Rechtssatz RS0065977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065977
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Rechtssatz
Unter einem Geheimnis im Rechtssinn ist eine Tatsache zu verstehen, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder doch jedenfalls nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt ist und nach dem Interesse und dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden soll. Über den Inhalt des Geheimnisses sagt § 23 Abs 1 KWG nichts aus; es muß sich aber jedenfalls um Tatsachen handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen.Unter einem Geheimnis im Rechtssinn ist eine Tatsache zu verstehen, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder doch jedenfalls nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt ist und nach dem Interesse und dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden soll. Über den Inhalt des Geheimnisses sagt Paragraph 23, Absatz eins, KWG nichts aus; es muß sich aber jedenfalls um Tatsachen handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 114/91
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
Veröff: SZ 65/23 = EvBl 1992/58 S 271 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg)
- 3 Ob 281/01x
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 281/01x
nur: Unter einem Geheimnis im Rechtssinn ist eine Tatsache zu verstehen, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder doch jedenfalls nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt ist und nach dem Interesse und dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden soll. Es muss sich um Tatsachen handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen. (T1) Beisatz: Ein Kunde kann auf Grund der Verletzung des Bankgeheimnisses gegenüber einem anderen Kunden keine Schadenersatzansprüche gegen die Bank ableiten. (T2)
- 9 Ob 34/12h
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 34/12h
Auch; Beisatz: Der Begriff der „Geheimnisse“ iSd § 38 BWG erfasst Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur. (T3); Beisatz: Die Aufzählung der Durchbrechungen des Bankgeheimnisses in § 38 Abs 2 BWG ist nur demonstrativ. (T4); Veröff: SZ 2012/127
- 9 Ob 62/16g
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 62/16g
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Kreditvertragsrelevante Daten. (T5)
Veröff: SZ 2017/107
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065977
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_011