II. Zur Rechtsrüge:römisch zwei. Zur Rechtsrüge:
1. Aktion "Fremdbausparer"
a) Formulierung des Klagebegehrens:
Zu Punkt 1 lit a des Urteils des Berufungsgerichtes (Aktion "Fremdbausparer") vertritt die Revisionswerberin die Ansicht, daß das Berufungsgericht keinen Verstoß gegen das Bankgeheimnis durch "Verwerten" von Kundendaten angenommen habe; der Vorwurf, die Beklagte verleite Mitarbeiter oder Geschäftsleitungen der Volksbanken zu gesetzwidrigen Methoden der Kundenwerbung durch Verletzung des Bank- oder Datengeheimnisses, sei schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.Zu Punkt 1 Litera a, des Urteils des Berufungsgerichtes (Aktion "Fremdbausparer") vertritt die Revisionswerberin die Ansicht, daß das Berufungsgericht keinen Verstoß gegen das Bankgeheimnis durch "Verwerten" von Kundendaten angenommen habe; der Vorwurf, die Beklagte verleite Mitarbeiter oder Geschäftsleitungen der Volksbanken zu gesetzwidrigen Methoden der Kundenwerbung durch Verletzung des Bank- oder Datengeheimnisses, sei schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Da Punkt 1. lit a des Klagebegehrens bezüglich der gesetzwidrigen Methoden der Kundenwerbung alternativ ("Verletzung des Bank- oder Datengeheimnisses") formuliert ist, war dem Unterlassungsbegehren schon dann stattzugeben, wenn nur einer der beiden Verletzungsfälle vorlag; die Bestimmungen des KWG über das Bankgeheimnis und des Datenschutzgesetzes sind nämlich kumulativ anzuwenden. Gemäß § 18 Abs 4 DSG werden bestehende Verschwiegenheitspflichten durch die Zulässigkeit von Übermittlungen gemäß Abs 1 und 2 nicht berührt; trotz der Übermittlung nach § 18 DSG darf diese also nicht erfolgen, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht (Dohr-Pollirer-Weiss, DSG 88 FN 13). Wenn daher sowohl ein dem DSG unterliegendes "Übermitteln" als auch ein Eingriff in das Bankgeheimnis vorliegt, sind die (einander teilweise überschneidenden) Einschränkungen des DSG und des KWG zu wahren (Laurer in Fremuth-Laurer-Pötzlberger-Ruess, Komm z KWG2 Rz 13 zu § 23; auch Rz 22 aE zu § 23); insbesondere unterliegen dem DSG auch Daten, die an sich überhaupt keinen Geheimnischarakter haben.Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Da Punkt 1. Litera a, des Klagebegehrens bezüglich der gesetzwidrigen Methoden der Kundenwerbung alternativ ("Verletzung des Bank- oder Datengeheimnisses") formuliert ist, war dem Unterlassungsbegehren schon dann stattzugeben, wenn nur einer der beiden Verletzungsfälle vorlag; die Bestimmungen des KWG über das Bankgeheimnis und des Datenschutzgesetzes sind nämlich kumulativ anzuwenden. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, DSG werden bestehende Verschwiegenheitspflichten durch die Zulässigkeit von Übermittlungen gemäß Absatz eins und 2 nicht berührt; trotz der Übermittlung nach Paragraph 18, DSG darf diese also nicht erfolgen, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht (Dohr-Pollirer-Weiss, DSG 88 FN 13). Wenn daher sowohl ein dem DSG unterliegendes "Übermitteln" als auch ein Eingriff in das Bankgeheimnis vorliegt, sind die (einander teilweise überschneidenden) Einschränkungen des DSG und des KWG zu wahren (Laurer in Fremuth-Laurer-Pötzlberger-Ruess, Komm z KWG2 Rz 13 zu Paragraph 23,; auch Rz 22 aE zu Paragraph 23,); insbesondere unterliegen dem DSG auch Daten, die an sich überhaupt keinen Geheimnischarakter haben.
b) Verletzung des Bankgeheimnisses:
Im übrigen liegt aber auch eine Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses vor. Gemäß § 23 Abs 1 KWG dürfen die Banken..,....Beschäftigte sowie sonst für die Banken tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden ..... anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Dabei handelt es sich um einen Fall der Wahrung des Berufsgeheimnisses (Laurer aaO Rz 3 zu § 23;Im übrigen liegt aber auch eine Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses vor. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, KWG dürfen die Banken..,....Beschäftigte sowie sonst für die Banken tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden ..... anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Dabei handelt es sich um einen Fall der Wahrung des Berufsgeheimnisses (Laurer aaO Rz 3 zu Paragraph 23,;
Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I 105; Liebscher, ÖJZ 1984, 253). Unter einem Geheimnis im Rechtssinn ist eine Tatsache zu verstehen, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder doch jedenfalls nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt ist und nach dem Interesse und dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden soll (Zipf in WK zu § 121 StGB Rz 6;Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins 105; Liebscher, ÖJZ 1984, 253). Unter einem Geheimnis im Rechtssinn ist eine Tatsache zu verstehen, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder doch jedenfalls nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt ist und nach dem Interesse und dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden soll (Zipf in WK zu Paragraph 121, StGB Rz 6;
Leukauf-Steininger, StGB2 § 121 Rz 16; dieselben, Strafrechtliche Nebengesetze2, 390; ähnlich auch Laurer aaO Rz 2 zu § 23; Störck, Komm z KWG 194; Avancini-Iro-Koziol aaO 119;Leukauf-Steininger, StGB2 Paragraph 121, Rz 16; dieselben, Strafrechtliche Nebengesetze2, 390; ähnlich auch Laurer aaO Rz 2 zu Paragraph 23,; Störck, Komm z KWG 194; Avancini-Iro-Koziol aaO 119;
Jabornegg-Strasser-Floretta, Bankgeheimnis 36 f, 43 f). Über den Inhalt des Geheimnisses sagt § 23 Abs 1 KWG nichts aus; es muß sich aber jedenfalls um Tatsachen handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2 aaO; Jabornegg-Strasser-Floretta aaO 43). Die Geheimhaltungspflicht nach § 23 Abs 1 Satz 1 KWG ist privatrechtlicher Natur (Avancini-Iro-Koziol aaO 103 f), geht aber in ihrer Zielsetzung über den Schutz der Interessen des einzelnen Bankkunden hinaus. Das Bankgeheimnis soll - im Zusammenhang mit anderen durch das KWG getroffenen Maßnahmen - die Vertrauensbasis zwischen Kreditunternehmung (Bank) und Kunden, welche den wesentlichen Faktor für die Tätigkeit jeder Kreditunternehmung bildet, erhalten und damit zur Funktionsfähigkeit des Kreditapparates beitragen (ausführlich Ulrich in Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben 283 ff unter Berufung auf die RV zum KWG, 844 BlgNR 13.GP).Jabornegg-Strasser-Floretta, Bankgeheimnis 36 f, 43 f). Über den Inhalt des Geheimnisses sagt Paragraph 23, Absatz eins, KWG nichts aus; es muß sich aber jedenfalls um Tatsachen handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2 aaO; Jabornegg-Strasser-Floretta aaO 43). Die Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 23, Absatz eins, Satz 1 KWG ist privatrechtlicher Natur (Avancini-Iro-Koziol aaO 103 f), geht aber in ihrer Zielsetzung über den Schutz der Interessen des einzelnen Bankkunden hinaus. Das Bankgeheimnis soll - im Zusammenhang mit anderen durch das KWG getroffenen Maßnahmen - die Vertrauensbasis zwischen Kreditunternehmung (Bank) und Kunden, welche den wesentlichen Faktor für die Tätigkeit jeder Kreditunternehmung bildet, erhalten und damit zur Funktionsfähigkeit des Kreditapparates beitragen (ausführlich Ulrich in Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben 283 ff unter Berufung auf die Regierungsvorlage zum KWG, 844 BlgNR 13.GP).
