Der vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Eingangs sei darauf verwiesen, daß der Oberste Gerichtshof, falls das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß von einer richtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, dessen Auffassung, die bisher getroffenen Feststellungen reichten für die abschließende rechtliche Beurteilung nicht aus, nicht entgegentreten kann (SZ 44/108, SZ 43/167 ua). Demnach sind jene Ausführungen des Rekurses, in denen unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes der Standpunkt vertreten wird, das Verfahren sei bereits spruchreif, nicht zielführend.
Was den Rekurs im Verfahren 9 Cg 333/85 anlangt, so ist tatsächlich nicht ersichtlich, welche Bedeutung die Umbuchung des Gehaltsvorschusses auf ein anderes Konto des Beklagten haben soll. Dieser Frage könnte höchstens dann Bedeutung zukommen, wenn dadurch die diesbezügliche Forderung inhaltlich verändert worden wäre, etwa wenn die Umbuchung zu einer vertragswidrigen Kompensation geführt hätte oder die Beachtung von Überweisungsaufträgen zur Diskussion stünde. Weisen jedoch mehrere Konten bei einer Bank einen Passivstand auf, so bringt dies lediglich zum Ausdruck, daß der Bank Forderungen in der Höhe des jeweiligen Passivstandes gegen den Kontoinhaber zustehen. Diesbezügliche Darlehensforderungen kann die Bank selbstverständlich nach Maßgabe des Darlehensvertrages geltend machen. Auf eine bestimmte Kontoführung hat der Kunde im allgemeinen keinen Anspruch, weil hiedurch allein seine Interessen nicht berührt werden. In einem Prozeß, dessen Gegenstand die Rückzahlung von Darlehen ist, muß daher nur der materielle Bestand der Forderung geprüft werden, nicht aber wie die Bank intern diese Forderung verbucht hat.
Daß im fortgesetzten Verfahren der Bestand des Rückforderungsanspruches bezüglich des Gehaltsvorschusses nicht mehr strittig sein kann, ergibt sich schon daraus, daß nach den getroffenen Feststellungen der gesamte Vorschuß auf jeden Fall fällig ist. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage kann daher nur mehr Bedeutung für den Zeitpunkt des Beginnes des Zinsenlaufes haben. Hier ist von den Einwendungen des Beklagten auszugehen, denen zufolge die diesbezügliche Forderung der Klägerin einerseits wegen der Gegenforderungen nicht bestehe und andererseits bereits zurückgezahlt worden sei. Auf Grund der getroffenen Feststellungen kann von einer Rückzahlung keine Rede sein. Strittig war nur noch die Frage einer entsprechenden Fälligstellung. Es erübrigt sich jedoch eine Erörterung, ob und inwieweit die Klagserhebung zu einer Fälligstellung geführt hätte. Aus den vom Berufungsgericht zitierten Urkunden (Schreiben des Beklagten vom 9. Jänner 1984, Beilage /.E im Akt 9 Cg 333/85 und des Antwortschreibens der Klägerin vom 11. Jänner 1984, Beilage ./1 desselben Aktes) ergibt sich nämlich eindeutig, daß die Klägerin damals von dem bereits fällig gewordenen Gehaltsvorschuß ausgegangen ist. Das letztgenannte Schreiben ließ keinen Zweifel an dem Willen der Klägerin, die diesbezügliche Forderung fällig zu stellen, offen. Der letzte Absatz stellt lediglich ein Anbot für eine für den Beklagten günstigere Bereinigungsart dar, kann aber nicht dahin verstanden werden, daß die Klägerin die Frage der Fälligkeit offen lassen wollte. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht erkannt, daß zumindest mit dem Schreiben vom 11. Jänner 1984 eine Fälligstellung des Gehaltsvorschusses erfolgt ist.
Auf frühere Kontostände mußte nicht eingegangen werden, weil maßgebend für den Beginn des Zinsenlaufes nur die Forderung der Klägerin zum Zeitpunkt der Fälligstellung sein konnte. In dieser Richtung sind aber die getroffenen Feststellungen eindeutig. In ihrer zu 9 Cg 333/85 eingebrachten Klage läßt die Klägerin auch keinen Zweifel daran, daß sie die Rückzahlung des Gehaltsvorschusses begehrt.
Den Versuchen des Beklagten, seine Handlungsweise zu bagatellisieren, kann nicht beigepflichtet werden. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beklagte nicht ein vielleicht im Bankwesen übliches Risiko auf sich genommen, sondern über Jahre hinweg stark überschuldeten und praktisch konkursreifen Unternehmungen immer wieder Kredite gewährt und diese Kredite auf Beträge ausgedehnt, die wohl kaum als üblich anzusehen sind. Ferner steht fest, daß der Beklagte, ebenfalls über Jahre hindurch, nicht nur nicht für eine halbwegs ausreichende Besicherung der Kredite Sorge getragen hat, sondern darüber hinaus auch noch die immer wieder an ihn ergangenen Aufforderungen für eine entsprechende vertragliche Fixierung und Besicherungen Sorge zu tragen, unberücksichtigt gelassen hat. Es steht zwar fest, daß die Klägerin ursprünglich mit der Doppelfunktion des Beklagten als ihr Vorstandsmitglied einerseits und als Organ einer Kreditnehmerin andererseits einverstanden war, doch erscheint es mehr als fraglich, ob dieses Einverständnis auch für den Fall gelten sollte, daß die Gebarung des Schuldners den Interessen der Klägerin eindeutig zuwiderläuft. Die Geschäftsgebarung des Beklagten kann nur mit dem Verhalten eines Geschäftsmannes verglichen werden, der gegen jede wirtschaftliche Vernunft und Gepflogenheit darauf loswirtschaftet und selbst wirtschaftliche Alarmzeichen überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt. Daß es sich hiebei objektiv um ein grobes Fehlverhalten des Beklagten gehandelt hat, steht fest. Die Ausführungen über das übliche Risiko von Bankgeschäften können daran nichts ändern. Solche Risken sind natürlich mit Kreditgewährungen immer verbunden, doch liegt es im Wesen einer ordentlichen Geschäftsführung eines Kreditinstitutes, diese möglichst gering zu halten, wozu ausreichende Besicherungen und allenfalls auch eine rechtzeitige Beendigung des Kreditverhältnisses gehören. All dies hat der Beklagte über Jahre hindurch verabsäumt, wobei noch einmal darauf verwiesen wird, daß zahlreiche Aufträge in dieser Richtung von ihm unbeachtet gelassen wurden.
Daß den Beklagten an diesem objektiv rechtswidrigen Verhalten kein Verschulden getroffen hätte, wurde von ihm nicht bewiesen (§ 1298 ABGB). Läßt man demnach die Möglichkeit eines Verzichtes auf Schadenersatzansprüche außer Betracht, so erweisen sich derartige Ansprüche grundsätzlich als gerechtfertigt. Bezüglich ihrer Höhe hat das Berufungsgericht, das von der dargelegten richtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, noch Ergänzungen für erforderlich gehalten, weshalb dem nicht entgegengetreten werden kann.Daß den Beklagten an diesem objektiv rechtswidrigen Verhalten kein Verschulden getroffen hätte, wurde von ihm nicht bewiesen (Paragraph 1298, ABGB). Läßt man demnach die Möglichkeit eines Verzichtes auf Schadenersatzansprüche außer Betracht, so erweisen sich derartige Ansprüche grundsätzlich als gerechtfertigt. Bezüglich ihrer Höhe hat das Berufungsgericht, das von der dargelegten richtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, noch Ergänzungen für erforderlich gehalten, weshalb dem nicht entgegengetreten werden kann.
Zur richtigen und durch Hinweise auf die Judikatur und die Literatur belegten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezüglich der bedingten Wirkung der Entlastung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche nimmt der Rekurs nicht mehr Stellung, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann. Der Beklagte wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht nicht bereits auf Grund der getroffenen Feststellungen seine Haftung abgelehnt hat. Auch hier handelt es sich jedoch um Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes auf der Grundlage einer richtigen rechtlichen Beurteilung. Wie bereits dargelegt wurde, kann der Oberste Gerichtshof derartigen Ergänzungsaufträgen nicht entgegentreten.
