Begründung:
Die Beklagte betreibt in Hohenems unter der Bezeichnung "D***" einen Abholgroßmarkt für Wiederverkäufer und gewerbliche Selbstverbraucher; sie verkauft dort Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Genußmittel. Im September 1985 verschickte die Beklagte an ihre registrierten Kunden - darunter auch Gastronomiebetriebe - einen Prospekt, in welchem sie eine Reihe von Waren - Speiseöl, Senf, Salz, verschiedene Getränke, Käse, Eier, Speck sowie verschiedene Waschmittel - zu "Tiefpreisen - speziell für die Gastronomie" anbot. Die erste Seite dieses Prospektes enthielt, ganz am linken Rand und in kleinen, unauffälligen Buchstaben, den Hinweis: "Angebot gültig von... bis.... Preise netto - exclusive aller Steuern. Irrtum vorbehalten. Abgaben solange der Vorrat reicht. Preise gültig für Original-Einheiten" und darunter den Vermerk: "Woche 37 - gültig vom 9.9.bis 14.9.1985". Die klagende Mitbewerberin beantragt, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr beim Warenhandel zu untersagen, in Prospekten Sachgüter mit Nettopreisen (ohne Zurechnung von Mehrwertsteuer) ausgepreist anzukündigen, wenn nicht im selben Prospekt, graphisch gleich wirksam wie die Preisangabe, für diese Sachgüter der Bruttopreis angekündigt wird. Die Preisankündigung der Beklagten mißachte die in § 11 c Abs.2 und 5 des Preisgesetzes BGBl.1976/260 idF der Novelle 1980 BGBl.288 normierte Verpflichtung zur Bruttopreisauszeichnung, welche auch bei der öffentlichen Ankündigung von Preisen gegenüber gewerblichen Letztverbrauchern - zu denen auch Gastronomiebetriebe zählten - bestehe. Sie verstoße überdies gegen § 2 UWG, weil dem kleingedruckten und daher leicht überlesbaren Hinweis: "Preise netto - exclusive aller Steuern" nicht zu entnehmen sei, bei welchen Warengruppen welcher Mehrwertsteuersatz zuzurechnen ist. Der auf diese Weise bewirkte wettbewerbswidrige Lockeffekt werde noch dadurch verstärkt, daß die Beklagte in ihrem Großmarkt die Waren mit Bruttopreisen auszeichne. Die durch die scheinbar günstigen (Netto-) Preisangaben des Prospektes zum Besuch des Großmarktes veranlaßten Kaufinteressenten sähen sich dann dort wesentlich höheren (Brutto-)Preisen gegenüber.Die Beklagte betreibt in Hohenems unter der Bezeichnung "D***" einen Abholgroßmarkt für Wiederverkäufer und gewerbliche Selbstverbraucher; sie verkauft dort Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Genußmittel. Im September 1985 verschickte die Beklagte an ihre registrierten Kunden - darunter auch Gastronomiebetriebe - einen Prospekt, in welchem sie eine Reihe von Waren - Speiseöl, Senf, Salz, verschiedene Getränke, Käse, Eier, Speck sowie verschiedene Waschmittel - zu "Tiefpreisen - speziell für die Gastronomie" anbot. Die erste Seite dieses Prospektes enthielt, ganz am linken Rand und in kleinen, unauffälligen Buchstaben, den Hinweis: "Angebot gültig von... bis.... Preise netto - exclusive aller Steuern. Irrtum vorbehalten. Abgaben solange der Vorrat reicht. Preise gültig für Original-Einheiten" und darunter den Vermerk: "Woche 37 - gültig vom 9.9.bis 14.9.1985". Die klagende Mitbewerberin beantragt, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr beim Warenhandel zu untersagen, in Prospekten Sachgüter mit Nettopreisen (ohne Zurechnung von Mehrwertsteuer) ausgepreist anzukündigen, wenn nicht im selben Prospekt, graphisch gleich wirksam wie die Preisangabe, für diese Sachgüter der Bruttopreis angekündigt wird. Die Preisankündigung der Beklagten mißachte die in Paragraph 11, c Absatz 2 und 5 des Preisgesetzes BGBl.1976/260 in der Fassung der Novelle 1980 BGBl.288 normierte Verpflichtung zur Bruttopreisauszeichnung, welche auch bei der