Der Masseverwalter macht - was vor allem seinem vorbereitenden Schriftsatz ON 10 entnommen werden kann - einen Schaden der Gemeinschuldnerin geltend, den er namentlich auf Konkursverschleppung sowie auf die nicht rechtzeitige Schließung des Unternehmens wegen Überschuldung zurückführt. Ein solcher Schaden bestünde - das erkennt auch der Kläger - in dem Betriebsverlust, der durch die Konkursverschleppung bzw die ungerechtfertigte Unternehmensfortführung eingetreten ist und die Masse schmälert (WBl 1988, 29; SZ 63/124).
Die Verfolgung solcher Schadenersatzansprüche bleibt dem Masseverwalter vorbehalten, der dabei im Interesse der Gesamtgläubigerschaft handelt, um das zu deren Gunsten verwertbare Massevermögen zu vergrößern (SZ 45/46; SZ 63/124; 1 Ob 228/99g; vgl auch 9 Ob 99/00z ua). Ist der begehrte Ersatz dieser Ansprüche zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich, so schließt gemäß § 33 Abs 1 GmbHG iVm § 25 Abs 5 GmbHG weder das allseitige Einverständnis der Gesellschafter mit der Amtsführung des Aufsichtsrats noch die diesem von ihnen erteilte Entlastung solche Ersatzansprüche aus (SZ 63/124).Die Verfolgung solcher Schadenersatzansprüche bleibt dem Masseverwalter vorbehalten, der dabei im Interesse der Gesamtgläubigerschaft handelt, um das zu deren Gunsten verwertbare Massevermögen zu vergrößern (SZ 45/46; SZ 63/124; 1 Ob 228/99g; vergleiche auch 9 Ob 99/00z ua). Ist der begehrte Ersatz dieser Ansprüche zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich, so schließt gemäß Paragraph 33, Absatz eins, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 5, GmbHG weder das allseitige Einverständnis der Gesellschafter mit der Amtsführung des Aufsichtsrats noch die diesem von ihnen erteilte Entlastung solche Ersatzansprüche aus (SZ 63/124).
Vorweg ist festzuhalten, dass die den Aufsichtsrat betreffenden, im Folgenden zitierten Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) idF vor Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 (BGBl I 1997/114) anzuwenden sind, weil sich alle vom Kläger als haftungsbegründend herangezogenen Sachverhalte vor dem 1. 10. 1997 zutrugen (Art XII Abs 11 IRÄG 1997), sodass sich auch die folgenden Zitate auf diese Fassung beziehen.Vorweg ist festzuhalten, dass die den Aufsichtsrat betreffenden, im Folgenden zitierten Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der Fassung vor Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 (BGBl I 1997/114) anzuwenden sind, weil sich alle vom Kläger als haftungsbegründend herangezogenen Sachverhalte vor dem 1. 10. 1997 zutrugen (Artikel römisch zwölf, Absatz 11, IRÄG 1997), sodass sich auch die folgenden Zitate auf diese Fassung beziehen.
Gemäß § 30j Abs 1 GmbHG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Nach § 33 Abs 1 GmbHG finden die in den §§ 25 und 27 GmbHG für die Geschäftsführer getroffenen Anordnungen auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. § 25 Abs 1 GmbHG zufolge sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden, und gemäß Abs 3 Z 2 sind sie insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Eröffnung des Konkurses zu begehren verpflichtet waren, Zahlungen geleistet werden.Gemäß Paragraph 30 j, Absatz eins, GmbHG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Nach Paragraph 33, Absatz eins, GmbHG finden die in den Paragraphen 25 und 27 GmbHG für die Geschäftsführer getroffenen Anordnungen auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Paragraph 25, Absatz eins, GmbHG zufolge sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden, und gemäß Absatz 3, Ziffer 2, sind sie insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Eröffnung des Konkurses zu begehren verpflichtet waren, Zahlungen geleistet werden.
Es ist im Verfahren unbestritten geblieben, dass gemäß § 29 Abs 2 GmbHG keine Pflicht der Gemeinschuldnerin zur Bestellung eines Aufsichtsrats bestand. Diese Tatsache ändert aber nichts daran, dass die einmal bestellten Mitglieder eines solchen fakultativen Aufsichtsrats im gleichen Umfang Pflichten und Rechte (§ 30j GmbHG) haben und von der Haftung (§ 33 GmbHG) betroffen sind wie die Mitglieder eines bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 29 Abs 1 GmbHG obligatorisch zu bestellenden Aufsichtsrats, weil das Gesetz zwischen dem fakultativen und dem obligatorischen Aufsichtsrat insoweit nicht unterscheidet (Heidinger, Aufgaben und Verantwortlichkeit von Aufsichtsrat und Beirat der GmbH, 42 mwN).Es ist im Verfahren unbestritten geblieben, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 2, GmbHG keine Pflicht der Gemeinschuldnerin zur Bestellung eines Aufsichtsrats bestand. Diese Tatsache ändert aber nichts daran, dass die einmal bestellten Mitglieder eines solchen fakultativen Aufsichtsrats im gleichen Umfang Pflichten und Rechte (Paragraph 30 j, GmbHG) haben und von der Haftung (Paragraph 33, GmbHG) betroffen sind wie die Mitglieder eines bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, GmbHG obligatorisch zu bestellenden Aufsichtsrats, weil das Gesetz zwischen dem fakultativen und dem obligatorischen Aufsichtsrat insoweit nicht unterscheidet (Heidinger, Aufgaben und Verantwortlichkeit von Aufsichtsrat und Beirat der GmbH, 42 mwN).
Durch die schon erwähnte Verweisung von § 33 Abs 1 GmbH auf § 25 Abs 1 GmbHG ist klargestellt, dass die Sorgfaltspflicht und die Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht weiter reichen kann als jene der Geschäftsführer. Nach seinem Umfang ist das Aufgabengebiet des Aufsichtsrats an sich geringer als jenes der Geschäftsführer und beschränkt sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung, die Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens, die Veranlassung der Geschäftsführer, bei Zutreffen der Voraussetzungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Auch der Umfang der vom Aufsichtsrat zu erwartenden Tätigkeit ist wesentlich geringer als jener von Geschäftsführern. Das Gesetz geht von einer nebenberuflichen Tätigkeit mit wenigstens drei Sitzungen im Jahr (§ 30i Abs 3 GmbHG) aus. Wenngleich je nach Lage des Falles durchaus auch mehr Sitzungen erforderlich sein können, darf doch nicht übersehen werden, dass der Aufsichtsrat weder Vorgesetzter der Geschäftsführer noch ein “Supergeschäftsführungsorgan” ist. Die Geschäftsführung bleibt stets den Geschäftsführern vorbehalten, und es kommt dem Aufsichtsrat im Regelfall - so auch hier - ihnen gegenüber auch kein Weisungsrecht zu. Bei der Übertragung der Sorgfaltspflichten der Geschäftsführer auf die Mitglieder des Aufsichtsrats ist daher auf deren Aufgabenstellung Bedacht zu nehmen (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht² Rz 4/418; Heidinger aaO 200 ff; vgl auch Koppensteiner, GmbHG² § 30j Rz 5).Durch die schon erwähnte Verweisung von Paragraph 33, Absatz eins, GmbH auf Paragraph 25, Absatz eins, GmbHG ist klargestellt, dass die Sorgfaltspflicht und die Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht weiter reichen kann als jene der Geschäftsführer. Nach seinem Umfang ist das Aufgabengebiet des Aufsichtsrats an sich geringer als jenes der Geschäftsführer und beschränkt sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung, die Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens, die Veranlassung der Geschäftsführer, bei Zutreffen der Voraussetzungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Auch der Umfang der vom Aufsichtsrat zu erwartenden Tätigkeit ist wesentlich geringer als jener von Geschäftsführern. Das Gesetz geht von einer nebenberuflichen Tätigkeit mit wenigstens drei Sitzungen im Jahr (Paragraph 30 i, Absatz 3, GmbHG) aus. Wenngleich je nach Lage des Falles durchaus auch mehr Sitzungen erforderlich sein können, darf doch nicht übersehen werden, dass der Aufsichtsrat weder Vorgesetzter der Geschäftsführer noch ein “Supergeschäftsführungsorgan” ist. Die Geschäftsführung bleibt stets den Geschäftsführern vorbehalten, und es kommt dem Aufsichtsrat im Regelfall - so auch hier - ihnen gegenüber auch kein Weisungsrecht zu. Bei der Übertragung der Sorgfaltspflichten der Geschäftsführer auf die Mitglieder des Aufsichtsrats ist daher auf deren Aufgabenstellung Bedacht zu nehmen (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht² Rz 4/418; Heidinger aaO 200 ff; vergleiche auch Koppensteiner, GmbHG² Paragraph 30 j, Rz 5).