Der Rekurs wendet sich auch nicht gegen die richtige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß im Zweifel von einer Anrechnung von Drittleistungen auf den Schaden abzusehen ist, zumal sich für eine Entlastungsabsicht zugunsten des Schädigers im allgemeinen kaum vernünftige Gründe finden lassen werden (siehe die vom Berufungsgericht zitierte Literatur und Judikatur). Es wäre daher Sache des Beklagten, zu beweisen, daß Drittleistungen ausnahmsweise in der Absicht erfolgt sind, ihn von Schadenersatzansprüchen zu entlasten. Auch hier kann der Oberste Gerichtshof dem Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes nicht entgegentreten.
Keinesfalls reichen die derzeitigen Feststellungen aus, im Hinblick auf die Regelung des § 1358 ABGB die Aktivlegitimation der Klägerin für Schadenersatzansprüche zu verneinen. Die Legalzession nach dieser Gesetzesbestimmung setzt nämlich voraus, daß eine fremde Schuld bezahlt wurde, für die der Zahler persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet. Daß im vorliegenden Fall der zahlende Hilfsfonds für Schulden des Beklagten gehaftet hätte, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden. Das Berufungsgericht trägt daher dem Erstgericht auch mit Recht auf, die Grundlage für die Zahlungen des Hilfsfonds festzustellen. Ein Übergang nach § 1358 ABGB käme nur in Frage, wenn nach diesen Grundlagen gerade die Schulden des Beklagten gegenüber der Klägerin befriedigt werden mußten. Wäre dagegen der Hilfsfonds lediglich verpflichtet, der einzelnen Genossenschaft die für die Weiterführung ihres Betriebes erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, so hätte dies mit einer Forderung der Klägerin gegen den Beklagten überhaupt nichts zu tun und könnte demnach einen Forderungsübergang nach § 1358 ABGB nicht begründen.Keinesfalls reichen die derzeitigen Feststellungen aus, im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 1358, ABGB die Aktivlegitimation der Klägerin für Schadenersatzansprüche zu verneinen. Die Legalzession nach dieser Gesetzesbestimmung setzt nämlich voraus, daß eine fremde Schuld bezahlt wurde, für die der Zahler persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet. Daß im vorliegenden Fall der zahlende Hilfsfonds für Schulden des Beklagten gehaftet hätte, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden. Das Berufungsgericht trägt daher dem Erstgericht auch mit Recht auf, die Grundlage für die Zahlungen des Hilfsfonds festzustellen. Ein Übergang nach Paragraph 1358, ABGB käme nur in Frage, wenn nach diesen Grundlagen gerade die Schulden des Beklagten gegenüber der Klägerin befriedigt werden mußten. Wäre dagegen der Hilfsfonds lediglich verpflichtet, der einzelnen Genossenschaft die für die Weiterführung ihres Betriebes erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, so hätte dies mit einer Forderung der Klägerin gegen den Beklagten überhaupt nichts zu tun und könnte demnach einen Forderungsübergang nach Paragraph 1358, ABGB nicht begründen.
Gegen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes betreffend die Verjährungsfrage nimmt der Rekurs nicht Stellung, vielmehr räumt er hier selbst die Berechtigung des Aufhebungsbeschlusses ein. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes kann daher, mit einer später noch darzustellenden Ausnahme, verwiesen werden.
Daß dem Beklagten für den Fall der Wirksamkeit seiner Kündigung über den 30. Juni 1983 hinaus keine Ansprüche gegen die Klägerin aus seinem Dienstverhältnis mehr zustehen, kann er selbst nicht bestreiten. Entgegen seiner Ansicht ist jedoch die Kündigung nicht deshalb unwirksam, weil gegen seinen Willen das Datum 30. Juni 1983 in 10. Juni 1983 abgeändert wurde. An dem Willen der Klägerin, die Kündigung grundsätzlich anzunehmen, kann kein Zweifel bestehen. Daran ändert auch nichts der rechtswidrige Versuch, durch einseitige Änderung des Datums günstigere Positionen für die Klägerin zu erlangen. Nur dieser Versuch ist fehlgeschlagen, was jedoch nichts daran ändert, daß die Kündigung zum 30. Juni 1983 wirksam ist, weil die Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die keiner Annahme oder Anerkennung bedarf (Krejci in Rummel, Rz 48 zu §§ 1158–1159c ABGB).Daß dem Beklagten für den Fall der Wirksamkeit seiner Kündigung über den 30. Juni 1983 hinaus keine Ansprüche gegen die Klägerin aus seinem Dienstverhältnis mehr zustehen, kann er selbst nicht bestreiten. Entgegen seiner Ansicht ist jedoch die Kündigung nicht deshalb unwirksam, weil gegen seinen Willen das Datum 30. Juni 1983 in 10. Juni 1983 abgeändert wurde. An dem Willen der Klägerin, die Kündigung grundsätzlich anzunehmen, kann kein Zweifel bestehen. Daran ändert auch nichts der rechtswidrige Versuch, durch einseitige Änderung des Datums günstigere Positionen für die Klägerin zu erlangen. Nur dieser Versuch ist fehlgeschlagen, was jedoch nichts daran ändert, daß die Kündigung zum 30. Juni 1983 wirksam ist, weil die Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die keiner Annahme oder Anerkennung bedarf (Krejci in Rummel, Rz 48 zu Paragraphen 1158 –, 1159 c, ABGB).
Von einem unzulässigen Druck auf den Beklagten kann keine Rede sein. Vorerst ist zu beachten, daß Vertreter des Genossenschaftsverbandes nicht den Beklagten sondern höchstens die Klägerin unter Druck gesetzt haben, indem sie die Schließung der Bank für den Fall androhten, daß die Klägerin ihre leitenden Organe nicht auswechsle. Unter Druck stand also unmittelbar nicht der Beklagte, sondern die Klägerin. Abgesehen davon kann hier von einer ungerechtfertigten Pression schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Geschäftsführung durch die bisherigen Organe, darunter auch durch den Beklagten, dazu geführt hatte, daß die Klägerin schwere Verluste erlitten hatte. In einem solchen Fall ist es begreiflich, daß derjenige, der letzten Endes finanzielle Mittel zur Aufrechterhaltung des Betriebes vorstrecken muß, die Auswechslung jener Geschäftsführer verlangt, die die ungünstige Situation verursacht haben, weil ihm zugebilligt werden muß, daß er sein Vertrauen in die Geschäftsführung verloren hat. Im übrigen war bei der gegebenen Situation immerhin eine Entlassung des Beklagten denkbar, sodaß die Möglichkeit einer Kündigung sogar als Entgegenkommen ihm gegenüber aufgefaßt werden konnte.
Zu der im Rekurs aufgeworfenen Frage eines Verstoßes gegen § 23 KWG hat der Oberste Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit prozessualen Auseinandersetzungen zwischen einer Bank und ihren Kunden Stellung genommen. Das Recht der Bank, bei solchen Auseinandersetzungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Tatsachen mitzuteilen, wurde hier aus dem Gesichtspunkt des Notwehrrechtes bejaht. In der Bestreitung der Ansprüche durch den Kunden ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff zu erblicken. Die Weigerung des Kunden, der Offenlegung zuzustimmen, stellt einen Rechtsmißbrauch dar. Jede andere Auslegung des § 23 KWG würde auch die Rechtsverfolgung von Ansprüchen der Bank gegenüber ihren Kunden geradezu unmöglich machen (SZ 57/29). Dieselben Grundsätze müssen aber auch für Auseinandersetzungen einer Bank mit ihren ehemaligen Angestellten oder Funktionären gelten.Zu der im Rekurs aufgeworfenen Frage eines Verstoßes gegen Paragraph 23, KWG hat der Oberste Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit prozessualen Auseinandersetzungen zwischen einer Bank und ihren Kunden Stellung genommen. Das Recht der Bank, bei solchen Auseinandersetzungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Tatsachen mitzuteilen, wurde hier aus dem Gesichtspunkt des Notwehrrechtes bejaht. In der Bestreitung der Ansprüche durch den Kunden ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff zu erblicken. Die Weigerung des Kunden, der Offenlegung zuzustimmen, stellt einen Rechtsmißbrauch dar. Jede andere Auslegung des Paragraph 23, KWG würde auch die Rechtsverfolgung von Ansprüchen der Bank gegenüber ihren Kunden geradezu unmöglich machen (SZ 57/29). Dieselben Grundsätze müssen aber auch für Auseinandersetzungen einer Bank mit ihren ehemaligen Angestellten oder Funktionären gelten.
