Begründung:
Mit Notariatsakt vom 2.1.1987 gründete der Beklagte mit der "V***** UnternehmensbeteiligungsgesmbH", welche durch den Geschäftsführer Karl V***** vertreten wurde, die "Peter M***** GesmbH", deren Unternehmensgegenstand das Speditionsgewerbe war. Das Stammkapital von S 500.000,- wurde bar einbezahlt, wobei der Beklagte eine Stammeinlage von S 245.000,-, die Mitgesellschafterin eine solche von S 255.000,- übernahm. In der Folge wurde der Unternehmensgegenstand auf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nah- und Fernverkehr und den Handel mit Waren aller Art erweitert. Zum Geschäftsführer wurde der Beklagte bestellt. Mit Generalversammlungsbeschluß vom 1.2.1993 wurde der Beklagte als Geschäftsführer abberufen und Karl V***** zum neuen Geschäftsführer bestellt; der Beklagte erhielt Haus- und Hofverbot. Am 25.3.1993 wurde über das Vermögen der Peter M***** GesmbH der Konkurs eröffnet.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.Jänner 1995, GZ 12 e Vr 13.502/93, Hv 7268/93-28, wurde Peter M***** für schuldig erkannt, er habe in WienMit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.Jänner 1995, GZ 12 e römisch fünf r 13.502/93, Hv 7268/93-28, wurde Peter M***** für schuldig erkannt, er habe in Wien
I.) als verantwortlicher Geschäftsführer der Peter M***** GesmbH, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, römisch eins.) als verantwortlicher Geschäftsführer der Peter M***** GesmbH, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,
1.) in der Zeit vom 2.1.1987 bis Ende September 1992 fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, insbesondere indem er das Unternehmen ohne ausreichendes Eigenkapital führte, unverhältnismäßig Kredit benutzte und durch Erwerb eines Gebäudes gewagte Geschäfte abschloß, die mit den Vermögensverhältnissen der Firma in auffallendem Widerspruch standen;
2.) ab Anfang Oktober 1992 bis 1.2.1993 in Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis der Unternehmenszahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung der Firmengläubiger dadurch vereitelt bzw geschmälert, daß er das Unternehmen fortführte, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte und den Gläubigerfonds um rund S 260.000,- verschob;
II.) 1992 die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Peter M***** GesmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen dadurch wissentlich mißbraucht und dieser einen S 25.000,- übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, daß er einen Bargeldbetrag von S 50.000,-, den er als Provision von einem Mitarbeiter der D***** Austria GmbH anläßlich des Ankaufs eines Lkw durch die Peter M***** GmbH erhalten habe, nicht dem Firmenvermögen zuführte, sondern für eigene Zwecke verwendete.römisch zwei.) 1992 die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Peter M***** GesmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen dadurch wissentlich mißbraucht und dieser einen S 25.000,- übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, daß er einen Bargeldbetrag von S 50.000,-, den er als Provision von einem Mitarbeiter der D***** Austria GmbH anläßlich des Ankaufs eines Lkw durch die Peter M***** GmbH erhalten habe, nicht dem Firmenvermögen zuführte, sondern für eigene Zwecke verwendete.
Er habe hiedurch zu I) 1) das Vergehen der fahrlässigen Krida als leitender Angestellter nach §§ 159 Abs 1 Z 1, 161 Abs 1 StGB;Er habe hiedurch zu römisch eins) 1) das Vergehen der fahrlässigen Krida als leitender Angestellter nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins, 161, Absatz eins, StGB;
zu I) 2) das Vergehen der fahrlässigen Krida als leitender Angestellter nach §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 StGB;zu römisch eins) 2) das Vergehen der fahrlässigen Krida als leitender Angestellter nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer 2, 161, Absatz eins, StGB;
zu II) das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB begangen.zu römisch zwei) das Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 erster Fall StGB begangen.
