimnisträger selbst oder doch jedenfalls nur einem verhältnismäßig
beschränkten Personenkreis bekannt sind und nach dem Interesse und
dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus
bekannt werden sollen; iSd BWG (und früher des KWG) muss es sich um
Tatsachen handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist,
ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen (4 Ob 114/91 = SZ
65/32 = JBl 1992, 599 = EvBl 1992/58 = ÖBl 1992, 21 = ÖBA 1992, 829
[zust Jabornegg]; ähnlich 3 Ob 559/86 = SZ 61/55 = EvBl 1989/1 = RZ
1988/51 = ÖBA 1988, 1022 [Jabornegg]). Auch wenn die
Geheimhaltungspflicht über den Schutz der Interessen des einzelnen Bankkunden hinausgeht (SZ 65/23 zu einer Verbandsklage nach dem UWG), folgt daraus jedoch nicht, dass ein Kunde auf Grund der Verletzung des Bankgeheimnisses gegenüber einem anderen Kunden Schadenersatzansprüche gegen die Bank ableiten könnte. Ein derartig weitreichender Schutzzweck kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beklagte daraus, dass Informationen über die Kreditnachfrage der Käufer von einer Geschäftsstelle der klagenden Partei zu einer anderen gelangten bzw an die Immobiliengesellschaft weitergeleitet wurden, auch keinesfalls Schadenersatzansprüche gegen die Bank ableiten kann, könnte dadurch doch nur ein Geheimnis dieser Dritten betroffen sein. Die Beklagte kann ihren aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzanspruch aber auch nicht mit Recht darauf stützen, dass die Information, sie habe "ihre Liegenschaft" der Immobiliengesellschaft zur Verkaufsvermittlung übergeben, zu Mitarbeitern der klagenden Partei in einer anderen Geschäftsstelle gelangt sei. Abgesehen davon, dass es eine konkrete Feststellung dieses Inhalts im Ersturteil gar nicht gibt, kann der Umstand, dass die Beklagte diesen Vermittlungsauftrag erteilt hatte, kein Geheimnis im dargelegten Sinn sein, wenn man berücksichtigt, dass es ja gerade der Zweck eines solchen Vermittlungsauftrags war, das Verkaufsinteresse - möglichst weit - bekanntzumachen. Selbst wenn man die Feststellungen des Erstgerichts so lesen müsste, dass im Zeitpunkt der Vorsprache der Käufer bei der einen Geschäftsstelle, welche die Beklagte nicht betreute, ihr Vermittlungsauftrag bekannt gewesen wäre, wäre es widersinnig anzunehmen, die dort Angestellten hätten das Verkaufsinteresse der Beklagten nicht publik machen dürfen. Dass sich die Beklagte insoweit eine Geheimhaltung ausbedungen hätte, hat sie nicht behauptet. Objektiv gesehen ist aber ein derartiges Interesse nicht erkennbar.
Soweit durch das Berufungsgericht konstatiert wurde, die Beklagte habe der klagenden Partei niemals vorgeworfen, das Bankgeheimnis dadurch verletzt zu haben, dass sie den Käufer ihren Schuldenstand offengelegt hätte, wird in der Revision die Richtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung nicht in Zweifel gezogen.
2. Zum behaupteten Interessenkonflikt:
Als weiteren Rechtsgrund für ihren Schadenersatzanspruch macht die Beklagte geltend, dass die klagende Bank auf Grund eines Interessenkonflikts verpflichtet gewesen wäre, sich ab der Vorsprache der Käufer wegen der Finanzierung des Liegenschaftskaufs jeglicher Beteiligung und Tätigkeit im Zusammenhang mit den Kaufverhandlungen zu enthalten. Eine gesetzliche Bestimmung, aus der sich eine derartige Verpflichtung ergeben würde, existiert nicht, es gibt, soweit ersichtlich, auch keine Rsp, aus der dies abzuleiten wäre. In der Entscheidung 3 Ob 600/83 = HS XIV/XV/28 wurde ein Interessenkonflikt der Bank insofern angenommen, als die Verpflichtung, einen Kunden aufzuklären, mit dem Bankgeheimnis, das einem anderen gegenüber zu wahren war, in Widerstreit lag. In diesem Fall wurde entschieden, dass die Aufklärungspflicht der Bank im Bankgeheimnis ihre Grenzen finde (ebenso 6 Ob 508/86 = SZ 61/28 = RdW 1988, 130 = ÖBA 1988, 828 [Apathy]).