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind auch Tatsachen des Giroverkehrs Gegenstand des Bankgeheimnisses, soweit es sich nicht um die zur technischen Abwicklung von Überweisungen unvermeidlichen Offenbarungen an (bestimmte!) Dritte handelt, denen der Kunde durch die Auftragserteilung konkludent zustimmt (vgl Laurer aaO Rz 28 zu § 23; ob dies im Hinblick auf § 23 Abs 2 Z 3 KWG ausreicht, ist hier nicht zu prüfen). Soweit es bei der Durchführung von Überweisungen notwendigerweise zu einer Offenbarung von Geheimnissen kommen muß ( - so erfährt etwa der Empfänger bei einer Giroüberweisung, daß der Überweisende bei der auftragerteilenden Bank ein Konto hat (vgl Frotz, Bankauskunft, in Schneider-Hadding, Bankgeheimnis und Bankauskunft in der BRD und in ausländischen Rechtsordnungen 248) - ), fehlt es an einem objektiven Geheimhaltungsinteresse (Avancini-Iro-Koziol aaO 121). Das bedeutet aber nicht, daß es bei Tatsachen des Giroverkehrs ganz allgemein an einem Geheimnis fehlt, also ein "Offenbaren" oder ein "Verwerten" iS der § 23 Abs 2, § 34 Abs 1 KWG schon aus diesem Grund nicht in Betracht käme. Je nach der Art der vom Kunden im Überweisungsweg zu leistenden Zahlung wird sein (subjektives) Geheimhaltungsinteresse größer oder geringer sein. Aus objektiver Sicht besteht jedenfalls an der Tatsache, welche Zahlungen ein Bankkunde über seine Bank an Dritte leistet, in der Regel ein Geheimhaltungsanspruch, weil niemand Einzelheiten seiner finanziellen Umstände einem größeren Personenkreis offenzulegen pflegt.Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind auch Tatsachen des Giroverkehrs Gegenstand des Bankgeheimnisses, soweit es sich nicht um die zur technischen Abwicklung von Überweisungen unvermeidlichen Offenbarungen an (bestimmte!) Dritte handelt, denen der Kunde durch die Auftragserteilung konkludent zustimmt vergleiche Laurer aaO Rz 28 zu Paragraph 23,; ob dies im Hinblick auf Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, KWG ausreicht, ist hier nicht zu prüfen). Soweit es bei der Durchführung von Überweisungen notwendigerweise zu einer Offenbarung von Geheimnissen kommen muß ( - so erfährt etwa der Empfänger bei einer Giroüberweisung, daß der Überweisende bei der auftragerteilenden Bank ein Konto hat vergleiche Frotz, Bankauskunft, in Schneider-Hadding, Bankgeheimnis und Bankauskunft in der BRD und in ausländischen Rechtsordnungen 248) - ), fehlt es an einem objektiven Geheimhaltungsinteresse (Avancini-Iro-Koziol aaO 121). Das bedeutet aber nicht, daß es bei Tatsachen des Giroverkehrs ganz allgemein an einem Geheimnis fehlt, also ein "Offenbaren" oder ein "Verwerten" iS der Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins, KWG schon aus diesem Grund nicht in Betracht käme. Je nach der Art der vom Kunden im Überweisungsweg zu leistenden Zahlung wird sein (subjektives) Geheimhaltungsinteresse größer oder geringer sein. Aus objektiver Sicht besteht jedenfalls an der Tatsache, welche Zahlungen ein Bankkunde über seine Bank an Dritte leistet, in der Regel ein Geheimhaltungsanspruch, weil niemand Einzelheiten seiner finanziellen Umstände einem größeren Personenkreis offenzulegen pflegt.
Die Beklagte hat die Mitarbeiter und Geschäftsleitungen der Volksbanken durch den Prospekt Beilage 2 zur Verletzung dieses Geheimhaltungsanspruches zu verleiten versucht. Der Geheimhaltungsanspruch des Kunden wird nämlich schon dadurch verletzt, daß eine geheimzuhaltende Tatsache innerhalb derselben Bank an Personen bekanntgegeben wird, die zwar nach außen selbst geheimhaltsungspflichtig, mit der Sache des Kunden aber in keiner Weise befaßt sind. Würde ein derartiges internes Bankgeheimnis nicht anerkannt, dann dürfte eine bei einer Bank tätigen Person, der Geheimnisse im Sinne des § 23 Abs 1 KWG anvertraut oder zugänglich geworden sind, diese Tatsachen ohne Rücksicht auf die Größe des Unternehmens jedem anderen Beschäftigten sowie allen sonst für die Bank tätigen Personen mitteilen; in Großunternehmen ist dies unter Umständen ein unübersehbarer Personenkreis von entsprechender Größenordnung. Da die Wahrung von Geheimnissen umso schwieriger wird, je größer der Kreis der Eingeweihten ist, hätte das Bestreben des Gesetzgebers, den in Betracht kommenden Kreis von Geheimhaltungspflichtigen (für das externe Bankgeheimnis) möglichst umfassend zu ziehen, für die Wahrung von (internen) Geheimnissen gerade den gegenteiligen Effekt. Der Kunde darf daher auch innerhalb der Organisation der Bank eine vertrauliche Behandlung seiner Angelegenheiten erwarten (Jabornegg-Strasser-Floretta, Bankgeheimnis 73 f; iglS Avancini-Iro Koziol aaO 125 und dort FN 131; aM Laurer Rz 8 und 8 a zu § 23 KWG; derselbe ÖJZ 1986, 389 f). Dieses Verständnis des Bankgeheimnisses schränkt die Leitung der Bank in der Disposition darüber, wer der Erledigung bestimmter (geheimzuhaltender) Geschäfte als Gehilfe beizuziehen ist und dadurch von dem Geheimnis, welches der Bankkunde einem anderen Bankangestellten anvertraut hat, ebenfalls Kenntnis erlangen soll, nicht ein. Hat aber eine an sich geheimhaltungspflichtige Person im Sinne des § 23 Abs 1 KWG keinen Informationsanspruch und wird sie auch nicht als Gehilfe eingeschaltet, dann darf ihr das Geheimnis nicht zugänglich gemacht werden; geschieht dies dennoch, dann liegt eine (verbotene) Offenbarung vor. Der Ansicht Laurers (aaO Rz 8 zu § 23 KWG), wonach der Kreis der Verpflichteten mit dem Kreis derer identisch sei, unter denen das Geheimnis nicht geheim zu bleiben braucht, ist somit nicht zu folgen.Die Beklagte hat die Mitarbeiter und Geschäftsleitungen der Volksbanken durch den Prospekt Beilage 2 zur Verletzung dieses Geheimhaltungsanspruches zu verleiten versucht. Der Geheimhaltungsanspruch des Kunden wird nämlich schon dadurch verletzt, daß eine geheimzuhaltende Tatsache innerhalb derselben Bank an Personen bekanntgegeben wird, die zwar nach außen selbst geheimhaltsungspflichtig, mit der Sache des Kunden aber in keiner Weise befaßt sind. Würde ein derartiges internes Bankgeheimnis nicht anerkannt, dann dürfte eine bei einer Bank tätigen Person, der Geheimnisse im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, KWG anvertraut oder zugänglich geworden sind, diese Tatsachen ohne Rücksicht auf die Größe des Unternehmens jedem anderen Beschäftigten sowie allen sonst für die Bank tätigen Personen mitteilen; in Großunternehmen ist dies unter Umständen ein unübersehbarer Personenkreis von entsprechender Größenordnung. Da die Wahrung von Geheimnissen umso schwieriger wird, je größer der Kreis der Eingeweihten ist, hätte das Bestreben des Gesetzgebers, den in Betracht kommenden Kreis von Geheimhaltungspflichtigen (für das externe Bankgeheimnis) möglichst umfassend zu ziehen, für die Wahrung von (internen) Geheimnissen gerade den gegenteiligen Effekt. Der Kunde darf daher auch innerhalb der Organisation der Bank eine vertrauliche Behandlung seiner Angelegenheiten erwarten (Jabornegg-Strasser-Floretta, Bankgeheimnis 73 f; iglS Avancini-Iro Koziol aaO 125 und dort FN 131; aM Laurer Rz 8 und 8 a zu Paragraph 23, KWG; derselbe ÖJZ 1986, 389 f). Dieses Verständnis des Bankgeheimnisses schränkt die Leitung der Bank in der Disposition darüber, wer der Erledigung bestimmter (geheimzuhaltender) Geschäfte als Gehilfe beizuziehen ist und dadurch von dem Geheimnis, welches der Bankkunde einem anderen Bankangestellten anvertraut hat, ebenfalls Kenntnis erlangen soll, nicht ein. Hat aber eine an sich geheimhaltungspflichtige Person im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, KWG keinen Informationsanspruch und wird sie auch nicht als Gehilfe eingeschaltet, dann darf ihr das Geheimnis nicht zugänglich gemacht werden; geschieht dies dennoch, dann liegt eine (verbotene) Offenbarung vor. Der Ansicht Laurers (aaO Rz 8 zu Paragraph 23, KWG), wonach der Kreis der Verpflichteten mit dem Kreis derer identisch sei, unter denen das Geheimnis nicht geheim zu bleiben braucht, ist somit nicht zu folgen.
