Der dagegen erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung zu. Unter "Diskontgeschäft" versteht man die Kreditierung von Wechselforderungen durch Banken. Die Bank erwirbt dabei vom Einreicher einen noch nicht fälligen Wechsel gegen Zahlung eines der Wechselsumme entsprechenden Entgelts abzüglich der Zwischenzinsen für die Zeit bis zum Fälligkeitstag des Wechsels sowie abzüglich einer Provision. Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung liegt zumindest bei endgültiger Übernahme des Wertpapiers gegen Bezahlung der Diskontsumme ein Kaufvertrag vor (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II, Rz 1/127; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, Anh Art 11 WG Rz 15; JBl 1990, 666 mwH). Das Geschäft hat in erster Linie Kreditfunktion und ist dadurch gekennzeichnet, dass es eine zeitliche Dimension aufweist, weil der Einreicher - und nicht die Bank - das Risiko der Nichteinlösung des Wechsels trägt (Avancini/Iro/Koziol aaO I Rz 2/70), weil die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes typischerweise zur Rückabwicklung des Vertrages führt (Avancini/Iro/Koziol aaO II Rz 1/130). Die dieses Grundgeschäft betreffenden Einwendungen sind unbeschadet der Bestimmung des Art 17 WG zulässig (SZ 64/169), sodass der Diskontnehmer dem Diskontgeber die allgemeinen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe des bürgerlichen Rechtes entgegensetzen kann (SZ 53/13).Der dagegen erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung zu. Unter "Diskontgeschäft" versteht man die Kreditierung von Wechselforderungen durch Banken. Die Bank erwirbt dabei vom Einreicher einen noch nicht fälligen Wechsel gegen Zahlung eines der Wechselsumme entsprechenden Entgelts abzüglich der Zwischenzinsen für die Zeit bis zum Fälligkeitstag des Wechsels sowie abzüglich einer Provision. Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung liegt zumindest bei endgültiger Übernahme des Wertpapiers gegen Bezahlung der Diskontsumme ein Kaufvertrag vor (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei, Rz 1/127; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, Anh Artikel 11, WG Rz 15; JBl 1990, 666 mwH). Das Geschäft hat in erster Linie Kreditfunktion und ist dadurch gekennzeichnet, dass es eine zeitliche Dimension aufweist, weil der Einreicher - und nicht die Bank - das Risiko der Nichteinlösung des Wechsels trägt (Avancini/Iro/Koziol aaO römisch eins Rz 2/70), weil die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes typischerweise zur Rückabwicklung des Vertrages führt (Avancini/Iro/Koziol aaO römisch zwei Rz 1/130). Die dieses Grundgeschäft betreffenden Einwendungen sind unbeschadet der Bestimmung des Artikel 17, WG zulässig (SZ 64/169), sodass der Diskontnehmer dem Diskontgeber die allgemeinen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe des bürgerlichen Rechtes entgegensetzen kann (SZ 53/13).
Zu diesen dem Diskontnehmer zustehenden Einwendungen zählen allerdings nicht jene des Bürgen. Der Aussteller, der den Wechsel als Rückgriffsschuldner eingelöst hat, tritt gemäß Art 47 Abs 3 WG nicht als Rechtsnachfolger an die Stelle des Gläubigers, der Zahlung erhalten hat, sondern kommt wieder in seine alte Rechtsstellung (SZ 41/183; SZ 48/142; SZ 60/87; 8 Ob 32/94; Baumbach/Hefermehl aaO Art 14 WG Rz 4). Der Sinn des Regresses ist es, die Sicherung des im Wechselvorlauf den Wechsel Erwerbenden nach der Situation zu vollziehen, die beim Vorlauf herrschte. Die Sicherung soll durch Weiterveräußerung nicht verbessert, aber auch nicht verschlechtert werden. Die Beteiligten haben in aller Regel nicht beabsichtigt, dass der einlösende Indossant Nebenrechte erwirbt, die erst von seinen Nachmännern begründet worden sind. Der Besteller der Nebenrechte hat an der Sicherheit dieser Vormänner, die selbst keine Sicherheit gefordert haben, kein Interesse. Die bestellten Sicherheiten gehen also beim Regress unter, weil nicht einzusehen ist, warum der Aussteller eines sich als ungedeckt erweisenden Wechsels letztlich Sicherheiten erwerben sollte, die er sonst nicht gehabt hätte, nur weil sich ein Nachmann aus Gründen, die