Der Oberste Gerichtshof tritt daher der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes mit folgender Ausnahme bei:
Gestützt auf die Entscheidung SZ 56/157 hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Unterbrechungswirkung bezüglich Forderungen, um die in einem Prozeß mit Schriftsatz das Klagebegehren ausgedehnt wurde, erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung eintritt. Diese Frage wurde in der Judikatur unterschiedlich behandelt, wobei den gegenteiligen Standpunkt insbesondere die in der erwähnten Entscheidung genannte Entscheidung SZ 35/68 sowie weitere Entscheidungen 4 Ob 58/81, 5 Ob 207/74 ua vertreten.
Vorerst sei zu der aufgeworfenen Frage die bisherige Entwicklung in Lehre und Rechtsprechung dargelegt:
Nach § 1497 ABGB wird sowohl die Ersitzung als auch die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlauf der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat, oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.Nach Paragraph 1497, ABGB wird sowohl die Ersitzung als auch die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlauf der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat, oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.
Diese Regelung wurde erst im Zuge der Revision des Entwurfes zum ABGB in den Text aufgenommen. Im Entwurf hatte es geheißen: "...wenn er vom Berechtigten geklagt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird..." (vgl. Ofner, Der Urentwurf und die Beratungsprotokolle des Österr. Allgem. Bürgerl. Gesetzbuches, II 282). Zeiller (Commentar über das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch IV 266) führt hiezu aus, es werde von dem Recht "der zur Unterbrechung erforderliche Gebrauch gemacht, wenn man es gerichtlich mittels einer Klage, oder dem Gegenstande angemessener Beschwerdeführung (§ 1341) angebracht, und gehörig der Gerichtsordnung gemäß wenigstens bis zum Erkenntnis fortgesetzt hat". "Eine bloß außergerichtlich gestellte Forderung oder Einmahnung hindert .… den Lauf und die Vollendung der Verjährung nicht. Denn außer dem, daß ein solcher zu keiner Öffentlichkeit gekommener Akt sehr oft unerweislich ist, … kann ein bloßes Stillschweigen des anderen Teils noch als kein stillschweigendes Anerkenntnis betracht werden" (§ 1341 ABGB hatte folgenden Wortlaut: "Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höheren Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen").Diese Regelung wurde erst im Zuge der Revision des Entwurfes zum ABGB in den Text aufgenommen. Im Entwurf hatte es geheißen: "...wenn er vom Berechtigten geklagt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird..." vergleiche Ofner, Der Urentwurf und die Beratungsprotokolle des Österr. Allgem. Bürgerl. Gesetzbuches, II 282). Zeiller (Commentar über das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch römisch vier 266) führt hiezu aus, es werde von dem Recht "der zur Unterbrechung erforderliche Gebrauch gemacht, wenn man es gerichtlich mittels einer Klage, oder dem Gegenstande angemessener Beschwerdeführung (Paragraph 1341,) angebracht, und gehörig der Gerichtsordnung gemäß wenigstens bis zum Erkenntnis fortgesetzt hat". "Eine bloß außergerichtlich gestellte Forderung oder Einmahnung hindert .… den Lauf und die Vollendung der Verjährung nicht. Denn außer dem, daß ein solcher zu keiner Öffentlichkeit gekommener Akt sehr oft unerweislich ist, … kann ein bloßes Stillschweigen des anderen Teils noch als kein stillschweigendes Anerkenntnis betracht werden" (Paragraph 1341, ABGB hatte folgenden Wortlaut: "Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höheren Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen").
Wurde im Zuge der Revision des Entwurfes von diesem insoweit abgegangen, daß anstelle des Wortes "geklagt" das Wort "belangt" trat, geschah dies demnach aus der Erwägung, daß die (gerichtliche) Belangung nicht nur mittels Klage, sondern auch auf eine andere, "dem Gegenstand angemessene" Art geschehen könne. Nicht genügen sollte aber ein außergerichtlicher, "nicht an die Öffentlichkeit gekommener" einseitiger Akt (im Gegensatz zum Anerkenntnis). In diesem Sinn ist wohl auch das Hofdekret vom 30. 1. 1819, JGS 1540, zu verstehen, wonach die Verjährung nur durch die wirklich angebrachte Klage unterbrochen werde, ein bloßes Fristgesuch zur Einbringung einer Klage aber nicht genüge, da dieses nur den Willen zu klagen andeute.
Auch Stubenrauch, Commentar zum Österreichischen Allgem. Bürgerlichen Gesetzbuch8 II, 968 ff, meint, daß die Klage vorbereitende Schritte wie Fristgesuche zur Einbringung einer Klage, außergerichtliche Mahnungen, Anmeldung in der Verlassenschaftsabhandlung und ähnliches nicht die Wirkung einer Unterbrechung der Verjährungsfrist haben, daß aber - dies unter Hinweis auf § 232 Abs. 2 ZPO - die Unterbrechung wie bei der Klagsanstellung eintrete, wenn der Anspruch incidenter im Laufe eines Prozesses über einen anderen Anspruch in der mündlichen Verhandlung gestellt werde, und daß die Klagsanstellung hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ausnahmsweise durch andere Arten der Rechtsverfolgung vertreten werde, wie die Anmeldung im Konkurs und das Ansuchen um Erlassung des Zahlungsbefehls im Mahnverfahren. Auch wenn in einem Gesetz vorgeschrieben sei, sich vor Betretung des Rechtsweges an die Administrativbehörde zu wenden, müsse diese Anmeldung die Unterbrechung der Verjährung herbeiführen.Auch Stubenrauch, Commentar zum Österreichischen Allgem. Bürgerlichen Gesetzbuch8 römisch zwei, 968 ff, meint, daß die Klage vorbereitende Schritte wie Fristgesuche zur Einbringung einer Klage, außergerichtliche Mahnungen, Anmeldung in der Verlassenschaftsabhandlung und ähnliches nicht die Wirkung einer Unterbrechung der Verjährungsfrist haben, daß aber - dies unter Hinweis auf Paragraph 232, Absatz 2, ZPO - die Unterbrechung wie bei der Klagsanstellung eintrete, wenn der Anspruch incidenter im Laufe eines Prozesses über einen anderen Anspruch in der mündlichen Verhandlung gestellt werde, und daß die Klagsanstellung hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ausnahmsweise durch andere Arten der Rechtsverfolgung vertreten werde, wie die Anmeldung im Konkurs und das Ansuchen um Erlassung des Zahlungsbefehls im Mahnverfahren. Auch wenn in einem Gesetz vorgeschrieben sei, sich vor Betretung des Rechtsweges an die Administrativbehörde zu wenden, müsse diese Anmeldung die Unterbrechung der Verjährung herbeiführen.