Die Bank darf infolgedessen Geheimnisse des Giroverkehrs bei ihr tätigen Personen nicht zugänglich machen, wenn diese Personen mit der Durchführung des Giroverkehrs und der damit allenfalls im Zusammenhang stehenden Beratung des betreffenden Bankkunden nichts zu tun haben und für die Zuziehung weiterer Gehilfen ein besonderer Grund nicht vorliegt. Das Interesse, solche Geheimnisse bei der Werbung für den Abschluß von Bausparverträgen zu verwerten, rechtfertigt eine Bekanntgabe von Daten des Giroverkehrs an weitere Beschäftigte sowie an sonstige für die Banken tätige Personen ( - für die Vermittlung von Bausparverträgen werden häufig nebenberufliche Werber eingesetzt - ) nicht. Da der Kunde erwarten darf, daß seine Giroüberweisungen vertraulich behandelt werden, bildet eine systematische Weitergabe solcher Daten an (bankinterne oder sogar bankexterne) Bausparkassenwerber einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis (durch "Offenbaren" von Geheimnissen), auch wenn diese Personen dem externen Bankgeheimnis unterliegen. Aus diesen Gründen ist es aber (jedenfalls in bezug auf das Bankgeheimnis) unbedenklich, daß ein Kunde, der "Fremdbausparer" ist, aus Anlaß der Abwicklung des Giroverkehrs am jeweiligen Bankschalter von dem ihn betreuenden Schalterbeamten darauf angesprochen wird, ob er nicht den nächsten Bausparvertrag bei der sektoreigenen Bausparkasse abschließen will.
Die systematische "Identifizierung" der "Fremdbausparer" mit Hilfe eines EDV-Ausdrucks über die Bausparzahlungen der eigenen Bankkunden an fremde Bausparkassen und die anschließende Werbung bei dieser Kundengruppe ist aber auch ein "Verwerten" des Bankgeheimnisses im Sinne einer wirtschaftlichen Ausnützung durch den Geheimnisträger (Avancini-Iro-Koziol aaO 125 f), auch wenn man unter einem "Verwerten" mit Jabornegg-Strasser-Floretta (aaO 86 ff) nur das materielle Nutzbarmachen unmittelbar des Geheimnisinhaltes selbst versteht. Bei isolierter Betrachtung der Nutzbarmachung der Daten eines einzelnen Kunden aus dem Giroverkehr mag dies nicht zutreffen; da aber das Bankgeheimnis der Sicherung der Vertrauensbasis zwischen Bank und Kunden im Bereich des gesamten Kreditapparates dient und im vorliegenden Fall eine Aktion zu beurteilen ist, die eine Vielzahl von Bankkunden, nämlich alle "Fremdbausparer", betroffen hat, ist auch die Frage der unmittelbaren materiellen Nutzbarmachung global zu beurteilen. Bei dieser Betrachtungsweise kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß das systematische "Identifizieren" und nachfolgende "Ansprechen" der Fremdbausparer der Kreditunternehmung, die auf solche Weise das Bankgeheimnis verletzt, auch einen unmittelbaren finanziellen Nutzen (in Form von Provisionen für Neuabschlüsse von Bausparverträgen) bringt. Die Förderung des Bauspargeschäftes der Beklagten durch das Ankurbeln der Vermittlungstätigkeit bei den sektoreigenen Kreditunternehmungen war schließlich der Sinn der Werbeaktion. Global gesehen, wurden damit Bankgeheimnisse auch "verwertet".
c) Verstoß gegen das Datenschutzgesetz:
Die Vorgangsweise, zu der die Beklagte Geschäftsleitungen und Mitarbeiter der Volksbanken zu verleiten versuchte, verletzt aber auch Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
Gemäß § 18 Abs 1 DSG ist die Übermittlung von (zulässig ermittelten und verarbeiteten) Daten nur zulässig, soweitGemäß Paragraph 18, Absatz eins, DSG ist die Übermittlung von (zulässig ermittelten und verarbeiteten) Daten nur zulässig, soweit
1. der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat......
2. die Übermittlung von Daten zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers gehört oder
3. die Übermittlung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist.
Unter "Übermitteln" von Daten ist gemäß § 3 Z 9 DSG idF der (am 1.7.1987 in Kraft getretenen) DSG-Nov 1986 die Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister zu verstehen, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten, sowie deren Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers. Das Berufungsgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung - vermutlich weil der Prospekt Beilage 2 bereits am 1.6.1987 an die Volksbanken ausgesendet wurde - von dem in der Stammfassung des DSG in § 3 Z 8 definierten Begriff des "Übermittelns" ausgegangen. Nach dieser früheren Fassung war "einer Übermittlung gleichzuhalten das Verknüpfen von für ein Aufgabengebiet ermittelten oder verarbeiteten Daten mit solchen Daten eines anderen Aufgabengebietes". Dieser Übermittlungsbegriff wurde durch die Neufassung des § 3 DSG durch die DSG-Nov 1986 inhaltlich nicht verändert; es wurde lediglich die Definition gestrafft und terminologisch den neudefinierten Begriffen angeglichen (RV 1985 in Dohr-Pollirer-Weiss aaO 21). Die Frage, welche Fassung des Übermittlungsbegriffes auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, kann daher auf sich beruhen. Durch den AB 1985 (Dohr-Pollirer-Weiss aaO) ist klargestellt worden, daß die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers nicht nur für den öffentlichen Bereich des DSG (zweiter Abschnitt; §§ 6 bis 16) Geltung haben soll (wie noch Potyka, Datenschutz im Kreditwesen in Duschanek, Datenschutz in der Wirtschaft 139 angenommen hatte; aM aber schon damals Stadler, Wirtschaftsinformation und Datenschutz, ÖZW 1979, 14, und wohl auch Duschanek, Geheimnisschutz und Datenschutzgesetz in Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben 311). In den Materialien zum Stammgesetz (AB 1025 BlgNR 14.GP) wurde der Begriff "Aufgabengebiet" noch im Sinne der "einem Organ eines Rechtsträgers durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben in einer bestimmten Verwaltungsmaterie (zB Personalverwaltung)" verstanden. Nunmehr kommt dem "Aufgabengebiet" auch im privaten Bereich so weit Bedeutung zu, als von einem Rechtsträger unterschiedliche Tätigkeitsbereiche besorgt werden (zB Buchclub/Versicherungsgeschäft). In jedem Fall sollen die Betroffenen bei der Ermittlung davon ausgehen können, daß die Daten nur für einen bestimmten Tätigkeitsbereich des Rechtsträgers Verwendung finden (AB 1985 in Dohr-Pollirer-Weiss aaO).Unter "Übermitteln" von Daten ist gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, DSG in der Fassung der (am 1.7.1987 in Kraft getretenen) DSG-Nov 1986 die Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister zu verstehen, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten, sowie deren Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers. Das Berufungsgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung - vermutlich weil der Prospekt Beilage 2 bereits am 1.6.1987 an die Volksbanken ausgesendet wurde - von dem in der Stammfassung des DSG in Paragraph 3, Ziffer 8, definierten Begriff des "Übermittelns" ausgegangen. Nach dieser früheren Fassung war "einer Übermittlung gleichzuhalten das Verknüpfen von für ein Aufgabengebiet ermittelten oder verarbeiteten Daten mit solchen Daten eines anderen Aufgabengebietes". Dieser Übermittlungsbegriff wurde durch die Neufassung des Paragraph 3, DSG durch die DSG-Nov 1986 inhaltlich nicht verändert; es wurde lediglich die Definition gestrafft und terminologisch den neudefinierten Begriffen angeglichen Regierungsvorlage 1985 in Dohr-Pollirer-Weiss aaO 21). Die Frage, welche Fassung des Übermittlungsbegriffes auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, kann daher auf sich beruhen. Durch den Ausschussbericht 1985 (Dohr-Pollirer-Weiss aaO) ist klargestellt worden, daß die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers nicht nur für den öffentlichen Bereich des DSG (zweiter Abschnitt; Paragraphen 6 bis 16) Geltung haben soll (wie noch Potyka, Datenschutz im Kreditwesen in Duschanek, Datenschutz in der Wirtschaft 139 angenommen hatte; aM aber schon damals Stadler, Wirtschaftsinformation und Datenschutz, ÖZW 1979, 14, und wohl auch Duschanek, Geheimnisschutz und Datenschutzgesetz in Ruppe, Geheimnisschutz im Wirtschaftsleben 311). In den Materialien zum Stammgesetz Ausschussbericht 1025 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode wurde der Begriff "Aufgabengebiet" noch im Sinne der "einem Organ eines Rechtsträgers durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben in einer bestimmten Verwaltungsmaterie (zB Personalverwaltung)" verstanden. Nunmehr kommt dem "Aufgabengebiet" auch im privaten Bereich so weit Bedeutung zu, als von einem Rechtsträger unterschiedliche Tätigkeitsbereiche besorgt werden (zB Buchclub/Versicherungsgeschäft). In jedem Fall sollen die Betroffenen bei der Ermittlung davon ausgehen können, daß die Daten nur für einen bestimmten Tätigkeitsbereich des Rechtsträgers Verwendung finden Ausschussbericht 1985 in Dohr-Pollirer-Weiss aaO).
Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, daß alle Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs 2 KWG, sofern sich die Konzession auf sie erstreckt (vgl § 4 Abs 1 und Abs 2 Z 3 KWG) ein "Aufgabengebiet" iS des § 3 Z 9 DSG bilden (Stadler, ÖZW 1979, 14; ähnlich auch Potyka in Duschanek 139). Für den Geschäftsbereich der Vermittlung von Bausparverträgen trifft dies jedoch nicht zu. Der Zweck der Gleichstellung des Übermittelns von Daten an andere Empfänger mit der Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet des (selben) Auftraggebers kann im privaten Bereich nur darin liegen, daß der Betroffene, der einem privaten Rechtsträger - meist seinem Vertragspartner - Daten für einen bestimmten Tätigkeitsbereich anvertraut hat, nicht damit rechnen muß, daß dieser Rechtsträger die anvertrauten Daten (im Rahmen der automationsunterstützten Verarbeitung) für Zwecke verwendet, die mit dem Anlaß des Anvertrauens in keinem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wer einer Bank im Rahmen des Giroverkehrs Daten anvertraut, soll aber mangels besonderer Vereinbarung nicht gewärtigen müssen, daß die Bank diese Daten (wenn sie sie auch nicht an einen Dritten weitergibt) zum Zweck der Vermittlung von Bausparverträgen vornehmlich im Interesse eines Dritten (und im eigenen Provisionsinteresse) verwendet.Im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, daß alle Bankgeschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KWG, sofern sich die Konzession auf sie erstreckt vergleiche Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, KWG) ein "Aufgabengebiet" iS des Paragraph 3, Ziffer 9, DSG bilden (Stadler, ÖZW 1979, 14; ähnlich auch Potyka in Duschanek 139). Für den Geschäftsbereich der Vermittlung von Bausparverträgen trifft dies jedoch nicht zu. Der Zweck der Gleichstellung des Übermittelns von Daten an andere Empfänger mit der Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet des (selben) Auftraggebers kann im privaten Bereich nur darin liegen, daß der Betroffene, der einem privaten Rechtsträger - meist seinem Vertragspartner - Daten für einen bestimmten Tätigkeitsbereich anvertraut hat, nicht damit rechnen muß, daß dieser Rechtsträger die anvertrauten Daten (im Rahmen der automationsunterstützten Verarbeitung) für Zwecke verwendet, die mit dem Anlaß des Anvertrauens in keinem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wer einer Bank im Rahmen des Giroverkehrs Daten anvertraut, soll aber mangels besonderer Vereinbarung nicht gewärtigen müssen, daß die Bank diese Daten (wenn sie sie auch nicht an einen Dritten weitergibt) zum Zweck der Vermittlung von Bausparverträgen vornehmlich im Interesse eines Dritten (und im eigenen Provisionsinteresse) verwendet.
Der Abschluß von Bausparverträgen ist zwar ein Bankgeschäft (sui generis) iS des § 2 Abs 2 KWG. Zweifelhaft ist aber, ob die Vermittlung von Bausparverträgen ein Bankgeschäft iS des § 1 Abs 2 Z 14 KWG ist, da bei der Vermittlung von Bausparverträgen weder ein reines Einlagengeschäft (§ 1 Abs 2 Z 1 KWG) noch ein reines Kreditgeschäft (§ 1 Abs 2 Z 3 KWG) vermittelt wird. Das Wesen eines Bausparvertrages besteht nämlich darin, daß die Sparer Ansparleistungen erbringen und aus dem dadurch gebildeten Vermögen Darlehen für die Beschaffung oder Verbesserung von Wohnungen oder Siedlungen oder zur Ablöse hiezu eingegangener Verpflichtungen erhalten sollen (§ 112 VAG). Die Baudarlehen sind dinglich sicherzustellen. Gerade die Vermittlung von Hypothekardarlehen fällt aber nicht unter die Bankgeschäfte nach § 1 Abs 2 Z 14 KWG.Der Abschluß von Bausparverträgen ist zwar ein Bankgeschäft (sui generis) iS des Paragraph 2, Absatz 2, KWG. Zweifelhaft ist aber, ob die Vermittlung von Bausparverträgen ein Bankgeschäft iS des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14, KWG ist, da bei der Vermittlung von Bausparverträgen weder ein reines Einlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, KWG) noch ein reines Kreditgeschäft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, KWG) vermittelt wird. Das Wesen eines Bausparvertrages besteht nämlich darin, daß die Sparer Ansparleistungen erbringen und aus dem dadurch gebildeten Vermögen Darlehen für die Beschaffung oder Verbesserung von Wohnungen oder Siedlungen oder zur Ablöse hiezu eingegangener Verpflichtungen erhalten sollen (Paragraph 112, VAG). Die Baudarlehen sind dinglich sicherzustellen. Gerade die Vermittlung von Hypothekardarlehen fällt aber nicht unter die Bankgeschäfte nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14, KWG.
Auf Bausparkassen findet im übrigen das KWG so weit keine Anwendung, als sie Bankgeschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören (§ 2 Abs 2 Z 1 KWG); sie unterliegen auch nicht der Bankaufsicht (§§ 25 ff KWG), sondern der Versicherungsaufsicht nach dem VAG. Die Interessenlage ist daher im vorliegenden Fall jener der Entscheidung RZ 1991/59 durchaus ähnlich. Dort hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die Benützung von Buchhaltungsdaten durch einen Verein, der für seine Mitglieder die Lohnverrechnung besorgt, für den Versicherungssektor eine Verwendung für einen anderen Aufgabenbereich ist. Die Vermittlung von Bausparverträgen und die - heute vielfach auch von Banken besorgte - Vermittlung von Versicherungsverträgen sind aber durchaus ähnliche Tätigkeitsbereiche.Auf Bausparkassen findet im übrigen das KWG so weit keine Anwendung, als sie Bankgeschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, KWG); sie unterliegen auch nicht der Bankaufsicht (Paragraphen 25, ff KWG), sondern der Versicherungsaufsicht nach dem VAG. Die Interessenlage ist daher im vorliegenden Fall jener der Entscheidung RZ 1991/59 durchaus ähnlich. Dort hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die Benützung von Buchhaltungsdaten durch einen Verein, der für seine Mitglieder die Lohnverrechnung besorgt, für den Versicherungssektor eine Verwendung für einen anderen Aufgabenbereich ist. Die Vermittlung von Bausparverträgen und die - heute vielfach auch von Banken besorgte - Vermittlung von Versicherungsverträgen sind aber durchaus ähnliche Tätigkeitsbereiche.
Die Verwendung der automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Bankkunden aus dem Giroverkehr zu Ermittlung der "Fremdbausparer" und damit zur Förderung der Vermittlung von Bausparverträgen war daher nur unter den Voraussetzungen des § 18 DSG zulässig, diese liegen aber hier nicht vor, weil die Betroffenen einer solchen Übermittlung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (dazu siehe später), die Übermittlung von Daten nicht zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers gehört, weil sich Banken nicht erwerbsmäßig mit der Datenweitergabe befassen (vgl Dohr-Pollirer-Weiss aaO 88 FN 6) und die Übermittlung (hier: Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet desselben Auftraggebers) auch nicht zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten (bzw der Bank selbst in einem anderen Aufgabengebiet) notwendig ist; im Zweifel ist stets der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben (vgl § 1 Abs 2 DSG; Dohr-Pollirer-Weiss aaO 88 FN 7)., Der Einwand der Revisionswerberin, die Klägerin habe sich auf eine Verletzung des Datengeheimnisses iS des § 20 Abs 1 DSG gestützt, die Voraussetzungen eines solchen Verstoßes aber nicht einmal behauptet, ist verfehlt. Wie sich aus der Bezugnahme der Klägerin auf § 3 Z 8 DSG aF und § 7 DSG (richtig für den privaten Bereich: § 18 DSG) eindeutig ergibt, macht sie einen Verstoß gegen das Übermittlungsverbot im Sinne des § 18 DSG und eine Verletzung des § 48 DSG geltend. In diesem Sinne ist ihr Klagebegehren zu verstehen.Die Verwendung der automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Bankkunden aus dem Giroverkehr zu Ermittlung der "Fremdbausparer" und damit zur Förderung der Vermittlung von Bausparverträgen war daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, DSG zulässig, diese liegen aber hier nicht vor, weil die Betroffenen einer solchen Übermittlung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (dazu siehe später), die Übermittlung von Daten nicht zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers gehört, weil sich Banken nicht erwerbsmäßig mit der Datenweitergabe befassen vergleiche Dohr-Pollirer-Weiss aaO 88 FN 6) und die Übermittlung (hier: Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet desselben Auftraggebers) auch nicht zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten (bzw der Bank selbst in einem anderen Aufgabengebiet) notwendig ist; im Zweifel ist stets der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, DSG; Dohr-Pollirer-Weiss aaO 88 FN 7)., Der Einwand der Revisionswerberin, die Klägerin habe sich auf eine Verletzung des Datengeheimnisses iS des Paragraph 20, Absatz eins, DSG gestützt, die Voraussetzungen eines solchen Verstoßes aber nicht einmal behauptet, ist verfehlt. Wie sich aus der Bezugnahme der Klägerin auf Paragraph 3, Ziffer 8, DSG aF und Paragraph 7, DSG (richtig für den privaten Bereich: Paragraph 18, DSG) eindeutig ergibt, macht sie einen Verstoß gegen das Übermittlungsverbot im Sinne des Paragraph 18, DSG und eine Verletzung des Paragraph 48, DSG geltend. In diesem Sinne ist ihr Klagebegehren zu verstehen.
