Rechtssatz RS0017568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017568
Geschäftszahl
8Ob582/83 (8Ob583/83); 6Ob505/93; 1Ob514/93
Entscheidungsdatum
22.06.1993
Rechtssatz
Nach § 896 ABGB steht dem Mitschuldner nur dann ein Regreßanspruch zu, wenn er die Schuld "aus dem Seinigen abgetragen" hat. Dies trifft nur dann zu, wenn der Schuldner seiner wirtschaftlichen Disposition unterliegende eigene Mittel für die Zahlung verwendete bzw wenn die Zahlung zumindest auf seine Rechnung erfolgte. Auch ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB setzt einen Aufwand des Rückfordernden voraus, dessen Vorliegen nur unter den gleichen Voraussetzungen bejaht werden kann.Nach Paragraph 896, ABGB steht dem Mitschuldner nur dann ein Regreßanspruch zu, wenn er die Schuld "aus dem Seinigen abgetragen" hat. Dies trifft nur dann zu, wenn der Schuldner seiner wirtschaftlichen Disposition unterliegende eigene Mittel für die Zahlung verwendete bzw wenn die Zahlung zumindest auf seine Rechnung erfolgte. Auch ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB setzt einen Aufwand des Rückfordernden voraus, dessen Vorliegen nur unter den gleichen Voraussetzungen bejaht werden kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 582/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 582/83
- 6 Ob 505/93
Entscheidungstext OGH 21.01.1993 6 Ob 505/93
Auch
- 1 Ob 514/93
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 514/93
Auch; nur: Nach § 896 ABGB steht dem Mitschuldner nur dann ein Regreßanspruch zu, wenn er die Schuld "aus dem Seinigen abgetragen" hat. Dies trifft nur dann zu, wenn der Schuldner seiner wirtschaftlichen Disposition unterliegende eigene Mittel für die Zahlung verwendete bzw wenn die Zahlung zumindest auf seine Rechnung erfolgte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017568
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0080OB00582_8300000_001