Rechtssatz RS0066007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066007
Entscheidungsdatum
25.02.1992
Rechtssatz
Hat eine an sich geheimhaltungspflichtige Person im Sinne des § 23 Abs 1 KWG keinen Informationsanspruch und wird sie auch nicht als Gehilfe eingeschaltet, dann darf ihr das Geheimnis nicht zugänglich gemacht werden; geschieht dies dennoch, dann liegt eine (verbotene) Offenbarung vor.Hat eine an sich geheimhaltungspflichtige Person im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, KWG keinen Informationsanspruch und wird sie auch nicht als Gehilfe eingeschaltet, dann darf ihr das Geheimnis nicht zugänglich gemacht werden; geschieht dies dennoch, dann liegt eine (verbotene) Offenbarung vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 114/91
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
Veröff: SZ 65/23 = EvBl 1992/58 S 271 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066007
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_015