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Rechtssatz RS0032446×

Rechtssatz RS0032446

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032446

Geschäftszahl

6Ob613/83; 7Ob707/88 (7Ob708/88); 9Ob34/12h; 6Ob157/14b

Entscheidungsdatum

19.11.2014

Norm

ABGB §1358
KWG 1979 §23

Rechtssatz

Durch Paragraph 23, KWG wurde die Bestimmung des Paragraph 1358, letzter Satz ABGB nicht derogiert. Das Bankgeheimnis des Paragraph 23, KWG hindert nicht, die Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel an den Bürgen auszufolgen, der dem Kreditunternehmen die Schuld des Hauptschuldners bezahlt. Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe, aus denen sich die Verpflichtung von Mitbürgen ergibt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 613/83
    Entscheidungstext OGH 02.02.1984 6 Ob 613/83
    Veröff: JBl 1984,614 = SZ 57/29 = EvBl 1984/90 S 354
  • 7 Ob 707/88
    Entscheidungstext OGH 20.04.1989 7 Ob 707/88
    Auch; verstärkter Senat; Beisatz: Die Weigerung des Kunden, der Offenlegung zuzustimmen, stellt einen Rechtsmißbrauch dar. (hier: dieselben Grundsätze müssen auch für Auseinandersetzungen einer Bank mit ihren ehemaligen Angestellten oder Funktionären gelten). (T1) Veröff: ÖBA 1989,1034
  • 9 Ob 34/12h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 34/12h
    Auch; Veröff: SZ 2012/127
  • 6 Ob 157/14b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 157/14b
    Vgl; Beisatz: Hier: Frage, ob Ausnahmetatbestand des § 38 Abs 2 Z 7 BWG vorliegt oder nicht. (T2)
    Beisatz: Der lapidare Satz der Entscheidung SZ 62/69 (7 Ob 707/88, verstärkter Senat), dieselben Grundsätze müssten auch für Auseinandersetzungen einer Bank mit ihren ehemaligen Angestellten oder Funktionären gelten, kann als Begründung einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht aufrechterhalten werden. Zum Einen hat sich die Rechtslage geändert, zum Anderen muss kraft der Geltung des § 38 Abs 2 Z 7 BWG (vormals § 23 Abs 2 Z 5 KWG) im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden nicht mehr als Notwehrargument bemüht werden. An den Erwägungen der Entscheidung 9 Ob 34/12h ist hingegen festzuhalten. (T3)
    Beisatz: Das Bankgeheimnis kann der Klagsführung des klagenden Kreditinstituts gegen ihre vormaligen Aktionäre und Organwalter aus Schadenersatz nicht entgegenstehen. (T4)
    Beisatz: Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses geht aber nicht soweit, dass das klagende Kreditinstitut alle prozessrelevanten Umstände, die an sich dem Bankgeheimnis unterliegen, der Öffentlichkeit offenbaren dürfte. Schon um der Klägerin die Verfolgung ihrer Ansprüche und gleichzeitig die Einhaltung des Bankgeheimnisses zu ermöglichen, ist es notwendig, die Öffentlichkeit von den Verhandlungen (teilweise) auszuschließen. Der unbedingte Ausschluss der Öffentlichkeit in dem hier begehrten Ausmaß geht auch nicht über den erforderlichen Umfang iSd Art 6 Abs 1 letzter Satz EMRK hinaus. (T5)
    Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Rechtsprechung. (T6); Veröff: SZ 2014/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032446

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19840202_OGH0002_0060OB00613_8300000_001