Der Oberste Gerichtshof hat - soweit überblickbar - bisher bloß in seiner Entscheidung 5 Ob 306/76 (= JBl 1978, 158 = EvBl 1978/4 = AG 1983, 81) zur Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder - dort allerdings einer Bankaktiengesellschaft - Stellung genommen und dazu unter Berufung auf deutsches Schrifttum ausgeführt, § 99 AktG verweise auf § 84 AktG, dessen Abs 1 den Vorstandsmitgliedern die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bei deren Geschäftsführung auftrage; da das Aktiengesetz dem Aufsichtsrat jede geschäftsführende Tätigkeit genommen habe, passe der Begriff des “Geschäftsleiters” auf dessen eigentliche Funktion nicht. Hauptaufgabe der Aufsichtsratsmitglieder sei es, die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands in deren Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit wahrzunehmen. Sie richte sich gegen Mängel der Geschäftsführung; vor allem durch Verletzung dieser Überwachungspflicht könnten sich die Mitglieder des Aufsichtsrats ersatzpflichtig machen. Sie hätten für den Mangel jener Sorgfalt einzustehen, die man nach Lage der Dinge von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied, also von einem Menschen, der in geschäftlichen und finanziellen Belangen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen als ein durchschnittlicher Kaufmann und die Fähigkeit besitze, schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft zu beurteilen, fordern könne.Der Oberste Gerichtshof hat - soweit überblickbar - bisher bloß in seiner Entscheidung 5 Ob 306/76 (= JBl 1978, 158 = EvBl 1978/4 = AG 1983, 81) zur Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder - dort allerdings einer Bankaktiengesellschaft - Stellung genommen und dazu unter Berufung auf deutsches Schrifttum ausgeführt, Paragraph 99, AktG verweise auf Paragraph 84, AktG, dessen Absatz eins, den Vorstandsmitgliedern die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bei deren Geschäftsführung auftrage; da das Aktiengesetz dem Aufsichtsrat jede geschäftsführende Tätigkeit genommen habe, passe der Begriff des “Geschäftsleiters” auf dessen eigentliche Funktion nicht. Hauptaufgabe der Aufsichtsratsmitglieder sei es, die Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands in deren Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit wahrzunehmen. Sie richte sich gegen Mängel der Geschäftsführung; vor allem durch Verletzung dieser Überwachungspflicht könnten sich die Mitglieder des Aufsichtsrats ersatzpflichtig machen. Sie hätten für den Mangel jener Sorgfalt einzustehen, die man nach Lage der Dinge von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied, also von einem Menschen, der in geschäftlichen und finanziellen Belangen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen als ein durchschnittlicher Kaufmann und die Fähigkeit besitze, schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft zu beurteilen, fordern könne.
Diese strenge Auffassung von der Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder ist im Schrifttum mehrfach kritisiert worden:
Kastner (Aufsichtsrat und Realität, in FS-Strasser, 843, 848) meint, das Höchstgericht habe dabei nicht bloß den Boden der Realität, sondern auch den der Rechtsordnung verlassen, würden doch in Sondergesetzen nähere Vorschriften über die - unterschiedliche - Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern erlassen und habe der Gesetzgeber dabei dem Umstand Rechnung getragen, dass die vom Aufsichtsrat zu bewältigenden Aufgaben heute so vielfältig seien, dass es kaum mehr Menschen geben könne, die in allen fraglichen Bereichen entsprechend fachkundig sind. Es sei daher angezeigt, für alle Hauptgebiete wenigstens einen Fachmann auszuwählen, der erforderlichenfalls dem Kollegialorgan die nötigen Auskünfte und Aufklärungen erteilen kann.
Auch Koppensteiner (aaO § 33 Rz 3) lehnt die Auffassung des Höchstgerichts ab: Es werde nicht ausreichend auf die Eigenschaft des Aufsichtsrats als Kollegialorgan Bedacht genommen; es müsse daher vielmehr genügen, wenn im Aufsichtsrat insgesamt jenes Wissen “akkumuliert” sei, dass für die kompetente Bewältigung der diesem Organ aufgetragenen Aufgaben erforderlich ist.Auch Koppensteiner (aaO Paragraph 33, Rz 3) lehnt die Auffassung des Höchstgerichts ab: Es werde nicht ausreichend auf die Eigenschaft des Aufsichtsrats als Kollegialorgan Bedacht genommen; es müsse daher vielmehr genügen, wenn im Aufsichtsrat insgesamt jenes Wissen “akkumuliert” sei, dass für die kompetente Bewältigung der diesem Organ aufgetragenen Aufgaben erforderlich ist.
So wie dieser Autor will es auch Reich-Rohrwig (aaO Rz 4/420) genügen lassen, dass jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsrats in der Lage sei, die gewöhnlichen geschäftlichen Vorgänge sachgerecht zu beurteilen. Es müssten daher nicht alle Aufsichtsratsmitglieder in allen geschäftlichen Belangen über umfassende Detailkenntnisse verfügen. Diese Fähigkeiten könnten auf die einzelnen Mitglieder verteilt sein. Der Gesetzgeber gehe ganz offenkundig von der Annahme aus, dass durch das Zusammenwirken “unterschiedlicher Persönlichkeiten” das Gesamtorgan eine effiziente und sachkundige Kontroll- und Beratungstätigkeit entfalten könne.
Umfahrer (GmbH5 Rz 394) teilt diese Auffassung insoweit, als das Aufsichtsratsmitglied über das Wissen und die Erfahrung verfügen müsse, die zur kompetenten Bewältigung der dem Aufsichtsrat übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Diese Kritik geht - soweit sie nicht ohnedies bloß fragwürdige Istzustände ins Treffen führt - ins Leere, weil auch die kritisierte Entscheidung - ausgehend vom Anlassfall (wirtschaftliche und rechtliche Probleme der Deckung der von einer Bankaktiengesellschaft gewährten Großkredite) und bei richtigem Verständnis - nichts anderes zum Ausdruck bringen wollte, als dass in Zweifelsfällen und bei “schwierigen Deckungsgeschäften” juristische Sachverständige zu Rate zu ziehen sind, soweit solche - wie zwanglos zu ergänzen ist -nicht innerhalb des Aufsichtsrats selbst zur Verfügung stehen (vgl dazu auch Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 99 Rz 34 ff).Diese Kritik geht - soweit sie nicht ohnedies bloß fragwürdige Istzustände ins Treffen führt - ins Leere, weil auch die kritisierte Entscheidung - ausgehend vom Anlassfall (wirtschaftliche und rechtliche Probleme der Deckung der von einer Bankaktiengesellschaft gewährten Großkredite) und bei richtigem Verständnis - nichts anderes zum Ausdruck bringen wollte, als dass in Zweifelsfällen und bei “schwierigen Deckungsgeschäften” juristische Sachverständige zu Rate zu ziehen sind, soweit solche - wie zwanglos zu ergänzen ist -nicht innerhalb des Aufsichtsrats selbst zur Verfügung stehen vergleiche dazu auch Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 99, Rz 34 ff).