allein in seinen Überlegungen oder gar in der Annahme der Unsicherheit des Ausstellers bestanden, Sicherheiten hatte einräumen lassen (SZ 60/87).Zu diesen dem Diskontnehmer zustehenden Einwendungen zählen allerdings nicht jene des Bürgen. Der Aussteller, der den Wechsel als Rückgriffsschuldner eingelöst hat, tritt gemäß Artikel 47, Absatz 3, WG nicht als Rechtsnachfolger an die Stelle des Gläubigers, der Zahlung erhalten hat, sondern kommt wieder in seine alte Rechtsstellung (SZ 41/183; SZ 48/142; SZ 60/87; 8 Ob 32/94; Baumbach/Hefermehl aaO Artikel 14, WG Rz 4). Der Sinn des Regresses ist es, die Sicherung des im Wechselvorlauf den Wechsel Erwerbenden nach der Situation zu vollziehen, die beim Vorlauf herrschte. Die Sicherung soll durch Weiterveräußerung nicht verbessert, aber auch nicht verschlechtert werden. Die Beteiligten haben in aller Regel nicht beabsichtigt, dass der einlösende Indossant Nebenrechte erwirbt, die erst von seinen Nachmännern begründet worden sind. Der Besteller der Nebenrechte hat an der Sicherheit dieser Vormänner, die selbst keine Sicherheit gefordert haben, kein Interesse. Die bestellten Sicherheiten gehen also beim Regress unter, weil nicht einzusehen ist, warum der Aussteller eines sich als ungedeckt erweisenden Wechsels letztlich Sicherheiten erwerben sollte, die er sonst nicht gehabt hätte, nur weil sich ein Nachmann aus Gründen, die allein in seinen Überlegungen oder gar in der Annahme der Unsicherheit des Ausstellers bestanden, Sicherheiten hatte einräumen lassen (SZ 60/87).
Auch im hier zu beurteilenden Fall hat die Beklagte als Ausstellerin von der Betriebs- und Verwaltungs-GmbH als Bezogener bei der Ausstellung des Wechsels keine Sicherheit gefordert, sondern sich mit einer unbesicherten Forderung begnügt. Sie würde also, wollte man die von der Klägerin erworbenen Sicherheiten ihrer Forderung zurechnen, besser gestellt als sie ohne Diskontierung des Wechsels gestanden wäre. Eine auch nur analoge Anwendung der Bestimmung des § 1360 ABGB kommt daher nicht in Frage. Der Beklagten steht daher ein auf diese Bestimmung gestützter Schadenersatzanspruch nicht zu. Sie kann aus diesem Grunde auch nicht ins Treffen führen, die Klägerin hätte die ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten zur gänzlichen oder teilweisen Tilgung der klagsgegenständlichen Forderung verwenden müssen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen waren die Sicherheiten nicht bestimmten Forderungen zugeordnet. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der von der Beklagten in der Revision neuerlich begehrten Feststellung des genauen Wortlauts der Forderungsanmeldung, wo jeweils nur Gesamtbeträge genannt wurden, ohne auf die einzelnen Wechselforderungen überhaupt Bezug zu nehmen. Der Tatsache, dass sowohl in dem an die Wechselaussteller gerichteten Schreiben der Klägerin vom 12. 11. 1997 als auch im Schreiben an den Masseverwalter vom 28. 11. 1997 darauf verwiesen wurde, die Gesamtsumme der Wechselforderungen sei zu rund 75 % aus den bestellten Sicherheiten eingelöst worden, kommt somit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil der Gläubiger bis zur Tilgung der Forderung grundsätzlich freie Wahl hat, seine Befriedigung aus dem Pfand, aus einem von mehreren Pfändern, beim persönlichen Schuldner oder beides gleichzeitig zu suchen (SZ 58/172; Hofmann in Rummel ABGB3 § 465 Rz 1; Riel, Die Rechte des Mitschuldners gegen den insolventen Hauptschuldner - dargestellt am Beispiel des Wechselausstellers, RdW 1997, 267).Auch im hier zu beurteilenden Fall hat die Beklagte als Ausstellerin von der Betriebs- und Verwaltungs-GmbH als Bezogener bei der Ausstellung des Wechsels keine Sicherheit gefordert, sondern sich mit einer unbesicherten Forderung begnügt. Sie würde also, wollte man die von der Klägerin erworbenen Sicherheiten ihrer Forderung zurechnen, besser gestellt als sie ohne Diskontierung des Wechsels gestanden wäre. Eine auch nur analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 1360, ABGB kommt daher nicht in Frage. Der Beklagten steht daher ein auf diese Bestimmung gestützter Schadenersatzanspruch nicht zu. Sie kann aus diesem Grunde auch nicht ins Treffen führen, die Klägerin hätte die ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten zur gänzlichen oder teilweisen Tilgung der klagsgegenständlichen Forderung verwenden müssen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen waren die Sicherheiten nicht bestimmten Forderungen zugeordnet. