Der Revision kommt auch Berechtigung zu.
Richtig haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß auch ein Wechseldiskontgeschäft den allgemeinen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen des bürgerlichen Rechtes unterliegt und der diskontierenden Bank dann keine Wechselrechte zustehen, wenn sie dolos ihre nach der Verkehrsanschauung erforderliche Aufklärung über die Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten unterläßt. Die beklagten Parteien haben den Diskontvertrag aber auch wegen eines von der klagenden Partei veranlaßten Irrtums angefochten. Für eine solche Anfechtung nach § 871 Abs. 2 ABGB ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ein Verschulden der klagenden Partei nicht erforderlich (Rummel ABGB I Rz 15 zu § 871; SZ 55/2; SZ 55/51 ua). Könnten die beklagten Parteien den Diskontvertrag wegen List oder eines von der klagenden Partei veranlaßten Irrtums erfolgreich anfechten, dann wäre der Titel für die Übertragung des Eigentumsrechtes am Wechsel und der in ihm verbrieften Rechte weggefallen (Canaris Großkommentar HGB3 III/2 845 Anm. 562; JBl. 1981, 425 = SZ 53/13 ua).Richtig haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß auch ein Wechseldiskontgeschäft den allgemeinen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen des bürgerlichen Rechtes unterliegt und der diskontierenden Bank dann keine Wechselrechte zustehen, wenn sie dolos ihre nach der Verkehrsanschauung erforderliche Aufklärung über die Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten unterläßt. Die beklagten Parteien haben den Diskontvertrag aber auch wegen eines von der klagenden Partei veranlaßten Irrtums angefochten. Für eine solche Anfechtung nach Paragraph 871, Absatz 2, ABGB ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ein Verschulden der klagenden Partei nicht erforderlich (Rummel ABGB römisch eins Rz 15 zu Paragraph 871,; SZ 55/2; SZ 55/51 ua). Könnten die beklagten Parteien den Diskontvertrag wegen List oder eines von der klagenden Partei veranlaßten Irrtums erfolgreich anfechten, dann wäre der Titel für die Übertragung des Eigentumsrechtes am Wechsel und der in ihm verbrieften Rechte weggefallen (Canaris Großkommentar HGB3 III/2 845 Anmerkung 562; JBl. 1981, 425 = SZ 53/13 ua).
Schon die Aufnahme von Vertragsverhandlungen verpflichtet die Beteiligten unabhängig von einem späteren Vertragsabschluß zu erhöhter Sorgfalt und Rücksichtnahme auf die Interessen des späteren Vertragspartners. Zu den vorvertraglichen Verpflichtungen gehört insbesondere auch die Wahrnehmung von Aufklärungspflichten. Solche Aufklärungspflichten, die auch durch Schweigen verletzt werden können, bestehen auch für Kreditinstitute gegenüber ihren Kunden. Bei Unterlassung einer nach der Verkehrsanschauung erforderlichen Aufklärung kann der als Folge dieser Handlungsweise geschlossene Vertrag auch nach § 870 ABGB wegen Nichtigkeit oder nach § 871 Abs. 2 ABGB wegen eines vom anderen Teil veranlaßten Irrtums angefochten werden (Baumbach-Hefermehl Wechsel- und Scheckgesetz13 187 Anm. 44; SZ 47/148; SZ 53/13 mwN). Es trifft zwar durchaus zu, daß das Geschäftsverhältnis zwischen Kreditunternehmung und Kunden ein Vertrauensverhältnis ist und die Bank im Rahmen einer Geschäftsverbindung sowohl ihre eigenen Interessen als auch jene aller ihrer Kunden zu berücksichtigen und das Bankgeheimnis zu wahren hat. Grundsätzlich kann eine Bank daher nicht verpflichtet werden, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, die einen anderen Kunden betreffen, zu offenbaren, weil sie damit in einen Interessenkonflikt geraten kann, bei dessen Lösung die Wichtigkeit der Diskretion im Bankgeschäft nicht übersehen werden darf. In der Regel muß daher ein Kreditunternehmen ohne besonderes Verlangen ihren Kunden nicht über die Vermögensverhältnisse eines anderen Kunden unterrichten und ihm allfällige Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit mitteilen (Schinnerer-Avancini Bankverträge3 I 22 f, 173; SZ 53/13 ua). Dies bedeutet, daß ein Kreditunternehmen in der Regel beim Ankauf eines Wechsels keine besondere Aufklärungspflicht über die Bonität des Akzeptanten trifft. Jeder