Der klagende Masseverwalter begehrt (nach einer Einschränkung) den Zuspruch von S 458.253,80 sA. Das Klagebegehren wurde zuletzt auf Verletzung des Geschäftsführervertrages bzw der Bestimmung des § 25 GmbHG, insbesondere § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, durch den Beklagten gestützt.Der klagende Masseverwalter begehrt (nach einer Einschränkung) den Zuspruch von S 458.253,80 sA. Das Klagebegehren wurde zuletzt auf Verletzung des Geschäftsführervertrages bzw der Bestimmung des Paragraph 25, GmbHG, insbesondere Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, GmbHG, durch den Beklagten gestützt.
Auf Grund des Geschäftsführervertrages hätte der Beklagte Verpflichtungsgeschäfte für die Gesellschaft, gleich welcher Art, durch welche im Einzelfall eine finanzielle Verpflichtung in Höhe von mehr als S 500.000,- für die Gesellschaft entstehe, nur nach vorherigen Gesellschaftsbeschluß eingehen dürfen. In diesem Zusammenhang sei auch der Abschluß von Miet- oder Leasingverträgen ausdrücklich genannt worden. Diese Vertragsbestimmung könne nur so ausgelegt werden, daß eine Einheit bildende Einzelanschaffungen ebenso wie einzelne Mietzinse bzw Leasingentgelte nicht im Sinne der sonst als Umgehung möglichen "Salamitaktik" getrennt zu bewerten, sondern als Einheit zu betrachten seien und der Gesamtwert für den Umfang des Verpflichtungsgeschäftes heranzuziehen sei. Unter den Begriff "finanzielle Verpflichtung" falle auch die bei einem Kauf zu entrichtende Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob diese zu einem späteren Zeitpunkt als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden könne. Entgegen dieser vertraglichen Verpflichtung habe der Beklagte eine neue EDV-Anlage einschließlich Software, Hardware und Programmierungsaufwand zu einem Preis von zunächst S 420.211,50 zuzüglich S 84.042,30 Umsatzsteuer, insgesamt sohin um S 504.253,80 ohne Einholung eines Gesellschafterbeschlusses angeschafft. Zusätzlich seien noch Aufträge für Programmierstunden zu einem Bruttopreis von S 15.624,- sowie weitere Programmierstunden zu einem Bruttopreis von S 43.522,32 und die Anschaffung weiterer Hard- und Software zum Bruttopreis von S 6.600,- erfolgt. Die beiden letzten Beträge seien von der Gesellschaft nicht mehr gezahlt worden. An den Lieferanten seien S 433.231,50 netto, dies seien S 519.877,80 brutto gezahlt worden, davon nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Ende September 1992 S 192.253,50 netto oder S 230.704,20 brutto. Hinsichtlich des letztgenannten Betrages werde das Klagebegehren ausdrücklich auch auf eine Verletzung des § 25 Abs 3 Z 3 GesmbHG gestützt. Darüber hinaus habe der Beklagte namens der Gesellschaft noch Server mit Bildschirm und PC's, einen Laserdrucker sowie weitere Zusatzgeräte mit einem Aufwand von zumindest S 300.000,- netto angeschafft, sodaß das als Einheit aufzufassende Nettoauftragsvolumen S 750.000,- netto betragen habe. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen würden lediglich S 428.253,80 geltend gemacht, dies sei der Bruttobetrag von S 504.253,80 abzüglich des im Verwertungsverfahren erzielten Nettoerlöses für die Anlage (= Fahrnisse, AS 201) von S 46.000,-. Eine bisher vorhandene EDV-Anlage sei für die Unternehmenszwecke ausreichend gewesen; die neue Anlage sei unbrauchbar gewesen. Deren Anschaffung sei lediglich im Hinblick auf die Beteiligung des Beklagten an einem anderen Unternehmen erfolgt, welchem die Benützung der neuen EDV-Anlage zugute kommen sollte. In der Vorgangsweise des Beklagten liege auch ein Verstoß gegen § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG, weil für die Anlage mehr als 20 % des Stammkapitals (S 500.000,-) ausgegeben werden mußten. Die Klage werde auch auf die Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG gestützt, weil die Gesellschaft