öffentlichen Ankündigung von Preisen gegenüber gewerblichen Letztverbrauchern - zu denen auch Gastronomiebetriebe zählten - bestehe. Sie verstoße überdies gegen Paragraph 2, UWG, weil dem kleingedruckten und daher leicht überlesbaren Hinweis: "Preise netto - exclusive aller Steuern" nicht zu entnehmen sei, bei welchen Warengruppen welcher Mehrwertsteuersatz zuzurechnen ist. Der auf diese Weise bewirkte wettbewerbswidrige Lockeffekt werde noch dadurch verstärkt, daß die Beklagte in ihrem Großmarkt die Waren mit Bruttopreisen auszeichne. Die durch die scheinbar günstigen (Netto-) Preisangaben des Prospektes zum Besuch des Großmarktes veranlaßten Kaufinteressenten sähen sich dann dort wesentlich höheren (Brutto-)Preisen gegenüber.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Da ihre Prospekte ausschließlich an registrierte Kunden versandt worden seien, fehle es an einer "öffentlichen Ankündigung" im Sinne des § 11 c PreisG. Eine Verpflichtung zur Ersichtlichmachung des Bruttopreises bestehe nur gegenüber "Letztverbrauchern" im engeren Sinn, zu welchen die Kunden der Beklagten nicht gehörten; bei diesen handle es sich vielmehr ausschließlich um Wiederverkäufer und Gewerbetreibende, die auch beim Kauf branchen- oder betriebsfremder Waren für den gewerblichen Bedarf nicht schutzbedürftig seien. In dem beanstandeten Prospekt werde im übrigen ausdrücklich und deutlich lesbar darauf hingewiesen, daß die in ihm angeführten Preise "Nettopreise - exclusive aller Steuern" seien. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Da ihre Prospekte ausschließlich an registrierte Kunden versandt worden seien, fehle es an einer "öffentlichen Ankündigung" im Sinne des Paragraph 11, c PreisG. Eine Verpflichtung zur Ersichtlichmachung des Bruttopreises bestehe nur gegenüber "Letztverbrauchern" im engeren Sinn, zu welchen die Kunden der Beklagten nicht gehörten; bei diesen handle es sich vielmehr ausschließlich um Wiederverkäufer und Gewerbetreibende, die auch beim Kauf branchen- oder betriebsfremder Waren für den gewerblichen Bedarf nicht schutzbedürftig seien. In dem beanstandeten Prospekt werde im übrigen ausdrücklich und deutlich lesbar darauf hingewiesen, daß die in ihm angeführten Preise "Nettopreise - exclusive aller Steuern" seien. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung.
"Letztverbraucher" im Sinne des § 11 PreisG sei, wer die gekaufte Ware nicht mehr weiter umsetze, sondern ihrer natürlichen Bestimmung gemäß verwende, also auch ein Unternehmer, der ein Sachgut nicht zur Weiterveräußerung, sondern zum Gebrauch und damit zum Verbrauch im eigenen Betrieb erwirbt. Entscheidend sei, daß die Ware den Markt verläßt und dem - privaten oder gewerblichen - Letztverbrauch zugeführt wird. Da dies hier jedenfalls zum Teil zutreffe, wäre die Beklagte gemäß § 11 c PreisG zur Bruttopreisauszeichnung verpflichtet gewesen."Letztverbraucher" im Sinne des Paragraph 11, PreisG sei, wer die gekaufte Ware nicht mehr weiter umsetze, sondern ihrer natürlichen Bestimmung gemäß verwende, also auch ein Unternehmer, der ein Sachgut nicht zur Weiterveräußerung, sondern zum Gebrauch und damit zum Verbrauch im eigenen Betrieb erwirbt. Entscheidend sei, daß die Ware den Markt verläßt und dem - privaten oder gewerblichen - Letztverbrauch zugeführt wird. Da dies hier jedenfalls zum Teil zutreffe, wäre die Beklagte gemäß Paragraph 11, c PreisG zur Bruttopreisauszeichnung verpflichtet gewesen.