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der von der Beklagten in der Revision neuerlich begehrten Feststellung des genauen Wortlauts der Forderungsanmeldung, wo jeweils nur Gesamtbeträge genannt wurden, ohne auf die einzelnen Wechselforderungen überhaupt Bezug zu nehmen. Der Tatsache, dass sowohl in dem an die Wechselaussteller gerichteten Schreiben der Klägerin vom 12. 11. 1997 als auch im Schreiben an den Masseverwalter vom 28. 11. 1997 darauf verwiesen wurde, die Gesamtsumme der Wechselforderungen sei zu rund 75 % aus den bestellten Sicherheiten eingelöst worden, kommt somit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil der Gläubiger bis zur Tilgung der Forderung grundsätzlich freie Wahl hat, seine Befriedigung aus dem Pfand, aus einem von mehreren Pfändern, beim persönlichen Schuldner oder beides gleichzeitig zu suchen (SZ 58/172; Hofmann in Rummel ABGB3 Paragraph 465, Rz 1; Riel, Die Rechte des Mitschuldners gegen den insolventen Hauptschuldner - dargestellt am Beispiel des Wechselausstellers, RdW 1997, 267).
Bei dieser Rechtslage kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, die Geltendmachung des Regressanspruchs sei missbräuchlich erfolgt, zumal die von der Revisionswerberin dargestellte mögliche Bereicherung der ehemaligen Gemeinschuldnerin nicht das dargestellte Wahlrecht der Klägerin, welchen der mehreren Solidarschuldner sie zur Befriedigung ihrer Forderungen heranzieht, ohne Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigen kann. Die Tatsache, dass nach den Feststellungen die Klägerin im Konkurs und Zwangsausgleich der Betriebs- und Verwaltungs-GmbH keine volle Deckung ihrer Forderungen erlangte, sondern vielmehr noch ein Betrag von ATS 6,160.447,09 zuzüglich Zinsen unberichtigt aushaftet, schließt ein krasses Missverhältnis zwischen den Interessen der Klägerin und den beeinträchtigten Interessen der Beklagten (vgl RIS-Justiz RS0026265) geradezu aus. Der Einwand, die Geltendmachung eines wechselmäßigen Anspruchs stelle missbräuchliche Rechtsausübung dar, ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass dadurch nicht die Tendenz des Wechselgesetzes durchkreuzt wird. Nur eine bewusst sittenwidrige Schädigung des Zahlungspflichtigen im Sinn des bereits dargestellten krassen Missverhältnisses der gegenläufigen Interessen durch den Indossatar macht die Geltendmachung des Wechselanspruchs unzulässig (RIS-Justiz RS0082612).Bei dieser Rechtslage kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, die Geltendmachung des Regressanspruchs sei missbräuchlich erfolgt, zumal die von der Revisionswerberin dargestellte mögliche Bereicherung der ehemaligen Gemeinschuldnerin nicht das dargestellte Wahlrecht der Klägerin, welchen der mehreren Solidarschuldner sie zur Befriedigung ihrer Forderungen heranzieht, ohne Hinzutreten weiterer Umstände beeinträchtigen kann. Die Tatsache, dass nach den Feststellungen die Klägerin im Konkurs und Zwangsausgleich der Betriebs- und Verwaltungs-GmbH keine volle Deckung ihrer Forderungen erlangte, sondern vielmehr noch ein Betrag von ATS 6,160.447,09 zuzüglich Zinsen unberichtigt aushaftet, schließt ein krasses Missverhältnis zwischen den Interessen der Klägerin und den beeinträchtigten Interessen der Beklagten vergleiche RIS-Justiz RS0026265) geradezu aus. Der Einwand, die Geltendmachung eines wechselmäßigen Anspruchs stelle missbräuchliche Rechtsausübung dar, ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass dadurch nicht die Tendenz des Wechselgesetzes durchkreuzt wird. Nur eine bewusst sittenwidrige Schädigung des Zahlungspflichtigen im Sinn des bereits dargestellten krassen Missverhältnisses der gegenläufigen Interessen durch den Indossatar macht die Geltendmachung des Wechselanspruchs unzulässig (RIS-Justiz RS0082612).
Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, sie habe sich auf einen Ausstellerregressverzicht nicht berufen, im Akteninhalt keine Deckung findet. Auf S 11 ihres Schriftsatzes ON 6 (AS 75) hat die Beklagte vorgebracht, das Diskontgeschäft habe sich nicht auf den Ankauf des Wechsels beschränkt, sondern habe die Klägerin vielmehr gestaltend mitgewirkt, maßgebend auf die Gläubiger Einfluss genommen und durch die Äußerung, es handle sich dabei nur um eine für die Betriebs- und Verwaltungs-GmbH günstigere Finanzierung, "auch eine Haftung dafür übernommen, dass eine gesicherte Finanzierung des Wechselrahmens bestehe und es daher zu keinem Ausstellerregress kommen werde". Das Erstgericht hat hiezu ebensowenig Feststellungen, insbesondere zu den diesbezüglichen Äußerungen des Geschäftsleiters der Klägerin, getroffen wie zu den umfangreichen Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der Anfechtung des Rechtsgeschäfts wegen Irrtums. Insoweit hat die Beklagte zusammengefasst vorgebracht, sie hätte, wäre ihr über die finanzielle Situation der Betriebs- und Verwaltungs-GmbH Mitteilung gemacht worden, von der Diskontierung des Wechsels Abstand genommen und auf sofortige Barzahlung gedrängt, die sie auch erhalten hätte, zumal die Gesellschafter auch bereit gewesen wären, Privatvermögen einzusetzen. Das Verfahren ist daher insoweit noch nicht spruchreif:
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung 8 Ob 217/99s unter
Hinweis auf die Vorjudikatur dargestellt hat, trifft ein
Kreditunternehmen in der Regel beim Ankauf eines Wechsels keine
besondere Aufklärungspflicht über die Bonität des Akzeptanten. Jeder
Aussteller oder Indossant eines Wechsels müsse nämlich damit rechnen,
dass der spätere Inhaber des Wechsels bei Nichtzahlung der
Wechselsumme durch den Akzeptanten als Hauptschuldner bei ihm nach
Art 43 Abs 1 WG Rückgriff nehme. Es obliege daher vor allem dem
Diskontnehmer, vor Diskontierung des Wechsels sich über die Bonität
des Akzeptanten Gewissheit zu verschaffen (in diesem Sinne auch JBl
1990, 666; ÖBA 1993/389; 1 Ob 29/00x). Allerdings heißt das - wie der
erkennende Senat aaO weiters ausführte - nicht, dass überhaupt keine
Aufklärungspflicht der Bank bestünde. Es wurde bereits darauf
hingewiesen, dass auch ein Wechseldiskontgeschäft den allgemeinen
Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen des bürgerlichen Rechts
unterliegt und der diskontierenden Bank dann keine Wechselrechte
zustehen, wenn sie dolos ihre nach der Verkehrsanschauung
erforderliche Aufklärung über die Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten
unterlässt. Der Vertrag kann auch nach § 871 Abs 2 ABGB wegen Irrtums
angefochten werden, ohne dass Verschulden der Klägerin erforderlich
wäre. Könnten die Beklagten den Diskontvertrag wegen List oder eines
von der Klägerin veranlassten Irrtums erfolgreich anfechten, dann
wäre der Titel für die Übertragung des Eigentumsrechts am Wechsel und
der in ihm verbrieften Rechte weggefallen. Es müsste dann der
Wechselzahlungsauftrag aufgehoben werden, ohne dass zu prüfen wäre,
ob das Begehren aus anderen Gründen gerechtfertigt sei (SZ 53/13; SZ
61/26 je mwH).
