Rechtssatz RS0065981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065981
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Norm
BWG §38 Abs1
KWG 1979 §23
Rechtssatz
Geheimnisse im Sinne des § 23 KWG sind Tatsachen, Vorgänge, Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt und zu wahren sind, wenn es das Interesse, auf den sich das Geheimnis bezieht, erfordert.Geheimnisse im Sinne des Paragraph 23, KWG sind Tatsachen, Vorgänge, Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt und zu wahren sind, wenn es das Interesse, auf den sich das Geheimnis bezieht, erfordert.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 559/86
Entscheidungstext OGH 08.03.1988 3 Ob 559/86
Veröff: SZ 61/55 = EvBl 1989/1 S 13 = RZ 1988/51 S 221 = ÖBA 1988,1022 (Jabornegg)
- 3 Ob 281/01x
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 281/01x
Auch
- 9 Ob 34/12h
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 34/12h
Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der „Geheimnisse“ im Sinn dieser Bestimmung erfasst Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder lediglich einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden sollen; es muss sich um Umstände handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen. (T1); Veröff: SZ 2012/127
- 9 Ob 62/16g
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 62/16g
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/107
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065981
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19880308_OGH0002_0030OB00559_8600000_003