Gerät nun eine Bank dadurch in einen Interessenkonflikt, dass zwei Kunden über ein von ihr zu finanzierendes Geschäft in Vertragsverhandlungen stehen, dann ergibt sich eine Konfliktlösung nicht wie im Fall des Bankgeheimnisses auf Grund einer höherwertigen gesetzlichen Verpflichtung (nunmehr nach § 38 BWG). In so einem Fall kann auch nicht, wie die Revisionswerberin meint, von der Bank verlangt werden, sich aus derartigen Geschäften völlig herauszuhalten. Vielmehr verlangen es die gegenüber beiden Kunden bestehenden vertraglichen oder vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten (vgl dazu etwa Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 1/3) nur, dass die Bank es peinlich vermeidet, einen der Kunden gegenüber dem anderen zu bevorzugen. In Zusammenhang damit ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht nur formal zu Recht meint, die Beklagte habe in erster Instanz nicht vorgebracht, Leute der klagenden Partei hätten in den Käufern die Hoffnung erweckt, sie würden die Liegenschaft der Beklagten billiger bekommen. Tatsächlich ist dieses Vorbringen in der Behauptung in der Klagebeantwortung sehr wohl enthalten, sowohl die klagende Partei selbst als auch "ihr Maklerunternehmen" (Immobiliengesellschaft) hätten den Käufern Zusagen für eine wesentliche Kaufpreisreduktion gemacht.Gerät nun eine Bank dadurch in einen Interessenkonflikt, dass zwei Kunden über ein von ihr zu finanzierendes Geschäft in Vertragsverhandlungen stehen, dann ergibt sich eine Konfliktlösung nicht wie im Fall des Bankgeheimnisses auf Grund einer höherwertigen gesetzlichen Verpflichtung (nunmehr nach Paragraph 38, BWG). In so einem Fall kann auch nicht, wie die Revisionswerberin meint, von der Bank verlangt werden, sich aus derartigen Geschäften völlig herauszuhalten. Vielmehr verlangen es die gegenüber beiden Kunden bestehenden vertraglichen oder vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten vergleiche dazu etwa Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 1/3) nur, dass die Bank es peinlich vermeidet, einen der Kunden gegenüber dem anderen zu bevorzugen. In Zusammenhang damit ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht nur formal zu Recht meint, die Beklagte habe in erster Instanz nicht vorgebracht, Leute der klagenden Partei hätten in den Käufern die Hoffnung erweckt, sie würden die Liegenschaft der Beklagten billiger bekommen. Tatsächlich ist dieses Vorbringen in der Behauptung in der Klagebeantwortung sehr wohl enthalten, sowohl die klagende Partei selbst als auch "ihr Maklerunternehmen" (Immobiliengesellschaft) hätten den Käufern Zusagen für eine wesentliche Kaufpreisreduktion gemacht.
