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Rechtssatz RS0116167

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116167

Geschäftszahl

1Ob144/01k

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Rechtssatz

In den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ist ein objektiv-normativer Sorgfaltsmaßstab festgelegt, sodass sich kein Mitglied eines Organs mit Erfolg darauf berufen könnte, es fehlten ihm die Fähigkeiten, diesem zu entsprechen. Die Sorgfaltspflicht ist im Besonderen auf die Branche des Unternehmens, aber auch auf andere Faktoren, wie dessen Größe, dessen Marktposition und auf ähnliche Umstände abgestellt. Der erhöhte objektive Sorgfaltsmaßstab hebt sich in der praktischen Anwendung von jenem des Paragraph 1299, ABGB kaum ab.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 144/01k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k
    Veröff: SZ 2002/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116167

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0010OB00144_01K0000_002