2. Zur Aktion "Nichtbausparer"
Die Beklagte hat die Mitarbeiter und Geschäftsleitungen der Volksbanken mit dem Prospekt Beilage 2 auch in bezug auf die "Nichtbausparer" zu gesetzwidrigen Werbemethoden aufgefordert. Was diese Kundengruppe anlangt, so hat die Beklagte die einzelnen Volksbanken (Filialen) aufgefordert, ein (von ihrem jeweiligen Rechenzentrum hergestelltes) Magnetband mit dem Privat-Girokontenbestand der (jeweiligen) Volksbank an das Rechenzentrum der Beklagten zu senden. Im Rechenzentrum der Beklagten wurden dann diese Bänder mit dem Bestand der Bausparer der Beklagten verglichen und automationsunterstützt eine Liste jener Girokonteninhaber (der einzelnen Volksbanken) hergestellt, die noch nicht Kunden der Beklagten sind, um den jeweiligen Volksbankmitarbeitern das Vermitteln von Bausparverträgen an die Beklagte zu erleichtern.
Die Beklagte hat mit dieser Vorgangsweise die Mitarbeiter und Geschäftsleitungen der Volksbanken sowohl zur Verletzung des Bankgeheimnisses als auch des Datenschutzgesetzes aufgefordert.
a) Verletzung des Bankgeheimnisses:
Mit der Übermittlung des jeweiligen Privat-Girokontenbestandes mit Girokontonummer, Filialnummer, Familienname, Vorname, Titel und Adresse (siehe Beilage I) offenbart die der Aufforderung der Beklagten entsprechende Bank Geheimnisse des Giroverkehrs (zu denen auch die Tatsache gehört, daß eine bestimmte Person bei einer Kreditunternehmung ein bestimmtes Konto hat (Laurer aaO Rz 28 zu § 23; Frotz, Bankauskunft aaO 248)) an einen Dritten, ohne daß ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 KWG vorliegt. Anders als das jeweilige Rechenzentrum, welches von den einzelnen Volksbanken mit Dienstleistungen zur elektronischen Verarbeitung ihrer eigenen Daten betraut wird und damit die Stellung einer "sonst für die Bank tätigen Person" im Sinne des § 23 Abs 1 KWG erlangt (Jabornegg-Strasser-Floretta aaO 66; Avancini, Neueste gesetzliche Regelungen zum Bankgeheimnis, RdW 1986, 294 f), war die Beklagte bei der Vornahme des Datenvergleiches keine in das Bankgeheimnis des Auftraggebers eingebundene "Gehilfin", sondern eine im überwiegend eigenwirtschaftlichen Interesse (und nur nebenbei auch im Provisionsinteresse der einzelnen Volksbanken oder deren Mitarbeiter) agierende Dritte, welche zudem nicht einmal dem Bankgeheimnis unterlag, weil dieses, wie auch die Revisionswerberin hervorhebt, für Bausparkassen, soweit sie Bankgeschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören (§ 2 Abs 2 Z 1 KWG) - allerdings unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten - nicht gilt (Avancini-Iro-Koziol aaO 107 und FN 28; auch Laurer aaO Rz 5 zu § 34).Mit der Übermittlung des jeweiligen Privat-Girokontenbestandes mit Girokontonummer, Filialnummer, Familienname, Vorname, Titel und Adresse (siehe Beilage römisch eins) offenbart die der Aufforderung der Beklagten entsprechende Bank Geheimnisse des Giroverkehrs (zu denen auch die Tatsache gehört, daß eine bestimmte Person bei einer Kreditunternehmung ein bestimmtes Konto hat (Laurer aaO Rz 28 zu Paragraph 23,; Frotz, Bankauskunft aaO 248)) an einen Dritten, ohne daß ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, KWG vorliegt. Anders als das jeweilige Rechenzentrum, welches von den einzelnen Volksbanken mit Dienstleistungen zur elektronischen Verarbeitung ihrer eigenen Daten betraut wird und damit die Stellung einer "sonst für die Bank tätigen Person" im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, KWG erlangt (Jabornegg-Strasser-Floretta aaO 66; Avancini, Neueste gesetzliche Regelungen zum Bankgeheimnis, RdW 1986, 294 f), war die Beklagte bei der Vornahme des Datenvergleiches keine in das Bankgeheimnis des Auftraggebers eingebundene "Gehilfin", sondern eine im überwiegend eigenwirtschaftlichen Interesse (und nur nebenbei auch im Provisionsinteresse der einzelnen Volksbanken oder deren Mitarbeiter) agierende Dritte, welche zudem nicht einmal dem Bankgeheimnis unterlag, weil dieses, wie auch die Revisionswerberin hervorhebt, für Bausparkassen, soweit sie Bankgeschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, KWG) - allerdings unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten - nicht gilt (Avancini-Iro-Koziol aaO 107 und FN 28; auch Laurer aaO Rz 5 zu Paragraph 34,).
Da es für das "Offenbaren" iS des § 23 Abs 1 KWG genügt, daß Geheimnisse einem Dritten zugänglich gemacht werden, wurde der Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht auch nicht mehr dadurch verhindert, daß die Beklagte aus den verglichenen Daten anscheinend nur die bei ihr nicht als Bausparer registrierten Personen herausgefiltert und die Magnetbänder mit den Daten der Privatgirokonteninhaber der einzelnen Volksbanken wieder an das jeweilige Rechenzentrum zurückgeschickt hat.Da es für das "Offenbaren" iS des Paragraph 23, Absatz eins, KWG genügt, daß Geheimnisse einem Dritten zugänglich gemacht werden, wurde der Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht auch nicht mehr dadurch verhindert, daß die Beklagte aus den verglichenen Daten anscheinend nur die bei ihr nicht als Bausparer registrierten Personen herausgefiltert und die Magnetbänder mit den Daten der Privatgirokonteninhaber der einzelnen Volksbanken wieder an das jeweilige Rechenzentrum zurückgeschickt hat.
b) Datenschutz:
Die Vorgangsweise der Beklagten verstößt aber auch gegen § 18 Abs 1 DSG iVm § 3 Z 9 DSG. Wenn die einzelnen Volksbanken der Aufforderung der Beklagten, ihr zum Zweck des Datenvergleichs Daten aus dem Privat-Girokontenbestand zu übermitteln, nachkamen, gaben sie - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht Daten an einen Dienstleister weiter, der diese Daten für einen Auftraggeber im Rahmen eines Auftrages - im wesentlichen durch automationsunterstützte Verarbeitung - verwendete (§ 3 Z 4 DSG), sondern sie übermittelten Daten im Sinne des § 3 Z 9 DGS. Die Beklagte verarbeitete nämlich bei diesem Datenvergleich auch eigene Daten (- insoweit lag auch ein Übermitteln des Ergebnisses des Datenvergleiches an die einzelne Volksbank vor -) und handelte bei dieser Verarbeitung nicht als bloßer Auftragnehmer, sondern im eigenwirtschaftlichen Interesse. Der Begriff des "Auftrages" in § 3 Z 4 DSG ist zwar mit dem bürgerlich-rechtlichen Auftragsbegriff nicht gleichzusetzen (RZ 1991/59), doch liegt ein Vertragsverhältnis - und zwar in der Regel ein Werkvertrag - vor (Dohr-Pollirer-Weiss aaO 90 FN 3). Da die Beklagte bei dieser Verarbeitung selbst Daten beisteuerte, war sie Auftraggeberin iS des § 3 Z 3 DSG (und nur ihr eigenes Rechenzentrum wiederum ihr Dienstleister iS des § 3 Z 4 DSG). Im übrigen hat die Beklagte in erster Instanz auch gar nicht behauptet, daß ihr bei der Überlassung dieser Daten allfällige Verschwiegenheitspflichten oder besondere Geheimhaltungspflichten, die der Auftraggeber hat, überbunden worden wären und daß sie die Pflicht getroffen hätte, alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, den Volksbanken zurückzugeben.Die Vorgangsweise der Beklagten verstößt aber auch gegen Paragraph 18, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 9, DSG. Wenn die einzelnen Volksbanken der Aufforderung der Beklagten, ihr zum Zweck des Datenvergleichs Daten aus dem Privat-Girokontenbestand zu übermitteln, nachkamen, gaben sie - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht Daten an einen Dienstleister weiter, der diese Daten für einen Auftraggeber im Rahmen eines Auftrages - im wesentlichen durch automationsunterstützte Verarbeitung - verwendete (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG), sondern sie übermittelten Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, DGS. Die Beklagte verarbeitete nämlich bei diesem Datenvergleich auch eigene Daten (- insoweit lag auch ein Übermitteln des Ergebnisses des Datenvergleiches an die einzelne Volksbank vor -) und handelte bei dieser Verarbeitung nicht als bloßer Auftragnehmer, sondern im eigenwirtschaftlichen Interesse. Der Begriff des "Auftrages" in Paragraph 3, Ziffer 4, DSG ist zwar mit dem bürgerlich-rechtlichen Auftragsbegriff nicht gleichzusetzen (RZ 1991/59), doch liegt ein Vertragsverhältnis - und zwar in der Regel ein Werkvertrag - vor (Dohr-Pollirer-Weiss aaO 90 FN 3). Da die Beklagte bei dieser Verarbeitung selbst Daten beisteuerte, war sie Auftraggeberin iS des Paragraph 3, Ziffer 3, DSG (und nur ihr eigenes Rechenzentrum wiederum ihr Dienstleister iS des Paragraph 3, Ziffer 4, DSG). Im übrigen hat die Beklagte in erster Instanz auch gar nicht behauptet, daß ihr bei der Überlassung dieser Daten allfällige Verschwiegenheitspflichten oder besondere Geheimhaltungspflichten, die der Auftraggeber hat, überbunden worden wären und daß sie die Pflicht getroffen hätte, alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, den Volksbanken zurückzugeben.