Der Ansicht, es bedürfe, werde der Anspruch im Laufe eines Prozesses über einen anderen Anspruch erhoben, der Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung, nicht in einem vorbereiteten Schriftsatz, folgen Krainz-Pfaff-Ehrenzweig, System des Österr. Allgem. Privatrechtes3 I 438 und Ehrenzweig2 I/1, 323. Verweisen Krainz-Pfaff-Ehrenzweig hiebei auf Artikel XLV EG zur ZPO, ist allerdings nicht zu übersehen, daß in jener (aufgehobenen) Bestimmung der Behändigung der Klage in bezug auf die wechselrechtliche Verjährung die Geltendmachung des Anspruches in der mündlichen Verhandlung gleichgestellt wird. Die Behändigung der Klage, die nach den strengen wechselrechtlichen Vorschriften zur Unterbrechung erforderlich ist (Art. 80 der Wechselordnung, Art. 70 f WG – Anm. 10 zu § 70 WG in der GMA), bewirkt allerdings bereits Streitanhängigheit, während zur Unterbrechung der Verjährung bei anderen als wechselrechtlichen Klagen Gerichtsanhängigkeit (§ 232 Abs. 1 ZPO; Einlangen der Klage bei Gericht) genügt.Der Ansicht, es bedürfe, werde der Anspruch im Laufe eines Prozesses über einen anderen Anspruch erhoben, der Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung, nicht in einem vorbereiteten Schriftsatz, folgen Krainz-Pfaff-Ehrenzweig, System des Österr. Allgem. Privatrechtes3 römisch eins 438 und Ehrenzweig2 I/1, 323. Verweisen Krainz-Pfaff-Ehrenzweig hiebei auf Artikel XLV EG zur ZPO, ist allerdings nicht zu übersehen, daß in jener (aufgehobenen) Bestimmung der Behändigung der Klage in bezug auf die wechselrechtliche Verjährung die Geltendmachung des Anspruches in der mündlichen Verhandlung gleichgestellt wird. Die Behändigung der Klage, die nach den strengen wechselrechtlichen Vorschriften zur Unterbrechung erforderlich ist (Artikel 80, der Wechselordnung, Artikel 70, f WG – Anmerkung 10, zu Paragraph 70, WG in der GMA), bewirkt allerdings bereits Streitanhängigheit, während zur Unterbrechung der Verjährung bei anderen als wechselrechtlichen Klagen Gerichtsanhängigkeit (Paragraph 232, Absatz eins, ZPO; Einlangen der Klage bei Gericht) genügt.
Klang in Klang1 IV wie auch in Klang2 VI nimmt bei Behandlung des § 1497 ABGB zur erörterten Frage nicht Stellung; hervorgehoben wird lediglich (neuerlich), daß Schritte, welche die Geltendmachung des Rechtes bloß vorbereiten, die Ersitzung und Verjährung nicht unterbrechen, wie Fristgesuche, Mahnungen, Antrag auf Bestimmung des für die Klage zuständigen Gerichtes, Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes u.a. Die Rechtsprechung hat sich, wie bereits dargelegt, mit dem Thema insbesondere in den Entscheidungen vom 22. 6. 1962, SZ 35/68, und vom 9. 11. 1983, SZ 56/157, auseinandergesetzt und dieses kontroversiell behandelt.Klang in Klang1 römisch vier wie auch in Klang2 römisch sechs nimmt bei Behandlung des Paragraph 1497, ABGB zur erörterten Frage nicht Stellung; hervorgehoben wird lediglich (neuerlich), daß Schritte, welche die Geltendmachung des Rechtes bloß vorbereiten, die Ersitzung und Verjährung nicht unterbrechen, wie Fristgesuche, Mahnungen, Antrag auf Bestimmung des für die Klage zuständigen Gerichtes, Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes u.a. Die Rechtsprechung hat sich, wie bereits dargelegt, mit dem Thema insbesondere in den Entscheidungen vom 22. 6. 1962, SZ 35/68, und vom 9. 11. 1983, SZ 56/157, auseinandergesetzt und dieses kontroversiell behandelt.
In der Entscheidung SZ 35/68 wird der Standpunkt vertreten, ebenso wie die Verjährung bereits durch die Einbringung der Klage bei Gericht und nicht erst durch die Klagszustellung und die damit eingetretene Streitanhängigkeit unterbrochen wird, sei auch bei einer Klageerweiterung die Unterbrechung der Verjährung mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der vorbereitende Schriftsatz, mit dem die Klageerweiterung geltend gemacht werde, bei Gericht einlange. Es sei nicht gerechtfertigt, den Kläger die Gefahr der Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, auf die ihm kein Einfluß zustehe, tragen zu lassen. Zur Stützung ihrer Ansicht beruft sich die Entscheidung auf Sperl, Lehrbuch 326, wonach die Wirkung einer Klageänderung an den Zeitpunkt geknüpft werde, zu dem der sie mitteilende Schriftsatz eingebracht oder ihre Erklärung mündlich in der Streitverhandlung geschehen sei.
Die Entscheidung SZ 56/157 vertritt demgegenüber die Meinung, eine Klageänderung werde erst mit ihrem Vorbringen in einer Tagsatzung, und zwar erst nach der (ausdrücklichen oder konkludenten) Zustimmung des Beklagten oder dem sie ersetzenden Gerichtsbeschluß wirksam; erst damit werde die Verjährung des mit der Klageänderung geltend gemachten Anspruches unterbrochen. Die Entscheidung weist auf divergierende Ansichten von Sperl (siehe oben) und Holzhammer (Gerichtshängigkeit des geänderten Anspruches trete schon mit der Einbringung des entsprechenden Schriftsatzes ein - Österr. Zivilprozeßrecht2 196) einerseits und Ehrenzweig2 I/1, 324 (siehe oben) und Petschek-Stagel 272 (Die materielle Wirkung der Rechtshängigkeit, wozu auch die Unterbrechung der Verjährung zähle, trete erst mit der Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches in der mündlichen Verhandlung, nicht schon mit der Ankündigung im vorbereitenden Schriftsatz ein) andererseits hin und lehnt insbesondere die Entscheidung SZ 35/68 sowie die Ausführungen von Böhm, "Einige Probleme der schriftlichen Klageerweiterung", RZ 1980, 45 ff, ausdrücklich ab. Böhm verkehre mit seiner Argumentation den Sinn des § 235 ZPO, eine Klageerweiterung nur auf Grund weiterer prozessualer Schritte während der mündlichen Verhandlung wirksam werden zu lassen, in sein Gegenteil und lasse materiellrechtliche Wirkungen durch eine verpönte (§ 258 ZPO) Handlung, einen vorbereitenden Schriftsatz, eintreten, aber doch wieder (auflösend?) bedingt durch ein weiteres prozessuales Verhalten des Beklagten bzw. des Gerichtes sein. Unter "belangen" im Sinne des § 1497 ABGB sei nur eine Klage zu verstehen, die gehörig fortzusetzen sei. Zu einer Klageänderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedürfe es der Einwilligung des Beklagten oder eines Gerichtsbeschlusses. Es handle sich dabei also um einen zweiseitigen prozessualen Akt, sodaß von einem Belangen im Sinne des § 1497 ABGB erst gesprochen werden könne, wenn der erweiterte Anspruch wirksam in das laufende Verfahren eingebracht worden sei.Die Entscheidung SZ 56/157 vertritt demgegenüber die Meinung, eine Klageänderung werde erst mit ihrem Vorbringen in einer Tagsatzung, und zwar erst nach der (ausdrücklichen oder konkludenten) Zustimmung des Beklagten oder dem sie ersetzenden Gerichtsbeschluß wirksam; erst damit werde die Verjährung des mit der Klageänderung geltend gemachten Anspruches unterbrochen. Die Entscheidung weist auf divergierende Ansichten von Sperl (siehe oben) und Holzhammer (Gerichtshängigkeit des geänderten Anspruches trete schon mit der Einbringung des entsprechenden Schriftsatzes ein - Österr. Zivilprozeßrecht2 196) einerseits und Ehrenzweig2 I/1, 324 (siehe oben) und Petschek-Stagel 272 (Die materielle Wirkung der Rechtshängigkeit, wozu auch die Unterbrechung der Verjährung zähle, trete erst mit der Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches in der mündlichen Verhandlung, nicht schon mit der Ankündigung im vorbereitenden Schriftsatz ein) andererseits hin und lehnt insbesondere die Entscheidung SZ 35/68 sowie die Ausführungen von Böhm, "Einige Probleme der schriftlichen Klageerweiterung", RZ 1980, 45 ff, ausdrücklich ab. Böhm verkehre mit seiner Argumentation den Sinn des Paragraph 235, ZPO, eine Klageerweiterung nur auf Grund weiterer prozessualer Schritte während der mündlichen Verhandlung wirksam werden zu lassen, in sein Gegenteil und lasse materiellrechtliche Wirkungen durch eine verpönte (Paragraph 258, ZPO) Handlung, einen vorbereitenden Schriftsatz, eintreten, aber doch wieder (auflösend?) bedingt durch ein weiteres prozessuales Verhalten des Beklagten bzw. des Gerichtes sein. Unter "belangen" im Sinne des Paragraph 1497, ABGB sei nur eine Klage zu verstehen, die gehörig fortzusetzen sei. Zu einer Klageänderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedürfe es der Einwilligung des Beklagten oder eines Gerichtsbeschlusses. Es handle sich dabei also um einen zweiseitigen prozessualen Akt, sodaß von einem Belangen im Sinne des Paragraph 1497, ABGB erst gesprochen werden könne, wenn der erweiterte Anspruch wirksam in das laufende Verfahren eingebracht worden sei.