Aussteller oder Indossant eines Wechsels muß nämlich damit rechnen, daß der spätere Inhaber des Wechsels bei Nichtzahlung der Wechselsumme durch den Akzeptanten als Hauptschuldner an ihm nach Art. 43 Abs. 1 WG Rückgriff nimmt. Im vorliegenden Fall waren allerdings besondere Umstände gegeben, die keineswegs einem üblichen Wechseleskomptgeschäft und den darauf anzuwendenden dargelegten Grundsätzen entsprachen.Schon die Aufnahme von Vertragsverhandlungen verpflichtet die Beteiligten unabhängig von einem späteren Vertragsabschluß zu erhöhter Sorgfalt und Rücksichtnahme auf die Interessen des späteren Vertragspartners. Zu den vorvertraglichen Verpflichtungen gehört insbesondere auch die Wahrnehmung von Aufklärungspflichten. Solche Aufklärungspflichten, die auch durch Schweigen verletzt werden können, bestehen auch für Kreditinstitute gegenüber ihren Kunden. Bei Unterlassung einer nach der Verkehrsanschauung erforderlichen Aufklärung kann der als Folge dieser Handlungsweise geschlossene Vertrag auch nach Paragraph 870, ABGB wegen Nichtigkeit oder nach Paragraph 871, Absatz 2, ABGB wegen eines vom anderen Teil veranlaßten Irrtums angefochten werden (Baumbach-Hefermehl Wechsel- und Scheckgesetz13 187 Anmerkung 44; SZ 47/148; SZ 53/13 mwN). Es trifft zwar durchaus zu, daß das Geschäftsverhältnis zwischen Kreditunternehmung und Kunden ein Vertrauensverhältnis ist und die Bank im Rahmen einer Geschäftsverbindung sowohl ihre eigenen Interessen als auch jene aller ihrer Kunden zu berücksichtigen und das Bankgeheimnis zu wahren hat. Grundsätzlich kann eine Bank daher nicht verpflichtet werden, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, die einen anderen Kunden betreffen, zu offenbaren, weil sie damit in einen Interessenkonflikt geraten kann, bei dessen Lösung die Wichtigkeit der Diskretion im Bankgeschäft nicht übersehen werden darf. In der Regel muß daher ein Kreditunternehmen ohne besonderes Verlangen ihren Kunden nicht über die Vermögensverhältnisse eines anderen Kunden unterrichten und ihm allfällige Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit mitteilen (Schinnerer-Avancini Bankverträge3 römisch eins 22 f, 173; SZ 53/13 ua). Dies bedeutet, daß ein Kreditunternehmen in der Regel beim Ankauf eines Wechsels keine besondere Aufklärungspflicht über die Bonität des Akzeptanten trifft. Jeder Aussteller oder Indossant eines Wechsels muß nämlich damit rechnen, daß der spätere Inhaber des Wechsels bei Nichtzahlung der Wechselsumme durch den Akzeptanten als Hauptschuldner an ihm nach Artikel 43, Absatz eins, WG Rückgriff nimmt. Im vorliegenden Fall waren allerdings besondere Umstände gegeben, die keineswegs einem üblichen Wechseleskomptgeschäft und den darauf anzuwendenden dargelegten Grundsätzen entsprachen.
Zunächst bestand zwischen der Fa. E*** und den beklagten Parteien - und dies war der klagenden Partei aus der Vielzahl gleichgelagerter Fälle und ihren erteilten Weisungen bekannt - bei Vertragsabschluß kein Einvernehmen darüber, daß die Warenlieferungen durch Wechsel bezahlt werden sollten. Die Fa. E*** übersandte ihren Lieferanten vielmehr kommentarlos von ihr akzeptierte Wechsel, die bereits mit einem als Allonge angefügten vorgedruckten Widmungsschreiben versehen waren, das unter anderem den Passus enthält "Die österreichische Länderbank wird Ihnen den Wechselbetrag in voller Höhe zur Verfügung stellen, da sie die Verrechnung der Diskontspesen direkt mit uns vornehmen wird." Diese Vorgangsweise und Formulierung mußte bei den Lieferanten unter Berücksichtigung der jedem wirtschaftlich interessierten Zeitungsleser bekannten, weil öffentlich erörterten Sanierungsmaßnahmen für die Fa. E*** (vgl. Zeitschrift "Profil" Beilage 20) den Eindruck erwecken, daß die Einlösung des Wechsels aufgrund bestehender Kreditvereinbarungen zwischen der klagenden Partei und der Fa. E*** ohne jeden Zweifel sichergestellt sei. Dazu kommt aber noch, daß die klagende Partei nicht nur die Funktion einer Hausbank und eines Kreditgebers der Fa. E*** hatte, sondern deren gesamte Geschäftsanteile erworben hatte, so daß die Fa. E*** zum Konzern (§ 115 Abs. 2 GmbHG) zählte. Durch die damit ermöglichte und ausgeübte