Somit lag eine Übermittlung von Daten vor, die auch nicht zum berechtigten Zweck des Rechtsträger gehörte (§ 18 Abs 1 Z 2 DSG;Somit lag eine Übermittlung von Daten vor, die auch nicht zum berechtigten Zweck des Rechtsträger gehörte (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, DSG;
siehe 1 c). Es ist nicht zulässig, Kundendaten einem Dritten zum Zweck eines Datenvergleiches zu übermitteln, um herauszufinden, wer von den eigenen Kunden noch nicht Kunde des Dritten ist;
darin lag aber der Zweck des Datenvergleiches. Daß die Beklagte, wie sie nun vorzuschützen sucht, diese Daten nur deshalb erhoben hätte, um den Kunden der Volksbanken, die bereits ihre Kunden sind, die Belästigung durch Werbeschriften zu ersparen, steht mit dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt im Widerspruch; die "Nichtbausparer" sollten "rasch zu Stammkunden gemacht werden" (Beilage 2).
3. Zustimmung der betroffenen Bankkunden:
Die Beklagte beruft sich auch darauf, daß die Kunden der Offenbarung des Geheimnisses bzw die Betroffenen der Datenübermittlung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hätten (§ 23 Abs 2 Z 3 KWG; § 18 Abs 1 Z 1 DSG). Die von den Kunden der Volksbanken unterschriebenen Erklärungen decken jedoch die behaupteten Zustimmungen im Sinne der genannten Gesetzesstellen nicht:Die Beklagte beruft sich auch darauf, daß die Kunden der Offenbarung des Geheimnisses bzw die Betroffenen der Datenübermittlung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hätten (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, KWG; Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, DSG). Die von den Kunden der Volksbanken unterschriebenen Erklärungen decken jedoch die behaupteten Zustimmungen im Sinne der genannten Gesetzesstellen nicht:
Die Erklärungen, die sich die Beklagte unterfertigen läßt, beziehen sich auf die Daten, die sie über ihre (künftigen) Kunden im Zusammenhang mit dem (beantragten) Bausparvertrag automationsunterstützt speichert; diese Erklärungen berechtigten die Beklagte nur, diese Daten (über den Bausparvertrag) dem jeweils betreuenden Kreditinstitut zu übermitteln. Sie decken somit die Übermittlung der Daten von Bankkunden aus dem Giroverkehr an die Beklagte und deren Verknüpfung mit eigenen Daten der Beklagten nicht.
Auch die Erklärung, die sich die Volksbanken von ihren Girokunden unterfertigen lassen (Beilage 5), bezieht sich nur auf die Verarbeitung von Kontodaten zum Zweck der Kontoführung und des bankinternen Informationssystems; eine Übermittlung dieser Daten ist nur mit besonderer Zustimmung im Einzelfall an genau bezeichnete Empfänger zulässig. In der Erklärung Beilage 5 wird von "Daten" gesprochen; auch werden die im Datenschutzgesetz verwendeten Begriffe "automationsunterstützte Verarbeitung" und "Übermittlung" gebraucht. Mit dieser Erklärung soll somit ganz offensichtlich die Zustimmung zur Verarbeitung (im Sinne des § 3 Z 7 und des § 17 Abs 1 DSG) erteilt werden. Durch die Erteilung dieser Zustimmung zur Verarbeitung wird sich in aller Regel die Prüfung der Frage, ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen iS des § 17 Abs 1 DSG verletzt werden, erübrigen. In diesem Bedeutungszusammenhang kann aber auch der Begriff der "Übermittlung" nur im Sinne des DSG verstanden werden. Da aber, wie oben ausgeführt wurde, durch die Verwendung der Daten für ein anderes Aufgabengebiet desselben Auftraggebers keine bloßen "Verarbeitungen" sondern "Übermittlungen" im Sinne des § 3 Z 9 DSG stattfinden, hätte es zur Übermittlung einer besonderen Zustimmung der Betroffenen bedurft. Die allgemeine Erklärung, daß die Daten "zum Zweck des bankinternen Informationssystems" verarbeitet würden, enthält eine solche Zustimmung zur Verarbeitung für "andere Aufgabengebiete" im Sinne des § 3 Z 9 DSG nicht. Der auf Antrag der Beklagten zu diesem Problemkreis vernommene Zeuge Dr.Fritsch hat ausgesagt, er glaube nicht, daß die Kunden "von sich aus darauf hingewiesen werden, was unter dem bankinternen Informationssystem verstanden wird".Auch die Erklärung, die sich die Volksbanken von ihren Girokunden unterfertigen lassen (Beilage 5), bezieht sich nur auf die Verarbeitung von Kontodaten zum Zweck der Kontoführung und des bankinternen Informationssystems; eine Übermittlung dieser Daten ist nur mit besonderer Zustimmung im Einzelfall an genau bezeichnete Empfänger zulässig. In der Erklärung Beilage 5 wird von "Daten" gesprochen; auch werden die im Datenschutzgesetz verwendeten Begriffe "automationsunterstützte Verarbeitung" und "Übermittlung" gebraucht. Mit dieser Erklärung soll somit ganz offensichtlich die Zustimmung zur Verarbeitung (im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 7 und des Paragraph 17, Absatz eins, DSG) erteilt werden. Durch die Erteilung dieser Zustimmung zur Verarbeitung wird sich in aller Regel die Prüfung der Frage, ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen iS des Paragraph 17, Absatz eins, DSG verletzt werden, erübrigen. In diesem Bedeutungszusammenhang kann aber auch der Begriff der "Übermittlung" nur im Sinne des DSG verstanden werden. Da aber, wie oben ausgeführt wurde, durch die Verwendung der Daten für ein anderes Aufgabengebiet desselben Auftraggebers keine bloßen "Verarbeitungen" sondern "Übermittlungen" im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, DSG stattfinden, hätte es zur Übermittlung einer besonderen Zustimmung der Betroffenen bedurft. Die allgemeine Erklärung, daß die Daten "zum Zweck des bankinternen Informationssystems" verarbeitet würden, enthält eine solche Zustimmung zur Verarbeitung für "andere Aufgabengebiete" im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, DSG nicht. Der auf Antrag der Beklagten zu diesem Problemkreis vernommene Zeuge Dr.Fritsch hat ausgesagt, er glaube nicht, daß die Kunden "von sich aus darauf hingewiesen werden, was unter dem bankinternen Informationssystem verstanden wird".
Auch eine Zustimmung zur Offenlegung eines Geheimnisses iS des § 23 KWG enthält die Beilage 5 nicht.Auch eine Zustimmung zur Offenlegung eines Geheimnisses iS des Paragraph 23, KWG enthält die Beilage 5 nicht.