Nach Böhm a.a.O. tritt Streitanhängigkeit, werde der erweiterte Klageanspruch in der Streitverhandlung mündlich zu Protokoll erhoben, zugleich mit der mündlichen Geltendmachung ein; nur dieser Fall sei von der ratio des § 232 Abs. 2 ZPO gedeckt. Die Anwendung dieser Bestimmung auch auf die schriftliche Geltendmachung bedeute eine sachlich unbegründete Durchbrechung der allgemeinen Regeln der Anspruchserhebung im Prozeß. Bei einer schriftlichen Klageerweiterung werde der neue Anspruch mit Einlangen des Schriftsatzes gerichtshängig, mit seiner Zustellung an den Gegner streitanhängig. Verweigere der Beklagte seine Zustimmung, komme es zu einem "Zwischenverfahren" im Sinne des § 235 ZPO. Lasse das Gericht die Ausdehnung der Klage nicht zu, werde auch das - zunächst wirksam erweiterte - Klagebegehren zurückgewiesen. Mit der Rechtskraft dieses Beschlusses entfielen daher die Rechts- und die Gerichtshängigkeit des neuen Anspruches ex tunc.Nach Böhm a.a.O. tritt Streitanhängigkeit, werde der erweiterte Klageanspruch in der Streitverhandlung mündlich zu Protokoll erhoben, zugleich mit der mündlichen Geltendmachung ein; nur dieser Fall sei von der ratio des Paragraph 232, Absatz 2, ZPO gedeckt. Die Anwendung dieser Bestimmung auch auf die schriftliche Geltendmachung bedeute eine sachlich unbegründete Durchbrechung der allgemeinen Regeln der Anspruchserhebung im Prozeß. Bei einer schriftlichen Klageerweiterung werde der neue Anspruch mit Einlangen des Schriftsatzes gerichtshängig, mit seiner Zustellung an den Gegner streitanhängig. Verweigere der Beklagte seine Zustimmung, komme es zu einem "Zwischenverfahren" im Sinne des Paragraph 235, ZPO. Lasse das Gericht die Ausdehnung der Klage nicht zu, werde auch das - zunächst wirksam erweiterte - Klagebegehren zurückgewiesen. Mit der Rechtskraft dieses Beschlusses entfielen daher die Rechts- und die Gerichtshängigkeit des neuen Anspruches ex tunc.
Auch Bernhard König meint bei einer Besprechung der Entscheidung SZ 56/157 in den JBl. 1985, 52 f, es seien (im Fall einer Klageänderung durch Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes) drei Prozeßstadien zu beachten: Gerichtshängigkeit, Streitanhängigkeit und Wirksamkeit der Klageänderung. Für die (bedingte) Verjährungsunterbrechung komme es auf die Gerichtshängigkeit an; sie trete bei der Klageerweiterung auch mit der Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes ein. Die Möglichkeit, daß diese Klageerweiterung in der Folge (durch Unterlassen des mündlichen Vortrages) gar nicht streitanhängig oder später - etwa infolge erfolgreichen Widerstandes der beklagten Partei gegen die Klageerweiterung - nicht wirksam werde, dürfe nicht dazu verleiten, auch die Gerichtshängigkeit und damit die (bedingte) Verjährungsunterbrechung auf einen dieser beiden Zeitpunkte zurückzuverlegen. Die Prozeßentwicklung in diesen Zeitpunkten betreffe nur die "gehörige Fortsetzung" (§ 1497 ABGB) und damit (nur) den (Fort-)Bestand der Unterbrechungswirkung. Der auf § 258 ZPO gestützte Einwand (der besprochenen Entscheidung SZ 56/157), der Klageerweiterungsschriftsatz - nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung eingebracht - sei selbst unzulässig (und daher unfähig, Gerichtshängigkeit zu bewirken), sei nicht tragfähig. Die Zivilprozeßordnung selbst halte Schriftsätze auch noch in einem späteren Verfahrensstadium für zulässig; von der Funktion des vorbereitenden Schriftsatzes her
- Ermöglichung des "sich darauf Einstellens" durch Gericht und Gegner - sei nicht einzusehen, warum solche in einem späteren Verfahrensstadium nicht sogar erwünscht sein können.Auch Bernhard König meint bei einer Besprechung der Entscheidung SZ 56/157 in den JBl. 1985, 52 f, es seien (im Fall einer Klageänderung durch Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes) drei Prozeßstadien zu beachten: Gerichtshängigkeit, Streitanhängigkeit und Wirksamkeit der Klageänderung. Für die (bedingte) Verjährungsunterbrechung komme es auf die Gerichtshängigkeit an; sie trete bei der Klageerweiterung auch mit der Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes ein. Die Möglichkeit, daß diese Klageerweiterung in der Folge (durch Unterlassen des mündlichen Vortrages) gar nicht streitanhängig oder später - etwa infolge erfolgreichen Widerstandes der beklagten Partei gegen die Klageerweiterung - nicht wirksam werde, dürfe nicht dazu verleiten, auch die Gerichtshängigkeit und damit die (bedingte) Verjährungsunterbrechung auf einen dieser beiden Zeitpunkte zurückzuverlegen. Die Prozeßentwicklung in diesen Zeitpunkten betreffe nur die "gehörige Fortsetzung" (Paragraph 1497, ABGB) und damit (nur) den (Fort-)Bestand der Unterbrechungswirkung. Der auf Paragraph 258, ZPO gestützte Einwand (der besprochenen Entscheidung SZ 56/157), der Klageerweiterungsschriftsatz - nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung eingebracht - sei selbst unzulässig (und daher unfähig, Gerichtshängigkeit zu bewirken), sei nicht tragfähig. Die Zivilprozeßordnung selbst halte Schriftsätze auch noch in einem späteren Verfahrensstadium für zulässig; von der Funktion des vorbereitenden Schriftsatzes her, - Ermöglichung des "sich darauf Einstellens" durch Gericht und Gegner - sei nicht einzusehen, warum solche in einem späteren Verfahrensstadium nicht sogar erwünscht sein können.
Nach Peter Bydlinski (in DRdA 1984, 243 ff, insbesondere 247 ff) macht die Geltendmachung einer Klageerweiterung mittels vorbereitenden Schriftsatzes hinreichend deutlich, daß der Berechtigte seinen Anspruch verfolgen will. Auch die Klage sei ein vorbereitender Schriftsatz; auch für sie gelte daher der Grundsatz, daß die in ihr enthaltenen Anträge in der mündlichen Verhandlung vorzutragen seien. Doch unterbreche auch nicht jede Klage die Verjährung, sondern nur eine gehörig fortgesetzte; zur gehörigen Fortsetzung eines mittels vorbereitenden Schriftsatzes gestellten Antrages gehöre u.a. auch der Vortrag in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung. Der mündliche Vortrag sei somit für die Verjährungsproblematik zwar relevant, aber nur in dem Sinn, daß die Verjährungsfrist durch das Einbringen eines vorbereitenden Schriftsatzes dann nicht unterbrochen werde, wenn die dort gestellten Anträge nicht nachträglich in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen würden.