von Anfang an überschuldet, ab September 1992 sogar zahlungsunfähig gewesen sei, weshalb die Anlage nicht hätte angeschafft werden dürfen. Im Umfang von S 50.000,- werde das Klagebegehren auch auf eine Deliktshaftung des Beklagten gestützt, der treuwidrig eine Kundenprovision angenommen, nicht jedoch der Gesellschaft zugeführt habe und deshalb auch rechtskräftig verurteilt worden sei. Auch darin liege ein Verhalten, das eine Haftung nach § 25 GesmbHG auslöse.Auf Grund des Geschäftsführervertrages hätte der Beklagte Verpflichtungsgeschäfte für die Gesellschaft, gleich welcher Art, durch welche im Einzelfall eine finanzielle Verpflichtung in Höhe von mehr als S 500.000,- für die Gesellschaft entstehe, nur nach vorherigen Gesellschaftsbeschluß eingehen dürfen. In diesem Zusammenhang sei auch der Abschluß von Miet- oder Leasingverträgen ausdrücklich genannt worden. Diese Vertragsbestimmung könne nur so ausgelegt werden, daß eine Einheit bildende Einzelanschaffungen ebenso wie einzelne Mietzinse bzw Leasingentgelte nicht im Sinne der sonst als Umgehung möglichen "Salamitaktik" getrennt zu bewerten, sondern als Einheit zu betrachten seien und der Gesamtwert für den Umfang des Verpflichtungsgeschäftes heranzuziehen sei. Unter den Begriff "finanzielle Verpflichtung" falle auch die bei einem Kauf zu entrichtende Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob diese zu einem späteren Zeitpunkt als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden könne. Entgegen dieser vertraglichen Verpflichtung habe der Beklagte eine neue EDV-Anlage einschließlich Software, Hardware und Programmierungsaufwand zu einem Preis von zunächst S 420.211,50 zuzüglich S 84.042,30 Umsatzsteuer, insgesamt sohin um S 504.253,80 ohne Einholung eines Gesellschafterbeschlusses angeschafft. Zusätzlich seien noch Aufträge für Programmierstunden zu einem Bruttopreis von S 15.624,- sowie weitere Programmierstunden zu einem Bruttopreis von S 43.522,32 und die Anschaffung weiterer Hard- und Software zum Bruttopreis von S 6.600,- erfolgt. Die beiden letzten Beträge seien von der Gesellschaft nicht mehr gezahlt worden. An den Lieferanten seien S 433.231,50 netto, dies seien S 519.877,80 brutto gezahlt worden, davon nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Ende September 1992 S 192.253,50 netto oder S 230.704,20 brutto. Hinsichtlich des letztgenannten Betrages werde das Klagebegehren ausdrücklich auch auf eine Verletzung des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, GesmbHG gestützt. Darüber hinaus habe der Beklagte namens der Gesellschaft noch Server mit Bildschirm und PC's, einen Laserdrucker sowie weitere Zusatzgeräte mit einem Aufwand von zumindest S 300.000,- netto angeschafft, sodaß das als Einheit aufzufassende Nettoauftragsvolumen S 750.000,- netto betragen habe. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen würden lediglich S 428.253,80 geltend gemacht, dies sei der Bruttobetrag von S 504.253,80 abzüglich des im Verwertungsverfahren erzielten Nettoerlöses für die Anlage (= Fahrnisse, AS 201) von S 46.000,-. Eine bisher vorhandene EDV-Anlage sei für die Unternehmenszwecke ausreichend gewesen; die neue Anlage sei unbrauchbar gewesen. Deren Anschaffung sei lediglich im Hinblick auf die Beteiligung des Beklagten an einem anderen Unternehmen erfolgt, welchem die Benützung der neuen EDV-Anlage zugute kommen sollte. In der Vorgangsweise des Beklagten liege auch ein Verstoß gegen Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG, weil für die Anlage mehr als 20 % des Stammkapitals (S 500.000,-) ausgegeben werden mußten. Die Klage werde auch auf die Geschäftsführerhaftung nach Paragraph 25, GmbHG gestützt, weil die Gesellschaft von Anfang an überschuldet, ab September 1992 sogar zahlungsunfähig gewesen sei, weshalb die Anlage nicht hätte angeschafft werden dürfen. Im Umfang von S 50.000,- werde das Klagebegehren auch auf eine Deliktshaftung des Beklagten gestützt, der treuwidrig eine Kundenprovision angenommen, nicht jedoch der Gesellschaft zugeführt habe und deshalb auch rechtskräftig verurteilt worden sei. Auch darin liege ein Verhalten, das eine Haftung nach Paragraph 25, GesmbHG auslöse.