Gemäß § 1358 ABGB tritt, wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Haben für den nämlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet, so haftet gemäß § 1359 ABGB jede für den ganzen Betrag. Hat aber eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen, so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (§ 896 ABGB) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen. Der Zahlende kann dabei entweder die gemäß § 1358 ABGB eingelöste Bürgschaftsverpflichtung des Mitbürgen oder den Ausgleichsanspruch nach § 896 ABGB geltend machen (SZ 57/29). Die Geltendmachung des nach § 1358 ABGB übergegangenen Sicherungsmittels kann aber nicht zu einem höheren Betrag führen als der sich aus §§ 896, 1359 ABGB ergebende Ausgleichsanspruch. Der Höhe nach sind beide Ansprüche immer ident (SZ 9/94; SZ 60/266). Während bei der entgeltlichen (und unentgeltlichen) Vertragszession (§§ 1392 ff ABGB) der Übernehmer Anspruch auf den vollen Nennwert der Forderung hat, und zwar auch dann, wenn er sie um einen geringeren Betrag erworben hat (Wolff in Klang2 VI 309; Ehrenzweig2 II/1, 265; JBl. 1979, 91), kann der Zahler im Falle der Legalzession des § 1358 ABGB nur den Ersatz der gezahlten Schuld fordern, also nicht mehr beanspruchen, als er selbst gezahlt hat (Ohmeyer, Klang in Klang2 VI/230; Ehrenzweig II/1, 124; SZ 48/101; EvBl. 1992/100). Der in Anspruch genommene Mitbürge kann seine Rechtsstellung im Ausgleichsverhältnis auch nicht dadurch verbessern, daß er sich die Rechte des Gläubigers vertraglich übertragen läßt. Für den Umfang seines Rückgriffsrechtes ist es unerheblich, ob die Rechte des Gläubigers auf ihn kraft Gesetzes oder kraft Vertrages übergegangen sind (Pecher in Münch.Komm2 § 774 BGB Rdz 21; RGZ 117, 1).Gemäß Paragraph 1358, ABGB tritt, wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Haben für den nämlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet, so haftet gemäß Paragraph 1359, ABGB jede für den ganzen Betrag. Hat aber eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen, so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (Paragraph 896, ABGB) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen. Der Zahlende kann dabei entweder die gemäß Paragraph 1358, ABGB eingelöste Bürgschaftsverpflichtung des Mitbürgen oder den Ausgleichsanspruch nach Paragraph 896, ABGB geltend machen (SZ 57/29). Die Geltendmachung des nach Paragraph 1358, ABGB übergegangenen Sicherungsmittels kann aber nicht zu einem höheren Betrag führen als der sich aus Paragraphen 896, 1359, ABGB ergebende Ausgleichsanspruch. Der Höhe nach sind beide Ansprüche immer ident (SZ 9/94; SZ 60/266). Während bei der entgeltlichen (und unentgeltlichen) Vertragszession (Paragraphen 1392, ff ABGB) der Übernehmer Anspruch auf den vollen Nennwert der Forderung hat, und zwar auch dann, wenn er sie um einen geringeren Betrag erworben hat (Wolff in Klang2 römisch sechs 309; Ehrenzweig2 II/1, 265; JBl. 1979, 91), kann der Zahler im Falle der Legalzession des Paragraph 1358, ABGB nur den Ersatz der gezahlten Schuld fordern, also nicht mehr beanspruchen, als er selbst gezahlt hat (Ohmeyer, Klang in Klang2 VI/230; Ehrenzweig II/1, 124; SZ 48/101; EvBl. 1992/100). Der in Anspruch genommene Mitbürge kann seine Rechtsstellung im Ausgleichsverhältnis auch nicht dadurch verbessern, daß er sich die Rechte des Gläubigers vertraglich übertragen läßt. Für den Umfang seines Rückgriffsrechtes ist es unerheblich, ob die Rechte des Gläubigers auf ihn kraft Gesetzes oder kraft Vertrages übergegangen sind (Pecher in Münch.Komm2 Paragraph 774, BGB Rdz 21; RGZ 117, 1).
Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz ist daher nicht der Nennwert der Forderung für den nach Kopfteilen vorzunehmenden Rückersatz von Bedeutung, sondern vielmehr der vom Kläger und seiner Gattin tatsächlich entrichtete Betrag von S 705.000,--.
