Rechtssatz RS0032254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032254
Geschäftszahl
2Ob352/27; 5Ob253/71; 6Ob613/83; 1Ob681/87; 1Ob514/93
Entscheidungsdatum
22.06.1993
Rechtssatz
Der Zahlende kann entweder die mit der Hauptschuld eingelöste Bürgschaftsverpflichtung des Mitbürgen in Anspruch nehmen oder gegen diesen seinen Ausgleichungsanspruch geltend machen. Das Maß der Ansprüche des zahlenden Bürgen ist in beiden Fällen dasselbe. Der einlösende Bürge ist berechtigt, das gegen den Mitbürgen zwangsweise begründete, bürgerlich auf ihr übertragene Pfandrecht im Rahmen seiner Regreßforderung ohne neue Pfandklage geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 352/27
Entscheidungstext OGH 03.05.1927 2 Ob 352/27
Veröff: SZ 9/94
- 5 Ob 253/71
Entscheidungstext OGH 03.11.1971 5 Ob 253/71
- 6 Ob 613/83
Entscheidungstext OGH 02.02.1984 6 Ob 613/83
nur: Der Zahlende kann entweder die mit der Hauptschuld eingelöste Bürgschaftsverpflichtung des Mitbürgen in Anspruch nehmen oder gegen diesen seinen Ausgleichungsanspruch geltend machen. (T1) Beisatz: Dabei setzt das Rückgriffsrecht der Mitbürgen untereinander nicht voraus, daß die Bürgschaft gemeinschaftlich übernommen wurde. (T2) Veröff: SZ 57/29 = JBl 1984,614 = EvBl 1984/905 S 354
- 1 Ob 681/87
Entscheidungstext OGH 09.12.1987 1 Ob 681/87
Auch; nur: Der Zahlende kann entweder die mit der Hauptschuld eingelöste Bürgschaftsverpflichtung des Mitbürgen in Anspruch nehmen oder gegen diesen seinen Ausgleichungsanspruch geltend machen. Das Maß der Ansprüche des zahlenden Bürgen ist in beiden Fällen dasselbe. (T3) Veröff: SZ 60/266 = EvBl 1988/49 S 276 = ÖBA 1988,390 (P Bydlinski) = WBl 1988,126
- 1 Ob 514/93
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 514/93
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0032254
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19270503_OGH0002_0020OB00352_2700000_001