Schubert in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1497, folgt kommentarlos der Entscheidung SZ 35/68 (die Entscheidung SZ 56/157 war zum Zeitpunkt der Verfassung des Kommentars offensichtlich noch nicht ergangen). Mader in Schwimann, ABGB V, RZ 16 zu § 1497, folgt - nach Hinweis auf eine lange Zeit kontroverse Judikatur - ebenso kommentarlos der Entscheidung SZ 56/157.Schubert in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1497,, folgt kommentarlos der Entscheidung SZ 35/68 (die Entscheidung SZ 56/157 war zum Zeitpunkt der Verfassung des Kommentars offensichtlich noch nicht ergangen). Mader in Schwimann, ABGB römisch fünf, RZ 16 zu Paragraph 1497,, folgt - nach Hinweis auf eine lange Zeit kontroverse Judikatur - ebenso kommentarlos der Entscheidung SZ 56/157.
Ohne auf die Frage der Wirkung einer in einem Schriftsatz enthaltenen Klagsausdehnung in bezug auf die Unterbrechung der Verjährung selbst einzugehen, erklärt Fasching (Zivilprozeßrecht Rz 1369) das Einbringen vorbereitender Schriftsätze nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung für unzulässig, weshalb derartige Schriftsätze vom Gericht zurückgewiesen werden müssen. Bei Beachtung der Entstehungsgeschichte des § 1497 ABGB und der zitierten Lehre gibt der verstärkte Senat der in der Entscheidung SZ 35/68 vertretenen Rechtsansicht den Vorzug, wobei er folgendes erwogen hat:Ohne auf die Frage der Wirkung einer in einem Schriftsatz enthaltenen Klagsausdehnung in bezug auf die Unterbrechung der Verjährung selbst einzugehen, erklärt Fasching (Zivilprozeßrecht Rz 1369) das Einbringen vorbereitender Schriftsätze nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung für unzulässig, weshalb derartige Schriftsätze vom Gericht zurückgewiesen werden müssen. Bei Beachtung der Entstehungsgeschichte des Paragraph 1497, ABGB und der zitierten Lehre gibt der verstärkte Senat der in der Entscheidung SZ 35/68 vertretenen Rechtsansicht den Vorzug, wobei er folgendes erwogen hat:
Der Ablehnung der Rückwirkung der in einem Schriftsatz enthaltenen Klagsausdehnung auf den Zeitpunkt der Einbringung des Schriftsatzes liegt der vor allem von Fasching (aaO und Kommentar III, 200) ausgesprochene Gedanke zugrunde, daß vorbereitende Schriftsätze nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung unzulässig sind und daher vom Gericht zurückgewiesen werden müssen. Eine Berücksichtigung derartiger Schriftsätze durch das Gericht würde also einerseits eine Gesetzesverletzung durch die Partei und andererseits eine gesetzwidrige Tolerierung dieser Gesetzesverletzung durch das Gericht voraussetzen. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die Darlegungen Faschings ausschließlich auf vorbereitende Schriftsätze beziehen und daß seine diesbezüglichen Ausführungen eine Auslegung des § 258 ZPO zum Gegenstand haben. Die letztgenannte Bestimmung betrifft also nur Schriftsätze im Sinne des § 78 ZPO. Aus dem Aufbau der ZPO ergibt sich aber, daß die im § 78 genannten Schriftsätze ein Spezialfall der Schriftsätze an sich sind. Für sie enthält das Gesetz weitergehende Vorschriften. Vorbereitende Schriftsätze nach § 78 ZPO bereiten die mündliche Verhandlung vor, beziehen sich also auf den Prozeßstoff. Sie haben die Anträge zu enthalten, welche die Parteien in der mündlichen Verhandlung stellen wollen, ferner eine knappe übersichtliche Darstellung der Tatsachen und Beweismittel, auf die sie sich zur Begründung ihrer Anträge stützt. Demgegenüber gibt es aber Schriftsätze, die das Gericht zu einem bestimmten Handeln veranlassen oder die unmittelbar die Prozeßlage gestalten sollen. Derartige Schriftsätze werden der Terminologie der deutschen Prozeßrechtsliteratur folgend als bestimmende Schriftsätze bezeichnet. Ihre Eigenart wird darin erblickt, daß sie prozeßerhebliche Sachanträge enthalten und die Grenze der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis im konkreten Fall festlegen (Fasching Kommentar II, 526, Zivilprozeßrecht Rz 508, Petschek-Stagl Zivilprozeß, 221). Soweit ein Schriftsatz wesentlich für das Schicksal der Streitsache ist, sei es auch nur zum kleinsten Teil, sei es auch nur für eine nebenherlaufende Erledigung im Rahmen der Streitsache, kann er nicht mehr als ausschließlich vorbereitender Schriftsatz nach § 258 ZPO gelten; er ist zugleich und soweit auch ein bestimmender Schriftsatz (Horten, Österreichische Zivilprozeßordnung I, 330, Neumann4 I, 609).Der Ablehnung der Rückwirkung der in einem Schriftsatz enthaltenen Klagsausdehnung auf den Zeitpunkt der Einbringung des Schriftsatzes liegt der vor allem von Fasching (aaO und Kommentar römisch drei, 200) ausgesprochene Gedanke zugrunde, daß vorbereitende Schriftsätze nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung unzulässig sind und daher vom Gericht zurückgewiesen werden müssen. Eine Berücksichtigung derartiger Schriftsätze durch das Gericht würde also einerseits eine Gesetzesverletzung durch die Partei und andererseits eine gesetzwidrige Tolerierung dieser Gesetzesverletzung durch das Gericht voraussetzen. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die Darlegungen Faschings ausschließlich auf vorbereitende Schriftsätze beziehen und daß seine diesbezüglichen Ausführungen eine Auslegung des Paragraph 258, ZPO zum Gegenstand haben. Die letztgenannte Bestimmung betrifft also nur Schriftsätze im Sinne des Paragraph 78, ZPO. Aus dem Aufbau der ZPO ergibt sich aber, daß die im Paragraph 78, genannten Schriftsätze ein Spezialfall der Schriftsätze an sich sind. Für sie enthält das Gesetz weitergehende Vorschriften. Vorbereitende Schriftsätze nach Paragraph 78, ZPO bereiten die mündliche Verhandlung vor, beziehen sich also auf den Prozeßstoff. Sie haben die Anträge zu enthalten, welche die Parteien in der mündlichen Verhandlung stellen wollen, ferner eine knappe übersichtliche Darstellung der Tatsachen und Beweismittel, auf die sie sich zur Begründung ihrer Anträge stützt. Demgegenüber gibt es aber Schriftsätze, die das Gericht zu einem bestimmten Handeln veranlassen oder die unmittelbar die Prozeßlage gestalten sollen. Derartige Schriftsätze werden der Terminologie der deutschen Prozeßrechtsliteratur folgend als bestimmende Schriftsätze bezeichnet. Ihre Eigenart wird darin erblickt, daß sie prozeßerhebliche Sachanträge enthalten und die Grenze der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis im konkreten Fall festlegen (Fasching Kommentar römisch zwei, 526, Zivilprozeßrecht Rz 508, Petschek-Stagl Zivilprozeß, 221). Soweit ein Schriftsatz wesentlich für das Schicksal der Streitsache ist, sei es auch nur zum kleinsten Teil, sei es auch nur für eine nebenherlaufende Erledigung im Rahmen der Streitsache, kann er nicht mehr als ausschließlich vorbereitender Schriftsatz nach Paragraph 258, ZPO gelten; er ist zugleich und soweit auch ein bestimmender Schriftsatz (Horten, Österreichische Zivilprozeßordnung römisch eins, 330, Neumann4 römisch eins, 609).