faktische Beherrschung des Tochterunternehmens, die zu einer Verlagerung der wesentlichen Geschäftsführerentscheidungen zur Konzernleitung und zur alleinentscheidenden Kontrolle führte, war die Fa. E*** nur mehr nach der juristischen Konstruktion, nicht aber wirtschaftlich gesehen, ein selbständiges Unternehmen. Die klagende Partei konnte sich bei dieser Sachlage jedenfalls nicht auf das gegenüber einem anderen Kunden, hier der Akzeptantin Fa. E***, bestehende Bankgeheimnis berufen, sondern wäre vor Abschluß des Wechseldiskontvertrages zur Aufklärung des Einreichers nicht nur verpflichtet gewesen, wenn ihr schon damals bekannt war, daß die Finanzierung der Fa. E*** eingestellt werde, sie hätte auch, weil keine bindenden Kreditzusagen zumindest für die Laufzeit der Wechselvorlagen - wenn dies der Fall gewesen wäre - darauf hinweisen müssen, daß die Fa. E*** überschuldet und die Einlösung der Wechsel nur solange möglich sei, als sie selbst weiterhin Kredit gewähre, sie also durch eigene Willensentscheidung die Zahlungsunfähigkeit auslösen könne. Die klagende Partei durfte unter diesen Umständen ohne eine solche vorherige Aufklärung Wechsel der Fa. E*** nicht zum Diskont hereinnehmen und damit das Risiko der Sanierung dieser ihr gehörigen Firma teilweise auf deren Gläubiger überwälzen. Die beklagten Parteien haben in diesem Zusammenhang ausdrücklich eingewendet, sie hätten ohne das Verhalten der klagenden Partei die Ausstellung der Wechsel und deren Indossierung abgelehnt und auf sofortiger Zahlung ihrer Forderungen durch die Annehmerin bestanden, wobei sie im damaligen Zeitpunkt die Forderungen auch erhalten hätten, weil noch keine Klagen gegen die Fa. E*** anhängig gewesen seien und diese noch einen entsprechenden Kreditrahmen bei der beklagten Partei (richtig bei der klagenden Partei) gehabt habe. Wäre dies der Fall gewesen und hätte die klagende Partei ihre Aufklärungspflicht verletzt, so wäre der durch sie bewirkte Irrtum auch wesentlich gewesen (SZ 53/13 mwN). In diesem Fall wäre der Titel für die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Wechseln und der in ihnen verbrieften Rechte weggefallen. Der klagenden Partei stünden daher keine Wechselrechte zu. Das Begehren auf Zurückstellung der Vorteile aus dem Vertrag könnte aber nicht im Wechselmandatsverfahren geltend gemacht werden !SZ 53/13 mwN. Ist aber die Anfechtung des Diskontvertrages wegen Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht berechtigt, kann aus diesem Sachverhalt auch kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden.Zunächst bestand zwischen der Fa. E*** und den beklagten Parteien - und dies war der klagenden Partei aus der Vielzahl gleichgelagerter Fälle und ihren erteilten Weisungen bekannt - bei Vertragsabschluß kein Einvernehmen darüber, daß die Warenlieferungen durch Wechsel bezahlt werden sollten. Die Fa. E*** übersandte ihren Lieferanten vielmehr kommentarlos von ihr akzeptierte Wechsel, die bereits mit einem als Allonge angefügten vorgedruckten Widmungsschreiben versehen waren, das unter anderem den Passus enthält "Die österreichische Länderbank wird Ihnen den Wechselbetrag in voller Höhe zur Verfügung stellen, da sie die Verrechnung der Diskontspesen direkt mit uns vornehmen wird." Diese Vorgangsweise und Formulierung mußte bei den Lieferanten unter Berücksichtigung der jedem wirtschaftlich interessierten Zeitungsleser bekannten, weil öffentlich erörterten Sanierungsmaßnahmen für die Fa. E*** vergleiche Zeitschrift "Profil" Beilage 20) den Eindruck erwecken, daß die Einlösung des Wechsels aufgrund bestehender Kreditvereinbarungen zwischen der klagenden Partei und der Fa. E*** ohne jeden Zweifel sichergestellt sei. Dazu kommt aber noch, daß die klagende Partei nicht nur die Funktion einer Hausbank und eines Kreditgebers der Fa. E*** hatte, sondern deren gesamte Geschäftsanteile erworben hatte, so daß die Fa. E*** zum Konzern (Paragraph 115, Absatz 2, GmbHG) zählte. Durch die damit ermöglichte und ausgeübte faktische Beherrschung des Tochterunternehmens, die zu einer Verlagerung der wesentlichen Geschäftsführerentscheidungen zur Konzernleitung und zur alleinentscheidenden Kontrolle