Treffend sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen von G. Frotz (Grundsätzliches zur Haftung von Gesellschaftsorganen und für Gesellschaftsorgane, in GesRZ 1982, 98, 103): Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei normative Wertung und nicht durch Erforschung der wirklichen Lebensverhältnisse gewonnene empirische Erkenntnis. Es sei nicht zu bezweifeln, dass das Gesellschaftsrecht einen objektiven Sorgfaltsmaßstab aufstelle und nicht darauf abstelle, welche Sorgfalt Aufsichtsratsmitglieder im vergleichbaren Umfang üblicherweise aufwenden. Gewiss dürften Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt, sondern es müsse berücksichtigt werden, dass zwischen Aufsichtsratsmitgliedern und den “stärker geforderten” Mitgliedern der Geschäftsführung bei deren “größeren Nähe zu den gesellschaftlichen Handlungen graduelle Unterschiede im Wissens-und Erfahrungsbereich” bestünden, und man müsse durchaus anerkennen, dass Vorbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Sorgfaltsfrage verschieden sein können. Doch müsse bei jedem Aufsichtsratsmitglied eine das Durchschnittsniveau übersteigende, besondere “intelligenzmäßige Kapazität” vorausgesetzt werden, solle das gesetzliche Ziel einer effektiven Kontrolle nicht völlig verfehlt werden. Dafür hätten Aufsichtsratsmitglieder ebenso einzustehen wie für den beim Einsatz ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten notwendigen Fleiß.
Auch Schiemer (AktG1 361) fordert, dass die Mitglieder jedenfalls für jenen Grad von Intelligenz, Erfahrung und Sachwissen einstehen müssten, der zur Bewältigung ihres Aufgabengebiets unerlässlich ist. Mag ein solcher Sorgfaltsmaßstab auch zwischen Entscheidungsfällen, die nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres von allen Mitgliedern des Aufsichtsrats beurteilt werden können, und solchen über Fragen mit besonderen wirtschaftlichen, finanziellen, technischen bzw rechtlichen Problemen, deren Lösung nicht von allen, sondern “höchstens” von einzelnen Mitgliedern erwartet werden kann, nicht ausreichend differenzieren (so Strasser aaO Rz 34), so trifft die vom früher genannten Autor gewählte Umschreibung doch den Kern der von jedem Aufsichtsratsmitglied zu fordernden Sorgfalt.
Worauf die Sorgfaltspflicht im Besonderen auszurichten ist, ergibt sich vor allem aus der Branche des Unternehmens, aber auch aus anderen Faktoren, wie aus dessen Größe, dessen Marktposition und aus ähnlichen Umständen. Demgemäß ist zwar in den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (so auch im § 25 Abs 1 GmbHG) ein objektiv-normativer Sorgfaltsmaßstab festgelegt, sodass sich kein Organmitglied mit Erfolg darauf berufen könnte, es fehlten ihm die Fähigkeiten, diesem zu entsprechen (vgl dazu Reischauer in Rummel, ABGB² § 1299 Rz 5 mwN), doch muss der Aufsichtsrat einer Großbank - worauf Reich-Rohrwig (aaO unter Berufung auf Hüffer, AktG² § 116 Rz 3 und Hanau/Ulmer, MitbestG § 25 Rz 118) hinweist - gewiss anderen Anforderungen entsprechen als der einer “Regionalbrauerei”. Mag der Oberste Gerichtshof in der schon mehrfach erwähnten Entscheidung bei seinen Ausführungen vor allem den ihm vorliegenden Fall vor Augen gehabt haben, so kommt das auch dort zum Ausdruck, soweit der Gerichtshof ausführt, dass von Organmitgliedern einer Bank speziell auf die Sicherung von (Groß-)Krediten zu achten ist, um die Bank vor Verlusten zu schützen.Worauf die Sorgfaltspflicht im Besonderen auszurichten ist, ergibt sich vor allem aus der Branche des Unternehmens, aber auch aus anderen Faktoren, wie aus dessen Größe, dessen Marktposition und aus ähnlichen Umständen. Demgemäß ist zwar in den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (so auch im Paragraph 25, Absatz eins, GmbHG) ein objektiv-normativer Sorgfaltsmaßstab festgelegt, sodass sich kein Organmitglied mit Erfolg darauf berufen könnte, es fehlten ihm die Fähigkeiten, diesem zu entsprechen vergleiche dazu Reischauer in Rummel, ABGB² Paragraph 1299, Rz 5 mwN), doch muss der Aufsichtsrat einer Großbank - worauf Reich-Rohrwig (aaO unter Berufung auf Hüffer, AktG² Paragraph 116, Rz 3 und Hanau/Ulmer, MitbestG Paragraph 25, Rz 118) hinweist - gewiss anderen Anforderungen entsprechen als der einer “Regionalbrauerei”. Mag der Oberste Gerichtshof in der schon mehrfach erwähnten Entscheidung bei seinen Ausführungen vor allem den ihm vorliegenden Fall vor Augen gehabt haben, so kommt das auch dort zum Ausdruck, soweit der Gerichtshof ausführt, dass von Organmitgliedern einer Bank speziell auf die Sicherung von (Groß-)Krediten zu achten ist, um die Bank vor Verlusten zu schützen.
Somit müssen alle Mitglieder des Aufsichtsrats zumindest über die Fähigkeit, die Vorgänge in eben diesem Unternehmen sachgerecht zu beurteilen, verfügen (Koppensteiner aaO). Da im vorliegenden Fall - anders als in der erörterten Entscheidung - nicht die (Un-)Tätigkeit des Aufsichtsrats einer Bankaktiengesellschaft zu beurteilen ist, kann als Ergebnis dieser Entscheidung festgehalten werden, dass alle Mitglieder des Aufsichtsrats (auch) einer GmbH von einem erhöhten objektiven Sorgfaltsmaßstab - der sich übrigens in der praktischen Anwendung von jenem des § 1299 ABGB kaum abhebt (vgl dazu G. Frotz aaO 103) - betroffen sind.Somit müssen alle Mitglieder des Aufsichtsrats zumindest über die Fähigkeit, die Vorgänge in eben diesem Unternehmen sachgerecht zu beurteilen, verfügen (Koppensteiner aaO). Da im vorliegenden Fall - anders als in der erörterten Entscheidung - nicht die (Un-)Tätigkeit des Aufsichtsrats einer Bankaktiengesellschaft zu beurteilen ist, kann als Ergebnis dieser Entscheidung festgehalten werden, dass alle Mitglieder des Aufsichtsrats (auch) einer GmbH von einem erhöhten objektiven Sorgfaltsmaßstab - der sich übrigens in der praktischen Anwendung von jenem des Paragraph 1299, ABGB kaum abhebt vergleiche dazu G. Frotz aaO 103) - betroffen sind.