Durch einen Schriftsatz, mit dem eine Klageänderung etwa durch Ausdehnung des Klagebegehrens, angestrebt wird, soll das Schicksal der Streitsache bestimmt werden. Ein derartiger Schriftsatz enthält prozeßerhebliche Sachanträge, die nach dem Willen des Verfassers des Schriftsatzes die Grenze der gerichtlichen Entscheidungsbefugnisse im konkreten Fall festlegen. Ein solcher Schriftsatz weist also sämtliche Merkmale des bestimmenden Schriftsatzes auf. Natürlich kann ein solcher Schriftsatz auch Elemente eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten. Dies wird vor allem für die Klage der Fall sein, was sich schon aus dem Wortlaut des § 226 Abs. 1 ZPO ergibt. Dies spricht aber nicht gegen die aufgezeigten Erwägungen, weil es Schriftsätze gibt, die sowohl Elemente des vorbereitenden wie des bestimmenden Schriftsatzes enthalten (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 508). Ein solcher vorbereitender Schriftsatz wird, wenn in ihm Sachanträge enthalten sind, die für die Entscheidung richtunggebend sein sollen, zum bestimmenden Schriftsatz (Petschek-Stagl Zivilprozeß, 221).Durch einen Schriftsatz, mit dem eine Klageänderung etwa durch Ausdehnung des Klagebegehrens, angestrebt wird, soll das Schicksal der Streitsache bestimmt werden. Ein derartiger Schriftsatz enthält prozeßerhebliche Sachanträge, die nach dem Willen des Verfassers des Schriftsatzes die Grenze der gerichtlichen Entscheidungsbefugnisse im konkreten Fall festlegen. Ein solcher Schriftsatz weist also sämtliche Merkmale des bestimmenden Schriftsatzes auf. Natürlich kann ein solcher Schriftsatz auch Elemente eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten. Dies wird vor allem für die Klage der Fall sein, was sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO ergibt. Dies spricht aber nicht gegen die aufgezeigten Erwägungen, weil es Schriftsätze gibt, die sowohl Elemente des vorbereitenden wie des bestimmenden Schriftsatzes enthalten (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 508). Ein solcher vorbereitender Schriftsatz wird, wenn in ihm Sachanträge enthalten sind, die für die Entscheidung richtunggebend sein sollen, zum bestimmenden Schriftsatz (Petschek-Stagl Zivilprozeß, 221).
Auch nach der oben dargelegten Argumentation Faschings kann die Unzulässigkeit der Erstattung von Schriftsätzen nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung nur aus § 258 ZPO abgeleitet werden. Diese Bestimmung hat aber nur vorbereitende Schriftsätze zum Gegenstand, die Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise enthalten, nicht jedoch bestimmende. Daraus ergibt sich aber, daß bestimmende Schriftsätze auch nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung zulässig sind und nicht vom Gericht zurückgewiesen werden dürfen. Dies zeigt aber, daß das Unzulässigkeitsargument zur Begründung der Rechtsansicht der SZ 56/157 nicht herangezogen werden kann.Auch nach der oben dargelegten Argumentation Faschings kann die Unzulässigkeit der Erstattung von Schriftsätzen nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung nur aus Paragraph 258, ZPO abgeleitet werden. Diese Bestimmung hat aber nur vorbereitende Schriftsätze zum Gegenstand, die Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise enthalten, nicht jedoch bestimmende. Daraus ergibt sich aber, daß bestimmende Schriftsätze auch nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung zulässig sind und nicht vom Gericht zurückgewiesen werden dürfen. Dies zeigt aber, daß das Unzulässigkeitsargument zur Begründung der Rechtsansicht der SZ 56/157 nicht herangezogen werden kann.
Als weiteres Argument führt die Entscheidung SZ 56/157 die Bedingtheit einer durch den Schriftsatz allenfalls hervorgerufenen Unterbrechungswirkung an. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß auch die Unterbrechung durch Klage nach § 1497 ABGB grundsätzlich nur eine bedingte ist, weil sie endgültig nur im Falle der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens und ferner nur bei Vorliegen eines dem Kläger günstigen Urteiles eintritt (Klang2 VI, 657). Demnach entspricht die Konstruktion Böhms (aaO) dem im § 1497 ABGB klar zum Ausdruck gebrachten Gedanken.Als weiteres Argument führt die Entscheidung SZ 56/157 die Bedingtheit einer durch den Schriftsatz allenfalls hervorgerufenen Unterbrechungswirkung an. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß auch die Unterbrechung durch Klage nach Paragraph 1497, ABGB grundsätzlich nur eine bedingte ist, weil sie endgültig nur im Falle der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens und ferner nur bei Vorliegen eines dem Kläger günstigen Urteiles eintritt (Klang2 römisch sechs, 657). Demnach entspricht die Konstruktion Böhms (aaO) dem im Paragraph 1497, ABGB klar zum Ausdruck gebrachten Gedanken.
Schließlich führt die Entscheidung SZ 56/157 aus, daß das Gesetz Klageänderungen an sich eher ablehnend gegenüberstehe. Dies mag dem Gesetzgeber vielleicht tatsächlich bei Erlassung der ZPO vorgeschwebt haben. Die Lehre und die Rechtsprechung sind jedoch zum gegenteiligen Ergebnis gelangt. Das im § 235 Abs.3 ZPO zum Ausdruck gebrachte Ermessen des Gerichtes bei seiner Entscheidung über die Zulassung einer Klagsänderung ist eng begrenzt und das "Können" in Wahrheit ein "Sollen". Prozeßökonomie und öffentliches Rechtspflegeinteresse begünstigen die Zulassung von Klageänderungen (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1240). Klageänderungen sind nach der nunmehr ständigen Judikatur tunlichst zuzulassen (RZ 1979, 278, SZ 43/35, SZ 42/180, SZ 27/167 uva). Es kann also nach dem derzeitigen Stand der Lehre und Judikatur eine negative Tendenz des Gesetzes gegen Klageänderungen an sich nicht gegen die Berücksichtigung von Schriftsätzen, die Klageänderungen enthalten, ins Treffen geführt werden.Schließlich führt die Entscheidung SZ 56/157 aus, daß das Gesetz Klageänderungen an sich eher ablehnend gegenüberstehe. Dies mag dem Gesetzgeber vielleicht tatsächlich bei Erlassung der ZPO vorgeschwebt haben. Die Lehre und die Rechtsprechung sind jedoch zum gegenteiligen Ergebnis gelangt. Das im Paragraph 235, Absatz 3, ZPO zum Ausdruck gebrachte Ermessen des Gerichtes bei seiner Entscheidung über die Zulassung einer Klagsänderung ist eng begrenzt und das "Können" in Wahrheit ein "Sollen". Prozeßökonomie und öffentliches Rechtspflegeinteresse begünstigen die Zulassung von Klageänderungen (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1240). Klageänderungen sind nach der nunmehr ständigen Judikatur tunlichst zuzulassen (RZ 1979, 278, SZ 43/35, SZ 42/180, SZ 27/167 uva). Es kann also nach dem derzeitigen Stand der Lehre und Judikatur eine negative Tendenz des Gesetzes gegen Klageänderungen an sich nicht gegen die Berücksichtigung von Schriftsätzen, die Klageänderungen enthalten, ins Treffen geführt werden.
Es ergibt sich also, daß es sich bei Schriftsätzen, die Klageänderungen enthalten, um bestimmende Schriftsätze handelt, die zulässig sind und vom Richter nicht zurückgewiesen werden dürfen. Demnach bleibt nur die Frage zu beantworten, ob auf diese Schriftsätze im Hinblick auf ihre Wirkung, eine Verjährung zu unterbrechen, dieselben Grundsätze anzuwenden sind wie für Klagen. Hier ist zu berücksichtigen, daß die Verjährung eine Institution des materiellen Rechtes ist und demnach die Auslegung des § 1497 ABGB unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Es muß der Zweck dieser Bestimmung herangezogen werden.Es ergibt sich also, daß es sich bei Schriftsätzen, die Klageänderungen enthalten, um bestimmende Schriftsätze handelt, die zulässig sind und vom Richter nicht zurückgewiesen werden dürfen. Demnach bleibt nur die Frage zu beantworten, ob auf diese Schriftsätze im Hinblick auf ihre Wirkung, eine Verjährung zu unterbrechen, dieselben Grundsätze anzuwenden sind wie für Klagen. Hier ist zu berücksichtigen, daß die Verjährung eine Institution des materiellen Rechtes ist und demnach die Auslegung des Paragraph 1497, ABGB unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Es muß der Zweck dieser Bestimmung herangezogen werden.