führte, war die Fa. E*** nur mehr nach der juristischen Konstruktion, nicht aber wirtschaftlich gesehen, ein selbständiges Unternehmen. Die klagende Partei konnte sich bei dieser Sachlage jedenfalls nicht auf das gegenüber einem anderen Kunden, hier der Akzeptantin Fa. E***, bestehende Bankgeheimnis berufen, sondern wäre vor Abschluß des Wechseldiskontvertrages zur Aufklärung des Einreichers nicht nur verpflichtet gewesen, wenn ihr schon damals bekannt war, daß die Finanzierung der Fa. E*** eingestellt werde, sie hätte auch, weil keine bindenden Kreditzusagen zumindest für die Laufzeit der Wechselvorlagen - wenn dies der Fall gewesen wäre - darauf hinweisen müssen, daß die Fa. E*** überschuldet und die Einlösung der Wechsel nur solange möglich sei, als sie selbst weiterhin Kredit gewähre, sie also durch eigene Willensentscheidung die Zahlungsunfähigkeit auslösen könne. Die klagende Partei durfte unter diesen Umständen ohne eine solche vorherige Aufklärung Wechsel der Fa. E*** nicht zum Diskont hereinnehmen und damit das Risiko der Sanierung dieser ihr gehörigen Firma teilweise auf deren Gläubiger überwälzen. Die beklagten Parteien haben in diesem Zusammenhang ausdrücklich eingewendet, sie hätten ohne das Verhalten der klagenden Partei die Ausstellung der Wechsel und deren Indossierung abgelehnt und auf sofortiger Zahlung ihrer Forderungen durch die Annehmerin bestanden, wobei sie im damaligen Zeitpunkt die Forderungen auch erhalten hätten, weil noch keine Klagen gegen die Fa. E*** anhängig gewesen seien und diese noch einen entsprechenden Kreditrahmen bei der beklagten Partei (richtig bei der klagenden Partei) gehabt habe. Wäre dies der Fall gewesen und hätte die klagende Partei ihre Aufklärungspflicht verletzt, so wäre der durch sie bewirkte Irrtum auch wesentlich gewesen (SZ 53/13 mwN). In diesem Fall wäre der Titel für die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Wechseln und der in ihnen verbrieften Rechte weggefallen. Der klagenden Partei stünden daher keine Wechselrechte zu. Das Begehren auf Zurückstellung der Vorteile aus dem Vertrag könnte aber nicht im Wechselmandatsverfahren geltend gemacht werden !SZ 53/13 mwN. Ist aber die Anfechtung des Diskontvertrages wegen Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht berechtigt, kann aus diesem Sachverhalt auch kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden.
Ob eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorliegt, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Den Feststellungen ist zwar zu entnehmen, daß die wirtschaftliche
Situation der Fa. E*** sich immer mehr verschlechterte, der Finanzbedarf zunehmend höher veranschlagt wurde und die Möglichkeit, wieder Gewinne zu erzielen, in immer weitere Ferne rückte. Es fehlen aber klare Aussagen zur Überschuldung und zur Zahlungsfähigkeit der Fa. E*** für den Fall der Aufkündigung oder Nichtausweitung der bestehenden Kredite. Aus der Feststellung, daß im Jahr 1981 eine Kapitalerhöhung um S 550 Mio. beschlossen und damit ein Ausgleich der Aktiven und Passiven bezweckt wurde, läßt sich jedenfalls der vom Berufungsgericht daraus gezogene Schluß, damit sei den beklagten Parteien weder der Beweis einer "früheren" Überschuldung noch einer Zahlungsunfähigkeit gelungen, nicht ziehen.
Selbst wenn die Überschuldung durch die Kapitalerhöhung zunächst beseitigt gewesen wäre, wird festzustellen sein, ob diese in der Folgezeit nicht neuerlich eingetreten ist. Denn maßgebend sind für die Anfechtung der Wechseldiskontgeschäfte die Zeitpunkte der Wechseleinreichung. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Kreditverbindlichkeiten im Jahr 1980 S 300 Mio., im August 1981 noch immer S 110 Mio. betrugen, läßt vielmehr eher den Schluß zu, daß auch durch die Kapitalerhöhung die Überschuldung nicht beseitigt werden konnte, sondern immer noch in so hohem Maß gegeben war, daß ohne die Kredite sofort Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre. Darüber hinaus wäre aber selbst bei Verneinung der Verletzung von Aufklärungspflichten eine Haftung der klagenden Partei wegen verspäteter Konkursanmeldung und daher das Bestehen von Gegenforderungen denkbar.