Obgleich § 25 Abs 1 GmbHG die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt als die eines ordentlichen Geschäftsmanns umschreibt, wogegen § 84 Abs 1 AktG den Vorstandsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufbürdet, besteht insofern kein substantieller Unterschied, als es hier wie dort darum geht, dass sich die Mitglieder des geschäftsführenden Organs nicht wie beliebige Unternehmer, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten müssen (GesRZ 1986, 97 ua; zuletzt wieder 9 ObA 101/99i; Koppensteiner aaO § 25 Rz 14); akzentuiert wird die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft freilich dadurch, dass sie gänzlich weisungsfrei gestellt sind (§ 70 Abs 1 AktG). Das gilt allerdings auch für die Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH (Koppensteiner aaO § 33 Rz 22).Obgleich Paragraph 25, Absatz eins, GmbHG die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt als die eines ordentlichen Geschäftsmanns umschreibt, wogegen Paragraph 84, Absatz eins, AktG den Vorstandsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufbürdet, besteht insofern kein substantieller Unterschied, als es hier wie dort darum geht, dass sich die Mitglieder des geschäftsführenden Organs nicht wie beliebige Unternehmer, sondern wie ordentliche Geschäftsleute in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verhalten müssen (GesRZ 1986, 97 ua; zuletzt wieder 9 ObA 101/99i; Koppensteiner aaO Paragraph 25, Rz 14); akzentuiert wird die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft freilich dadurch, dass sie gänzlich weisungsfrei gestellt sind (Paragraph 70, Absatz eins, AktG). Das gilt allerdings auch für die Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH (Koppensteiner aaO Paragraph 33, Rz 22).
Die Übertragung dieser Grundsätze auf den Aufsichtsrat einer GmbH bedeutet, dass jedes Mitglied dieses Organs über das Wissen und die Erfahrung, die zur kompetenten Bewältigung der dem Aufsichtsrat übertragenen Aufgaben erforderlich ist, verfügen muss. Dazu zählt jedenfalls auch die Fähigkeit, die von den Geschäftsführern an den Aufsichtsrat herangetragenen Berichte mit entsprechender Sachkenntnis aufzunehmen, um daraus die richtigen Schlüsse für die zu treffenden Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen ziehen zu können (Umfahrer aaO Rz 394). Nur so kann sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat insgesamt jenes Wissen, das zur kompetenten Bewältigung seiner Aufgaben erforderlich ist, aufbringt. Jedes einzelne Mitglied muss daher in der Lage sein, die ihm von anderen - allenfalls auch zugezogenen Sachverständigen -gelieferten Informationen zu verstehen und sachgerecht zu würdigen (Koppensteiner aaO). Dass die beiden Beklagten grundsätzlich über diese für die Ausübung des Aufsichtsratsmandats bei der Gemeinschuldnerin unerlässlichen intellektuellen Fähigkeiten (G. Frotz aaO 104) verfügten, blieb im Verfahren unbestritten. Die Frage, ob sie ihr Amt diesen Fähigkeiten entsprechend ausübten und welche haftungsrechtlichen Folgen Sorgfaltsverstöße zeitigen, wird im Folgenden zu erörtern sein:
Die umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass sich die Gemeinschuldnerin schon seit den 80er-Jahren in der Verlustzone befand; das ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass sie den Aufwand für die Errichtung und den Betrieb ihres überdimensionierten Güterterminals nicht zu erwirtschaften imstande war. Die Mehrheitsgesellschafterin, die auf die Geschäftsführung beherrschenden Einfluss nahm, fand sich in all den Jahren zwar nicht zur Abgabe einer schriftlichen verbindlichen Erklärung, diese Kosten - wenigstens teilweise - zu übernehmen, bereit, deckte jedoch die Verluste immer wieder durch erhebliche Zuschüsse ab und übernahm auch die Garantie, für einen Teil der Leasingkosten für den Terminal aufzukommen. Dieses bis 1995 aufrechterhaltene finanzielle Engagement war von dem gravierenden Interesse, die Insolvenz der Gemeinschuldnerin zu vermeiden, bestimmt.
Der Kläger wirft den Beklagten in diesem Zusammenhang vor, sie hätten trotz Vorliegens insolvenzrechtlich relevanter Überschuldung nicht schon Ende 1992 - als sich die Mehrheitsgesellschafterin selbst in finanziellen Schwierigkeiten befand - die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin betrieben; sie hätten es zudem unterlassen, die Generalversammlung einzuberufen, und außerdem seien während der kritischen Unternehmenssituation im Jahr 1993 keine Aufsichtsratssitzungen abgehalten worden.
Gemäß § 30i Abs 3 GmbHG idF vor dem IRÄG 1997 musste der Aufsichtsrat mindestens dreimal (idgF: viermal) im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Diese durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 eingeführte Bestimmung sollte sicherstellen, dass sich der Aufsichtsrat kontinuierlich mit den Angelegenheiten der Gesellschaft befasst (Koppensteiner aaO § 30i Rz 1). Die Bestimmung ist, wie sich bereits aus der Formulierung des Gesetzes ergibt, zwingend (Kastner in GesRZ 1982, 213, 216; ders in FS-Strasser aaO 845; vgl auch Hüffer aaO § 110 Rz 1). Die Vorschrift lässt sich somit die Wahrung der Interessen der Gesellschaft angelegen sein, weshalb sie als Schutzgesetz zu werten ist. Es bedarf keiner weitwendigen Erörterungen, dass die - festgestellte - Information einzelner Aufsichtsratsmitglieder über den Geschäftsgang und über die mit den Banken geführten Verhandlungen die Aufsichtsratssitzungen keinesfalls ersetzen kann, weil nur durch diese ein ordnungsgemäßer Entscheidungsprozess unter Beteiligung aller Mandatsträger (also auch der Arbeitnehmervertreter) gewährleistet ist. Der Kläger hat daher in diesem Fall nur den Eintritt des Schadens und die Übertretung der Schutznorm durch die Beklagten zu beweisen, ohne dass es eines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs bedürfte, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird. Die Beklagten können sich von der Haftung für die ihnen vorgeworfene Unterlassung nur dadurch befreien, dass sie ihr mangelndes Verschulden unter Beweis stellen oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft machen (SZ 60/33; SZ 66/77; 1 Ob 282/00b; RIS-Justiz RS0027462). Zeigt der Schädiger die ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache auf, so trifft den Geschädigten die Beweislast, dass der Schädiger eine Bedingung zum Eintritt des gesamten Schadens gesetzt habe. Gelingt dieser Beweis, so muss der Schädiger, um der Haftung zu entgehen, den Beweis antreten, dass der Schaden auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0022561).Gemäß Paragraph 30 i, Absatz 3, GmbHG in der Fassung vor dem IRÄG 1997 musste der Aufsichtsrat mindestens dreimal (idgF: viermal) im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Diese durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 eingeführte Bestimmung sollte sicherstellen, dass sich der Aufsichtsrat kontinuierlich mit den Angelegenheiten der Gesellschaft befasst (Koppensteiner aaO Paragraph 30 i, Rz 1). Die Bestimmung ist, wie sich bereits aus der Formulierung des Gesetzes ergibt, zwingend (Kastner in GesRZ 1982, 213, 216; ders in FS-Strasser aaO 845; vergleiche auch Hüffer aaO Paragraph 110, Rz 1). Die Vorschrift lässt sich somit die Wahrung der Interessen der Gesellschaft angelegen sein, weshalb sie als Schutzgesetz zu werten ist. Es bedarf keiner weitwendigen Erörterungen, dass die - festgestellte - Information einzelner Aufsichtsratsmitglieder über den Geschäftsgang und über die mit den Banken geführten Verhandlungen die Aufsichtsratssitzungen keinesfalls ersetzen kann, weil nur durch diese ein ordnungsgemäßer Entscheidungsprozess unter Beteiligung aller Mandatsträger (also auch der Arbeitnehmervertreter) gewährleistet ist. Der Kläger hat daher in diesem Fall nur den Eintritt des Schadens und die Übertretung der Schutznorm durch die Beklagten zu beweisen, ohne dass es eines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs bedürfte, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird. Die Beklagten können sich von der Haftung für die ihnen vorgeworfene Unterlassung nur dadurch befreien, dass sie ihr mangelndes Verschulden unter Beweis stellen oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft machen (SZ 60/33; SZ 66/77; 1 Ob 282/00b; RIS-Justiz RS0027462). Zeigt der Schädiger die ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache auf, so trifft den Geschädigten die Beweislast, dass der Schädiger eine Bedingung zum Eintritt des gesamten Schadens gesetzt habe. Gelingt dieser Beweis, so muss der Schädiger, um der Haftung zu entgehen, den Beweis antreten, dass der Schaden auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0022561).
