Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
a) Der klagende Masseverwalter stützt sein Begehren, wie er zuletzt in der Berufungsbeantwortung ON 18 verdeutlichte, primär auf eine deliktische (Außen-)Haftung des Geschäftsführers gegenüber den durch ihn - freilich nicht rechtsgeschäftlich - "vertretenen" Neu-Gesellschaftsgläubigern, weil der Beklagte, obwohl er den Eintritt der Konkurseröffnungsvoraussetzungen bereits hätte erkennen müssen, weitere Schulden in Höhe des Klagebetrags eingegangen sei, sekundär ("vorsichtsweise") auf die (Innen-)Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft nach § 25 GmbHG, wobei weitere Ausführungen sowie eine Ausdehnung des Klagebegehrens ausdrücklich vorbehalten wurden (ON 1 AS 7). Ein weiteres Vorbringen zu § 25 GmbHG unterblieb indes, sodass auf diesen Rechtsgrund nicht weiter eingegangen werden kann, weil den nun dazu erstatteten Ausführungen das Neuerungsverbot entgegensteht.a) Der klagende Masseverwalter stützt sein Begehren, wie er zuletzt in der Berufungsbeantwortung ON 18 verdeutlichte, primär auf eine deliktische (Außen-)Haftung des Geschäftsführers gegenüber den durch ihn - freilich nicht rechtsgeschäftlich - "vertretenen" Neu-Gesellschaftsgläubigern, weil der Beklagte, obwohl er den Eintritt der Konkurseröffnungsvoraussetzungen bereits hätte erkennen müssen, weitere Schulden in Höhe des Klagebetrags eingegangen sei, sekundär ("vorsichtsweise") auf die (Innen-)Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft nach Paragraph 25, GmbHG, wobei weitere Ausführungen sowie eine Ausdehnung des Klagebegehrens ausdrücklich vorbehalten wurden (ON 1 AS 7). Ein weiteres Vorbringen zu Paragraph 25, GmbHG unterblieb indes, sodass auf diesen Rechtsgrund nicht weiter eingegangen werden kann, weil den nun dazu erstatteten Ausführungen das Neuerungsverbot entgegensteht.
Die Haftung des Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft (§ 69
Abs 3 erster Satz KO) für die Folgen der mit dem primär erhobenen
Begehren geltend gemachten Konkursverschleppung nach § 159 Abs 1 Z 2
StGB ist zu verneinen: Der Beklagte wurde von diesem Vorwurf im
Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen. Der Masseverwalter im
Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft mbH kann deren
Geschäftsführer, der vom Vorwurf der Konkursverschleppung nach § 159
Abs 1 Z 2 StGB freigesprochen wurde, zwar an sich wegen Verstoßes
nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG iVm § 69 Abs 2 KO belangen, doch obliegt es
dann ihm als Vertreter der geschädigten Gesellschaft, den zur
Herstellung des Tatbestands erforderlichen Sachverhalt durch
Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu
stellen. Solche Tatsachen wurden indes hier nicht vorgetragen. Die
anspruchstellende Gesellschaft mbH bzw hier deren - insoweit aktiv
klagelegitimierte (SZ 45/46, SZ 63/124 ua, zuletzt 9 ObA 416/97k =
ecolex 1998, 772 = ZIK 1999, 36; Koppensteiner aaO § 25 Rz 26) -
Masseverwalter trägt die Behauptungs- und Beweislast insbesondere
dafür, dass das Verhalten des Geschäftsführers einen konkreten
Schaden der Gesellschaft zur Folge hatte (Reich-Rohrwig, Das österr.
GmbH-Recht2 Rz 2/417 mwN in FN 353; vgl auch 3 Ob 34/97i = SZ 71/108
= GesRZ 1998, 208 = ecolex 1998, 774). Der Schaden besteht darin,
dass die Konkursmasse durch die verspätete Konkursanmeldung und die inzwischen geleisteten Zahlungen insofern geschmälert wurde, als die nach Eintritt des Insolvenzfalls gezahlten Beträge in ihr fehlen (SZ 63/124; ecolex 1998, 778 ua; RIS-Justiz RS0059751). Auch solche Tatsachen wurden hier nicht vorgetragen, sodass die von der zweiten Instanz insoweit angenommene Unschlüssigkeit des Klagebegehrens einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof nicht bedarf. Der Auslegung einzelner Klagebehauptungen dahin, ob das Klagebegehren aus ihnen schlüssig abgeleitet werden kann, kommt für den geltend gemachten Anspruch nach stRsp keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (zuletzt 7 Ob 360/98m). Ob ein Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw inwieweit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (10 Ob 516/94 ua).
