Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Der Durchführung eines Beweisverfahrens zur Feststellung, daß die klagende Partei die Bestimmungen der Vereinbarung mit der beklagten Partei nicht eingehalten hat (nach deren Vorbringen die klagende Partei Leistungen an Werner H*** erbrachte, die das vereinbarte Limit von 7.000 S überstiegen, ohne hiezu die vorherige Zustimmung einzuholen) bedurfte es nicht, weil dieser Umstand von der klagenden Partei nie estritten wurde und sie daher die Garantie der beklagten Partei auch nicht in Anspruch genommen hat. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Der erkennende Senat stimmt den der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Lehre entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichtes über die wechselseitigen Vertragsbeziehungen zwischen Kreditkartengesellschaft, Vertragsunternehmen und Karteninhaber (vgl. SZ 52/89 mwN) und der daraus gezogenen Schlußfolgerung zu, daß ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, dem im Deckungsverhältnis ein vom Vertragsunternehmen angenommener Kreditauftrag der Kreditkartengesellschaft zugrundeliegt. Damit aber bestehen zwischen den Vertragspartnern auch gegenseitige Sorgfalts- und Treuepflichten.Der erkennende Senat stimmt den der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Lehre entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichtes über die wechselseitigen Vertragsbeziehungen zwischen Kreditkartengesellschaft, Vertragsunternehmen und Karteninhaber vergleiche SZ 52/89 mwN) und der daraus gezogenen Schlußfolgerung zu, daß ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, dem im Deckungsverhältnis ein vom Vertragsunternehmen angenommener Kreditauftrag der Kreditkartengesellschaft zugrundeliegt. Damit aber bestehen zwischen den Vertragspartnern auch gegenseitige Sorgfalts- und Treuepflichten.
Richtig ist, daß als Geheimnisse im Sinne des § 23 KWG Tatsachen, Vorgänge, Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur verstanden werden, die nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt undezu wahren sind, wenn es das Interesse dessen, auf den sich das Geheimnis bezieht, erfordert (Laurer in Fremut-Laurer-Pötzelberger, Handkommentar zum KWG Rz 2 zu § 23, SZ 57/29).Richtig ist, daß als Geheimnisse im Sinne des Paragraph 23, KWG Tatsachen, Vorgänge, Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur verstanden werden, die nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt undezu wahren sind, wenn es das Interesse dessen, auf den sich das Geheimnis bezieht, erfordert (Laurer in Fremut-Laurer-Pötzelberger, Handkommentar zum KWG Rz 2 zu Paragraph 23,, SZ 57/29).
Durch das Bankgeheimnis sollen die berechtigten Interessen des Kunden an der Geheimhaltung von Tatsachen, welche der Bank im Rahmen der Geschäftsverbindung zur Kenntnis kommen, gewahrt werden. Was ein Geheimnis ist, muß dabei aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entnommen werden. In Rechtsprechung und Lehre (JBl 1984, 614 = SZ 57/29 = EvBl 1984/90; Haushofer-Schinnerer-Ulrich KWG FN 17 zu § 23 mwN) ist die Berechtigung der Bank allgemein anerkannt, bei prozessualen Auseinandersetzungen mit dem Kunden dem Gericht Tatsachen aus der Geschäftsverbindung mit diesem mitzuteilen, weil in der Bestreitung der Ansprüche durch den Kunden ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff zu erblicken ist und die Weigerung des Kunden, der Offenlegung zuzustimmen, einen Rechtsmißbrauch darstellt. Jede andere Auslegung des § 23 KWG würde die Rechtsverfolgung von Ansprüchen der Bank gegenüber ihrem Kunden geradezu unmöglich machen. Dieser Berechtigung entspricht auch die Verpflichtung der Bank zur Auskunft gegenüber dem Bürgen, der die Schuld des Hauptschuldners gegenüber der Bank bezahlt hat und damit in die Rechte des Gläubigers eingetreten ist. In solchen Ausnahmefällen hat die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Hauptschuldner hinter die Warn- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Bürgen zurückzutreten (JBl 1984, 614, Avancini, Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, JBl 1985, 193 insb. 206). Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen bestehen nicht nur zwischen den Vertragsteilen, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, die der Vertragspartner durch Verwendung der Hauptleistung begünstigen will, oder an denen er selbst ein unmittelbares eigenes Interesse hat (SZ 54/65, Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 85; Bydlinski JBl 1960, 359 f). Die Kenntnis der Person des Vertragspartners kann zwar bei Erfüllung des Vertrages Zug um Zug, wie bei einem Barkauf, im Einzelfall durchaus entbehrlich sein, gewinnt jedoch an Bedeutung, sobald Leistungsstörungen auftreten. Bei einem Kreditkartengeschäft tritt das Vertragsunternehmen auf Grund der Anweisung des Kreditkarteninhabers, welcher ausschließlich von der Kreditkartengesellschaft ausgewählt wird, mit seiner Leistung in Vorlage und verzichtet auf Grund des abgeschlossenen Vertrages mit der Kreditkartengesellschaft (der den Kreditkarteninhaber als Dritten begünstigt) auf Barzahlung. Weil aber die allen Vertragsteilen bekannte Möglichkeit besteht, daß die Kreditkartengesellschaft dem Vertragsunternehmen gegenüber unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern oder geleistete Zahlungen wieder zurückzuverlangen - nach dem Vertrag zwischen Kreditkartengesellschaft und Vertragsunternehmung ist dies schon dann möglich, wenn der Kreditkarteninhaber sich unter Hinweis auf Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vertragsunternehmen weigert, den ihm von der Kreditkartengesellschaft in Rechnung gestellten Forderungsbetrag anzuerkennen (Punkt 12 a des Vertrages vom 26. Jänner 1984) - müssen alle Vertragspartner des Kreditkartengeschäftes von vornherein nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß jedenfalls bei Störungen in der Abwicklung des Geschäftes der Karteninhaber nicht anonym bleiben soll.Durch das Bankgeheimnis sollen die berechtigten Interessen des Kunden an der Geheimhaltung von Tatsachen, welche der Bank im Rahmen der Geschäftsverbindung zur Kenntnis kommen, gewahrt werden. Was ein Geheimnis ist, muß dabei aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entnommen werden. In Rechtsprechung und Lehre (JBl 1984, 614 = SZ 57/29 = EvBl 1984/90; Haushofer-Schinnerer-Ulrich KWG FN 17 zu Paragraph 23, mwN) ist die Berechtigung der Bank allgemein anerkannt, bei prozessualen Auseinandersetzungen mit dem Kunden dem Gericht Tatsachen aus der Geschäftsverbindung mit diesem mitzuteilen, weil in der Bestreitung der Ansprüche durch den Kunden ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff zu erblicken ist und die Weigerung des Kunden, der Offenlegung zuzustimmen, einen Rechtsmißbrauch darstellt. Jede andere Auslegung des Paragraph 23, KWG würde die Rechtsverfolgung von Ansprüchen der Bank gegenüber ihrem Kunden geradezu unmöglich machen. Dieser Berechtigung entspricht auch die Verpflichtung der Bank zur Auskunft gegenüber dem Bürgen, der die Schuld des Hauptschuldners gegenüber der Bank bezahlt hat und damit in die Rechte des Gläubigers eingetreten ist. In solchen Ausnahmefällen hat die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Hauptschuldner hinter die Warn- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Bürgen zurückzutreten (JBl 1984, 614, Avancini, Der Auskunftsanspruch des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, JBl 1985, 193 insb. 206). Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen bestehen nicht nur zwischen den Vertragsteilen, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, die der Vertragspartner durch Verwendung der Hauptleistung begünstigen will, oder an denen er selbst ein unmittelbares eigenes Interesse hat (SZ 54/65, Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 85; Bydlinski JBl 1960, 359 f). Die Kenntnis der Person des Vertragspartners kann zwar bei Erfüllung des Vertrages Zug um Zug, wie bei einem Barkauf, im Einzelfall durchaus entbehrlich sein, gewinnt jedoch an Bedeutung, sobald Leistungsstörungen auftreten. Bei einem Kreditkartengeschäft tritt das Vertragsunternehmen auf Grund der Anweisung des Kreditkarteninhabers, welcher ausschließlich von der Kreditkartengesellschaft ausgewählt wird, mit seiner Leistung in Vorlage und verzichtet auf Grund des abgeschlossenen Vertrages mit der Kreditkartengesellschaft (der den Kreditkarteninhaber als Dritten begünstigt) auf Barzahlung. Weil aber die allen Vertragsteilen bekannte Möglichkeit besteht, daß die Kreditkartengesellschaft dem Vertragsunternehmen gegenüber unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern oder geleistete Zahlungen wieder zurückzuverlangen - nach dem Vertrag zwischen Kreditkartengesellschaft und Vertragsunternehmung ist dies schon dann möglich, wenn der Kreditkarteninhaber sich unter Hinweis auf Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vertragsunternehmen weigert, den ihm von der Kreditkartengesellschaft in Rechnung gestellten Forderungsbetrag anzuerkennen (Punkt 12 a des Vertrages vom 26. Jänner 1984) - müssen alle Vertragspartner des Kreditkartengeschäftes von vornherein nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß jedenfalls bei Störungen in der Abwicklung des Geschäftes der Karteninhaber nicht anonym bleiben soll.