Geht man von dem klaren Zweck des § 1497 ABGB aus, so ergibt sich, daß der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Möglichkeit, die Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung zu bewirken, die Absicht verfolgte, die Unterbrechung von einem deutlich dokumentierten Schritt des Gläubigers abhängig zu machen. Schon Zeiler rechtfertigte das Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung mittels einer Klage damit, daß ein zur "Öffentlichkeit genommener Akt" zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten nötig war (Komm IV, 266 in Anm. 4 und 6 zu § 1497). Ein solcher eindeutiger Schritt ist das dem Gericht zur Kenntnis gebrachte Begehren, den Gegner zur Zahlung zu verurteilen. Auch die Überreichung eines solchen Schriftsatzes beseitigt jegliche Beweisschwierigkeit über den Zeitpunkt jenes Aktes, der nach dem eindeutigen Willen des Klägers die Verjährung unterbrechen sollte. Daß es sich hiebei nicht um eine unmittelbar an den Gegner gerichtete Aufforderung handeln muß und daß die Wirkung nicht erst zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Gegner von dieser Aufforderung Kenntnis erlangt, wird von der Entscheidung SZ 56/157 nicht bestritten. Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich aber, wie bereits dargelegt, daß die Klagseinbringung die Unterbrechung nur bedingt bewirkt, wobei der endgültige Eintritt von einem Verhalten des Gläubigers unabhängig ist, nämlich der Urteilsfällung durch das Gericht (daß der in SZ 56/157 dargestellte Unterschied zwischen Klage einerseits und einem eine Klagsausdehnung enthaltenden vorbereiteten Schriftsatz andererseits in dieser Beziehung weitgehend nur ein scheinbarer ist, legt vor allem Peter Bydlinski in der oben genannten Abhandlung überzeugend dar).Geht man von dem klaren Zweck des Paragraph 1497, ABGB aus, so ergibt sich, daß der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Möglichkeit, die Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung zu bewirken, die Absicht verfolgte, die Unterbrechung von einem deutlich dokumentierten Schritt des Gläubigers abhängig zu machen. Schon Zeiler rechtfertigte das Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung mittels einer Klage damit, daß ein zur "Öffentlichkeit genommener Akt" zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten nötig war (Komm römisch vier, 266 in Anmerkung 4, und 6 zu Paragraph 1497,). Ein solcher eindeutiger Schritt ist das dem Gericht zur Kenntnis gebrachte Begehren, den Gegner zur Zahlung zu verurteilen. Auch die Überreichung eines solchen Schriftsatzes beseitigt jegliche Beweisschwierigkeit über den Zeitpunkt jenes Aktes, der nach dem eindeutigen Willen des Klägers die Verjährung unterbrechen sollte. Daß es sich hiebei nicht um eine unmittelbar an den Gegner gerichtete Aufforderung handeln muß und daß die Wirkung nicht erst zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Gegner von dieser Aufforderung Kenntnis erlangt, wird von der Entscheidung SZ 56/157 nicht bestritten. Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich aber, wie bereits dargelegt, daß die Klagseinbringung die Unterbrechung nur bedingt bewirkt, wobei der endgültige Eintritt von einem Verhalten des Gläubigers unabhängig ist, nämlich der Urteilsfällung durch das Gericht (daß der in SZ 56/157 dargestellte Unterschied zwischen Klage einerseits und einem eine Klagsausdehnung enthaltenden vorbereiteten Schriftsatz andererseits in dieser Beziehung weitgehend nur ein scheinbarer ist, legt vor allem Peter Bydlinski in der oben genannten Abhandlung überzeugend dar).
Berücksichtigt man die aufgezeigten Gedankengänge, so ergibt sich, daß zwischen der Klagseinbringung einerseits und einer in einem vorbereiteten Schriftsatz ausgesprochenen Klagsausdehnung andererseits materiellrechtlich kein grundsätzlicher Unterschied besteht. Auch durch die Überreichung eines solchen Schriftsatzes wird die Ernsthaftigkeit der Forderung durch das an das Gericht herangetragene Begehren dargelegt. Daß hier, anders als bei der Klagseinbringung, die Kenntnis des Prozeßgegners von ausschlaggebender Bedeutung sein sollte, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Natürlich zeitigt die Klagsausdehnung durch Schriftsatz prozessuale Wirkungen erst, wenn der Schriftsatz in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen wurde. Dies ist eine Bedingung für die Klagsstattgebung. Die Klagsstattgebung ist aber, wie sich aus § 1497 ABGB ergibt, ihrerseits grundsätzlich auch eine Bedingung dafür, daß durch die Klagsführung eine Unterbrechung eingetreten ist.Berücksichtigt man die aufgezeigten Gedankengänge, so ergibt sich, daß zwischen der Klagseinbringung einerseits und einer in einem vorbereiteten Schriftsatz ausgesprochenen Klagsausdehnung andererseits materiellrechtlich kein grundsätzlicher Unterschied besteht. Auch durch die Überreichung eines solchen Schriftsatzes wird die Ernsthaftigkeit der Forderung durch das an das Gericht herangetragene Begehren dargelegt. Daß hier, anders als bei der Klagseinbringung, die Kenntnis des Prozeßgegners von ausschlaggebender Bedeutung sein sollte, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Natürlich zeitigt die Klagsausdehnung durch Schriftsatz prozessuale Wirkungen erst, wenn der Schriftsatz in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen wurde. Dies ist eine Bedingung für die Klagsstattgebung. Die Klagsstattgebung ist aber, wie sich aus Paragraph 1497, ABGB ergibt, ihrerseits grundsätzlich auch eine Bedingung dafür, daß durch die Klagsführung eine Unterbrechung eingetreten ist.
Die aufgezeigten Erwägungen zeigen also, daß die von Böhm mit sehr eingehenden rechtshistorischen Argumenten belegte Auslegung des § 1497 ABGB bezüglich einer Klagsausdehnung durch Schriftsatz gebilligt werden muß. Zu diesem Ergebnis würde man im übrigen auch durch eine allenfalls gebotene analoge Anwendung gelangen. Mit dieser Möglichkeit hat sich, worauf Peter Bydlinski (aaO) zutreffend hinweist, die gegenteilige Judikatur, offenbar in Verkennung des rein materiellrechtlichen Charakters der Unterbrechung der Verjährung, überhaupt nicht auseinandergesetzt.Die aufgezeigten Erwägungen zeigen also, daß die von Böhm mit sehr eingehenden rechtshistorischen Argumenten belegte Auslegung des Paragraph 1497, ABGB bezüglich einer Klagsausdehnung durch Schriftsatz gebilligt werden muß. Zu diesem Ergebnis würde man im übrigen auch durch eine allenfalls gebotene analoge Anwendung gelangen. Mit dieser Möglichkeit hat sich, worauf Peter Bydlinski (aaO) zutreffend hinweist, die gegenteilige Judikatur, offenbar in Verkennung des rein materiellrechtlichen Charakters der Unterbrechung der Verjährung, überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Natürlich gelten die aufgezeigten Erwägungen auch für die neuerliche Unterbrechung im Falle vorheriger nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens durch einen die Fortsetzung beantragenden Schriftsatz und für die Beurteilung, ob ein Verfahren durch einen derartigen Schriftsatz nach einem Ruhen gehörig fortgesetzt wurde. Auch hier kann es nur auf das Verhalten des Gläubigers (Schriftsatz) und nicht auf die prozessuale Wirkung dieses Verhaltens ankommen.
Der verstärkte Senat gelangt sohin zu folgendem Rechtssatz:
Die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO sowie von jenen Umständen abhängig, die auch für die Klage gelten; dazu gehört der spätere Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung.Die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 2 und 3 ZPO sowie von jenen Umständen abhängig, die auch für die Klage gelten; dazu gehört der spätere Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht, abweichend von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, bei der Prüfung der Verjährung der mittels Schriftsatzes (ON 22) geltend gemachten weiteren Forderung von 6,064.540,70 S sA zu 9 Cg 305/85 nicht vom Vortrag dieses Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung vom 12. 12. 1985 (ON 31), sondern vom Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht am 17. Oktober 1985 auszugehen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.