b) Die Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 1 StGB pönalisiert die
fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner
mehrerer Gläubiger schlechthin. Ihr Schutzzweck ist daher weiter als
jener des § 159 Abs 1 Z 2 StGB und erstreckt sich auf die Vermeidung
aller Schäden, die den Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung
der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden (RdW 1989,
63 ua, zuletzt EvBl 1999/179; RIS-Justiz RS0027570). Der Beklagte
wurde zwar wegen dieses Vergehens rechtskräftig und für das
Zivilgericht bindend verurteilt. § 159 Abs 1 Z 1 StGB ist auch ein
Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB (SZ 59/116, SZ 67/128 ua, zuletzt 1 Ob
50/99f = EvBl 1999/179; RIS-Justiz RS0027521; Koppensteiner, GmbHG, §
25 Rz 44), allerdings zugunsten der durch die nicht rechtzeitige
Konkurseröffnung geschädigten einzelnen Gläubiger und nicht der
Gesellschaft (Koppensteiner aaO Rz 44). Daraus abgeleitete
deliktische Schadenersatzansprüche der Gläubiger der Gesellschaft
gegen deren Organe (hier: Geschäftsführer) sind nicht Bestandteil des
Vermögens der Gesellschaft. Daher ist nach stRspr zur Geltendmachung
solcher Schadenersatzansprüche der Gläubiger gegen den
Geschäftsführer der fallid gewordenen Gesellschaft mbH deren
Masseverwalter nicht legitimiert (SZ 60/151 = EvBl 1988/34 = GesRZ
1988, 45; SZ 63/124 = GesRZ 1990, 162 = WBl 1990, 348 [Dellinger] mit
ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger deutscher und österr.
Lehrmeinungen ua, zuletzt ecolex 1998, 772). Die Rechtsmittelausführungen geben keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen, steht es doch jedem Gläubiger frei, insoweit gegen den Geschäftsführer vorzugehen oder nicht, sodass es entgegen den Rechtsmittelausführungen eines Verfolgungsrechts des Masseverwalters, den "Gesamtgläubigerschaden" vom Geschäftsführer einzufordern, nicht bedarf.
Die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 1 Z 1 StGB) setzt die Verletzung der Pflichten als Geschäftsführer voraus und bewirkt daher an sich auch die Haftung nach § 25 Abs 1 und 2 GmbHG (SZ 63/124 ua; RIS-Justiz RS0059600). Aber auch insoweit trug der Masseverwalter die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass das Tätigwerden oder die Unterlassungen des Geschäftsführers einen konkret zu bezeichnenden Schaden der Gesellschaft zur Folge hätten (Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht2 Rz 2/417 mwN in FN 353). Dazu wurde indes nichts vorgetragen, sodass für die Tatsacheninstanzen auch keine Veranlassung bestehen konnte, entsprechende, nun vom Revisionswerber vermisste Feststellungen zu treffen.Die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) setzt die Verletzung der Pflichten als Geschäftsführer voraus und bewirkt daher an sich auch die Haftung nach Paragraph 25, Absatz eins und 2 GmbHG (SZ 63/124 ua; RIS-Justiz RS0059600). Aber auch insoweit trug der Masseverwalter die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass das Tätigwerden oder die Unterlassungen des Geschäftsführers einen konkret zu bezeichnenden Schaden der Gesellschaft zur Folge hätten (Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht2 Rz 2/417 mwN in FN 353). Dazu wurde indes nichts vorgetragen, sodass für die Tatsacheninstanzen auch keine Veranlassung bestehen konnte, entsprechende, nun vom Revisionswerber vermisste Feststellungen zu treffen.
Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Einer weiteren Begrüdung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Ob ein rund dreiwöchiges Zuwarten des handlungspflichtigen Beklagten im konkreten Fall bereits ein schuldhaftes Verhalten iSd § 25 GmbHG darstellt, muss hier nicht mehr geprüft werden.Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Einer weiteren Begrüdung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ob ein rund dreiwöchiges Zuwarten des handlungspflichtigen Beklagten im konkreten Fall bereits ein schuldhaftes Verhalten iSd Paragraph 25, GmbHG darstellt, muss hier nicht mehr geprüft werden.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.