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Vorwurf einer Verletzung des Geschäftsführervertrages durch den Beklagten sei unberechtigt. Der Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin sei vom Beklagten über die Notwendigkeit der Anschaffung einer neuen EDV-Anlage ständig informiert worden. Die vorhandene EDV-Anlage sei reparaturanfällig geworden, sodaß allein an Reparaturaufwand jährlich S 120.000,- hätten aufgewendet werden müssen. Dazu sei gekommen, daß die vorhandene Anlage hinsichtlich Lager- und Ladegeschäften sowie hinsichtlich der Telekommunikation nicht mehr zureichend gewesen sei und Ergänzungsversuche fehlgeschlagen seien. Anfang 1992 wäre wieder ein weiterer Reparaturaufwand von S 100.000,- erforderlich geworden. Der Umstieg auf ein PC-System sei daher wirtschaftlich notwendig gewesen. Es liege auch keine Investition über S 500.000,- vor, vielmehr sei von nicht zusammenhängenden Einzelgeschäften, zu deren Abschluß der Beklagte allein berechtigt gewesen sei, auszugehen. An Investitionen seien insgesamt nur S 420.000,- netto getätigt worden, Konkurrenzanbote seien wesentlich höher gewesen. Der Geschäftsführervertrag sei dahin auszulegen, daß nur Nettobeträge gemeint gewesen seien, nicht jedoch Bruttobeträge einschließlich anfallender Umsatzsteuer. In den Rechnungen, auf die sich der Kläger beziehe, seien viele Leistungen enthalten, die sich nicht auf Soft- oder Hardware beziehen, vielmehr handle es sich um notwendige Servicearbeiten, die dem Beklagten nicht angelastet werden könnten. Der höchste Rechnungsbetrag belaufe sich auf S 75.820,80. Auch ein Verstoß gegen § 35 Abs 1 Z 7 GesmbHG liege nicht vor, weil diese dispositive Bestimmung durch den Geschäftsführervertrag aufgehoben worden sei. Der Kläger könne sich aber auch auf keine Haftung des Beklagten nach § 25 GmbHG stützen. Die Anschaffung der EDV-Anlage sei lange vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgt; soweit nach dem September 1992 weitere Aufträge erteilt worden seien, seien diese absolut notwendig gewesen. Der Kläger müsse sich auch die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Gesellschaft entgegenhalten lassen, weil bei einem Wert von S 460.000,- nur S 46.000,- an Erlös erzielt worden sei. Auch sei eine Schadensminderung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu erwägen.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Vorwurf einer Verletzung des Geschäftsführervertrages durch den Beklagten sei unberechtigt. Der Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin sei vom Beklagten über die Notwendigkeit der Anschaffung einer neuen EDV-Anlage ständig informiert worden. Die vorhandene EDV-Anlage sei reparaturanfällig geworden, sodaß allein an Reparaturaufwand jährlich S 120.000,- hätten aufgewendet werden müssen. Dazu sei gekommen, daß die vorhandene Anlage hinsichtlich Lager- und Ladegeschäften sowie hinsichtlich der Telekommunikation nicht mehr zureichend gewesen sei und Ergänzungsversuche fehlgeschlagen seien. Anfang 1992 wäre wieder ein weiterer Reparaturaufwand von S 100.000,- erforderlich geworden. Der Umstieg auf ein PC-System sei daher wirtschaftlich notwendig gewesen. Es liege auch keine Investition über S 500.000,- vor, vielmehr sei von nicht zusammenhängenden Einzelgeschäften, zu deren Abschluß der Beklagte allein berechtigt gewesen sei, auszugehen. An Investitionen seien insgesamt nur S 420.000,- netto getätigt worden, Konkurrenzanbote seien wesentlich höher gewesen. Der Geschäftsführervertrag