Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 1358 ABGB tritt, wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern. Haben für den nämlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet, so haftet gemäß § 1359 ABGB jede für den ganzen Betrag. Hat aber eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen, so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (§ 896) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen. Der Zahlende kann dabei entweder die gemäß § 1358 ABGB eingelöste Bürgschaftsverpflichtung des Mitbürgen oder den Ausgleichsanspruch nach § 896 ABGB geltend machen (SZ 9/94; Ohmeyer-Klang in Klang[2] VI 231 und 235). Dabei setzt das Rückgriffsrecht der Mitbürgen untereinander nicht voraus, daß die Bürgschaft gemeinschaftlich übernommen wurde (Ohmeyer-Klang aaO 234; JB 222 = GIUNF 7414). Ein Bürge, welcher die Schuld des Hauptschuldners bezahlt, ist daher grundsätzlich gemäß § 1358 zweiter Satz ABGB berechtigt, vom befriedigten Gläubiger die Auslieferung aller vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel zu verlangen, wozu auch jene Rechtsbehelfe gehören, aus denen sich weitere Bürgschaftsverpflichtungen von Mitbürgen ergeben.Gemäß Paragraph 1358, ABGB tritt, wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern. Haben für den nämlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet, so haftet gemäß Paragraph 1359, ABGB jede für den ganzen Betrag. Hat aber eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen, so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (Paragraph 896,) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen. Der Zahlende kann dabei entweder die gemäß Paragraph 1358, ABGB eingelöste Bürgschaftsverpflichtung des Mitbürgen oder den Ausgleichsanspruch nach Paragraph 896, ABGB geltend machen (SZ 9/94; Ohmeyer-Klang in Klang[2] römisch sechs 231 und 235). Dabei setzt das Rückgriffsrecht der Mitbürgen untereinander nicht voraus, daß die Bürgschaft gemeinschaftlich übernommen wurde (Ohmeyer-Klang aaO 234; JB 222 = GIUNF 7414). Ein Bürge, welcher die Schuld des Hauptschuldners bezahlt, ist daher grundsätzlich gemäß Paragraph 1358, zweiter Satz ABGB berechtigt, vom befriedigten Gläubiger die Auslieferung aller vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel zu verlangen, wozu auch jene Rechtsbehelfe gehören, aus denen sich weitere Bürgschaftsverpflichtungen von Mitbürgen ergeben.
Dieses Recht wurde durch § 23 KWG auch in den Fällen nicht eingeschränkt, in denen Gläubiger ein Kreditunternehmen iS dieses Gesetzes ist. Gemäß § 23 Abs. 1 KWG dürfen die Kreditunternehmungen, deren Gesellschafter und Mitglieder von Organen sowie die bei ihnen tätigen Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit den Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Die Verpflichtung aus dem Bankgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt. Im § 23 Abs. 2 KWG sind dann vier (hier nicht in Frage kommende) Fälle aufgezählt, in denen die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gilt.Dieses Recht wurde durch Paragraph 23, KWG auch in den Fällen nicht eingeschränkt, in denen Gläubiger ein Kreditunternehmen iS dieses Gesetzes ist. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, KWG dürfen die Kreditunternehmungen, deren Gesellschafter und Mitglieder von Organen sowie die bei ihnen tätigen Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit den Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Die Verpflichtung aus dem Bankgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt. Im Paragraph 23, Absatz 2, KWG sind dann vier (hier nicht in Frage kommende) Fälle aufgezählt, in denen die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gilt.