In diesem Zusammenhang traf das Erstgericht die nicht ganz präzise Feststellung, Ergebnis der Finanzierungsgespräche bei der klagenden Partei sei gewesen, dass den Interessenten das fragliche Objekt auch "bei der Bank" bzw "durch die Sparkasse" angeboten worden sei bzw "die Sparkasse eine Verbindung zur ... (Immobiliengesellschaft] hergestellt hat". Dies kann im Zusammenhang mit der vorangehenden Feststellung, dass die Beklagte selbst dieser Immobiliengesellschaft einen Vermittlungsauftrag für einen Kaufpreis von 4,6 Mio S erteilt hatte, nur so verstanden werden, dass eben den Käufern ein Hinweis auf das Offert entweder durch Leute der Bank selbst oder in der Folge durch die Immobiliengesellschaft, an der die klagende Partei beteiligt ist, gegeben wurde, wodurch auch ein niedrigeres Angebot als das über die Maklerin, der die Beklagte einen weiteren Vermittlungsauftrag erteilt hatte, bekannt wurde. Die zitierte Feststellung, die von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung auch nicht bekämpft wurde, kann aber nur dahin ausgelegt werden, dass eben nicht feststeht, ob das günstigere Angebot von Leuten der klagenden Partei selbst oder von solchen der Immobiliengesellschaft kam. Damit kann aber nicht gesagt werden, die klagende Partei habe den Interessen der Beklagten zuwider gehandelt. Die bloße Einschaltung des ihr nahestehenden Immobilienunternehmens vermag die Verletzung von Schutzpflichten nicht zu begründen, ist es doch ein legitimes Interesse einer Bank, einem mit ihr verbundenen Unternehmen Geschäfte zukommen zu lassen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein Vertrag noch nicht abgeschlossen worden war, jedoch nicht, dass den Angestellten in jener Geschäftsstelle, an die sich die Interessenten wandten, zunächst überhaupt bekannt war, dass es sich bei der präsumtiven Verkäuferin um eine Kundin handle. Für die Immobiliengesellschaft selbst bestand jedoch keine Verpflichtung, sich einer Vermittlungstätigkeit zu enthalten, als sie wahrnahm, dass sich die Beklagte noch eines weiteren Maklers bediente und durch diesen ein höherer Kaufpreis für die Liegenschaft verlangt wurde. Es muss als legitimes Interesse eines auf Gewinn ausgerichteten Unternehmens erachtet werden, mit legalen Mitteln zu versuchen, ein Geschäft anstelle eines Konkurrenten abschließen zu können. Dass nach den Feststellungen die Beklagte wegen des Vorliegens zweier Anbote über verschiedene Maklerbüros in eine schlechtere Verhandlungsposition geriet, hat sie sich selbst zuzuschreiben und kann dies nicht der klagenden Partei anlasten.
3. Zur behaupteten sittenwidrigen Schädigung und zum angeblichen Rechtsmissbrauch durch die klagende Partei:
In der Revision wendet sich die Beklagte nicht mehr gegen die zutreffende zweitinstanzliche Rechtsansicht, die Drohung mit Zwangsversteigerung sei prinzipiell zulässig und begründe keine Sittenwidrigkeit. Aber auch im Zusammenhang mit der Einstellung von Überweisungen vom - wie feststeht - "umfangreich" überzogenen Girokonto der Beklagten lässt sich eine sittenwidrige Schädigung durch Rechtsmissbrauch der klagenden Bank nicht ableiten. Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (stRsp, zuletzt 9 ObA 24/01x; RIS-Justiz RS0026271; Reischauer aaO § 1295 ABGB Rz 59). Nach den Feststellungen musste jedoch die klagende Partei ein erhebliches Interesse an einem Verkauf der Liegenschaft der Beklagten haben, hätte sie sich nicht sonst bereits mehr als ein halbes Jahr vor der behaupteten Druckausübung eine Verkaufsvollmacht über die Liegenschaft geben lassen und bereits im November 1997 (nach dem Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung) weitere Sicherheiten für die offenen Verbindlichkeiten verlangt sowie den Kontostand der Beklagten "eingefroren". Angesichts der Höhe der Verzugszinsen, die sich aus dem bereits rechtskräftigen Ausspruch über das Zurechtbestehen der Klagsforderung ergeben, kann der Bank ein berechtigtes Interesse an der Veräußerung der Liegenschaft zur Abdeckung der Kreditverbindlichkeiten der Beklagten - insbesondere auf Grund der "umfangreichen Überziehungen" des Girokontos - nicht abgesprochen werden. Demnach vermag sie auch eine sittenwidrige Schädigung nicht darzulegen.In der Revision wendet sich die Beklagte nicht mehr gegen die zutreffende zweitinstanzliche Rechtsansicht, die Drohung mit Zwangsversteigerung sei prinzipiell zulässig und begründe keine Sittenwidrigkeit. Aber auch im Zusammenhang mit der Einstellung von Überweisungen vom - wie feststeht - "umfangreich" überzogenen Girokonto der Beklagten lässt sich eine sittenwidrige Schädigung durch Rechtsmissbrauch der klagenden Bank nicht ableiten. Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht (stRsp, zuletzt 9 ObA 24/01x; RIS-Justiz RS0026271; Reischauer aaO Paragraph 1295, ABGB Rz 59). Nach den Feststellungen musste jedoch die klagende Partei ein erhebliches Interesse an einem Verkauf der Liegenschaft der Beklagten haben, hätte sie sich nicht sonst bereits mehr als ein halbes Jahr vor der behaupteten Druckausübung eine Verkaufsvollmacht über die Liegenschaft geben lassen und bereits im November 1997 (nach dem Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung) weitere Sicherheiten für die offenen Verbindlichkeiten verlangt sowie den Kontostand der Beklagten "eingefroren". Angesichts der Höhe der Verzugszinsen, die sich aus dem bereits rechtskräftigen Ausspruch über das Zurechtbestehen der Klagsforderung ergeben, kann der Bank ein berechtigtes Interesse an der Veräußerung der Liegenschaft zur Abdeckung der Kreditverbindlichkeiten der Beklagten - insbesondere auf Grund der "umfangreichen Überziehungen" des Girokontos - nicht abgesprochen werden. Demnach vermag sie auch eine sittenwidrige Schädigung nicht darzulegen.
Schließlich ist den Rechtsausführungen der Revision noch entgegenzuhalten, dass § 1311 ABGB keinesfalls für, sondern gegen die Beklagte spricht, trat doch der "Zufall" (Verringerung des erzielten Kaufpreises) in ihrem Vermögen bzw in ihrer Person und nicht in der Person der klagenden Bank ein. Kann nämlich ein Geschädigter niemand anderen haftbar machen, hat er eben seinen Schaden selbst zu tragen (vgl dazu Reischauer aaO § 1311 ABGB Rz 1).Schließlich ist den Rechtsausführungen der Revision noch entgegenzuhalten, dass Paragraph 1311, ABGB keinesfalls für, sondern gegen die Beklagte spricht, trat doch der "Zufall" (Verringerung des erzielten Kaufpreises) in ihrem Vermögen bzw in ihrer Person und nicht in der Person der klagenden Bank ein. Kann nämlich ein Geschädigter niemand anderen haftbar machen, hat er eben seinen Schaden selbst zu tragen vergleiche dazu Reischauer aaO Paragraph 1311, ABGB Rz 1).
Demnach kann der Revision kein Erfolg beschieden sein.
b) Die klagende Partei erstattete die ihr vom Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung, brachte sie allerdings entgegen § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim unzuständigen Erstgericht ein, wodurch sie beim Berufungsgericht erst am 12. November 2001 und somit nach Ablauf der Revisionsbeantwortungsfrist (mit 9. November 2001) einlangte. Die mangelnde Einrechnung des Postenlaufs in die der klagenden Partei offenstehende Frist nach § 89 GOG kommt einer Partei bei Adressierung eines Rechtsmittels an ein falsches Gericht nicht zugute. Derartige Prozesshandlungen könnten nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie, anders als hier, noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangen (Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 § 126 Rz 16). Somit ist die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen.b) Die klagende Partei erstattete die ihr vom Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung, brachte sie allerdings entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim unzuständigen Erstgericht ein, wodurch sie beim Berufungsgericht erst am 12. November 2001 und somit nach Ablauf der Revisionsbeantwortungsfrist (mit 9. November 2001) einlangte. Die mangelnde Einrechnung des Postenlaufs in die der klagenden Partei offenstehende Frist nach Paragraph 89, GOG kommt einer Partei bei Adressierung eines Rechtsmittels an ein falsches Gericht nicht zugute. Derartige Prozesshandlungen könnten nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie, anders als hier, noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangen (Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Paragraph 126, Rz 16). Somit ist die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 40, ZPO.