sei dahin auszulegen, daß nur Nettobeträge gemeint gewesen seien, nicht jedoch Bruttobeträge einschließlich anfallender Umsatzsteuer. In den Rechnungen, auf die sich der Kläger beziehe, seien viele Leistungen enthalten, die sich nicht auf Soft- oder Hardware beziehen, vielmehr handle es sich um notwendige Servicearbeiten, die dem Beklagten nicht angelastet werden könnten. Der höchste Rechnungsbetrag belaufe sich auf S 75.820,80. Auch ein Verstoß gegen Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GesmbHG liege nicht vor, weil diese dispositive Bestimmung durch den Geschäftsführervertrag aufgehoben worden sei. Der Kläger könne sich aber auch auf keine Haftung des Beklagten nach Paragraph 25, GmbHG stützen. Die Anschaffung der EDV-Anlage sei lange vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgt; soweit nach dem September 1992 weitere Aufträge erteilt worden seien, seien diese absolut notwendig gewesen. Der Kläger müsse sich auch die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Gesellschaft entgegenhalten lassen, weil bei einem Wert von S 460.000,- nur S 46.000,- an Erlös erzielt worden sei. Auch sei eine Schadensminderung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu erwägen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen noch fest:
Der Beklagte gab zu Beginn seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für Büroausstattung, Fuhrpark, Lagerausrüstung und Lagerbewegungsgeräte sowie eine EDV-Anlage zumindest S 3,6 Millionen aus. Dieser Investitionsbetrag überstieg das eingezahlte Stammkapital um mehr als das Siebenfache, sodaß von Anfang an eine Unternehmensüberschuldung gegeben war. Der Beklagte bedachte nicht, daß durch das von ihm im geringen Ausmaß akquirierte Eigenkapital seine Vertragspartner voraussichtlich Schaden leiden würden. Das Unternehmen erwirtschafte 1987 einen Verlust von S 196.000,-, 1988 einen solchen von S 482.000,-, 1989 einen von S 1,6 Millionen, 1990 einen solchen von S 447.000,-; unter Berücksichtigung der Gewinne für 1991 von S 2.600,-
und für 1992 von S 350.000,- ergibt sich für den Beobachtungszeitraum 1987 bis 1992 ein kumulierter Verlust von rund S 2,7 Millionen. Das Fremdkapital des Unternehmens betrug im Jahr 1992 108 %, die Unternehmensverbindlichkeiten betrugen 1992 107 % des Gesellschaftsvermögens.
Seit 1989 lag infolge der schlechten Ertragslage eine Überschuldung vor, die Bankkredite stiegen 1989 auf S 5 Millionen an. 1991 wurden fast 60 % der verfügbaren Mittel zur Bezahlung von Bankkrediten benötigt, die übrigen Mittel waren durch Investitionen und Kundenforderungen gebunden. Im letzten Wirtschaftsjahr 1992, welches nur durch eine vorläufige Belastung dokumentiert wurde, wurde der enorme Anstieg der sonstigen Forderungen durch sonstige Verbindlichkeiten gedeckt. Die Unternehmensliquidität ersten und zweiten Grades im Zeitraum 1987 bis 1989 zeigt, daß das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd in der Lage war, die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem Firmenvermögen zu berichtigen. Trotz des für 1992 ausgewiesenen geringfügigen Gewinnes konnte in den Monaten Jänner, Februar, Juni, September und Oktober 1992 keine vollständige Kostendeckung erzielt werden. Ab dem
4. Quartal 1992 konnten an einige Gläubiger überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet werden. Mit Ende September 1992 ergibt sich die eingetretene Unternehmenszahlungsfähigkeit, welche bei gehöriger Sorgfalt auf Grund der monatlichen Saldenlisten und "offenen Posten" - Buchhaltung zu diesem Zeitpunkt subjektiv erkennbar war. Dem Beklagten war aus Gesprächen mit dem Geschäftsführer der Mitgesellschafterin bekannt, daß diese nicht bereit war, Eigenkapitalzuschüsse zu gewähren, dazu war auch der Beklagte nicht in der Lage. Dennoch meldete er kein Insolvenzverfahren an.
