Die Revision ist aus den darzulegenden Erwägungen zulässig und auch berechtigt:
Die Hauptschuldnerin und ihre beiden Bürgen, gegen die alle drei die Gläubigerin bereits Zwangsvollstreckung führte, erschienen gemeinsam beim anwaltlichen Vertreter der Gläubigerin, um die gegen sie betriebene Forderung durch Zahlung zu tilgen. Einer von ihnen, nämlich der eine der beiden Bürgen, übergab dem Gläubigervertreter den Geldbetrag und ließ sich diesen Umstand schriftlich bestätigen. Andererseits bestätigte der Gläubigervertreter sämtlichen Verpflichteten in der schriftlichen Einstellungsermächtigung die Bezahlung ihrer offenen Exekutionsschuld.
Bei dieser Sachlage ist es für das Verhältnis zwischen Hauptschuldnerin und Bürgen entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht auch in dem Fall, daß der Bürge nicht bloß als Überbringer des Geldes auf die Schuld der anwesenden Hauptschuldnerin, sondern als Zahler bloß auf seine eigene Bürgenschuld anzusehen wäre, entscheidend, zu Lasten wessen Vermögens die Aufbringung der Geldmittel zur Zahlung erfolgte. Nicht die sachenrechtliche Stellung zu den übergebenen Zahlungsmitteln, sondern die Verfügungsmacht über diese Geldmittel ist wesentlich.
Handelte es sich, wie die Beklagte eingewendet hat, um einen Geldbetrag, den ihr ihr Schwager von seiner Mutter als ein ihr gewährtes Darlehen zu überbringen hatte und den dieser im Sinne einer Widmung der Hauptschuldnerin, aber zugleich auch im Interesse der Bürgen, sowie möglicherweise im Sinne einer ausdrücklich oder stillschweigenden Auflage der Mutter des Klägers als Darlehensgeberin unmittelbar zur Tilgung der Hauptschuld und dem damit verbundenen Erlöschen der Bürgenverpflichtungen dem Gläubigervertreter aushändigte, läge auch in einer dem Bürgen als Rechtshandlung zuordenbaren Zahlung eine Art Geschäftsführung für die Hauptschuldnerin mit deren Mittel, für welchen Fall ein Verzicht auf die Geltendmachung einer etwa gemäß § 1358 ABGB vom betreibenden Gläubiger auf den zahlenden Bürgen übergegangenen Hauptschuld zumindest schlüssig als vereinbart anzusehen wäre.Handelte es sich, wie die Beklagte eingewendet hat, um einen Geldbetrag, den ihr ihr Schwager von seiner Mutter als ein ihr gewährtes Darlehen zu überbringen hatte und den dieser im Sinne einer Widmung der Hauptschuldnerin, aber zugleich auch im Interesse der Bürgen, sowie möglicherweise im Sinne einer ausdrücklich oder stillschweigenden Auflage der Mutter des Klägers als Darlehensgeberin unmittelbar zur Tilgung der Hauptschuld und dem damit verbundenen Erlöschen der Bürgenverpflichtungen dem Gläubigervertreter aushändigte, läge auch in einer dem Bürgen als Rechtshandlung zuordenbaren Zahlung eine Art Geschäftsführung für die Hauptschuldnerin mit deren Mittel, für welchen Fall ein Verzicht auf die Geltendmachung einer etwa gemäß Paragraph 1358, ABGB vom betreibenden Gläubiger auf den zahlenden Bürgen übergegangenen Hauptschuld zumindest schlüssig als vereinbart anzusehen wäre.
In dem vorliegenden besonderen Fall, daß bereits eine Judikatsverpflichtung zur ungeteilten Hand der Hauptschuldnerin und der beiden Bürgen gegenüber der Gläubigerin bestand, käme aus dem besonderen Verhältnis der Bürgschaft zwar nur ein von der Hauptschuldnerin an den Bürgen zu leistender Ausgleich in Betracht, der aber im Sinne des § 896 ABGB voraussetzte, daß der Bürge die Schuld "aus dem Seinigen" und nicht mit Mitteln der Hauptschuldnerin abgetragen hätte.In dem vorliegenden besonderen Fall, daß bereits eine Judikatsverpflichtung zur ungeteilten Hand der Hauptschuldnerin und der beiden Bürgen gegenüber der Gläubigerin bestand, käme aus dem besonderen Verhältnis der Bürgschaft zwar nur ein von der Hauptschuldnerin an den Bürgen zu leistender Ausgleich in Betracht, der aber im Sinne des Paragraph 896, ABGB voraussetzte, daß der Bürge die Schuld "aus dem Seinigen" und nicht mit Mitteln der Hauptschuldnerin abgetragen hätte.
Im Falle einer widmungswidrigen Verwendung des Geldes durch den Bürgen lediglich zur Tilgung seiner Bürgenschuld und nicht zur Tilgung der Hauptschuld, ließe ein darauf beruhender Ausgleichsanspruch der Hauptschuldnerin einen sogenannten Bürgenregreß überhaupt nicht erst zur Entstehung kommen.
Handelte es sich dagegen, dem Klagsstandpunkt entsprechend, bei dem dem Gläubigervertreter übergebenen Geldbetrag um ein Geschenk der Mutter des Klägers an diesen, träfen die berufungsgerichtlichen Erwägungen zu.
Die Frage nach dem Rechtsgrund, aus welchem die Mutter des Klägers diesem einen zur Bezahlung der betriebenen Forderung zu verwendenden Geldbetrag zur Verfügung stellte, ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreites entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht nicht unerheblich. Soweit bei der Anspruchsableitung des Klägers die Regelung des § 896 ABGB zum Tragen käme, träfe jedenfalls den Kläger die Beweislast dafür, daß die Zahlung "aus dem Seinigen" erfolgt sei.Die Frage nach dem Rechtsgrund, aus welchem die Mutter des Klägers diesem einen zur Bezahlung der betriebenen Forderung zu verwendenden Geldbetrag zur Verfügung stellte, ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreites entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht nicht unerheblich. Soweit bei der Anspruchsableitung des Klägers die Regelung des Paragraph 896, ABGB zum Tragen käme, träfe jedenfalls den Kläger die Beweislast dafür, daß die Zahlung "aus dem Seinigen" erfolgt sei.
Das Prozeßgericht erster Instanz ist nach seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, daß dem Kläger der Beweis für die von ihm behauptete darlehensweise Vorstreckung eines ihm von seiner Mutter hiezu geschenkten Geldbetrages an die Beklagte nicht gelungen sei. Diese Beweiswürdigung hat der Kläger in seiner Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht wird sich der Erledigung dieser Beweis- und Feststellungsrüge nicht entziehen können.
Dazu war in Stattgebung der außerordentlichen Revision der Beklagten das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht rückzuverweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, ZPO.