4. Zur Fassung des Begehrens:
Richtig ist der Einwand der Beklagten, daß das Gebot gemäß Punkt 1.b des angefochtenen Urteils ein bloßes Unterlassungsgebot und kein Beseitigungsgebot ist. Darin, daß die Beklagte voraussichtlich mit - gesetzwidrig ermittelten - Personen nach entsprechenden Werbemaßnahmen der Mitarbeiter der einzelnen Volksbanken Kontakt aufnehmen und Bausparverträge abschließen wird, liegt kein gesetzwidriger Dauerzustand; die Beklagte würde damit nur die ihr verbotenen Handlungen der Kontaktaufnahme und des Vertragsabschlusses (neuerlich) vornehmen (4 Ob 34/91). Mit dieser Qualifikation ist allerdings für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil sich dadurch an der Formulierung des angefochtenen Ausspruches nichts ändert. Teilweise im Recht ist sie aber mit ihrem Einwand, daß die Unterlassung des nach Punkt 1.b verbotenen Verhaltens schon auf Grund des Verbotes nach Punkt 1.a begehrt werden kann. Die Tatbestandsmerkmale beider Unterlassungsgebote sind bis auf die Worte "und Bausparverträge abzuschließen" dieselben. Punkt 1.a des Unterlassungsgebotes ist daher durch Einfügen der Worte "und Bausparverträge abzuschließen" neu zu fassen, während Punkt 1.b des Unterlassungsgebotes (= lit b des Klagebegehrens) als überflüssige Wiederholung zu entfallen hat, ohne daß dies Auswirkungen auf den Umfang des Prozeßerfolges der Klägerin hätte.Richtig ist der Einwand der Beklagten, daß das Gebot gemäß Punkt 1.b des angefochtenen Urteils ein bloßes Unterlassungsgebot und kein Beseitigungsgebot ist. Darin, daß die Beklagte voraussichtlich mit - gesetzwidrig ermittelten - Personen nach entsprechenden Werbemaßnahmen der Mitarbeiter der einzelnen Volksbanken Kontakt aufnehmen und Bausparverträge abschließen wird, liegt kein gesetzwidriger Dauerzustand; die Beklagte würde damit nur die ihr verbotenen Handlungen der Kontaktaufnahme und des Vertragsabschlusses (neuerlich) vornehmen (4 Ob 34/91). Mit dieser Qualifikation ist allerdings für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil sich dadurch an der Formulierung des angefochtenen Ausspruches nichts ändert. Teilweise im Recht ist sie aber mit ihrem Einwand, daß die Unterlassung des nach Punkt 1.b verbotenen Verhaltens schon auf Grund des Verbotes nach Punkt 1.a begehrt werden kann. Die Tatbestandsmerkmale beider Unterlassungsgebote sind bis auf die Worte "und Bausparverträge abzuschließen" dieselben. Punkt 1.a des Unterlassungsgebotes ist daher durch Einfügen der Worte "und Bausparverträge abzuschließen" neu zu fassen, während Punkt 1.b des Unterlassungsgebotes (= Litera b, des Klagebegehrens) als überflüssige Wiederholung zu entfallen hat, ohne daß dies Auswirkungen auf den Umfang des Prozeßerfolges der Klägerin hätte.
Unberechtigt ist hingegen der Einwand der Beklagten, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, daß für eine Kontaktaufnahme mit den gesetzwidrig ermittelten Personen jedes Beweisergebnis fehle. Das hat das Berufungsgericht zwar angenommen, soweit es um von der Beklagten selbst eingeleitete Kontakte geht; für die Erlassung dieses Verbotes reicht es jedoch aus, daß nach dem gesamten Zweck der Aktion zu befürchten ist, daß die Mitarbeiter der Volksbanken die ermittelten Daten nützen und mit den als "Fremdbausparer" oder "Nichtbausparer" identifizierten Personen Kontakte aufnehmen und auf die Vermittlung eines Bausparvertrages mit der Beklagten hinarbeiten würden, zumal sie für ihre Tätigkeit von der Beklagten eine Provision erhalten.
Auch dem Punkt 1.c des Urteils liegt ein Unterlassungsbegehren und kein Beseitigungsbegehren zugrunde (4 Ob 34/91).
5. Verjährung:
Die Revisionswerberin ist der Ansicht, daß der auf der Klageausdehnung vom 13.10.1988 beruhende Teil des Klagebegehrens (Punkt 1.c der Entscheidung) verjährt sei; die Klägerin hätte die der Beklagten mit diesem Teil des Begehrens zu untersagende Handlungsweise schon aus dem Prospekt Beilage 2 entnehmen können.
Auch dieser Einwand ist nicht berechtigt. Aus Beilage 2 ging wohl hervor, daß die Beklagte den Volksbanken zur Ermittlung der Nichtbausparer "einen EDV-automatischen Vergleich der Volksbank-Privatkonten mit dem ABV-Bausparerbestand" angeboten hat. Mangels gegenteiliger Beweisergebnisse ist aber zugrunde zu legen, daß der Klägerin die Einzelheiten dieses Bestandvergleiches erst mit der Vorlage der Beilage I durch den Zeugen Dipl.Vw.Gugerbauer (am 8.7.1988) und der Beilage 16 (am 13.10.1988) bekannt wurden. Außerdem ist aber dieser Teil des Klagebegehrens nicht auf Unterlassung des Verleitens zu gesetzwidrigen Methoden der Kundenwerbung, sondern lediglich darauf gerichtet, der Beklagten zu verbieten, mit derart identifizierten "Nichtbausparern" Kontakte aufzunehmen und Bausparverträge abzuschließen. Daß diese Gefahr auf Grund der Werbetätigkeit der Mitarbeiter der einzelnen Volksbanken nach wie vor besteht, wurde bereits dargelegt.Auch dieser Einwand ist nicht berechtigt. Aus Beilage 2 ging wohl hervor, daß die Beklagte den Volksbanken zur Ermittlung der Nichtbausparer "einen EDV-automatischen Vergleich der Volksbank-Privatkonten mit dem ABV-Bausparerbestand" angeboten hat. Mangels gegenteiliger Beweisergebnisse ist aber zugrunde zu legen, daß der Klägerin die Einzelheiten dieses Bestandvergleiches erst mit der Vorlage der Beilage römisch eins durch den Zeugen Dipl.Vw.Gugerbauer (am 8.7.1988) und der Beilage 16 (am 13.10.1988) bekannt wurden. Außerdem ist aber dieser Teil des Klagebegehrens nicht auf Unterlassung des Verleitens zu gesetzwidrigen Methoden der Kundenwerbung, sondern lediglich darauf gerichtet, der Beklagten zu verbieten, mit derart identifizierten "Nichtbausparern" Kontakte aufzunehmen und Bausparverträge abzuschließen. Daß diese Gefahr auf Grund der Werbetätigkeit der Mitarbeiter der einzelnen Volksbanken nach wie vor besteht, wurde bereits dargelegt.
6. Verstoß gegen § 1 UWG:6. Verstoß gegen Paragraph eins, UWG:
Die Revisionswerberin beruft sich schließlich auf den vom Obersten Gerichtshof in den letzten Jahren wiederholt ausgesprochenen, von der Lehre freilich mehrmals angegriffenen (Harrer, Normverstoß und § 1 UWG, ÖBl 1981, 89; Liebscher, Der Unterlassungsanspruch bei Rechtsbruch nach § 1 UWG, WBl 1989, 105; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 217, 249 ff; ebenso jüngst Pöchhacker, Suggestivwerbung und unlauterer WettbewerbDie Revisionswerberin beruft sich schließlich auf den vom Obersten Gerichtshof in den letzten Jahren wiederholt ausgesprochenen, von der Lehre freilich mehrmals angegriffenen (Harrer, Normverstoß und Paragraph eins, UWG, ÖBl 1981, 89; Liebscher, Der Unterlassungsanspruch bei Rechtsbruch nach Paragraph eins, UWG, WBl 1989, 105; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 217, 249 ff; ebenso jüngst Pöchhacker, Suggestivwerbung und unlauterer Wettbewerb
172) Rechtssatz, daß das jedem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens begrifflich innewohnende moralische Unwerturteil jedenfalls dort eine besondere subjektive Komponente auf der Seite des Beklagten verlangt, wo der ihm angelastete Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet wird und daß nur eine auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer solchen Vorschrift die Annahme einer über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinausgehenden unlauteren, gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbshandlung iS des § 1 UWG rechtfertigt (grundlegend ÖBl 1983, 40 - Metropost I; ÖBl 1986, 121 - ORF-Reiseclub; ÖBl 1986, 155 - Vademecum Naturel; JBl 1987, 730; ÖBl 1990, 108 - Bauernmarkt; 4 Ob 178, 179/89 uva). Zu den im vorliegenden Fall strittigen Fragen der Verletzung des Bankgeheimnisses und des Datenschutzgesetzes fehle eine Rechtsprechung; die divergierende Beantwortung der maßgebenden Fragen im Schrifttum lasse die Ansicht der Beklagten zumindest als mit guten Gründen vertretbar erscheinen, zumal sie auch vom Erstgericht geteilt worden sei.172) Rechtssatz, daß das jedem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens begrifflich innewohnende moralische Unwerturteil jedenfalls dort eine besondere subjektive Komponente auf der Seite des Beklagten verlangt, wo der ihm angelastete Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet wird und daß nur eine auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer solchen Vorschrift die Annahme einer über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinausgehenden unlauteren, gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbshandlung iS des Paragraph eins, UWG rechtfertigt (grundlegend ÖBl 1983, 40 - Metropost römisch eins; ÖBl 1986, 121 - ORF-Reiseclub; ÖBl 1986, 155 - Vademecum Naturel; JBl 1987, 730; ÖBl 1990, 108 - Bauernmarkt; 4 Ob 178, 179/89 uva). Zu den im vorliegenden Fall strittigen Fragen der Verletzung des Bankgeheimnisses und des Datenschutzgesetzes fehle eine Rechtsprechung; die divergierende Beantwortung der maßgebenden Fragen im Schrifttum lasse die Ansicht der Beklagten zumindest als mit guten Gründen vertretbar erscheinen, zumal sie auch vom Erstgericht geteilt worden sei.