Der Geschäftsführervertrag sieht vor, daß der Beklagte Verpflichtungsgeschäfte für die Gesellschaft, gleich welcher Art, durch welche im Einzelfall eine finanzielle Verpflichtung in Höhe von mehr als S 500.000,- für die Gesellschaft entsteht, nur nach vorherigem Gesellschaftsbeschluß eingehen darf. In diesem Zusammenhang ist der Abschluß von Miet- oder Leasingverträgen ausdrücklich genannt.
Obwohl der Gebrauchswert der alten NCR-Anlage noch gegeben war, entschloß sich der Beklagte, das gesamte EDV-System der Gemeinschuldnerin gegen ein neues PC-System auszutauschen. Die alte NCR-Anlage verursachte zwar laufende Kosten mit der Wartung, doch war sie funktionsfähig und den Ansprüchen der Gemeinschuldnerin angemessen. Der Beklagte beauftragte Michael K***** mit der Lieferung von Soft- und Hardware und der Durchführung von Programmierungsarbeiten. Der von der Gemeinschuldnerin gezahlte Gesamtrechnungsbetrag ergab netto S 420.211,50 zuzüglich Umsatzsteuer von S 84.042,30 brutto somit S 504.253,80. Die Anlage konnte vom Masseverwalter um S 46.000,- netto verkauft werden. Zusätzlich zu den Anschaffungskosten wurden von Michael K***** bzw seinem Unternehmen "D*****" noch zusätzliche Leistungen erbracht, die ebenfalls im Rahmen der Anschaffung und Installierung der EDV-Anlage zu sehen sind, nämlich Programmierstunden im Umfang von S 15.624,- brutto, die noch von der Gemeinschuldnerin bezahlt wurden, sowie nicht mehr bezahlte Programmierstunden von S 43.522,32 brutto sowie Bereitstellung von Hard- und Software in Höhe von S 6.600,- brutto. Insgesamt wurden S 433.231,50 netto, dies sind S 519.877,80 brutto, an Michael K***** gezahlt, davon jedenfalls S 191.253,50 netto, dies sind S 230.704,20 brutto, nach Ende September 1992, somit nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Von dritter Seite wurden noch Hardwarebestandteile im Gesamtumfang von S 300.000,- netto angeschafft, sodaß sich das gesamte Auftragsvolumen auf mehr als S 750.000,- netto belief. Trotzdem holte der Beklagte keinen Gesellschafterbeschluß ein, er informierte den Mitgesellschafter V***** (gemeint: den Geschäftsführer der Mitgesellschafterin) nicht einmal über die Tatsache des Austausches der alten NCR-Anlage gegen ein neues PC-System.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß unter dem Eingehen von Verbindlichkeiten über S 500.000,- im Einzelfall auch eine Einheit bildende Einzelanschaffungen zu verstehen seien, wie dies bei einer Computeranlage naturgemäß fast immer der Fall sei. Hardware-, Software und Programmieraufwand bildeten eine wirtschaftliche Einheit, die nicht getrennt betrachtet werden könne. Mit dem Betrag von S 500.000,-, bei dessen Überschreitung die Einholung eines Gesellschafterbeschlusses erforderlich sei, könne nur ein Bruttobetrag, das heißt einschließlich Umsatzsteuer, gemeint sein, weil unabhängig von der Möglichkeit eines späteren Vorsteuerabzuges das Unternehmen jedenfalls zunächst mit dem gesamten Betrag belastet werde. Der Beklagte hafte daher aus der Verletzung des Geschäftsführervertrages, wobei Schadenseintritt und Rechtswidrigkeit genauso problemlos zu erkennen seien wie die Kausalität seines Verhaltens. Selbst dann, wenn der Beklagte nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Einheitscharakter der eingegangenen Verpflichtung zu erkennen, müsse er für den Mangel an Fähigkeiten einstehen, die zur Erfüllung der Geschäftsführerpflichten erforderlich seien.
