Rechtssatz RS0054194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054194
Entscheidungsdatum
25.02.1992
Rechtssatz
Die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers soll nicht nur für den öffentlichen Bereich des DSG (zweiter Abschnitt: §§ 6 bis 16) Geltung haben; nunmehr kommt dem "Aufgabengebiet auch im privaten Bereich so weit Bedeutung zu, als von einem Rechtsträger unterschiedliche Tätigkeitsbereiche besorgt werden (zB Buchclub/Versicherungsgeschäft). In jedem Fall sollen die Betroffenen bei der Ermittlung davon ausgehen können, daß die Daten nur für einen bestimmten Tätigkeitsbereich des Rechtsträgers Verwendung finden.Die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers soll nicht nur für den öffentlichen Bereich des DSG (zweiter Abschnitt: Paragraphen 6 bis 16) Geltung haben; nunmehr kommt dem "Aufgabengebiet auch im privaten Bereich so weit Bedeutung zu, als von einem Rechtsträger unterschiedliche Tätigkeitsbereiche besorgt werden (zB Buchclub/Versicherungsgeschäft). In jedem Fall sollen die Betroffenen bei der Ermittlung davon ausgehen können, daß die Daten nur für einen bestimmten Tätigkeitsbereich des Rechtsträgers Verwendung finden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 114/91
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = EvBl 1992/58 S 271 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg) = ÖBl 1992,21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054194
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_006