Rechtssatz RS0016701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016701
Entscheidungsdatum
28.03.2002
Rechtssatz
Wer einen Wechsel zum Diskont einreicht, muß sich bewußt sein, daß dem Vorteil der schnelleren Bezahlung des Kaufpreises im Wege des Wechseldiskontes als Nachteil seine wechselrechtliche Rückgriffshaftung gegenübersteht. Er kann sich nicht auf eine Sittenwidrigkeit des Geschäftes berufen, wenn er dieses Risiko unrichtig eingeschätzt hat. Er kann nicht davon ausgehen, daß die Diskontbank nur Wechsel von unzweifelhaft zahlungsfähigen Akzeptanten entgegennimmt und daß ihre Inanspruchnahme praktisch nicht in Betracht komme.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 559/80
Entscheidungstext OGH 09.07.1980 3 Ob 559/80
- 6 Ob 508/86
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 6 Ob 508/86
Vgl auch; Beisatz: In der Regel keine besondere Aufklärungspflicht eines Kreditunternehmens beim Ankauf eines Wechsels. (T1) Veröff: WBl 1988,129 (Wilhelm) = SZ 61/26 = RdW 1988,130 = ÖBA 1988,828 (m. Anm. v. Apathy)
- 8 Ob 237/97d
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 237/97d
Vgl auch; nur: Wer einen Wechsel zum Diskont einreicht, muß sich bewußt sein, daß dem Vorteil der schnelleren Bezahlung des Kaufpreises im Wege des Wechseldiskontes als Nachteil seine wechselrechtliche Rückgriffshaftung gegenübersteht. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Von den Parteien des Diskontvertrages wird typischerweise gerade nicht die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners als selbstverständlich vorausgesetzt, so dass ein gemeinsamer Irrtum über diesen Umstand nicht zur Anfechtung des Diskontvertrages berechtigt. (T3); Veröff: SZ 72/158
- 8 Ob 217/99s
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 217/99s
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3
- 1 Ob 29/00x
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 29/00x
nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Vor der - mit besonderen Risken verbundenen - Diskontierung eines Wechsels hat sich daher in erster Linie der Diskontnehmer über die Bonität des Akzeptanten Gewissheit zu verschaffen. (T4)
- 8 Ob 221/01k
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 221/01k
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016701
Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0030OB00559_8000000_001