Rechtssatz RS0033394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033394
Entscheidungsdatum
22.06.1993
Rechtssatz
Auch bei der "notwendigen" Zession nach § 1422 ABGB kann der Zahler - wie im Falle des § 1358 ABGB - nur den Ersatz der gezahlten Schuld fordern, also nicht mehr beanspruchen, als er selbst gezahlt hat. Leistet der Zahler nur eine Teil, dann tritt Teilübergang ein, doch ist zu beachten, daß ein Teilübergang wegen § 1415 ABGB nur in Betracht kommt, wenn der Gläubiger vom Dritten eine Teilzahlung annimmt, wozu er nicht verpflichtet ist (bei der Einlösung nach § 1358 ABGB kann dies anders sein, wenn der Dritte von vornherein nur für einen Teil der Schuld einzustehen hatte).Auch bei der "notwendigen" Zession nach Paragraph 1422, ABGB kann der Zahler - wie im Falle des Paragraph 1358, ABGB - nur den Ersatz der gezahlten Schuld fordern, also nicht mehr beanspruchen, als er selbst gezahlt hat. Leistet der Zahler nur eine Teil, dann tritt Teilübergang ein, doch ist zu beachten, daß ein Teilübergang wegen Paragraph 1415, ABGB nur in Betracht kommt, wenn der Gläubiger vom Dritten eine Teilzahlung annimmt, wozu er nicht verpflichtet ist (bei der Einlösung nach Paragraph 1358, ABGB kann dies anders sein, wenn der Dritte von vornherein nur für einen Teil der Schuld einzustehen hatte).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 568/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 4 Ob 568/91
Veröff: EvBl 1992/100 S 445 = SZ 64/178 = ÖBA 1992,663
- 1 Ob 514/93
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 514/93
nur: Auch bei der "notwendigen" Zession nach § 1422 ABGB kann der Zahler - wie im Falle des § 1358 ABGB - nur den Ersatz der gezahlten Schuld fordern, also nicht mehr beanspruchen, als er selbst gezahlt hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033394
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0040OB00568_9100000_004