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes "S 15.000 und S 300.000 übersteigt". Eine Preisankündigung sei nur dann "öffentlich" im Sinne des § 11 c PreisG, wenn sie in einer für jedermann frei zugänglichen Weise einen unbeschränkten Personenkreis erreichen könne. Das treffe hier nicht zu, weil die beanstandete Ankündigung nur an registrierte Kunden der Beklagten und damit an einen durch bestimmte Merkmale eingegrenzten Personenkreis versendet worden sei. Eine Weitergabe des Prospektes an andere Personen sei nicht einmal behauptet worden. Im übrigen fehle es auch an dem in § 11 c Abs.2 PreisG im Zusammenhang mit § 11 Abs.1 dieses Gesetzes normierten Erfordernis einer gewerbsmäßigen Veräußerung von Sachgütern an "Letztverbraucher": Das Rekursgericht folge hier der neueren Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland, wonach ein Unternehmer, der Waren zur Verwendung in seinem Betrieb erwirbt, jedenfalls dann kein "Letztverbraucher" im Sinne der Preisvorschriften sei, wenn es sich um Waren handelt, die ihrer Gattung nach in seinem Gewerbebetrieb verwendet werden können und nur für seinen Eigenbedarf "abgezweigt" werden. Ein Verstoß der Beklagten gegen § 11 PreisG sei daher nicht bescheinigt. Das gleiche gelte für den Vorwurf einer Irreführung nach § 2 UWG, weil der auf der 1.Seite des Prospektes, wenngleich nicht besonders auffällig, gemachte Hinweis: "Nettopreise - exclusive aller Steuern" zur Aufklärung der hier angesprochenen, weniger schutzbedürftigen Kaufinteressenten ausreichend gewesen sei.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes "S 15.000 und S 300.000 übersteigt". Eine Preisankündigung sei nur dann "öffentlich" im Sinne des Paragraph 11, c PreisG, wenn sie in einer für jedermann frei zugänglichen Weise einen unbeschränkten Personenkreis erreichen könne. Das treffe hier nicht zu, weil die beanstandete Ankündigung nur an registrierte Kunden der Beklagten und damit an einen durch bestimmte Merkmale eingegrenzten Personenkreis versendet worden sei. Eine Weitergabe des Prospektes an andere Personen sei nicht einmal behauptet worden. Im übrigen fehle es auch an dem in Paragraph 11, c Absatz 2, PreisG im Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz eins, dieses Gesetzes normierten Erfordernis einer gewerbsmäßigen Veräußerung von Sachgütern an "Letztverbraucher": Das Rekursgericht folge hier der neueren Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland, wonach ein Unternehmer, der Waren zur Verwendung in seinem Betrieb erwirbt, jedenfalls dann kein "Letztverbraucher" im Sinne der Preisvorschriften sei, wenn es sich um Waren handelt, die ihrer Gattung nach in seinem Gewerbebetrieb verwendet werden können und nur für seinen Eigenbedarf "abgezweigt" werden. Ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 11, PreisG sei daher nicht bescheinigt. Das gleiche gelte für den Vorwurf einer Irreführung nach Paragraph 2, UWG, weil der auf der 1.Seite des Prospektes, wenngleich nicht besonders auffällig, gemachte Hinweis: "Nettopreise - exclusive aller Steuern" zur Aufklärung der hier angesprochenen, weniger schutzbedürftigen Kaufinteressenten ausreichend gewesen sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
I. Die Revisionsrekursschrift ist dem Beklagtenvertreter am 5.3.1986 zugestellt worden; letzter Tag der 14-tägigen Frist zur Beantwortung dieses Rechtsmittels (§ 402 Abs.1, letzter Satz, EO) war daher der 19.3.1986. Die erst am 2.4.1986 überreichte Revisionsrekursbeantwortung mußte infolgedessen als verspätet zurückgewiesen werden.römisch eins. Die Revisionsrekursschrift ist dem Beklagtenvertreter am 5.3.1986 zugestellt worden; letzter Tag der 14-tägigen Frist zur Beantwortung dieses Rechtsmittels (Paragraph 402, Absatz eins,, letzter Satz, EO) war daher der 19.3.1986. Die erst am 2.4.1986 überreichte Revisionsrekursbeantwortung mußte infolgedessen als verspätet zurückgewiesen werden.