Die Aufklärungspflicht des Kreditinstituts wurde auch für den Bereich
des Diskontgeschäfts für den Fall bejaht, dass der Bank im Zeitpunkt der Wechselhereinnahme die Überschuldung bzw Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten oder dessen unmittelbar bevorstehender wirtschaftlicher Zusammenbruch bekannt war. Die Hereinnahme eines Wechsels durch die Bank im Wissen, dass wieder Rückgriff genommen werden müsse, widerspricht dem Wesen eines solchen Bankgeschäfts. Der Wechselinhaber, der den Wechsel zum Diskont gibt, kann daher damit rechnen, die Bank nehme den Wechsel nicht im Wissen herein, es werde ein Rückgriff notwendig werden (SZ 53/13; SZ 61/26; SZ 64/169; 8 Ob 217/99s ua; siehe auch die Judikaturhinweise bei Fruhstorfer, Aufklärungspflichten von Banken beim Wechseldiskont, ÖBA 2000, 871). Für die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung von Handelsgesellschaften im Sinn des § 67 Abs 1 KO kommt es nach nun herrschender Auffassung nicht mehr im Sinn des herkömmlichen statischen Überschuldungsbegriffs darauf an, ob das Aktivvermögen bei Bedachtnahme auf etwaige stille Reserven und deren Verwertungsmöglichkeit die echten Verbindlichkeiten deckt, sondern es ist in dynamischer Betrachtungsweise der vom Unternehmen voraussichtlich in Zukunft erzielbare Ertrag zu berücksichtigen (vgl Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 67 KO Rz 28 ff). Die rein rechnerische Überprüfung der Überschuldung ist daher durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, bei der mit Hilfe sorgfältiger Analysen der Verlustursachen, eines Finanzierungsplans sowie der Zukunftsaussichten des Unternehmens die wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit zu prüfen ist. Geplante Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen. Freilich ist eine solche zweistufige Überprüfung nur dort zulässig, wo - trotz rechnerischer Überschuldung - die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens noch erhalten ist. Anderenfalls erführen die im § 67 KO genannten Rechtssubjekte gegenüber jenen, für die nach § 66 KO allein die Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist, eine nicht gerechtfertigte insolvenzrechtliche Besserstellung. Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist daher der insolvenzrechtlich relevante Sachverhalt jedenfalls verwirklicht, ohne dass es dann noch auf die Fortbestehensprognose ankäme (SZ 61/26; WBl 1989, 225; ZIK 2001, 169; 1 Ob 144/01k).des Diskontgeschäfts für den Fall bejaht, dass der Bank im Zeitpunkt der Wechselhereinnahme die Überschuldung bzw Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten oder dessen unmittelbar bevorstehender wirtschaftlicher Zusammenbruch bekannt war. Die Hereinnahme eines Wechsels durch die Bank im Wissen, dass wieder Rückgriff genommen werden müsse, widerspricht dem Wesen eines solchen Bankgeschäfts. Der Wechselinhaber, der den Wechsel zum Diskont gibt, kann daher damit rechnen, die Bank nehme den Wechsel nicht im Wissen herein, es werde ein Rückgriff notwendig werden (SZ 53/13; SZ 61/26; SZ 64/169; 8 Ob 217/99s ua; siehe auch die Judikaturhinweise bei Fruhstorfer, Aufklärungspflichten von Banken beim Wechseldiskont, ÖBA 2000, 871). Für die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung von Handelsgesellschaften im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, KO kommt es nach nun herrschender Auffassung nicht mehr im Sinn des herkömmlichen statischen Überschuldungsbegriffs darauf an, ob das Aktivvermögen bei Bedachtnahme auf etwaige stille Reserven und deren Verwertungsmöglichkeit die echten Verbindlichkeiten deckt, sondern es ist in dynamischer Betrachtungsweise der vom Unternehmen voraussichtlich in Zukunft erzielbare Ertrag zu berücksichtigen vergleiche Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 67, KO Rz 28 ff). Die rein rechnerische Überprüfung der Überschuldung ist daher durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, bei der mit Hilfe sorgfältiger Analysen der Verlustursachen, eines Finanzierungsplans sowie der Zukunftsaussichten des Unternehmens die wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit zu prüfen ist. Geplante Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen. Freilich ist eine solche zweistufige Überprüfung nur dort zulässig, wo - trotz rechnerischer Überschuldung - die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens noch erhalten ist. Anderenfalls erführen die im Paragraph 67, KO genannten Rechtssubjekte gegenüber jenen, für die nach Paragraph 66, KO allein die Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist, eine nicht gerechtfertigte insolvenzrechtliche Besserstellung. Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist daher der insolvenzrechtlich relevante Sachverhalt jedenfalls verwirklicht, ohne dass es dann noch auf die Fortbestehensprognose ankäme (SZ 61/26; WBl 1989, 225; ZIK 2001, 169; 1 Ob 144/01k).
