Rechtssatz RS0066016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066016
Entscheidungsdatum
25.02.1992
Rechtssatz
Auch Tatsachen des Giroverkehrs sind Gegenstand des Bankgeheimnisses, soweit es sich nicht um die zur technischen Abwicklung von Überweisungen unvermeidlichen Offenbarungen an (bestimmte!) Dritte handelt, denen der Kunde durch die Auftragserteilung konkludent zustimmt. Soweit es bei der Durchführung von Überweisungen notwendigerweise zu einer Offenbarung von Geheimnissen kommen muß, fehlt es an einem objektiven Geheimhaltungsinteresse. Ansonsten aber wird je nach der Art der vom Kunden im Überweisungsweg zu leistenden Zahlung sein (subjektives) Geheimhaltungsinteresse größer oder geringer sein. Aus objektiver Sicht besteht jedenfalls an der Tatsache, welche Zahlungen ein Bankkunde über seine Bank an Dritte leistet, in der Regel ein Geheimhaltungsanspruch, weil niemand Einzelheiten seiner finanziellen Umstände einem größeren Personenkreis offenzulegen pflegt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 114/91
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
Veröff: SZ 65/23 = EvBl 1992/58 S 271 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066016
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_018