Es trifft keineswegs zu, daß die beklagten Parteien, wie das Berufungsgericht ausführt, Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Konkursanmeldung nicht eingewendet haben. Schon in ihren Einwendungen gegen die Wechselzahlungsaufträge (ON 2 S. 7 und 9) und auch im zweiten Rechtsgang (ON 24 S. 212 und ON 34 S. 247 f) haben die beklagten Parteien ausdrücklich vorgebracht, das Ausmaß der Kreditgewährung der klagenden Partei an die Fa. E*** habe bei weitem das denkmögliche Maß wirtschaftlicher Vernunft und rechtlicher Vertretbarkeit überschritten und sei rechtswidrig gewesen. Um das eigene Kreditengagement nicht durch eine deklarierte Insolvenz des Annehmers zu gefährden, habe sie in Kenntnis der Überschuldung ein Insolvenzverfahren verzögert. Das Verhalten der klagenden Partei entspreche den Tatbildern der §§ 146, 158 und 159 StGB. Den beklagten Parteien stehe gegenüber der klagenden Partei ein Schadenersatzanspruch zu, der die Höhe des Klagsbetrages überschreite. Der klagenden Partei falle wegen ihres starken faktischen Einflusses auf die Geschäftsführung eine Verletzung eigener Sorgfaltspflichten und Mittäterschaft auch beim Fahrlässigkeitsdelikt des § 159 StGB zur Last. Durch die Weiterführung der Sanierungsversuche trotz Konkursreife hafte die klagende Partei für die von den beklagten Parteien geltend gemachten Gegenforderungen und für die Zahlung der der Wechselannahme zugrundeliegenden Forderung aus dem Konzernverhältnis, aus dem Schadenersatzgrund gemäß § 1295 ABGB sowie aus jedem anderen denkbaren Rechtsgrund. Die beklagten Parteien haben sich daher mehrfach und ausdrücklich auf eine Haftung der klagenden Partei nach Schadenersatzgrundsätzen berufen. In der Berufung wurde auch ausdrücklich das Fehlen von Feststellungen zu ihren Behauptungen über die Konkursverschleppung gerügt. Damit machten die beklagten Parteien inhaltlich auch geltend, daß ihre Schadenersatzansprüche nicht für berechtigt erkannt wurden.Es trifft keineswegs zu, daß die beklagten Parteien, wie das Berufungsgericht ausführt, Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Konkursanmeldung nicht eingewendet haben. Schon in ihren Einwendungen gegen die Wechselzahlungsaufträge (ON 2 S. 7 und 9) und auch im zweiten Rechtsgang (ON 24 S. 212 und ON 34 S. 247 f) haben die beklagten Parteien ausdrücklich vorgebracht, das Ausmaß der Kreditgewährung der klagenden Partei an die Fa. E*** habe bei weitem das denkmögliche Maß wirtschaftlicher Vernunft und rechtlicher Vertretbarkeit überschritten und sei rechtswidrig gewesen. Um das eigene Kreditengagement nicht durch eine deklarierte Insolvenz des Annehmers zu gefährden, habe sie in Kenntnis der Überschuldung ein Insolvenzverfahren verzögert. Das Verhalten der klagenden Partei entspreche den Tatbildern der Paragraphen 146, 158 und 159 StGB. Den beklagten Parteien stehe gegenüber der klagenden Partei ein Schadenersatzanspruch zu, der die Höhe des Klagsbetrages überschreite. Der klagenden Partei falle wegen ihres starken faktischen Einflusses auf die Geschäftsführung eine Verletzung eigener Sorgfaltspflichten und Mittäterschaft auch beim Fahrlässigkeitsdelikt des Paragraph 159, StGB zur Last. Durch die Weiterführung der Sanierungsversuche trotz Konkursreife hafte die klagende Partei für die von den beklagten Parteien geltend gemachten Gegenforderungen und für die Zahlung der der Wechselannahme zugrundeliegenden Forderung aus dem Konzernverhältnis, aus dem Schadenersatzgrund gemäß Paragraph 1295, ABGB sowie aus jedem anderen denkbaren Rechtsgrund. Die beklagten Parteien haben sich daher mehrfach und ausdrücklich auf eine Haftung der klagenden Partei nach Schadenersatzgrundsätzen berufen. In der Berufung wurde auch ausdrücklich das Fehlen von Feststellungen zu ihren Behauptungen über die Konkursverschleppung gerügt. Damit machten die beklagten Parteien inhaltlich auch geltend, daß ihre Schadenersatzansprüche nicht für berechtigt erkannt wurden.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in jüngster Zeit mehrfach und ausführlich mit dem Überschuldungsbegriff, mit der rechtlichen Zulässigkeit von Sanierungsversuchen und der Direkthaftung des die Sanierung versuchenden Kreditgebers beschäftigt, der der zu sanierenden Firma nicht als außenstehender Geschäftspartner gegenübersteht, sondern als Eigentümer im Konzernverhältnis einen so maßgebenden Einfluß auf die Willensbildung der Gesellschaft nimmt, daß seine Stellung stärker ist als jene der formell bestellten Geschäftsführer des Unternehmens (GesRZ 1984, 218;
