Rechtssatz RS0109978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109978
Entscheidungsdatum
29.04.1998
Rechtssatz
Bei Abschluß eines Kaufvertrages oder Werklieferungsvertrages umfaßt das Entstehen einer finanziellen Verpflichtung auch die Umsatzsteuer, weil, die zunächst zu entrichtende Umsatzsteuer das Gesellschaftsvermögen jedenfalls vorübergehend selbst dann belastet, wenn es in der Folge zu einem Vorsteuerabzug kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109978
Dokumentnummer
JJR_19980429_OGH0002_009OBA00416_97K0000_001