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Rechtssatz RS0017568×

Rechtssatz RS0017568

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017568

Geschäftszahl

8Ob582/83 (8Ob583/83); 6Ob505/93; 1Ob514/93

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Rechtssatz

Nach Paragraph 896, ABGB steht dem Mitschuldner nur dann ein Regreßanspruch zu, wenn er die Schuld "aus dem Seinigen abgetragen" hat. Dies trifft nur dann zu, wenn der Schuldner seiner wirtschaftlichen Disposition unterliegende eigene Mittel für die Zahlung verwendete bzw wenn die Zahlung zumindest auf seine Rechnung erfolgte. Auch ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB setzt einen Aufwand des Rückfordernden voraus, dessen Vorliegen nur unter den gleichen Voraussetzungen bejaht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 582/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 582/83
  • 6 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 21.01.1993 6 Ob 505/93
    Auch
  • 1 Ob 514/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 514/93
    Auch; nur: Nach § 896 ABGB steht dem Mitschuldner nur dann ein Regreßanspruch zu, wenn er die Schuld "aus dem Seinigen abgetragen" hat. Dies trifft nur dann zu, wenn der Schuldner seiner wirtschaftlichen Disposition unterliegende eigene Mittel für die Zahlung verwendete bzw wenn die Zahlung zumindest auf seine Rechnung erfolgte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017568

Im RIS seit

10.05.1984

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0080OB00582_8300000_001