RdW 1987, 126 = EvBl. 1987/104 = WBl. 1987, 74; JBl. 1986, 713). Danach ist eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung nicht schon beim Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen. Ein derartiges Verständnis des Überschuldungstatbestandes ist auf dem Gebiet der Unternehmensinsolvenz praktisch nicht anwendbar, weil bei einer solchen Beurteilung auch gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen überschuldet wären. Die rechnerische Überschuldung zwar eine notwendige, aber noch keineswegs hinreichende Bedingung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, weil in dieser Phase der Überschuldungsprüfung noch keine Aussage darüber möglich ist, ob eine Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen nicht im Rahmen ihrer laufenden Betriebstätigkeit wird nachkommen können. Die Überschuldungsprüfung ist daher durch eine Unternehmensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplanes sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit und damit der Liquidation der Gesellschaft zu prüfen ist. Solange daher noch eine künftige positive Unternehmensentwicklung erwartet werden kann und die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft erhalten bleibt, fehlt es an einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung. In diesem Rahmen sind bei der Prüfung der Überschuldung auch Sanierungsversuche miteinzubeziehen. Wenn daher Sanierungsversuche unternommen werden, ist zu untersuchen, ob die Organe bei Anwendung jener objektiv zu beurteilenden Sorgfalt, die den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem Unternehmensleiter in dem betreffenden Geschäftszweig üblicherweise erwartet werden können, entspricht und die ein im kaufmännischen Leben erforderliches Eingehen wirtschaftlicher Risken nicht ausschließt (Reich-Rohrwig GmbH-Recht 134), überzeugt sein durften, daß das Sanierungskonzept aussichtsreich und seine Verwirklichung ernsthaft möglich sein werde. Nur wenn die Sanierung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben kann oder die Fortsetzung zwar zunächst aussichtsreich beurteilt, in der Folge aber wegen geänderter Umstände, auf die zunächst nicht Bedacht genommen werden konnte, abgebrochen hätte werden müssen, fällt den verantwortlichen Organen ein Verschulden zur Last, das persönliche Haftung begründet. Eine solche Haftung wegen Verletzung spezifischer Sorgfaltspflichten, wie es für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB erforderlich ist, trifft aber nicht nur die Organe der Gesellschaft selbst, sondern auch die klagende Partei als Eigentümerin aufgrund ihres starken faktischen Einflusses auf die Geschäftsführung. Die Repräsentanten der klagenden Partei mußten, wenn das Unternehmen überschuldet oder ohne weitere Kreditzufuhr zahlungsunfähig war - dazu werden noch Feststellungen zu treffen sein - die Aussichten und Vorteile eines begonnenen oder fortzusetzenden Sanierungsversuches gegen die Nachteile abwägen, die anderen Gläubigern bei einem Scheitern des Versuches durch zwischenzeitige Vermögensbewegungen entstehen konnten. Mußten ernste Zweifel am Gelingen des Sanierungsversuches bestehen und war deshalb damit zu rechnen, daß der Zusammenbruch des Unternehmens nur verzögert, aber nicht verhindert werden konnte, durfte die Fortführung des Betriebes nicht erfolgen.RdW 1987, 126 = EvBl. 1987/104 = WBl. 1987, 74; JBl. 1986, 713). Danach ist eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung nicht schon beim Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen. Ein derartiges Verständnis des Überschuldungstatbestandes ist auf dem Gebiet der Unternehmensinsolvenz praktisch nicht anwendbar, weil bei einer solchen Beurteilung auch gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen überschuldet wären. Die rechnerische Überschuldung zwar eine notwendige, aber noch keineswegs hinreichende Bedingung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, weil in dieser Phase der Überschuldungsprüfung noch keine Aussage darüber möglich ist, ob eine Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen nicht im Rahmen ihrer laufenden Betriebstätigkeit wird nachkommen können. Die Überschuldungsprüfung ist daher durch eine Unternehmensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplanes sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit und damit der Liquidation der Gesellschaft zu prüfen ist. Solange daher noch eine künftige positive Unternehmensentwicklung erwartet werden kann und die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft erhalten bleibt, fehlt es an einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung. In diesem Rahmen sind bei der Prüfung der Überschuldung auch Sanierungsversuche miteinzubeziehen. Wenn daher Sanierungsversuche unternommen werden, ist zu untersuchen, ob die Organe bei Anwendung jener objektiv zu beurteilenden Sorgfalt, die den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem Unternehmensleiter in dem betreffenden Geschäftszweig üblicherweise erwartet werden können, entspricht und die ein im kaufmännischen Leben erforderliches Eingehen wirtschaftlicher Risken nicht ausschließt (Reich-Rohrwig GmbH-Recht 134), überzeugt sein durften, daß das Sanierungskonzept aussichtsreich und seine Verwirklichung ernsthaft möglich sein werde. Nur wenn die Sanierung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben kann oder die Fortsetzung zwar zunächst aussichtsreich beurteilt, in der Folge aber wegen geänderter Umstände, auf die zunächst nicht Bedacht genommen werden konnte, abgebrochen hätte werden müssen, fällt den verantwortlichen Organen ein Verschulden zur Last, das persönliche Haftung begründet. Eine solche Haftung wegen Verletzung spezifischer Sorgfaltspflichten, wie es für die Verwirklichung des Tatbildes nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erforderlich ist, trifft aber nicht nur die Organe der Gesellschaft selbst, sondern auch die klagende Partei als Eigentümerin aufgrund ihres starken faktischen Einflusses auf die Geschäftsführung. Die Repräsentanten der klagenden Partei mußten, wenn das Unternehmen überschuldet oder ohne weitere Kreditzufuhr zahlungsunfähig war - dazu werden noch Feststellungen zu treffen sein - die Aussichten und Vorteile eines begonnenen oder fortzusetzenden Sanierungsversuches gegen die Nachteile abwägen, die anderen Gläubigern bei einem Scheitern des Versuches durch zwischenzeitige Vermögensbewegungen entstehen konnten. Mußten ernste Zweifel am Gelingen des Sanierungsversuches bestehen und war deshalb damit zu rechnen, daß der Zusammenbruch des Unternehmens nur verzögert, aber nicht verhindert werden konnte, durfte die Fortführung des Betriebes nicht erfolgen.
Die klagende Partei hat sich darauf berufen, daß sie aufgrund der ihr vorliegenden Gutachten von in- und ausländischen Experten davon habe ausgehen können, daß die Fa. E*** sanierungsfähig und sanierungswürdig sei. Die näheren Rahmenbedingungen, unter denen die Sanierung von den Gutachten als aussichtsreich erachtet wurden, sind aber nicht erörtert worden, insbesonders wurde nicht geklärt, ob die im Gutachten genannte Bedingungen für eine Sanierung tatsächlich realisiert werden sollten und konnten. Auch Sanierungsversuchen müssen zeitliche Grenzen gesetzt werden. Stellt sich daher nach angemessener Frist heraus, daß bei Beachtung jeder kaufmännischer Sorgfalt ein zunächst aussichtsreiches Konzept nicht verwirklicht werden kann und sind immer weitere Modifikationen erforderlich, die die Gefahr einer Schlechterstellung der Gläubiger des Unternehmens befürchten lassen, wäre die Weiterführung des Unternehmens durch die klagende Partei als Verstoß gegen die strafrechtlichen Vorschriften der §§ 12, 159 Abs. 1 Z 2 StGB zu werten. Eine solche Haftung der klagenden Partei bestünde auch dann, wenn man der die Entscheidung JBl. 1986, 713 ablehnenden Meinung von Koppensteiner (Zur Haftung des GmbH-Gesellschafters, WBl. 1988, 1) folgt. Denn auch er vertritt die Ansicht (aaO 8), der Alleingesellschafter, der den Geschäftsführer dazu veranlaßt, den gebotenen Konkursantrag nicht zu stellen, hafte nach § 1301 ABGB. Es steht aber fest, daß die klagende Partei den Geschäftsführer Dr. B*** noch bis Juni 1981 wissen ließ, ein Insolvenzverfahren sei in keiner Weise zu besorgen, nicht einmal ein Ausgleich, da die Fa. E*** eine Tochtergesellschaft der klagenden Partei sei. Darin konnten die Geschäftsführer der Fa. E*** nur die Zusicherung verstehen, die klagende Partei werde durch entsprechende Zuführung von Mitteln den Bestand der Fa. E*** sichern, so daß ein Konkursantrag nicht notwendig sei. Hätte nach diesen