Die Frage, ob ein späteres Gesetz dem früheren widerspricht, ist mit den Mitteln der Auslegung festzustellen (Wolff in Klang[2] I/1, 113; Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz. 1 zu § 9). Das Verhältnis des speziellen zum allgemeineren Gesetz ist in diesem Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn sich beide Bestimmungen in einem und demselben Gesetz befunden hätten. Es ist also ganz gut möglich, daß das ältere speziellere neben dem jüngeren allgemeineren gilt (Wolff aaO). Es ist im Einzelfall zu ermitteln, was die neue lex generalis will, ob also die Spezialregelung weiterhin zugelassen sein soll oder nicht (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] I 28). Nur wenn das spätere Gesetz eine sogenannte Kodifikation ist, also eine beabsichtigt vollständige und abschließende Regelung eines ganzen Rechtsgebietes, hebt im Zweifel das spätere Gesetz alle, auch die spezielleren Gesetze dieses Rechtsgebietes auf (Wolff aaO; SZ 52/186).Die Frage, ob ein späteres Gesetz dem früheren widerspricht, ist mit den Mitteln der Auslegung festzustellen (Wolff in Klang[2] I/1, 113; Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz. 1 zu Paragraph 9,). Das Verhältnis des speziellen zum allgemeineren Gesetz ist in diesem Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn sich beide Bestimmungen in einem und demselben Gesetz befunden hätten. Es ist also ganz gut möglich, daß das ältere speziellere neben dem jüngeren allgemeineren gilt (Wolff aaO). Es ist im Einzelfall zu ermitteln, was die neue lex generalis will, ob also die Spezialregelung weiterhin zugelassen sein soll oder nicht (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] römisch eins 28). Nur wenn das spätere Gesetz eine sogenannte Kodifikation ist, also eine beabsichtigt vollständige und abschließende Regelung eines ganzen Rechtsgebietes, hebt im Zweifel das spätere Gesetz alle, auch die spezielleren Gesetze dieses Rechtsgebietes auf (Wolff aaO; SZ 52/186).
Im Kreditwesengesetz sind umfassende Regeln über die von den Kreditunternehmungen zu beachtenden Vorschriften, insbesondere bei Bankgeschäften, enthalten. Im Rahmen dieser Bestimmungen regelt § 23 KWG auch das Bankgeheimnis. Durch das Bankgeheimnis sollen die berechtigten Interessen des Kunden an der Geheimhaltung von Tatsachen, welche der Bank im Rahmen der Geschäftsverbindung zur Kenntnis kommen, gewahrt werden. Was ein Geheimnis ist, muß dabei aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entnommen werden. Dazu gehört vor allem, daß die geheimhaltungsbedürftige Tatsache nur einer begrenzten Personenzahl bekannt ist und bekannt werden soll (Haushofer-Schinnerer-Ulrich, KWG FN 3 zu § 23). In der Lehre wurde die Frage der Berechtigung der Bank, bei prozessualen Auseinandersetzungen mit dem Kunden dem Gericht Tatsachen aus der Geschäftsverbindung mit demselben mitzuteilen, aus dem Gesichtspunkt des Notwehrrechtes bejaht. In der Bestreitung der Ansprüche durch den Kunden sei ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff zu erblicken. Die Weigerung des Kunden, der Offenlegung zuzustimmen, stelle einen Rechtsmißbrauch dar (Haushofer-Schinnerer-Ulrich, KWG FN 17 zu § 23). Jede andere Auslegung des § 23 KWG würde auch die Rechtsverfolgung von Ansprüchen der Bank gegenüber ihren Kunden geradezu unmöglich machen. Nichts anderes kann aber für den Bürgen gelten, der die Schuld des Hauptschuldners gegenüber der Bank bezahlt und damit in die Rechte des bisherigen Gläubigers eintritt. Auch ihm gegenüber würde die Weigerung des Schuldners, unter Berufung auf § 23 KWG einer Ausfolgung der vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel an den Bürgen zuzustimmen, einen Rechtsmißbrauch darstellen. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe, aus denen sich die Haftung von Mitbürgen ergibt, denn auch sie könnten sich der Bank gegenüber im Prozeß über die Inanspruchnahme ihrer Haftung nicht darauf berufen, daß die Bank gemäß § 23 KWG nicht zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen zur Durchsetzung ihres Anspruches berechtigt sei. Dazu kommt noch, daß im Verhältnis zwischen den Mitbürgen nicht gesagt werden kann, es handle sich bei der Schuldverpflichtung des Hauptschuldners und den Verpflichtungserklärungen eines Bürgen gegenüber der Kreditunternehmung um eine dem Mitbürgen gegenüber geheimhaltungsbedürftige Tatsache. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß das Bankgeheimnis des § 23 KWG das Kreditunternehmen nicht hindert, die Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel an den Bürgen auszufolgen, der dem Kreditunternehmen die Schuld des Hauptschuldners bezahlt. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe, aus denen sich die Verpflichtung von Mitbürgen ergibt. In diesem Umfang wurde daher § 1358 letzter Satz ABGB durch § 23 KWG nicht derogiert.Im Kreditwesengesetz sind umfassende Regeln über die von den Kreditunternehmungen zu beachtenden Vorschriften, insbesondere bei Bankgeschäften, enthalten. Im Rahmen dieser Bestimmungen regelt Paragraph 23, KWG auch das Bankgeheimnis. Durch das Bankgeheimnis sollen die berechtigten Interessen des Kunden an der Geheimhaltung von Tatsachen, welche der Bank im Rahmen der Geschäftsverbindung zur Kenntnis kommen, gewahrt werden. Was ein Geheimnis ist, muß dabei aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entnommen werden. Dazu gehört vor allem, daß die geheimhaltungsbedürftige Tatsache nur einer begrenzten Personenzahl bekannt ist und bekannt werden soll (Haushofer-Schinnerer-Ulrich, KWG FN 3 zu Paragraph 23,). In der Lehre wurde die Frage der Berechtigung der Bank, bei prozessualen Auseinandersetzungen mit dem Kunden dem Gericht Tatsachen aus der Geschäftsverbindung mit demselben mitzuteilen, aus dem Gesichtspunkt des Notwehrrechtes bejaht. In der Bestreitung der Ansprüche durch den Kunden sei ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff zu erblicken. Die Weigerung des Kunden, der Offenlegung zuzustimmen, stelle einen Rechtsmißbrauch dar (Haushofer-Schinnerer-Ulrich, KWG FN 17 zu Paragraph 23,). Jede andere Auslegung des Paragraph 23, KWG würde auch die Rechtsverfolgung von Ansprüchen der Bank gegenüber ihren Kunden geradezu unmöglich machen. Nichts anderes kann aber für den Bürgen gelten, der die Schuld des Hauptschuldners gegenüber der Bank bezahlt und damit in die Rechte des bisherigen Gläubigers eintritt. Auch ihm gegenüber würde die Weigerung des Schuldners, unter Berufung auf Paragraph 23, KWG einer Ausfolgung der vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel an den Bürgen zuzustimmen, einen Rechtsmißbrauch darstellen. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe, aus denen sich die Haftung von Mitbürgen ergibt, denn auch sie könnten sich der Bank gegenüber im Prozeß über die Inanspruchnahme ihrer Haftung nicht darauf berufen, daß die Bank gemäß Paragraph 23, KWG nicht zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen zur Durchsetzung ihres Anspruches berechtigt sei. Dazu kommt noch, daß im Verhältnis zwischen den Mitbürgen nicht gesagt werden kann, es handle sich bei der Schuldverpflichtung des Hauptschuldners und den Verpflichtungserklärungen eines Bürgen gegenüber der Kreditunternehmung um eine dem Mitbürgen gegenüber geheimhaltungsbedürftige Tatsache. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß das Bankgeheimnis des Paragraph 23, KWG das Kreditunternehmen nicht hindert, die Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel an den Bürgen auszufolgen, der dem Kreditunternehmen die Schuld des Hauptschuldners bezahlt. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe, aus denen sich die Verpflichtung von Mitbürgen ergibt. In diesem Umfang wurde daher Paragraph 1358, letzter Satz ABGB durch Paragraph 23, KWG nicht derogiert.
Wenn die Beklagte meint, es gehe nicht an, daß sie etwa erhaltene Blankowechsel an einen Dritten weitergebe, übersieht sie, daß sie im Hinblick auf die Fälligkeit der Forderung gegenüber dem Hauptschuldner berechtigt war, die Wechsel auszufüllen, womit der Gefahr eines Mißbrauches durch den Dritten vorgebeugt wäre. Wenn aber ein Kunde die wechselmäßige Weitergabe von Wechseln verhindern will, könnte er dies durch die Aufnahme einer Rektaklausel bewirken.