Hätten die Beklagten 1993 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Aufsichtsratssitzungen einberufen, so hätte der Aufsichtsrat - wie das vom Kläger gefordert wird -dabei in der Tat den Beschluss fassen können, die Geschäftsführung zum Konkursantrag aufzufordern; bei einer dem Wohl der Gesellschaft widerstreitenden Weigerung der Geschäftsführer hätten sie sodann gemäß § 30j Abs 4 GmbHG eine Generalversammlung einberufen müssen. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen (AS 455 = S 24 der Urteilsausfertigung) fanden aber gerade in diesem Jahr Beteiligungsverhandlungen sowie Gespräche der Mehrheitsgesellschafterin mit den finanzierenden Banken statt. Gleichfalls noch im Jahr 1993 erklärte der Vertreter der Mehrheitsgesellschafterin, man werde alles unternehmen, um der Gemeinschuldnerin für die Jahre 1992 und 1993 ordnungsgemäße Jahresabschlüsse zu ermöglichen; ein Insolvenzverfahren müsse wegen der fatalen Auswirkungen auf den Gesamtkonzern vermieden werden. Bei dieser Sachlage ist es aber nachgerade auszuschließen, dass der Aufsichtsrat den Beschluss gefasst hätte, auf die Konkurseröffnung hinzuwirken, bzw dass die Geschäftsführung einem solchen Ansinnen entsprochen hätte; es kann aber auch nicht angenommen werden, dass die vom Aufsichtsrat bei Weigerung der Geschäftsführer einberufene Generalversammlung diesen eine solche Weisung (§ 20 Abs 1 GmbHG) erteilt hätte. Dass ein Meinungsumschwung bei der Mehrheitsgesellschafterin zu erwarten gewesen wäre, hätten die Beklagten ihr Mandat niedergelegt oder mit ihrem Rücktritt gedroht, hat der Kläger in erster Instanz gar nicht behauptet; angesichts des massiven Interesses der Mehrheitsgesellschafterin am Fortbestand der Gemeinschuldnerin hätte ein solcher Schritt die maßgeblichen Vertreter der Mehrheitsgesellschafterin wohl auch nicht beeindruckt.Hätten die Beklagten 1993 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Aufsichtsratssitzungen einberufen, so hätte der Aufsichtsrat - wie das vom Kläger gefordert wird -dabei in der Tat den Beschluss fassen können, die Geschäftsführung zum Konkursantrag aufzufordern; bei einer dem Wohl der Gesellschaft widerstreitenden Weigerung der Geschäftsführer hätten sie sodann gemäß Paragraph 30 j, Absatz 4, GmbHG eine Generalversammlung einberufen müssen. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen (AS 455 = S 24 der Urteilsausfertigung) fanden aber gerade in diesem Jahr Beteiligungsverhandlungen sowie Gespräche der Mehrheitsgesellschafterin mit den finanzierenden Banken statt. Gleichfalls noch im Jahr 1993 erklärte der Vertreter der Mehrheitsgesellschafterin, man werde alles unternehmen, um der Gemeinschuldnerin für die Jahre 1992 und 1993 ordnungsgemäße Jahresabschlüsse zu ermöglichen; ein Insolvenzverfahren müsse wegen der fatalen Auswirkungen auf den Gesamtkonzern vermieden werden. Bei dieser Sachlage ist es aber nachgerade auszuschließen, dass der Aufsichtsrat den Beschluss gefasst hätte, auf die Konkurseröffnung hinzuwirken, bzw dass die Geschäftsführung einem solchen Ansinnen entsprochen hätte; es kann aber auch nicht angenommen werden, dass die vom Aufsichtsrat bei Weigerung der Geschäftsführer einberufene Generalversammlung diesen eine solche Weisung (Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG) erteilt hätte. Dass ein Meinungsumschwung bei der Mehrheitsgesellschafterin zu erwarten gewesen wäre, hätten die Beklagten ihr Mandat niedergelegt oder mit ihrem Rücktritt gedroht, hat der Kläger in erster Instanz gar nicht behauptet; angesichts des massiven Interesses der Mehrheitsgesellschafterin am Fortbestand der Gemeinschuldnerin hätte ein solcher Schritt die maßgeblichen Vertreter der Mehrheitsgesellschafterin wohl auch nicht beeindruckt.
Soweit der Kläger in seiner Revision auf die mit dem Rücktritt von Aufsichtsratsmitgliedern verbundene Publizitätswirkung verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Niederlegung des Mandats-etwa zur Unzeit-die Schadenersatzpflicht zur Folge haben kann; sie muss jedenfalls rechtzeitig und derart erklärt werden, dass ein adäquates Ersatzmitglied gefunden werden kann (Heidinger aaO 195). Die Beklagten haben somit die Kausalität der ihnen anzulastenden Pflichtwidrigkeit für den Schadenseintritt jedenfalls ernsthaft zweifelhaft gemacht, wogegen dem Kläger der Beweis, die Übertretung der Bestimmung des § 30i Abs 3 GmbHG sei (zumindest Mit-)Ursache des eingetretenen Schadens gewesen, nicht gelungen ist.Soweit der Kläger in seiner Revision auf die mit dem Rücktritt von Aufsichtsratsmitgliedern verbundene Publizitätswirkung verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Niederlegung des Mandats-etwa zur Unzeit-die Schadenersatzpflicht zur Folge haben kann; sie muss jedenfalls rechtzeitig und derart erklärt werden, dass ein adäquates Ersatzmitglied gefunden werden kann (Heidinger aaO 195). Die Beklagten haben somit die Kausalität der ihnen anzulastenden Pflichtwidrigkeit für den Schadenseintritt jedenfalls ernsthaft zweifelhaft gemacht, wogegen dem Kläger der Beweis, die Übertretung der Bestimmung des Paragraph 30 i, Absatz 3, GmbHG sei (zumindest Mit-)Ursache des eingetretenen Schadens gewesen, nicht gelungen ist.
Zur Haftung von Vorstand (Aktiengesellschaft) und Geschäftsführer (GmbH) wurde bereits ausgesprochen, dass diese, seien widerstreitende Interessen gegeneinander abzuwägen, dies in Wahrnehmung pflichtgemäßen Ermessens und unter eigener Verantwortung vorzunehmen hätten. Halte sich das Mitglied des geschäftsführenden Organs im Rahmen dieses Ermessens, missbrauche es dieses also nicht durch einseitige Begünstigung eines der in die Abwägung einzubeziehenden Interessen, so sei die gebotene Sorgfaltspflicht gewahrt. Das Mitglied des Organs sei zwar auch bei nur leichter Fahrlässigkeit zum Ersatz des von ihm herbeigeführten Schadens verpflichtet, seine Haftung sei aber keine Erfolgshaftung. Nicht jedes gewagte Geschäft könne ihm als Verschulden zugerechnet werden. Damit, dass eine Maßnahme für die Gesellschaft auch ungünstig ausfallen könne, müsse immer gerechnet werden. Das liege im Wesen des geschäftlichen Risikos, das die Gesellschaft und nicht deren gesetzlicher Vertreter persönlich zu tragen habe. Das Mitglied des Organs verletze daher die von ihm anzuwendende Sorgfalt nicht, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts die Möglichkeit oder gar die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass sich das Geschäft für die Gesellschaft als günstig erweisen werde. Die unrichtige Beurteilung der Folgen eines bestimmten Verhaltens beruhe noch nicht auf Fahrlässigkeit, sofern nur die Beurteilung selbst nicht auf Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen sei (SZ 46/113; SZ 46/113 [mit fehlerhafter Wiedergabe der Entscheidung 1 Ob 179/73: “ungünstig” statt richtig: “günstig”]). Der Fehlschlag unternehmerischer Entscheidungen ist nicht schon an sich pflichtwidrig, würde dem Organ doch sonst das Unternehmerrisiko aufgebürdet, das stets bei der Gesellschaft bleibt; nur die Verletzung der Pflicht zu branchen-, größen-oder situationsadäquaten Bemühungen kann dem Organ als Pflichtverletzung vorgeworfen werden (SZ 71/108).
