Rechtssatz RS0066032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066032
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Norm
BWG §38 Abs1
KWG 1979 §23
Rechtssatz
Was ein Geheimnis im Sinne des § 23 KWG ist, muss aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entnommen werden. Dazu gehört vor allem, dass die geheimhaltungsbedürftige Tatsache nur einer begrenzten Personenzahl bekannt ist und bekannt werden soll.Was ein Geheimnis im Sinne des Paragraph 23, KWG ist, muss aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entnommen werden. Dazu gehört vor allem, dass die geheimhaltungsbedürftige Tatsache nur einer begrenzten Personenzahl bekannt ist und bekannt werden soll.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 613/83
Entscheidungstext OGH 02.02.1984 6 Ob 613/83
Veröff: SZ 57/29 = EvBl 1984/90 S 354 = JBl 1984,614
- 3 Ob 559/86
Entscheidungstext OGH 08.03.1988 3 Ob 559/86
Veröff: SZ 61/55 = EvBl 1989/1 S 13 = RZ 1988/51 S 221 = ÖBA 1988,1022 (Jabornegg)
- 3 Ob 281/01x
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 281/01x
Auch
- 9 Ob 34/12h
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 34/12h
Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der „Geheimnisse“ im Sinn dieser Bestimmung erfasst Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder lediglich einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden sollen; es muss sich um Umstände handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen. (T1); Veröff: SZ 2012/127
- 9 Ob 62/16g
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 62/16g
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/107
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066032
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19840202_OGH0002_0060OB00613_8300000_002