Gemäß §§ 1359, 896 ABGB bestimmt sich der Rückgriff primär nach dem im Innenverhältnis bestehenden „besonderen Verhältnis“, welches sich durch Vertrag oder aus den Umständen ergeben kann. Derartige das Aufteilungsverhältnis beeinflussende Umstände können auf geschäftlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten beruhen (Pecher in Münch.Komm2 § 774 BGB Rdz 22) aber auch auf einem Arbeitsverhältnis (SZ 39/25). Häufig hat einer der Sicherungsgeber ein unmittelbares eigenes Interesse am gesicherten Kredit, ist wirtschaftlich vielleicht selbst Empfänger oder Nutznießer des Darlehens, das dem Hauptschuldner gewährt worden ist. So steht etwa der verbürgende Hauptaktionär einer AG dem Risiko näher als ein mitbürgender Angestellter, der seinen Arbeitsplatz erhalten wollte. In einem derartigen Fall muß der einlösende Sicherungsgeber das Ausfallrisiko allein tragen, sofern nicht abweichende Abreden zwischen den Sicherungsgebern getroffen worden sind (Schlechtriem, Ausgleich zwischen mehreren Sicherern fremder Schuld in FS Caemmerer 1026). Die Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf eine besondere Regelung beruft (Pecher aaO § 774 BGB Rdz 22). Da der Beklagte keine in diese Richtung zielenden Behauptungen aufgestellt hat, muß eine Prüfung des Sachverhalts an Hand der dargestellten Rechtsgrundsätze unterbleiben. Mangels entsprechenden Sachvorbringens mußte auch eine Überprüfung an Hand der Bestimmungen des Kautionsschutzgesetzes (BGBl. Nr. 229/1937) entfallen. Es ist daher von einem Rückersatzanspruch nach Kopfteilen auszugehen.Gemäß Paragraphen 1359, 896, ABGB bestimmt sich der Rückgriff primär nach dem im Innenverhältnis bestehenden „besonderen Verhältnis“, welches sich durch Vertrag oder aus den Umständen ergeben kann. Derartige das Aufteilungsverhältnis beeinflussende Umstände können auf geschäftlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten beruhen (Pecher in Münch.Komm2 Paragraph 774, BGB Rdz 22) aber auch auf einem Arbeitsverhältnis (SZ 39/25). Häufig hat einer der Sicherungsgeber ein unmittelbares eigenes Interesse am gesicherten Kredit, ist wirtschaftlich vielleicht selbst Empfänger oder Nutznießer des Darlehens, das dem Hauptschuldner gewährt worden ist. So steht etwa der verbürgende Hauptaktionär einer AG dem Risiko näher als ein mitbürgender Angestellter, der seinen Arbeitsplatz erhalten wollte. In einem derartigen Fall muß der einlösende Sicherungsgeber das Ausfallrisiko allein tragen, sofern nicht abweichende Abreden zwischen den Sicherungsgebern getroffen worden sind (Schlechtriem, Ausgleich zwischen mehreren Sicherern fremder Schuld in FS Caemmerer 1026). Die Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf eine besondere Regelung beruft (Pecher aaO Paragraph 774, BGB Rdz 22). Da der Beklagte keine in diese Richtung zielenden Behauptungen aufgestellt hat, muß eine Prüfung des Sachverhalts an Hand der dargestellten Rechtsgrundsätze unterbleiben. Mangels entsprechenden Sachvorbringens mußte auch eine Überprüfung an Hand der Bestimmungen des Kautionsschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1937,) entfallen. Es ist daher von einem Rückersatzanspruch nach Kopfteilen auszugehen.
Wer Rückgriff nehmen will, muß die Schuld, oder zumindest mehr als den auf ihn entfallenden Teil (SZ 42/172; EvBl. 1976/178), aus dem Seinigen abgetragen haben, d.h. er muß seiner wirtschaftlichen Disposition unterliegende eigene Mittel für die Zahlung verwendet haben oder diese muß zumindest auf seine Rechnung erfolgt sein (SZ 54/12; Gamerith in Rummel ABGB2 § 896 Rdz 4). Beide Vorinstanzen sind unbestrittenermaßen davon ausgegangen, daß die Ehegatten Zahlung je zur Hälfte geleistet haben. Der Kläger hat daher um S 117.500,-- mehr geleistet als der auf ihn von S 705.000,-- entfallende 1/3-Anteil von S 235.000,--. Selbst wenn die Zahlung der Ehegatten nicht in diesem Verhältnis erfolgt sein sollte, ändert das nichts daran, daß mangels Nachweises besonderer Aufteilungsverhältnisse durch den Kläger der Ersatzanspruch zu gleichen Teilen besteht und daher der Beklagte vom Kläger, der nach seinem Vorbringen für sich und seine Gattin einschreitet, insgesamt nicht mehr als mit einem Drittel des tatsächlich bezahlten Betrages, somit S 235.000,-- in Anspruch genommen werden kann.Wer Rückgriff nehmen will, muß die Schuld, oder zumindest mehr als den auf ihn entfallenden Teil (SZ 42/172; EvBl. 1976/178), aus dem Seinigen abgetragen haben, d.h. er muß seiner wirtschaftlichen Disposition unterliegende eigene Mittel für die Zahlung verwendet haben oder diese muß zumindest auf seine Rechnung erfolgt sein (SZ 54/12; Gamerith in Rummel ABGB2 Paragraph 896, Rdz 4). Beide Vorinstanzen sind unbestrittenermaßen davon ausgegangen, daß die Ehegatten Zahlung je zur Hälfte geleistet haben. Der Kläger hat daher um S 117.500,-- mehr geleistet als der auf ihn von S 705.000,-- entfallende 1/3-Anteil von S 235.000,--. Selbst wenn die Zahlung der Ehegatten nicht in diesem Verhältnis erfolgt sein sollte, ändert das nichts daran, daß mangels Nachweises besonderer Aufteilungsverhältnisse durch den Kläger der Ersatzanspruch zu gleichen Teilen besteht und daher der Beklagte vom Kläger, der nach seinem Vorbringen für sich und seine Gattin einschreitet, insgesamt nicht mehr als mit einem Drittel des tatsächlich bezahlten Betrages, somit S 235.000,-- in Anspruch genommen werden kann.