Diese Grundsätze lassen sich zwanglos auf die Aufsichtsratsmitglieder übertragen, ist doch auch für sie die oberste Richtschnur sorgfältigen Verhaltens das Wohl des Unternehmens (Heidinger aaO 344): Demgemäß haben sie diesem stets den Vorzug zu geben (Koppensteiner aaO § 33 Rz 2; Reich-Rohrwig aaO Rz 4/488; Baumbach/Hueck, GmbHG17 § 52 Rz 40). Allerdings sind in Anlehnung an § 70 AktG auch die Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger in die Entscheidung, was dem Unternehmenswohl dient, einzubeziehen. Rechtlich gesicherte und grundsätzlich unumstrittene Interessen sind das Gewinn-und das Bestandinteresse. Ohne erfolgreiches Wirtschaften der Gesellschaft fehlte das Substrat, das den verschiedenen Interessengruppen zugute kommen soll. Verletzungen dieser dem Aufsichtsratsmitglied auferlegten, in sorgfältiger Abwägung gegenläufiger Interessen zu befolgender Interessenwahrungspflicht sind nur bei eklatanter Überschreitung des Ermessensspielraums zu ahnden (vgl Heidinger aaO 345 ff).Diese Grundsätze lassen sich zwanglos auf die Aufsichtsratsmitglieder übertragen, ist doch auch für sie die oberste Richtschnur sorgfältigen Verhaltens das Wohl des Unternehmens (Heidinger aaO 344): Demgemäß haben sie diesem stets den Vorzug zu geben (Koppensteiner aaO Paragraph 33, Rz 2; Reich-Rohrwig aaO Rz 4/488; Baumbach/Hueck, GmbHG17 Paragraph 52, Rz 40). Allerdings sind in Anlehnung an Paragraph 70, AktG auch die Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger in die Entscheidung, was dem Unternehmenswohl dient, einzubeziehen. Rechtlich gesicherte und grundsätzlich unumstrittene Interessen sind das Gewinn-und das Bestandinteresse. Ohne erfolgreiches Wirtschaften der Gesellschaft fehlte das Substrat, das den verschiedenen Interessengruppen zugute kommen soll. Verletzungen dieser dem Aufsichtsratsmitglied auferlegten, in sorgfältiger Abwägung gegenläufiger Interessen zu befolgender Interessenwahrungspflicht sind nur bei eklatanter Überschreitung des Ermessensspielraums zu ahnden vergleiche Heidinger aaO 345 ff).
Während § 84 Abs 2 AktG, der für Aufsichtsratsmitglieder sinngemäß gilt (§ 99 AktG), für das Verschulden an der Schädigung der Gesellschaft ausdrücklich die Beweislastumkehr anordnet, enthält das GmbHG eine derartige Regelung nicht. Dennoch unterliegen auch die Aufsichtsratsmitglieder der GmbH, hat ein Verhalten einen Schaden verursacht, der Beweislastumkehr, weil sie zur Gesellschaft in rechtlicher Sonderbeziehung stehen und das GmbHG § 1298 ABGB nicht derogiert hat. Demgemäß hat die klagende Gesellschaft bzw hat der Masseverwalter in deren Konkurs jedenfalls den Eintritt eines Schadens und die Kausalität des beanstandeten Verhaltens der belangten Organmitglieder zu beweisen. Dagegen erlegen das überwiegende Schrifttum und die ältere Rechtsprechung den Nachweis von Tatsachen, deren rechtliche Qualifizierung sorgfaltsgemäßes Verhalten ergibt, den Organmitgliedern auf (Koppensteiner aaO § 25 Rz 29; Heidinger aaO 356; G. Frotz in GesRZ 1982, 98, 105; Gruber in RdW 1985, 66); in diesem Sinne judizierte auch der Oberste Gerichtshof (zB RdW 1984, 42; GesRZ 1984, 218; EvBl 1986/86; SZ 59/1; SZ 67/128 ua; RIS-Justiz RS0059608).Während Paragraph 84, Absatz 2, AktG, der für Aufsichtsratsmitglieder sinngemäß gilt (Paragraph 99, AktG), für das Verschulden an der Schädigung der Gesellschaft ausdrücklich die Beweislastumkehr anordnet, enthält das GmbHG eine derartige Regelung nicht. Dennoch unterliegen auch die Aufsichtsratsmitglieder der GmbH, hat ein Verhalten einen Schaden verursacht, der Beweislastumkehr, weil sie zur Gesellschaft in rechtlicher Sonderbeziehung stehen und das GmbHG Paragraph 1298, ABGB nicht derogiert hat. Demgemäß hat die klagende Gesellschaft bzw hat der Masseverwalter in deren Konkurs jedenfalls den Eintritt eines Schadens und die Kausalität des beanstandeten Verhaltens der belangten Organmitglieder zu beweisen. Dagegen erlegen das überwiegende Schrifttum und die ältere Rechtsprechung den Nachweis von Tatsachen, deren rechtliche Qualifizierung sorgfaltsgemäßes Verhalten ergibt, den Organmitgliedern auf (Koppensteiner aaO Paragraph 25, Rz 29; Heidinger aaO 356; G. Frotz in GesRZ 1982, 98, 105; Gruber in RdW 1985, 66); in diesem Sinne judizierte auch der Oberste Gerichtshof (zB RdW 1984, 42; GesRZ 1984, 218; EvBl 1986/86; SZ 59/1; SZ 67/128 ua; RIS-Justiz RS0059608).
In jüngster Zeit hat der Gerichtshof indes diese Beweislastregel dahin modifiziert, dass die klagende Gesellschaft bzw der Masseverwalter nicht nur den Schadenseintritt und die Kausalität beweisen müsse, sondern auch Tatsachen vorzutragen habe, von denen ein Schluss auf die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Geschäftsführers (hier des Aufsichtsratsmitglieds) gezogen werden könne (SZ 71/108 = ecolex 1998, 774 [mit zustimmender Glosse von Reich-Rohrwig]; vgl auch 1 Ob 228/99g).In jüngster Zeit hat der Gerichtshof indes diese Beweislastregel dahin modifiziert, dass die klagende Gesellschaft bzw der Masseverwalter nicht nur den Schadenseintritt und die Kausalität beweisen müsse, sondern auch Tatsachen vorzutragen habe, von denen ein Schluss auf die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Geschäftsführers (hier des Aufsichtsratsmitglieds) gezogen werden könne (SZ 71/108 = ecolex 1998, 774 [mit zustimmender Glosse von Reich-Rohrwig]; vergleiche auch 1 Ob 228/99g).
