Rechtssatz RS0071635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071635
Geschäftszahl
4Ob372/84; 4Ob333/86
Entscheidungsdatum
15.07.1986
Norm
PreisG 1976 §11c Abs2
Rechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung, ob eine "öffentliche Ankündigung" vorliegt, ist es, ob die angekündigten Preise nicht bloß einen durch bestimmte Merkmale eingegrenzten, bestimmten Personenkreis erreichen, sondern ob sie in einer für jedermann frei zugänglichen Weise einen nicht weiter eingegrenzten Personenkreis erreichen können. (Hier:
Preislisten, die nur im Geschäft aufliegen und auf Verlangen ausgefolgt werden.)
Entscheidungstexte
- 4 Ob 372/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 372/84
Veröff: ÖBl 1985,142
- 4 Ob 333/86
Entscheidungstext OGH 15.07.1986 4 Ob 333/86
Vgl auch; Beisatz: Hier: Möglichkeit einer Einsichtnahme durch dritte, mit der Beförderung des Prospektes befaßte, Personen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071635
Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0040OB00372_8400000_001