Rechtssatz RS0054205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054205
Entscheidungsdatum
25.02.1992
Norm
DSG §18 Abs4
KWG 1979 §23
Rechtssatz
Die Bestimmungen des KWG über das Bankgeheimnis und des DSG sind kumulativ anzuwenden: Gemäß § 18 Abs 4 DSG werden bestehende Verschwiegenheitspflichten durch die Zulässigkeit von Übermittlungen gemäß Abs 1 und 2 nicht berührt; trotz Zulässigkeit der Übermittlung nach § 18 DSG darf diese also nicht erfolgen, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Wenn daher sowohl ein dem DSG unterliegendes "Übermitteln" als auch ein Eingriff in das Bankgeheimnis vorliegt, sind die (einander teilweise überschneidenden) Einschränkungen des DSG und des KWG zu wahren; insbesondere unterliegen dem DSG auch Daten, die an sich überhaupt keinen Geheimnischarakter haben.Die Bestimmungen des KWG über das Bankgeheimnis und des DSG sind kumulativ anzuwenden: Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, DSG werden bestehende Verschwiegenheitspflichten durch die Zulässigkeit von Übermittlungen gemäß Absatz eins und 2 nicht berührt; trotz Zulässigkeit der Übermittlung nach Paragraph 18, DSG darf diese also nicht erfolgen, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Wenn daher sowohl ein dem DSG unterliegendes "Übermitteln" als auch ein Eingriff in das Bankgeheimnis vorliegt, sind die (einander teilweise überschneidenden) Einschränkungen des DSG und des KWG zu wahren; insbesondere unterliegen dem DSG auch Daten, die an sich überhaupt keinen Geheimnischarakter haben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 114/91
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg) = ÖBl 1992,21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054205
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_008