Die Frage, ob von der in § 84 Abs 2 zweiter Satz AktG ausdrücklich angeordneten Beweislastumkehr auch die objektive Pflichtwidrigkeit (also die Rechtswidrigkeit) erfasst und diese Beweislastumkehr auch auf das Recht der GmbH auszudehnen sei, muss hier - wie noch zu erörtern sein wird -nicht abschließend geklärt werden, wenngleich nicht verhehlt werden soll, dass diese Beweislastumkehr ohne praktische Bedeutung bliebe, würde man sie bloß auf das Verschulden beschränken, weil jene Fälle, in denen dem Organmitglied trotz pflichtwidrigen Handelns kein Verschulden zur Last fällt, äußerst selten sein werden. Auch lässt sich die Beweislastumkehr zwanglos mit der Beweisnähe der Organmitglieder rechtfertigen (vgl dazu G. Frotz aaO 105).Die Frage, ob von der in Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz AktG ausdrücklich angeordneten Beweislastumkehr auch die objektive Pflichtwidrigkeit (also die Rechtswidrigkeit) erfasst und diese Beweislastumkehr auch auf das Recht der GmbH auszudehnen sei, muss hier - wie noch zu erörtern sein wird -nicht abschließend geklärt werden, wenngleich nicht verhehlt werden soll, dass diese Beweislastumkehr ohne praktische Bedeutung bliebe, würde man sie bloß auf das Verschulden beschränken, weil jene Fälle, in denen dem Organmitglied trotz pflichtwidrigen Handelns kein Verschulden zur Last fällt, äußerst selten sein werden. Auch lässt sich die Beweislastumkehr zwanglos mit der Beweisnähe der Organmitglieder rechtfertigen vergleiche dazu G. Frotz aaO 105).
Die hier erörterten Grundsätze gelten auch für die Schadensverursachung durch Unterlassung, auf die das Ersatzbegehren gestützt ist. In diesem Zusammenhang ist abermals darauf hinzuweisen, dass das Aufsichtsratsmitglied ebensowenig wie das Mitglied des Vorstands und der Geschäftsführer mit einer Erfolgshaftung belastet ist. Das Unternehmerrisiko, insbesondere also das Risiko, dass sich Maßnahmen infolge unvorhersehbarer Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als nachteilig erweisen oder dass sorgfältig erstellte Prognosen nicht zutreffen, hat die Gesellschaft und nicht das Organmitglied zu tragen. Die Prüfung pflichtwidrigen Verhaltens hat sich deshalb an der Sicht ex ante zu orientieren (vgl dazu Reich-Rohrwig aaO Rz 4/440).Die hier erörterten Grundsätze gelten auch für die Schadensverursachung durch Unterlassung, auf die das Ersatzbegehren gestützt ist. In diesem Zusammenhang ist abermals darauf hinzuweisen, dass das Aufsichtsratsmitglied ebensowenig wie das Mitglied des Vorstands und der Geschäftsführer mit einer Erfolgshaftung belastet ist. Das Unternehmerrisiko, insbesondere also das Risiko, dass sich Maßnahmen infolge unvorhersehbarer Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als nachteilig erweisen oder dass sorgfältig erstellte Prognosen nicht zutreffen, hat die Gesellschaft und nicht das Organmitglied zu tragen. Die Prüfung pflichtwidrigen Verhaltens hat sich deshalb an der Sicht ex ante zu orientieren vergleiche dazu Reich-Rohrwig aaO Rz 4/440).
An sich steht dem Organmitglied auch der Nachweis offen, dass der Schaden auch bei pflicht- und sorgfaltsgemäßem Handeln (rechtmäßigem Alternativverhalten) entstanden wäre. Da der Kläger den Beklagten indes bloß Unterlassungen zur Last legt, wäre deren Haftung schon wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem positivem Tun erwachsen wäre (vgl nur Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/63 mwN): Diesen Kausalzusammenhang hat aber - wie schon erwähnt - der Kläger zu beweisen.An sich steht dem Organmitglied auch der Nachweis offen, dass der Schaden auch bei pflicht- und sorgfaltsgemäßem Handeln (rechtmäßigem Alternativverhalten) entstanden wäre. Da der Kläger den Beklagten indes bloß Unterlassungen zur Last legt, wäre deren Haftung schon wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem positivem Tun erwachsen wäre vergleiche nur Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/63 mwN): Diesen Kausalzusammenhang hat aber - wie schon erwähnt - der Kläger zu beweisen.
Der klagende Masseverwalter hat - im Sinn der jüngsten Rechtsprechung - zur Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ausgeführt, diese hätten es unterlassen, trotz insolvenzrechtlich relevanter Überschuldung die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zu veranlassen bzw rechtzeitig eine entsprechende “Patronatserklärung” (gemeint wohl: Haftungserklärung - vgl dazu SZ 58/127) der Mehrheitsgesellschafterin einzuholen. Das Klagebegehren scheitert auch insoweit am Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen den den Beklagten vorgeworfenen Unterlassungen und dem vom Kläger behaupteten Schaden, aber auch daran, dass der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt das vom Kläger angestrebte Rechtswidrigkeitsurteil nicht zulässt:Der klagende Masseverwalter hat - im Sinn der jüngsten Rechtsprechung - zur Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ausgeführt, diese hätten es unterlassen, trotz insolvenzrechtlich relevanter Überschuldung die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zu veranlassen bzw rechtzeitig eine entsprechende “Patronatserklärung” (gemeint wohl: Haftungserklärung - vergleiche dazu SZ 58/127) der Mehrheitsgesellschafterin einzuholen. Das Klagebegehren scheitert auch insoweit am Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen den den Beklagten vorgeworfenen Unterlassungen und dem vom Kläger behaupteten Schaden, aber auch daran, dass der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt das vom Kläger angestrebte Rechtswidrigkeitsurteil nicht zulässt:
Dem Kläger ist der Beweis - auch prima facie -, dass die Geschäftsführer die Konkurseröffnung beantragt hätten bzw die Mehrheitsgesellschafterin eine entsprechende Haftungserklärung zur Verfügung gestellt hätte, wäre der Aufsichtsrat an sie mit entsprechenden Argumenten herangetreten, nicht gelungen. Im Gegenteil ist es - wie schon zur Übertretung der Schutznorm des § 30j Abs 4 GmbHG ausgeführt wurde - nach den vorinstanzlichen Feststellungen geradezu auszuschließen, dass die Geschäftsführung dem Ansinnen, die Konkurseröffnung zu veranlassen, entsprochen hätte; es kann aber auch nicht angenommen werden, dass die vom Aufsichtsrat bei Weigerung der Geschäftsführer einberufene Gesellschafterversammlung diesen eine solche Weisung erteilt hätte. Auch bei Niederlegung des Mandats oder einer bloßen Rücktrittsdrohung wäre ein Meinungsumschwung nicht zu erwarten gewesen.Dem Kläger ist der Beweis - auch prima facie -, dass die Geschäftsführer die Konkurseröffnung beantragt hätten bzw die Mehrheitsgesellschafterin eine entsprechende Haftungserklärung zur Verfügung gestellt hätte, wäre der Aufsichtsrat an sie mit entsprechenden Argumenten herangetreten, nicht gelungen. Im Gegenteil ist es - wie schon zur Übertretung der Schutznorm des Paragraph 30 j, Absatz 4, GmbHG ausgeführt wurde - nach den vorinstanzlichen Feststellungen geradezu auszuschließen, dass die Geschäftsführung dem Ansinnen, die Konkurseröffnung zu veranlassen, entsprochen hätte; es kann aber auch nicht angenommen werden, dass die vom Aufsichtsrat bei Weigerung der Geschäftsführer einberufene Gesellschafterversammlung diesen eine solche Weisung erteilt hätte. Auch bei Niederlegung des Mandats oder einer bloßen Rücktrittsdrohung wäre ein Meinungsumschwung nicht zu erwarten gewesen.
Soweit der Kläger ins Treffen führt, die Beklagten hätten der Mehrheitsgesellschafterin eine verbindliche Haftungserklärung abverlangen müssen, wurde vom Kläger weder behauptet, noch ist sonst im Beweisverfahren hervorgekommen, dass eine solche Erklärung der Mehrheitsgesellschafterin bei den Anforderungen des Klägers entsprechenden Schritten des Aufsichtsrats zu erlangen gewesen wäre; eine solche wäre zudem in Anbetracht der infolge nicht vorhersehbarer Entwicklungen eingetretenen Insolvenz der Mehrheitsgesellschafterin auch gar nicht werthaltig gewesen.
