Rechtssatz RS0079824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079824
Entscheidungsdatum
25.02.1992
Rechtssatz
Das Wesen eines Bausparvertrages besteht darin, daß die Sparer Ansparleistungen erbringen und aus dem dadurch gebildeten Vermögen Darlehen für die Beschaffung oder Verbesserung von Wohnungen oder Siedlungen oder zur Ablöse hiezu eingegangener Verpflichtungen erhalten sollen (§ 112 VAG). Die Baudarlehen sind dinglich sicherzustellen.Das Wesen eines Bausparvertrages besteht darin, daß die Sparer Ansparleistungen erbringen und aus dem dadurch gebildeten Vermögen Darlehen für die Beschaffung oder Verbesserung von Wohnungen oder Siedlungen oder zur Ablöse hiezu eingegangener Verpflichtungen erhalten sollen (Paragraph 112, VAG). Die Baudarlehen sind dinglich sicherzustellen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 114/91
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
Veröff: SZ 65/23 = EvBl 1992/58 S 271 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079824
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_022