Daß auch die beklagte Partei dort, wo ihre eigenen Ansprüche betroffen sind, von dieser Auffassung ausgegangen ist, zeigt sich in den Bestimmungen des Punktes 13 des Vertrages vom 26. Jänner 1984 deutlich. Diese verpflichten das Vertragsunternehmen, sämtliche Unterlagen über die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit dem Kreditkarteninhaber über ihr Verlangen jederzeit herauszugeben, wenn ein Kreditkarteninhaber gegenüber der Kreditkartengesellschaft die Richtigkeit einer Rechnung und eines Leistungsbeleges bestreiten sollte (also auch im Falle einer Leistungsstörung) alle für die Einziehung der Forderung nötigen Informationen zu erteilen, seine Gläubigerrechte gegenüber dem Kreditkarteninhaber abzutreten und alle für die Einziehung der Forderung nötige Hilfe zu leisten. Selbst wenn man der Kreditkartengesellschaft im umgekehrten Fall, also wenn das Vertragsunternehmen in die Lage kommen sollte, gegen den Kreditkarteninhaber vorzugehen, keine so weitreichende Auskunftspflicht auferlegen will, wie sie sich selbst vorbehalten hat, so umfaßt diese jedenfalls die Bezeichnung des Schuldners auf eine Weise, die zumindest dessen Identifizierung (also jene Angaben, die anstelle der Kreditkartennummer zu treten haben) erlaubt, um Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag gegen ihn durchsetzen zu können. Die Weigerung des Kreditkarteninhabers zur Bekanntgabe seiner Adresse, durch die ja persönliche oder geschäftliche Interessen in keiner Weise berührt werden, sondern die hier nur der Individualisierung seiner Person gegenüber seinem Vertragspartner dient, stellt jedenfalls einen Rechtsmißbrauch dar. Daran ändert der Umstand nichts, daß die klagende Partei ihre Vorleistung ohne vorherige Zustimmung der beklagten Partei erbracht hat und letztere dadurch leistungsfrei wurde. Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben muß auch in einem solchen Fall ein redlicher Vertragspartner, der seinerseits die Leistung erhalten hat die zu seiner Identifizierung notwendigen Merkmale offenlegen. Daß die beklagte Partei schon wegen der Vertragsverletzung durch die klagende Partei ohne Rücksicht auf § 23 KWG zur Bekanntgabe der Anschrift nicht verpflichtet sei, wurde nicht eingewendet. Die beklagte Partei kommt daher durch die Bekanntgabe der Adresse des Kreditkarteninhabers nicht nur ihren Treuepflichten gegenüber der klagenden Partei nach, sie verletzt solche wegen des Rechtsmißbrauches des Karteninhabers auch diesem gegenüber nicht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Daß auch die beklagte Partei dort, wo ihre eigenen Ansprüche betroffen sind, von dieser Auffassung ausgegangen ist, zeigt sich in den Bestimmungen des Punktes 13 des Vertrages vom 26. Jänner 1984 deutlich. Diese verpflichten das Vertragsunternehmen, sämtliche Unterlagen über die Abwicklung von Rechtsgeschäften mit dem Kreditkarteninhaber über ihr Verlangen jederzeit herauszugeben, wenn ein Kreditkarteninhaber gegenüber der Kreditkartengesellschaft die Richtigkeit einer Rechnung und eines Leistungsbeleges bestreiten sollte (also auch im Falle einer Leistungsstörung) alle für die Einziehung der Forderung nötigen Informationen zu erteilen, seine Gläubigerrechte gegenüber dem Kreditkarteninhaber abzutreten und alle für die Einziehung der Forderung nötige Hilfe zu leisten. Selbst wenn man der Kreditkartengesellschaft im umgekehrten Fall, also wenn das Vertragsunternehmen in die Lage kommen sollte, gegen den Kreditkarteninhaber vorzugehen, keine so weitreichende Auskunftspflicht auferlegen will, wie sie sich selbst vorbehalten hat, so umfaßt diese jedenfalls die Bezeichnung des Schuldners auf eine Weise, die zumindest dessen Identifizierung (also jene Angaben, die anstelle der Kreditkartennummer zu treten haben) erlaubt, um Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag gegen ihn durchsetzen zu können. Die Weigerung des Kreditkarteninhabers zur Bekanntgabe seiner Adresse, durch die ja persönliche oder geschäftliche Interessen in keiner Weise berührt werden, sondern die hier nur der Individualisierung seiner Person gegenüber seinem Vertragspartner dient, stellt jedenfalls einen Rechtsmißbrauch dar. Daran ändert der Umstand nichts, daß die klagende Partei ihre Vorleistung ohne vorherige Zustimmung der beklagten Partei erbracht hat und letztere dadurch leistungsfrei wurde. Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben muß auch in einem solchen Fall ein redlicher Vertragspartner, der seinerseits die Leistung erhalten hat die zu seiner Identifizierung notwendigen Merkmale offenlegen. Daß die beklagte Partei schon wegen der Vertragsverletzung durch die klagende Partei ohne Rücksicht auf Paragraph 23, KWG zur Bekanntgabe der Anschrift nicht verpflichtet sei, wurde nicht eingewendet. Die beklagte Partei kommt daher durch die Bekanntgabe der Adresse des Kreditkarteninhabers nicht nur ihren Treuepflichten gegenüber der klagenden Partei nach, sie verletzt solche wegen des Rechtsmißbrauches des Karteninhabers auch diesem gegenüber nicht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.