Gegenstand der Entscheidungen SZ 53/13 und SZ 61/26 war - wie hier -
die anstelle Barzahlung der Rechnungen erfolgte Übersendung
akzeptierter Wechsel, die bereits mit einem als Allonge angefügten
Widmungsschreiben versehen waren, das unter anderem den Passus
enthielt, die Bank werde den Wechselbetrag in voller Höhe zur
Verfügung stellen, da sie die Verrechnung der Diskontspesen direkt
mti dem Akzeptanten vornehmen werde. Der Deutsche Bundesgerichtshof
hat dazu schon vor Jahren ausgesprochen, dass diese vom üblichen
Diskontgeschäft abweichende Vereinbarung den Eindruck erwecke, der
Annehmer sei kreditwürdig und in der Lage, den Wechsel einzulösen.
Sei der Bank die Zahlungsunfähigkeit des Annehmers bekannt, so müsse
sie entweder die Diskontierung ablehnen oder den Diskontnehmer darauf
hinweisen, dass der Wechsel voraussichtlich bei Fälligkeit vom
Annehmer nicht eingelöst werde, und der Diskontnehmer den
Wechselbetrag wieder im Wege des Rückgriffs zurückzahlen müsse (BGH
WM 77, 638; Baumbach/Hefermehl aaO Anh Art 11 WG Rz 19).
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass in der hier zu
beurteilenden Wechselallonge auch noch der Zusatz enthalten war, "in
Kenntnis aller wechselrechtlichen Bestimmungen, besonders
hinsichtlich des Regresses, ersuche(n) ich (wir) ...", der jedenfalls
grundsätzlich nicht ungeeignet war, diesen Eindruck wieder
abzuschwächen. Es kommt daher entscheidend auf den Kenntnisstand der
Organe der Bank im - bislang nicht festgestellten - Zeitpunkt der
Hereinnahme des Wechsels an. Ebenso ist die Feststellung, deren
Fehlen die Revisionswerberin zutreffend als sekundären
Verfahrensmangel rügt, von Bedeutung, ob der Geschäftsführer der
Beklagten mit dem Geschäftsleiter der Klägerin vor Diskontierung des
Wechsels Kontakt aufnahm und was ihm bei einem allfälligen Gespräch
mitgeteilt wurde. Hatten die Organe der Klägerin Kenntnis vom
bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch der Betriebs- und
Verwaltungs-GmbH und verletzten sie damit ihre Aufklärungspflicht,
stünde der gerade wiedergegebene Satz in der Wechselallonge dem
Erfolg der Irrtumsanfechtung nicht entgegen, weil, wie bereits
dargestellt, die Mitteilung der bloßen Möglichkeit des Regresses
nicht darauf schließen lässt, die Bank nehme diesen schon als
überwiegend wahrscheinlich an. Sollte eine derartige Kenntnis der
Organe der Klägerin nicht erweislich sein, wäre zu prüfen, ob
entsprechende Äußerungen des Geschäftsleiters der Klägerin vorlagen,
die im Zusammenhalt mit der dargestellten unüblichen Gestaltung des
Diskontgeschäfts ein Gewicht erlangten, dass trotz des Beisatzes in
der Allonge von einem Regressverzicht ausgegangen werden kann.
Der Revision ist Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.