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Beklagte hat die sektoreigenen Kreditinstitute zur "raschen Identifizierung der Fremdbausparer" und zur Ermittlung der "Nichtbausparer" unter Verwendung EDV-mäßig registrierter Informationen über Privat-Girokonteninhaber der einzelnen Volksbanken aufgefordert. Diese Aufforderung zur systematischen Ermittlung potentieller Kunden unter Verwendung von Daten, deren Schutz durch das Bankgeheimnis und durch Bestimmungen des DSG zumindest nahelag, hätte die Beklagte, welcher als Großunternehmerin im Bereich des Kreditwesens zugemutet werden kann, sich mit Hilfe einschlägiger Fachleute auch über schwierige Rechtsmaterien umfassende Kenntnisse zu verschaffen, zumindest sehr bedenklich erscheinen müssen, zumal die Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Bausparkassen (der die Beklagte angehört) einhellig zu der Auffassung gekommen ist, "daß es eine im Wettbewerb unzulässige Methode ist, Bausparkunden auf Grund der Selektion von Abbuchungsaufträgen bei den Sektorkreditinstituten zugunsten einer mitbewerbenden Bausparkasse abzuwerben". Der Wahrung des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes kommt gerade im Kreditwesen große Bedeutung zu; im Zweifel ist dem Schutz des Kunden durch das Bankgeheimnis und der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten gegenüber dem eigenen Geschäfts(Provisions-)interesse der Vorrang zu geben. Da die Beklagte die sektoreigenen Institute trotz dieser Situation zu einer bedenklichen Datenübermittlung aufgefordert hat, kann sie sich nicht darauf berufen, daß ihr Verhalten aus guten Gründen vertretbar gewesen sei, auch wenn sie die Rechtsansicht einer Unterinstanz für sich hat. Die Beklagte hat daher als Anstifterin für das durch ihre Verleitung verursachte wettbewerbswidrige Verhalten der einzelnen Geschäftsleitungen und Mitarbeiter der Volksbanken einzustehen.
Dieses Verhalten war geeignet, der Beklagten und den ausführenden Sektorinstituten durch die Verletzung des Bankgeheimnisses und der Bestimmungen über den Datenschutz bei der Ermittlung potentieller Kunden einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Darauf, ob die solcherart ermittelten potentiellen Kunden vor oder erst nach Ablauf der steuergesetzlichen Mindestbindungsfrist nach § 108 EStG von den sparkassenwerbern angesprochen wurden und ob Bausparverträge nach dieser Frist mit oder ohne Kündigung enden, kommt es nicht an, zumal die Verleitung eines Kunden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung im Regelfall (siehe aber MR 1986, H 4, 26) ohnehin nicht sittenwidrig ist. Wettbewerbswidrig ist im vorliegenden Fall die Art, in der die Beklagte (über die Bausparwerber der sektoreigenen Institute) versucht hat, an potentielle Kunden heranzukommen.Dieses Verhalten war geeignet, der Beklagten und den ausführenden Sektorinstituten durch die Verletzung des Bankgeheimnisses und der Bestimmungen über den Datenschutz bei der Ermittlung potentieller Kunden einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Darauf, ob die solcherart ermittelten potentiellen Kunden vor oder erst nach Ablauf der steuergesetzlichen Mindestbindungsfrist nach Paragraph 108, EStG von den sparkassenwerbern angesprochen wurden und ob Bausparverträge nach dieser Frist mit oder ohne Kündigung enden, kommt es nicht an, zumal die Verleitung eines Kunden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung im Regelfall (siehe aber MR 1986, H 4, 26) ohnehin nicht sittenwidrig ist. Wettbewerbswidrig ist im vorliegenden Fall die Art, in der die Beklagte (über die Bausparwerber der sektoreigenen Institute) versucht hat, an potentielle Kunden heranzukommen.
Die auf das Fehlen einer Vorsprungsabsicht hinauslaufende Behauptung der Beklagten, die Aktion "Nichtbausparer" habe nicht dazu gedient, daß sie sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern verschaffe, sondern nur den Zweck gehabt, den Personen, die bereits Bausparkunden sind, unnötiges Werbematerial zu ersparen, ist schon durch den offenkundigen Zweck der Werbeaktion (s auch Beilage 2) widerlegt. Es ist auch nicht zu sehen, in welcher Weise die Beklagte als Formkaufmann (§ 13 GenG; § 6 HGB) bei dieser Werbaktion außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und nicht zu Zwecken des Wettbewerbs (also ohne Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses oder ohne die zu vermutende Wettbewerbsabsicht) im Sinne des § 1 UWG gehandelt haben sollte und in welcher Form solche Handlungen in Zukunft außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und nicht zu Zwecken des Wettbewerbs denkbar wären. Da die Klägerin einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG behauptet und bewiesen hat, sind die Unterlassungsgebote durch Einfügen der Worte "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" zu verdeutlichen.Die auf das Fehlen einer Vorsprungsabsicht hinauslaufende Behauptung der Beklagten, die Aktion "Nichtbausparer" habe nicht dazu gedient, daß sie sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern verschaffe, sondern nur den Zweck gehabt, den Personen, die bereits Bausparkunden sind, unnötiges Werbematerial zu ersparen, ist schon durch den offenkundigen Zweck der Werbeaktion (s auch Beilage 2) widerlegt. Es ist auch nicht zu sehen, in welcher Weise die Beklagte als Formkaufmann (Paragraph 13, GenG; Paragraph 6, HGB) bei dieser Werbaktion außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und nicht zu Zwecken des Wettbewerbs (also ohne Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses oder ohne die zu vermutende Wettbewerbsabsicht) im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt haben sollte und in welcher Form solche Handlungen in Zukunft außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und nicht zu Zwecken des Wettbewerbs denkbar wären. Da die Klägerin einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG behauptet und bewiesen hat, sind die Unterlassungsgebote durch Einfügen der Worte "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" zu verdeutlichen.
7. Beseitigungsbegehren:
Zu dem Gebot, die vorhandenen Prospekte von den Empfängern zurückzufordern sowie den Empfängern dieser Prospekte binnen 14 Tagen nach Rechtskraft schriftlich den Spruch dieses Urteils zur Kenntnis zu bringen, nimmt die Revisionswerberin nicht mehr Stellung. Der Grundsatz, daß bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteils nach allen Richtungen zu prüfen ist, wird aber von der Rechtsprechung unter anderem dahin eingeschränkt, daß es dem Rechtsmittelgericht verwehrt ist, eine Rechtsfrage von Amts wegen aufzugreifen, wenn der Kläger mehrere Ansprüche in erster Instanz geltend gemacht hat, sein Rechtsmittel aber Rechtsausführungen nur noch zu einzelnen Ansprüchen enthält und die Rechtsfrage einen anderen Anspruch betrifft (MietSlg 32.728; EvBl 1985/154; MR 1987, 221; 4 Ob 520/76 ua). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über das Beseitigungsbegehren ist daher nicht mehr zu prüfen.
8. Urteilsveröffentlichung:
Mit Recht wendet sich jedoch die Beklagte gegen die Ermächtigung der Klägerin zur Urteilsveröffentlichung. Die Urteilsveröffentlichung soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, daß diese weiter um sich greift. Die Urteilsveröffentlichung dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen läßt (ÖBl 1981, 159; ÖBl 1986, 68 ua); die Befugnis zur Veröffentlichung ist daher in einem solchen Umfang zu erteilen, daß diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns der Beklagten (und über den wahren Sachverhalt) aufgeklärt werden (ÖBl 1977, 109; ecolex 1990, 627).
Die Werbebroschüre Beilage 2 war nicht zur Verteilung an Bankkunden vorgesehen, sondern nur für Volksbankmitarbeiter bestimmt, welche damit zu erhöhten Werbebemühungen ermuntert werden sollten; die Auflage von 3000 Stück wurde an die rund 2600 Mitarbeiter der Volksbanken vollständig verteilt. Daß Volksbankkunden oder andere Personen in einem größeren Umfang von der Aktion erfahren hätten, ist nicht hervorgekommen. Da der Spruch der Entscheidung den Empfängern dieser Prospekte zur Kenntnis zu bringen ist und der Wettbewerbsverstoß im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits mehr als drei Jahre zurücklag, ist ein (zusätzliches) Veröffentlichungsbedürfnis nicht (mehr) zu erkennen. Eine vollständige Gewähr, daß jeder, der von einem Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt hat, dann auch die Urteilsveröffentlichung liest, besteht ohnehin nicht (SZ 48/147; ÖBl 1985, 164; ecolex 1990, 627). Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, wegen einzelner Personen, die über den Bereich der Volksbankmitarbeiter hinaus von der Aktion Kenntnis erlangt haben könnten, die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung zu ermächtigen.
Der Revision ist daher nur teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.