Rechtssatz RS0071599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071599
Geschäftszahl
4Ob331/82; 4Ob312/82; 4Ob393/83; 4Ob411/83 (4Ob412/83); 4Ob324/84; 4Ob333/86; 4Ob114/91
Entscheidungsdatum
25.02.1992
Norm
PreisG 1976 §11c
UWG §1 C2
Rechtssatz
Die Auffassung, daß die an einen geschlossenen Personenkreis - nämlich nur an die Inhaber sogenannter "Einkaufsscheine" - ausgeschickten Werbeschriften keine "öffentlich angekündigten Preise" sondern nur "für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilungen" enthielten und daher nicht der Brutto-Auszeichnungspflicht des § 11 c PreisG unterlägen, kann sich immerhin so weit auf das Gesetz berufen, als gerade im Bereich des österreichischen Wettbewerbsrechtes mehrfach zwischen "öffentlichen Bekanntmachungen" einerseits und "Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind" andererseits unterschieden wird. Sie ist daher vertretbar. - "Metro-Post".Die Auffassung, daß die an einen geschlossenen Personenkreis - nämlich nur an die Inhaber sogenannter "Einkaufsscheine" - ausgeschickten Werbeschriften keine "öffentlich angekündigten Preise" sondern nur "für einen größeren Personenkreis bestimmte Mitteilungen" enthielten und daher nicht der Brutto-Auszeichnungspflicht des Paragraph 11, c PreisG unterlägen, kann sich immerhin so weit auf das Gesetz berufen, als gerade im Bereich des österreichischen Wettbewerbsrechtes mehrfach zwischen "öffentlichen Bekanntmachungen" einerseits und "Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind" andererseits unterschieden wird. Sie ist daher vertretbar. - "Metro-Post".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 331/82
Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 331/82
Veröff: SZ 56/2 = EvBl 1983/49 S 184 = ÖBl 1983,40
- 4 Ob 312/82
Entscheidungstext OGH 18.01.1983 4 Ob 312/82
Beisatz: Metro-Post II. (T1)
- 4 Ob 393/83
Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 393/83
Beisatz: Metro-Post III. (T2)
- 4 Ob 411/83
Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 411/83
Beisatz: Hier: Versendung von Katalogen an alle Inhaber von Gewerbescheinen - als potentiellen Inhabern von "SEGRO-Ausweisen". (T3)
- 4 Ob 324/84
Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 324/84
Ähnlich
- 4 Ob 333/86
Entscheidungstext OGH 15.07.1986 4 Ob 333/86
Beisatz: Bei einer früheren Beanstandung durch einen Mitbewerber besteht die Pflicht, die eigene Handlungsweise zu prüfen und sich über die bestehende Rechtslage (genau) zu informieren, nicht jedoch sich der anderen Rechtsauffassung anzuschließen, als die eigene, davon abweichende Rechtsansicht gleichfalls mit gutem Grund vertreten werden konnte (ähnlich schon 4 Ob 411, 412/83). (T4)
- 4 Ob 114/91
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
Vgl auch; Beisatz: Großunternehmen (hier: im Bereich des Kreditwesens) kann zugemutet werden, sich mit Hilfe einschlägiger Fachleute auch über schwierige Rechtsmaterien umfassende Kenntnisse zu verschaffen. (T5) Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0071599
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19830111_OGH0002_0040OB00331_8200000_001