Gesichtspunkten zum Zeitpunkt der Warenlieferungen das Unternehmen nicht mehr fortgesetzt werden dürfen und schon früher das Insolvenzverfahren eingeleitet werden müssen, stünde der Wechselregreßforderung der klagenden Partei die Schadenersatzforderung der beklagten Parteien entgegen. Ob die Fa. E*** zur Zeit der Warenlieferungen durch die beklagten Parteien - die Zeitpunkte wären noch festzustellen - überschuldet war und ohne das Eingreifen der klagenden Partei zahlungsunfähig gewesen wäre und ob weitere Sanierungsversuche in diesem Zeitpunkt bereits unzulässig waren, kann jedoch nach den derzeitigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden.Die klagende Partei hat sich darauf berufen, daß sie aufgrund der ihr vorliegenden Gutachten von in- und ausländischen Experten davon habe ausgehen können, daß die Fa. E*** sanierungsfähig und sanierungswürdig sei. Die näheren Rahmenbedingungen, unter denen die Sanierung von den Gutachten als aussichtsreich erachtet wurden, sind aber nicht erörtert worden, insbesonders wurde nicht geklärt, ob die im Gutachten genannte Bedingungen für eine Sanierung tatsächlich realisiert werden sollten und konnten. Auch Sanierungsversuchen müssen zeitliche Grenzen gesetzt werden. Stellt sich daher nach angemessener Frist heraus, daß bei Beachtung jeder kaufmännischer Sorgfalt ein zunächst aussichtsreiches Konzept nicht verwirklicht werden kann und sind immer weitere Modifikationen erforderlich, die die Gefahr einer Schlechterstellung der Gläubiger des Unternehmens befürchten lassen, wäre die Weiterführung des Unternehmens durch die klagende Partei als Verstoß gegen die strafrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 12, 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu werten. Eine solche Haftung der klagenden Partei bestünde auch dann, wenn man der die Entscheidung JBl. 1986, 713 ablehnenden Meinung von Koppensteiner (Zur Haftung des GmbH-Gesellschafters, WBl. 1988, 1) folgt. Denn auch er vertritt die Ansicht (aaO 8), der Alleingesellschafter, der den Geschäftsführer dazu veranlaßt, den gebotenen Konkursantrag nicht zu stellen, hafte nach Paragraph 1301, ABGB. Es steht aber fest, daß die klagende Partei den Geschäftsführer Dr. B*** noch bis Juni 1981 wissen ließ, ein Insolvenzverfahren sei in keiner Weise zu besorgen, nicht einmal ein Ausgleich, da die Fa. E*** eine Tochtergesellschaft der klagenden Partei sei. Darin konnten die Geschäftsführer der Fa. E*** nur die Zusicherung verstehen, die klagende Partei werde durch entsprechende Zuführung von Mitteln den Bestand der Fa. E*** sichern, so daß ein Konkursantrag nicht notwendig sei. Hätte nach diesen Gesichtspunkten zum Zeitpunkt der Warenlieferungen das Unternehmen nicht mehr fortgesetzt werden dürfen und schon früher das Insolvenzverfahren eingeleitet werden müssen, stünde der Wechselregreßforderung der klagenden Partei die Schadenersatzforderung der beklagten Parteien entgegen. Ob die Fa. E*** zur Zeit der Warenlieferungen durch die beklagten Parteien - die Zeitpunkte wären noch festzustellen - überschuldet war und ohne das Eingreifen der klagenden Partei zahlungsunfähig gewesen wäre und ob weitere Sanierungsversuche in diesem Zeitpunkt bereits unzulässig waren, kann jedoch nach den derzeitigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden.
Im fortgesetzten Verfahren werden daher die erforderlichen Feststellungen zur Überschuldung und Zahlungsfähigkeit der Fa. E*** und zur Ermittlung des Zeitpunktes des notwendigen Abbruches der Sanierungsbemühungen nachzutragen sein. Dazu wird die Verwertung der Aussagen der leitenden Organe der klagenden Partei sowie der Fa. E*** und der vorliegenden Urkunden, insbesonders der Beilagen C, D und 21 wesentlich beitragen können. Es darf auch auf den für das Verwaltungsjahr 1981 erstatteten Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes verwiesen werden.
Sollten die Wechselzahlungsaufträge aufrechterhalten werden und daher ein Ausspruch über die eingewendeten Gegenforderungen notwendig sein, müßte die Fassung des Urteilsspruches entsprechend § 545 Abs. 3 GeO erfolgen.Sollten die Wechselzahlungsaufträge aufrechterhalten werden und daher ein Ausspruch über die eingewendeten Gegenforderungen notwendig sein, müßte die Fassung des Urteilsspruches entsprechend Paragraph 545, Absatz 3, GeO erfolgen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.