Im Übrigen erweisen sich die den Beklagten vorgeworfenen Unterlassungen auch nicht als pflichtwidrig:
Schon das Gericht zweiter Instanz bemerkte in diesem Zusammenhang zutreffend, bei der insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung (§ 67 Abs 1 KO) komme es nach nun herrschender Auffassung nicht mehr im Sinn des herkömmlichen statischen Überschuldungsbegriffs darauf an, ob das Aktivvermögen bei Bedachtnahme auf etwaige stille Reserven und deren Verwertungsmöglichkeit die echten Verbindlichkeiten deckt, sondern es sei in dynamischer Betrachtungsweise der vom Unternehmen voraussichtlich in Zukunft erzielbare Ertrag zu berücksichtigen (vgl Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 67 KO Rz 28 ff). Die rein rechnerische Überprüfung der Überschuldung ist daher durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, bei der mit Hilfe sorgfältiger Analysen der Verlustursachen, eines Finanzierungsplans sowie der Zukunftsaussichten des Unternehmens die wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit zu prüfen ist. Geplante Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen. Freilich ist eine solche zweistufige Überprüfung nur dort zulässig, wo - trotz rechnerischer Überschuldung - die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens noch erhalten ist. Andernfalls erführen die in § 67 KO genannten Rechtssubjekte gegenüber jenen, für die nach § 66 KO allein die Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist, eine nicht gerechtfertigte insolvenzrechtliche Besserstellung. Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist daher der insolvenzrechtlich relevante Sachverhalt jedenfalls verwirklicht, ohne dass es dann noch auf die Fortbestehensprognose ankäme (WBl 1989, 225; ZIK 2001, 169 mwN).Schon das Gericht zweiter Instanz bemerkte in diesem Zusammenhang zutreffend, bei der insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung (Paragraph 67, Absatz eins, KO) komme es nach nun herrschender Auffassung nicht mehr im Sinn des herkömmlichen statischen Überschuldungsbegriffs darauf an, ob das Aktivvermögen bei Bedachtnahme auf etwaige stille Reserven und deren Verwertungsmöglichkeit die echten Verbindlichkeiten deckt, sondern es sei in dynamischer Betrachtungsweise der vom Unternehmen voraussichtlich in Zukunft erzielbare Ertrag zu berücksichtigen vergleiche Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 67, KO Rz 28 ff). Die rein rechnerische Überprüfung der Überschuldung ist daher durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, bei der mit Hilfe sorgfältiger Analysen der Verlustursachen, eines Finanzierungsplans sowie der Zukunftsaussichten des Unternehmens die wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit zu prüfen ist. Geplante Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen. Freilich ist eine solche zweistufige Überprüfung nur dort zulässig, wo - trotz rechnerischer Überschuldung - die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens noch erhalten ist. Andernfalls erführen die in Paragraph 67, KO genannten Rechtssubjekte gegenüber jenen, für die nach Paragraph 66, KO allein die Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist, eine nicht gerechtfertigte insolvenzrechtliche Besserstellung. Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist daher der insolvenzrechtlich relevante Sachverhalt jedenfalls verwirklicht, ohne dass es dann noch auf die Fortbestehensprognose ankäme (WBl 1989, 225; ZIK 2001, 169 mwN).
Der Fortbestehensprognose ist eine realistische Einschätzung der künftigen Erträge und Aufwendungen zugrundezulegen; aufgrund einer solchen realistischen Zukunftserwartung muss für eine positive Fortbestehensprognose die Zahlungs- und Lebensfähigkeit des Unternehmens mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein (SZ 59/216; Dellinger aaO Rz 86 mwN).
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatte die Gemeinschuldnerin bis zur Konkurseröffnung keine ernstlichen Liquiditätsprobleme; selbst ihre Kreditlinien waren nicht zur Gänze ausgeschöpft (AS 471 = S 32 des Ersturteils). War die Gesellschaft somit nicht zahlungsunfähig, so war mit der rechnerischen Überschuldung allein die Konkursreife nicht verbunden; es war deshalb zulässig, das weitere Schicksal des Unternehmens der Gemeinschuldnerin von einer entsprechenden Fortbestehensprognose abhängig zu machen. Dass die Beklagten bei dieser Prüfung nach der gegebenen Sachlage, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Mehrheitsgesellschafterin, deren erklärten Zielvorgaben (ein Insolvenzverfahren unbedingt zu vermeiden) und deren gerade auch 1993 erteilten Finanzierungszusagen das ihnen einzuräumende Ermessen eklatant missbraucht hätten, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beklagten haben vielmehr unter Beweis gestellt, dass gerade in dem durch besondere wirtschaftliche Probleme bestimmten Zeitraum 1992/1993 mit der finanziellen Hilfe durch die Mehrheitsgesellschafterin für diese Jahre, aber auch für die Folgejahre zu rechnen war und dass solche Mittel - wenngleich mitunter schleppend,so doch immer wieder in durchaus bedeutender, jedenfalls aber stets zureichender Höhe - zur Verfügung gestellt wurden. Weiters ist den Feststellungen zu entnehmen, dass bereits für das Jahr 1995 ein ausgeglichenes Ergebnis prognostiziert und dass vor allem der Zusammenbruch der Mehrheitsgesellschafterin nicht vorhersehbar war.Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatte die Gemeinschuldnerin bis zur Konkurseröffnung keine ernstlichen Liquiditätsprobleme; selbst ihre Kreditlinien waren nicht zur Gänze ausgeschöpft (AS 471 = S 32 des Ersturteils). War die Gesellschaft somit nicht zahlungsunfähig, so war mit der rechnerischen Überschuldung allein die Konkursreife nicht verbunden; es war deshalb zulässig, das weitere Schicksal des Unternehmens der Gemeinschuldnerin von einer entsprechenden Fortbestehensprognose abhängig zu machen. Dass die Beklagten bei dieser Prüfung nach der gegebenen Sachlage, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Mehrheitsgesellschafterin, deren erklärten Zielvorgaben (ein Insolvenzverfahren unbedingt zu vermeiden) und deren gerade auch 1993 erteilten Finanzierungszusagen das ihnen einzuräumende Ermessen eklatant missbraucht hätten, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beklagten haben vielmehr unter Beweis gestellt, dass gerade in dem durch besondere wirtschaftliche Probleme bestimmten Zeitraum 1992 aus 1993, mit der finanziellen Hilfe durch die Mehrheitsgesellschafterin für diese Jahre, aber auch für die Folgejahre zu rechnen war und dass solche Mittel - wenngleich mitunter schleppend,so doch immer wieder in durchaus bedeutender, jedenfalls aber stets zureichender Höhe - zur Verfügung gestellt wurden. Weiters ist den Feststellungen zu entnehmen, dass bereits für das Jahr 1995 ein ausgeglichenes Ergebnis prognostiziert und dass vor allem der Zusammenbruch der Mehrheitsgesellschafterin nicht vorhersehbar war.
Unter diesen Umständen kann den Beklagten insoweit Pflichtwidrigkeit nicht vorgeworfen werden, ganz abgesehen davon, dass ihr Verhalten für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich war. Der Kläger hat demnach weder den Kausalzusammenhang noch Tatsachen unter Beweis stellen können, die ein Rechtswidrigkeitsurteil zuließen; ganz im Gegenteil haben die Beklagten bewiesen, dass ihr Verhalten weder pflichtwidrig noch überhaupt für den Schaden ursächlich war.
Damit ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO; gemäß § 3 Abs 2 Z 2 des Eurogesetzes (BGBl I 2000/72) sind die Geldbeträge auch bei den vor dem 1. 1. 2001 eingebrachten Klagen in Euro auszudrücken.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO; gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des Eurogesetzes (BGBl römisch eins 2000/72) sind die Geldbeträge auch bei den vor dem 1. 1. 2001 eingebrachten Klagen in Euro auszudrücken.