Der Kläger hat sich aber darauf berufen, daß seine geschiedene Gattin ihm ihren Rückersatzanspruch zediert habe. Auch nach den Feststellungen des Erstgerichtes („....frühere Gattin“) war im Zeitpunkt der Abtretung die Ehe nicht mehr aufrecht, sodaß mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 lit. b NZwG keine Notariatsaktspflicht bestand. Allerdings ist die Abtretung als kausales Erfüllungsgeschäft nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Rechtsgrund beruht (SZ 57/174; EvBl. 1957/319). Feststellungen über den Rechtsgrund wurden aber von den Vorinstanzen nicht getroffen. Auch der Kläger hat diesbezüglich keine Behauptungen aufgestellt. Mag er dazu auch von vornherein nicht verpflichtet gewesen sein, so hatte er dies doch dann zu tun und die dafür erforderlichen Beweise zu erbringen, sobald der Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestritt (RdW 1983, 105). Eine, wenngleich allgemein gehaltene, jedoch in diesem Sinne ausreichende Bestreitung hat der Beklagte aber erhoben (S. 2 des Protokolls vom 6.9.1990 = AS 104).Der Kläger hat sich aber darauf berufen, daß seine geschiedene Gattin ihm ihren Rückersatzanspruch zediert habe. Auch nach den Feststellungen des Erstgerichtes („....frühere Gattin“) war im Zeitpunkt der Abtretung die Ehe nicht mehr aufrecht, sodaß mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG keine Notariatsaktspflicht bestand. Allerdings ist die Abtretung als kausales Erfüllungsgeschäft nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Rechtsgrund beruht (SZ 57/174; EvBl. 1957/319). Feststellungen über den Rechtsgrund wurden aber von den Vorinstanzen nicht getroffen. Auch der Kläger hat diesbezüglich keine Behauptungen aufgestellt. Mag er dazu auch von vornherein nicht verpflichtet gewesen sein, so hatte er dies doch dann zu tun und die dafür erforderlichen Beweise zu erbringen, sobald der Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestritt (RdW 1983, 105). Eine, wenngleich allgemein gehaltene, jedoch in diesem Sinne ausreichende Bestreitung hat der Beklagte aber erhoben (S. 2 des Protokolls vom 6.9.1990 = AS 104).
Beiden Instanzen kann hingegen darin zugestimmt werden, daß das Forderungsanerkenntnis Beilage D auch den Anspruch auf Ersatz von 9 % Zinsen seit 1.1.1986 umfaßt. Die Fälligkeit dieser aus Kapital und Zinsen bestehenden Schuld wurde gemäß §§ 1417, 904 ABGB durch die Klagsbehändigung bewirkt, wobei selbst nach dem knappen Inhalt der Klage für den Beklagten jedenfalls erkennbar gewesen sein muß, was von ihm begehrt wurde.Beiden Instanzen kann hingegen darin zugestimmt werden, daß das Forderungsanerkenntnis Beilage D auch den Anspruch auf Ersatz von 9 % Zinsen seit 1.1.1986 umfaßt. Die Fälligkeit dieser aus Kapital und Zinsen bestehenden Schuld wurde gemäß Paragraphen 1417, 904, ABGB durch die Klagsbehändigung bewirkt, wobei selbst nach dem knappen Inhalt der Klage für den Beklagten jedenfalls erkennbar gewesen sein muß, was von ihm begehrt wurde.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher insoweit aufzuheben, als es der Klärung des Rechtsgrundes der vom Kläger behaupteten Zession der Forderung der geschiedenen Gattin, somit hinsichtlich eines Teilbetrages von S 117.500,-- bedurfte. Darüber hinaus war im Sinne vorstehender Rechtsausführungen über das Klagebegehren durch Teilurteil abzusprechen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.