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Rechtssatz RS0016701×

Rechtssatz RS0016701

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016701

Geschäftszahl

3Ob559/80; 6Ob508/86 (6Ob509/86); 8Ob237/97d; 8Ob217/99s; 1Ob29/00x; 8Ob221/01k

Entscheidungsdatum

28.03.2002

Rechtssatz

Wer einen Wechsel zum Diskont einreicht, muß sich bewußt sein, daß dem Vorteil der schnelleren Bezahlung des Kaufpreises im Wege des Wechseldiskontes als Nachteil seine wechselrechtliche Rückgriffshaftung gegenübersteht. Er kann sich nicht auf eine Sittenwidrigkeit des Geschäftes berufen, wenn er dieses Risiko unrichtig eingeschätzt hat. Er kann nicht davon ausgehen, daß die Diskontbank nur Wechsel von unzweifelhaft zahlungsfähigen Akzeptanten entgegennimmt und daß ihre Inanspruchnahme praktisch nicht in Betracht komme.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 559/80
    Entscheidungstext OGH 09.07.1980 3 Ob 559/80
  • 6 Ob 508/86
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 6 Ob 508/86
    Vgl auch; Beisatz: In der Regel keine besondere Aufklärungspflicht eines Kreditunternehmens beim Ankauf eines Wechsels. (T1) Veröff: WBl 1988,129 (Wilhelm) = SZ 61/26 = RdW 1988,130 = ÖBA 1988,828 (m. Anm. v. Apathy)
  • 8 Ob 237/97d
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 237/97d
    Vgl auch; nur: Wer einen Wechsel zum Diskont einreicht, muß sich bewußt sein, daß dem Vorteil der schnelleren Bezahlung des Kaufpreises im Wege des Wechseldiskontes als Nachteil seine wechselrechtliche Rückgriffshaftung gegenübersteht. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Von den Parteien des Diskontvertrages wird typischerweise gerade nicht die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners als selbstverständlich vorausgesetzt, so dass ein gemeinsamer Irrtum über diesen Umstand nicht zur Anfechtung des Diskontvertrages berechtigt. (T3); Veröff: SZ 72/158
  • 8 Ob 217/99s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 217/99s
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 29/00x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 29/00x
    nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Vor der - mit besonderen Risken verbundenen - Diskontierung eines Wechsels hat sich daher in erster Linie der Diskontnehmer über die Bonität des Akzeptanten Gewissheit zu verschaffen. (T4)
  • 8 Ob 221/01k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 221/01k
    Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016701

Dokumentnummer

JJR_19800709_OGH0002_0030OB00559_8000000_001