Andererseits sei die Haftung des Beklagten gegenüber der GmbH auch auf § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG rückführbar, weil der Beklagte als Geschäftsführer nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Eröffnung des Konkursverfahrens hätte beantragen müssen, also bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, Zahlungen geleistet habe. Insbesondere habe er am 1.10.1992 noch einen Lkw um S 630.000,- gekauft. Der Beklagte hafte aber auch gemäß § 69 KO für den Schaden, der aus der schuldhaft verspäteten Anmeldung des Konkurses entstanden sei. Der Beklagte könne sich gegenüber dem Gericht auch nicht darauf berufen, daß er die Tat, deretwegen er verurteilt worden sei, nicht begangen habe.Andererseits sei die Haftung des Beklagten gegenüber der GmbH auch auf Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, GmbHG rückführbar, weil der Beklagte als Geschäftsführer nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Eröffnung des Konkursverfahrens hätte beantragen müssen, also bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, Zahlungen geleistet habe. Insbesondere habe er am 1.10.1992 noch einen Lkw um S 630.000,- gekauft. Der Beklagte hafte aber auch gemäß Paragraph 69, KO für den Schaden, der aus der schuldhaft verspäteten Anmeldung des Konkurses entstanden sei. Der Beklagte könne sich gegenüber dem Gericht auch nicht darauf berufen, daß er die Tat, deretwegen er verurteilt worden sei, nicht begangen habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Im Unterbleiben weiterer Beweisaufnahmen, insbesondere durch Einholen eines Sachverständigengutachtens aus der EDV-Branche sowie eines Wirtschaftstreuhänders lägen keine Verfahrensmängel. Richtig sei, daß den Kläger die Beweislast für die Schadenshöhe treffe, diese ergebe sich jedoch aus dem verlesenen, im Strafverfahren erstatteten Gutachten. Ausgehend von schlüssigen Feststellungen sei weder ein Verfahrensmangel, noch eine unrichtige Beweiswürdigung zu erkennen. Das Erstgericht habe zutreffend die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils angenommen. Gemäß § 46 Abs 1 ASGG sei die ordentliche Revision zuzulassen, weil der Frage der Bindungswirkung grundsätzliche Bedeutung zukomme, die Rechtsprechung hiezu jedoch noch nicht endgültig gefestigt erscheine.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Im Unterbleiben weiterer Beweisaufnahmen, insbesondere durch Einholen eines Sachverständigengutachtens aus der EDV-Branche sowie eines Wirtschaftstreuhänders lägen keine Verfahrensmängel. Richtig sei, daß den Kläger die Beweislast für die Schadenshöhe treffe, diese ergebe sich jedoch aus dem verlesenen, im Strafverfahren erstatteten Gutachten. Ausgehend von schlüssigen Feststellungen sei weder ein Verfahrensmangel, noch eine unrichtige Beweiswürdigung zu erkennen. Das Erstgericht habe zutreffend die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils angenommen. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sei die ordentliche Revision zuzulassen, weil der Frage der Bindungswirkung grundsätzliche Bedeutung zukomme, die Rechtsprechung hiezu jedoch noch nicht endgültig gefestigt erscheine.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, bzw dieser nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.